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Urteil

8 A 99/16

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2016:0531.8A99.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der aus Somalia (Bardhee) stammende Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 11.01.2016, mit welchem der Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Änderung des Bescheides vom 12.03.2014 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des AufenhG abgelehnt wurde. Zugleich wurde die Abschiebung nach Somalia angedroht und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. 2 Mit der zunächst als Untätigkeitsklage betriebenen Klage beantragt der Kläger, 3 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11.01.2016 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Somalia festzustellen. 4 Die Beklagte beantragt, 5 die Klage abzuweisen 6 und verweist auf den streitbefangenen Bescheid. 7 Mit Beschluss vom 19.02.2015 (8 B 113/16) ordnete das Gericht die aufschieben Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid vom 11.01.2016 an. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 9 Die zulässige Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter (§ 76 AsylG) entschieden werden konnte, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der streitbefangene Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; er hat einen Anspruch auf Feststellung der Abschiebungshindernisse im Rahmen eines Wiederaufgreifens zu § 60 Abs. 5 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 10 1.) Es mag dahinstehen, ob die Voraussetzungen für ein Wideraufgreifen (§ 71 Abs. 1 AsylG; § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG) des durch Gerichtsbescheid des erkennenden Gerichts vom 11.11.2014 (5 A 602/14) abgeschlossenen Asylverfahrens hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes vorliegen. Denn zur Überzeugung des Gerichts rechtfertigen die Verhältnisse in Somalia diese Anerkennung nicht. 11 a.) Somalia ist spätestens seit Beginn des Bürgerkriegs 1991 ohne flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die Autorität der Zentralregierung wird vom nach Unabhängigkeit strebenden „Somaliland“ im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen Al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Das Land zerfällt faktisch in drei Teile, nämlich das südliche und mittlere Somalia, die Unabhängigkeit beanspruchende „Republik Somaliland“ im Nordwesten und die autonome Region Puntland im Nordosten. In Puntland gibt es eine vergleichsweise stabile Regierung; die Region ist von gewaltsamen Auseinandersetzungen deutlich weniger betroffen als Süd-/Zentralsomalia. In „Somaliland“ wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht. In Süd- und Zentralsomalia kämpfen die somalischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung der Militärmission der Afrikanischen Union AMISOM gegen die Al Shabaab-Miliz. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al Shabaab-Miliz oder anderer Milizen. Die meisten größeren Städte sind schon längere Zeit in der Hand der Regierung, in den ländlichen Gebieten herrscht oft noch die Al Shabaab. In den „befreiten“ Gebieten, zu denen seit August 2011 auch die Hauptstadt Mogadischu zählt, finden keine direkten kämpferischen Auseinandersetzungen mehr statt. Die Al Shabaab verübt jedoch immer wieder Sprengstoffattentate auf bestimmte Objekte und Personen, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder getötet werden (siehe Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 2. Februar 2015, Stand November 2014, S. 4 f.; Österreichisches Bundesasylamt, Analyse der Staatendokumentation – Somalia – Sicherheitslage, 25. Juli 2013, S. 29; Danish Immigration Service, South Central Somalia – Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, September 2015, S. 7; siehe auch EGMR, Urteil vom 5. September 2013 – Nr. 886/11, [K.A.B. ./. Schweden] –, Rn. 87 ff.). 12 Das Auswärtige Amt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 2. Februar 2015, Stand November 2014, S. 4 f.:) führt aus: „In Süd- und Zentralsomalia, wo auch die Hauptstadt Mogadischu liegt, herrscht Bürgerkrieg.“ Andere Quellen wie das Österreichische Bundesasylamt gehen davon aus, dass sich die generelle Sicherheitssituation für die Bevölkerung Mogadischus verbessert hat. Mogadischu ist danach vielleicht noch nicht befriedet, befindet sich jedoch definitiv nicht im Kriegszustand (Österreichisches Bundesasylamt, Analyse der Staatendokumentation – Somalia – Sicherheitslage, 25. Juli 2013, S. 43). Weiter wird es als sehr unwahrscheinlich angesehen dass die Al Shabaab unter den gegebenen Umständen in der Lage ist, Mogadischu wieder einzunehmen (vgl. Danish Immigration Service, South Central Somalia – Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, September 2015, S. 8). Daher ist fraglich, ob für die Region Mogadischu, in der es nicht mehr zu direkten bewaffneten Auseinandersetzungen kommt, noch ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt zu bejahen ist. Allerdings wird der erreichte Zustand in nahezu allen Berichten als fragil bzw. unbeständig beschrieben (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Somalia: Sicherheitssituation in Mogadischu – Auskunft der SFH-Länderanalyse, 25. Oktober 2013, S. 1; European Asylum Support Office, EASO Somalia seminar, 14 October 2014 – Summaries of Keynotes Presentations, 1. Dezember 2014, S. 4; Danish Immigration Service, South Central Somalia – Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, September 2015, S. 49). Die Al Shabaab vollzieht nunmehr eine asymetrische Kriegsführung, die insbesondere gezielte Attentate, den Einsatz von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen und überfallartige Angriffe (sog. „hit and run“) umfasst (Danish Immigration Service, South Central Somalia – Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, September 2015, S. 9; siehe auch European Asylum Support Service, EASO Country of Origin Information report – South and Central Somalia – Country Overview, August 2014, S. 85; vgl. auch EGMR, Urteil vom 5. September 2013 – Nr. 886/11 [K.A.B. ./. Schweden] –, Rn. 88; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil v. 16.12.2015, 10 A 10689/15; juris). 13 Einiges spricht dafür, einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt auch in Mogadischu anzunehmen (vgl. VG Stade, Urteil v. 27.01.2016, 1 A 1385/14; VG Göttingen, Urteil vom 21.7.2015 - 3 A 626/14 -, juris). Typische Beispiele für die Annahme eines solchen bewaffneten Konflikts in Fällen, in denen zwar keine Kämpfe zwischen Streitkräften oder vergleichbar organisierten Gruppen vorliegen, die aber über bloße Tumulte oder innere Unruhen hinausgehen, sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Der Konflikt muss jedenfalls ein gewisses Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände kann es genügen, dass die Konfliktparteien in der Lage sind, anhaltende und koordinierte Kampfhandlungen von solcher Intensität und Dauerhaftigkeit durchzuführen, dass die Zivilbevölkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 23). 14 In vielen Teilen Mogadischus verübt die islamistische Al-Shabaab-Miliz weiterhin Anschläge, die sich zwar gezielt gegen strategische Ziele - insbesondere Restaurants und Hotels, in denen Regierungsmitglieder und Angehörige der AMISOM oder internationaler Organisationen verkehren - richten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht auch Zivilpersonen regelmäßig betroffen sind. Nach einem Bericht der Vereinten Nationen kam es in Mogadischu im Juli und August 2015 zu einem Anstieg gezielter Tötungen und komplexer Angriffe, für die sich die Al-Shabaab verantwortlich zeichnete (UN Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia vom 11.9.2015). Am 10. Juli 2015 starben bei gleichzeitigen Angriffen auf zwei Hotels 11 Personen und etwa 20 Personen wurden verletzt. Ein Mitglied des Parlaments wurde am 25. Juli 2015 erschossen. Bei einer Explosion von Sprengstoff in der Nähe eines Hotels wurden 15 Personen getötet, darunter auch ein Mitglied einer chinesischen Delegation von Diplomaten, die in dem Hotel untergebracht waren. Die Explosion führte zu erheblichen Schäden am Hotel und nahe gelegenen Gebäuden. Ein weiterer Bombenangriff der Al-Shabaab auf ein Restaurant, das von somalischen Sicherheitspersonal besucht wurde, führte am 22. August 2015 zum Tod von 6 Personen, darunter 2 Zivilisten, und 18 Personen wurden verletzt (dazu nur UN Security Council, a.a.O., S. 3). In jüngster Zeit wurde über einen Angriff mittels einer Autobombe in der Nähe der Büros des somalischen Präsidenten und des Premierministers in Mogadischu mit mindestens 7 Toten und 10 Verletzten am 21. September 2015 berichtet (http://reliefweb.int/report/somalia/somalia-car-bomb-kills-7-near-presidential-palace-police). Weiter wurde der Neffe des somalischen Präsidenten am 7. Oktober 2015 von Anhängern der Al-Shabaab erschossen (http://www.bbc.com/news/world-africa-34465949) und es kam zu einem Angriff der Al-Shabaab auf ein vorwiegend von Parlamentariern frequentiertes Hotel in Mogadischu am 1. November 2015 mit mindestens 15 Toten (http://www.bbc.com/news/world-asia-34691602). Am 8. November 2015 starb ein Abgeordneter aufgrund einer Schießerei (http://reliefweb.int/report/somalia/somali-lawmaker-dies-after-shooting-prime-minister); am 21. Januar 2016 verübten Al-Shabaab Mitglieder Selbstmordattentate auf ein Hotel und wahrscheinlich auch ein Restaurant am Lido-Strand und nahmen diese Einrichtungen anschließend unter Beschuss (Frankfurter Rundschau ePaper vom 22.1.2016: Anschlag auf Hotel in Mogadischu). 15 Die Menschenrechtslage in Somalia wird vom anhaltenden bewaffneten Konflikt dominiert. Zivilisten werden getötet, verwundet oder vertrieben; Täter finden sich auf allen Seiten des Konfliktes. Weitere Menschenrechtsverletzungen umfassen: willkürliche Angriffe, sexuelle Gewalt und willkürliche Inhaftierungen; die Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten; Gewalt gegen und Diskriminierung von Frauen und Mädchen; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; Korruption und Menschenhandel; die Delogierung von IDPs; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans. Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Diese führen ebenfalls zu Toten und Vertriebenen. Es kommt auch zu Rachemorden; nur wenige Fälle werden untersucht. Im Zuge ihrer Auslegung der Scharia kommt es auf dem Gebiet der Al Shabaab zur Verweigerung mehrerer bürgerlicher Freiheiten, z.B. von Meinungs-, Bewegungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit. Die Bevölkerung in jenen Gebieten, die unter Kontrolle der Al Shabaab stehen, sind willkürlicher Rechtsprechung und der massiven Einschränkung ihrer Grundrechte ausgesetzt. Es kommt seitens Al Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen und zum Einsatz von Kindersoldaten. Al Shabaab wechselt periodisch die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann: Sicherheitskräfte; Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; diplomatische Missionen; Journalisten; Älteste; Richter; Geschäftsleute; Akteure der Zivilgesellschaft; Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen; Verwandte von Regierungsangestellten. Dabei gibt es in Mogadishu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn Al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, sind einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder misshandelt zu werden (UK FCO, HRW 21.01.2014; US DOS 27.02.2014, EASO, US DOS 27.02.2014, UK HO Guidance, AI Home, UNHCR Human Rights). 16 Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlende Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die Mag/Diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie. Bei den Marehan handelt es sich um einen vorwiegend im Südwesten Somalias und dort insbesondere im Bezirk Garbahaarey (Provinz Gedo) vertretenen Subclan der Darod. In Mogadishu sind sie kaum präsent. Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert. Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten. Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen. Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten, die die niedrigste Ebene der somalischen Bevölkerung bilden, haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe. Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist. Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z. B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter. Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten (EASO; US DOS 27.02.2014, ÖB, UK UT, SMB Clans, ACCORD - Clans; BFA Gedo, Marehan). 17 Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen in bestimmten Gebieten ergeben können. Auf den Hauptmigrations- und Transitrouten werden Reisende an Straßensperren aufgehalten. Es müssen Weggelder bezahlt werden und es kommt zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit. In Mogadischu herrscht generell Bewegungsfreiheit; es gibt diesbezüglich keine Clan-spezifischen Einschränkungen. Im ganzen Land gibt es nur 2.900 Kilometer asphaltierter Straßen. In den Regenzeiten sind manche ländliche Gebiete mit Motorfahrzeugen unerreichbar. Es gibt keine Eisenbahn. Sechs Flughäfen verfügen über asphaltierte Landbahnen, z.B. Bossaso (Puntland), Kismayo (Jubbaland) und Mogadischu. Regelmäßige Flugverbindungen bestehen von Mogadischu in den Jemen und die Vereinten Arabischen Emirate; nach Dschibuti, Somaliland, Uganda, Kenia und Puntland; nach Saudi Arabien, in den Sudan und in die Türkei; sowie nach Kismayo. Mogadischu findet sich im Flugplan von Turkish Airlines und Air Uganda. In den Gebieten der al Shabaab muss eine Reiseerlaubnis der Islamisten eingeholt werden. Auf der Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq kommt es immer wieder zu Zwischenfällen mit al Shabaab. Dies gilt insbesondere für den Abschnitt von Afgooye nach Baidoa. Auch andere Straßen im Umkreis von Afgooye sind von illegalen Checkpoints und damit in Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen gezeichnet.• ÖB, EASO, RMMS 2014, US DOS 27.02.2014, Landinfo 03.2014, NOAS 4.2014). 18 Im Juli 2014 gab es in Süd-/Zentralsomalia rund 964.000 IDPs. Viele von ihnen leben unter harten Bedingungen und sind dem Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Dies betrifft speziell Frauen und unbegleitete Kinder. IDP-Lager sind generell unsicher, es mangelt an Schutz durch die Polizei. Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sind weit verbreitet. Außerdem kommt es in IDP-Lagern zu Rekrutierungen. UNHCR unterstützt weiterhin die Rückkehr von IDPs aus Mogadischu (EASO, UNHRC Human Rights, US DOS 27.02.2014). 19 Auf dem Human Development Index rangiert Somalia auf den letzten fünf Plätzen. Somalia gehört damit zu den ärmsten Ländern der Erde. Der langjährige Bürgerkrieg sowie häufige Dürre- und Flutkatastrophen führen dazu, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung unter chronischem Mangel an ausreichender Versorgung mit Lebensmitteln, Trinkwasser und medizinischer Versorgung leidet. Rund 62 Prozent der Betroffenen sind Binnenvertriebene (IDP). Auf dem Gebiet der al Shabaab sind humanitäre Organisationen allerdings schweren Restriktionen ausgesetzt. In durch AMISOM und die somalische Regierung neu eroberten Städten hat sich die Versorgungssituation nicht wesentlich verbessert, weil al Shabaab Versorgungsrouten bedroht oder sogar kontrolliert. Mit dem Zusammenbruch des Staates sind alle Sozialdienste, z.B. Gesundheitsversorgung, Arbeitssuche, Armutsbekämpfung, praktisch "privatisiert" worden. Das einzige soziale Sicherheitsnetz, das verblieben ist, sind - wenn überhaupt - die Familie und der Clan.(EASO, WB, UN OCHA 21.03.2014, BS, UN OCHA 24.04.2014). 20 Die Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in Mogadischu und den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze gesichert. Die Einstellung aller Programme von "Ärzte ohne Grenzen" nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage). Auf dem Gebiet der al Shabaab gibt es keine Krankenhäuser. In Somalia gibt es eine hohe Rate an geistigen Erkrankungen. Versorgung gibt es im Habeeb Spital in Mogadischu. Oft werden geistig Kranke aber auch angekettet oder sich selbst überlassen (EASO). 21 Für Rückkehrer nach Somalia fehlt es im Falle einer (sei es gesundheitlichen, sei es kriminalitätsbedingten) Notlage weitgehend an funktionierenden staatlichen Stellen, die Hilfe leisten könnten. Rückkehrer aus der Diaspora können ein erhöhtes Risiko eines Attentates durch al Shabaab aufweisen, wenn sie sichtlich erkennbar sind. Der UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadischu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden. Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus Mogadischu stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können. 22 b.) Für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG genügt es nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung führt (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 –, juris, Rn. 24). Die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr kann sich jedoch individuell verdichten. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben kann in erster Linie auf gefahrerhöhenden persönlichen Umständen beruhen. Dies sind solche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen als andere, etwa weil er von Berufs wegen (z. B. als Arzt oder Journalist) gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 33, und vom 17. November 2010 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 18). Im Ausnahmefall kann eine ernsthafte individuelle Bedrohung von Leib oder Leben aber auch durch eine allgemeine Gefahr hervorgerufen sein, die sich in besonderer Weise zugespitzt hat. Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes „allgemein“ ausgesetzt ist, stellen normalerweise zwar keine individuelle Bedrohung dar. Eine Ausnahme davon gilt aber bei besonderer Verdichtung der Gefahr, die unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen zu deren Individualisierung führt. Davon ist auszugehen, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 – C-465/07 [Elgafaji] –, juris, Rn. 35 und 39, und vom 30. Januar 2014 – C-285/12 [Diakite] –, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 32 und vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 19). 23 Die Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Für die Frage, welche Region als Zielort seiner Rückkehr anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Zielort der Abschiebung ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 –, juris, Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 [Elgafaji]). 24 Dies ist im Fall des Klägers B… in der Provinz Gedo. Für die Heimatprovinz des Klägers gilt Folgendes: Die Provinz Gedo liegt im Südwesten Somalias. Die Hauptstadt ist Garbahaarey. Die Provinz ist besonders schwer von Nahrungsmittel- und Wasserknappheit infolge von Dürrekatastrophen betroffen und der Großteil der Bevölkerung ist auf humanitäre Hilfe angewiesen. Die Versorgung der Bevölkerung mit Hilfsgütern wird allerdings durch Aktivitäten der Al Shabaab erschwert. Die Provinz Gedo (mit Ausnahme des Bezirks Baardheere) und die Hauptstadt Garbahaarey (mit Ausnahme des Bereichs von Buurdhuubo) wurden mittlerweile von Regierungstruppen und AMISOM erobert und die Al Shabaab vertrieben. Die Al Shabaab hat die Unterstützung der Clans in Gedo Großteils eingebüßt. Dennoch kommt es immer wieder zu Anschlägen durch die Al Shabaab, die auch versucht, durch Straßenblockaden verlorene Gebiete zu isolieren. Dies gilt auch für die Hauptstadt Garbahaarey. Die Mehrheit der Straßen ist daher aus Sicherheitsgründen unpassierbar. In der Provinz Gedo kommt es immer wieder zu Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen Sub-Clans der Marehan, insbesondere zwischen Marehan-Galti (Neuankömmlinge/Siedler) und Marehan-Guri (Alteingesessene). Im April 2014 befanden sich ungefähr 77.000 der rund 1,1 Millionen Binnenvertriebenen in der Provinz Gedo (EASO). 25 c.) Eine Flüchtlingsanerkennung nach § 3 AsylG ist danach ausgeschlossen. Der Kläger hat vor der Ausreise aus Somalia weder Verfolgungsmaßnahmen i.S.v. § 3a AsylG erlitten, noch ist er von solchen Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar bedroht gewesen. Derartiges wird auch nicht durch den neuerlichen Vortrag geltend gemacht. Insoweit wird auf den Bescheid verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). 26 2.) Hingegen liegen die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Hat das Bundesamt im ersten Asylverfahren unanfechtbar festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht bestehen, so ist im Rahmen einer erneuten Befassung mit § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Folgeverfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 VwVfG vorliegen. Insoweit besteht ein Anspruch auf erneute Prüfung und Entscheidung. Das Bundesamt hat seiner diesbezüglichen Entscheidung zur Überzeugung des Gerichts eine fehlerhafte Betrachtung der Verhältnisse in Somalia zugrunde gelegt. Bereits im den Kläger betreffenden Eilverfahren (8 B 113/16) hat das Gericht im Beschluss vom 19.02.2016 ausgeführt: 27 „Aufgrund der danach anzustellenden Interessenabwägung spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller nicht nach Somalia abgeschoben werden darf. 28 Die Kammer schließt sich der insoweit einschlägigen Rechtsprechung der vormals zuständigen 5. Kammer des Gerichts an. Danach wurden mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Urteil v. 21.11.2014, 13 a B 14.30285; juris) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG wegen der zu erwartenden schlechten Lebensbedingungen in Somalia angenommen. In dem Urteil v. 21.09.2015, 5 A 302/14 (n. v.) heißt es etwa; 29 "Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG sind vorliegend gegeben. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist. Einschlägig ist hier Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Das wäre beim Kläger der Fall, wenn er nach Somalia zurückkehren müsste. Angesichts der vorliegenden besonderen Umstände muss der Kläger befürchten, aufgrund der dortigen Situation einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Selbst wenn dem Kläger in Somalia keine näher spezifizierten, konkreten Maßnahmen drohen, weisen die zu erwartenden schlechten Lebensbedingungen und die daraus resultierenden Gefährdungen vorliegend eine Intensität auf, dass auch ohne konkret drohende Maßnahmen von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen ist. 30 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zum Schutzbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG mit Urteil vom 21.11.2014 (13a B 14.30285 – juris) ausgeführt: 31 „Der Schutzbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG ist auch bei einer allgemeinen, auf eine Bevölkerungsgruppe bezogenen Gefahrenlage eröffnet. 32 Von der Beklagten wird das allerdings bezweifelt, weil der (deutsche) Gesetzgeber in Kenntnis der vom Bundesverwaltungsgericht bejahten Erweiterung auf Gefährdungen, die nicht staatlich zu verantworten seien (BVerwG, U. v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 = NVwZ 2013, 1167; U. v. 13.6.2013 – 10 C 13.12 – BVerwGE 147, 8 = NVwZ 2013, 1489), am Konzept von allgemeinen Gefährdungslagen einerseits und individuell gelagerten Schutzgründen andererseits festgehalten habe. Die Formulierung des Art. 3 EMRK, niemand dürfe unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden, lässt zwar nicht erkennen, ob sich diese nur aus konkret gegen den Betroffenen gerichteten Maßnahmen oder auch aus einer schlechten allgemeinen Situation mit unzumutbaren Lebensbedingungen ergeben kann. Eine Unterscheidung zwischen konkreten und allgemeinen Gefahren wird dort jedenfalls nicht vor-genommen. Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verweist (BVerwG, U.v. 31.1.2013 a.a.O.; U.v. 13.6.2013 – 10 C 13.12 – BVerwGE 147, 8 = NVwZ 2013, 1489; EGMR, U.v. 21.1.2011 – M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09 – NVwZ 2011, 413; U.v. 28.6.2011 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 – NVwZ 2012, 681; U.v. 13.10.2011 – Husseini/Schweden, Nr. 10611/09 – NJOZ 2012, 952), hält aber eine unmenschliche Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen für möglich. Im Ur-teil vom 13. Juni 2013 (a.a.O.) ist das Bundesverwaltungsgericht ferner ausdrücklich von der früheren Rechtsprechung abgerückt und hält für das nationale Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht länger an der zu § 53 Abs. 4 AuslG 1990 vertretenen Auffassung fest, dass die Vorschrift nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtige, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohten. Nach der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Verfahren Sufi und Elmi, a.a.O., Rn. 278, 282 f.) verletzen humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK zum einen in ganz außer-gewöhnlichen Fällen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ seien. Dieses Kriterium sei angemessen, wenn die schlechten Bedingungen überwiegend auf die Armut zurückzuführen sei oder auf die fehlenden staatlichen Mittel, um mit Naturereignissen umzugehen. Zum anderen könne – wenn Aktionen von Konfliktparteien zum Zusammenbruch der sozialen, politischen und wirtschaftlichen Infrastruktur führten – eine Verletzung darin zu sehen sein, dass es dem Betroffenen nicht mehr gelinge, seine elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen. Zu berücksichtigen seien dabei auch seine Verletzbarkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung seiner Lage in angemessener Zeit. Im Anschluss hieran stellt das Bundesverwaltungsgericht darauf ab, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechen-den Behandlung ausgesetzt zu werden. Wenn eine solche Gefahr nachgewiesen sei, verletze die Abschiebung des Ausländers notwendig Art. 3 EMRK, einerlei, ob sich die Gefahr aus einer allgemeinen Situation der Gewalt ergebe, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beiden. Die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse seien nicht notwendig für die Frage bedeutend und erst recht nicht dafür entscheidend, ob der Betroffene wirklich der Gefahr einer Misshandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Denn die Konvention ziele hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Um in sehr ungewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern, mache die grundlegende Bedeutung von Art. 3 EMRK aber eine gewisse Flexibilität erforderlich. 33 […] 34 Bisher nicht geklärt ist, durch welchen Gefährdungsgrad derartige außergewöhnliche Fälle gekennzeichnet sein müssen. Schon von der Gesetzessystematik her kann der nationale Maßstab für eine Extremgefahr nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG analog nicht herangezogen werden. Da die Sachverhalte nicht vergleichbar sind, lassen sich die erhöhten Anforderungen an eine ausreichende Lebensgrundlage im Fall einer internen Schutz-alternative ebenso wenig übertragen. Die Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Verfahren Sufi und Elmi, a.a.O., Rn. 278, 282 f.) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, 1167) macht jedoch deutlich, dass von einem sehr hohen Niveau auszugehen ist. Nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind.“ 35 Eine solche Ausnahmesituation sieht der Einzelrichter nach den individuellen Verhältnissen des Klägers als gegeben an. 36 Die Versorgungslage in Somalia ist schlecht, auch wenn in den letzten Monaten Verbesserungen festzustellen sind. In seinem Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 02.02.2015 (Stand: November 2014) stellt das Auswärtige Amt fest, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln nicht gewährleistet sei. Es gebe keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Hilfsprojekte erreichten in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Trotz großer internationaler humanitärer Kraftanstrengung habe es während der letzten Dürre viele Hungertote gegeben. Es gebe keine Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrerinnen und Rückkehrer. Die medizinische Versorgung sei im gesamten Land äußerst mangelhaft. Die durchschnittliche Lebenserwartung betrage 45 Jahre für Männer und 47 Jahre für Frauen. Erhebliche Teile der Bevölkerung hätten keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen. Die öffentlichen Krankenhäuser seien mangelhaft ausgestattet. In dem Bericht des UNO-Generalsekretärs von 12.05.2015 zu den Entwicklungen vom 01.01.2015 bis 30.04.2015 (verfügbar auf ecoi.net, S. 13) heißt es, dass über 730 000 Menschen nach wie vor von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind; davon sind 76 % Binnenvertriebene, die in ländlichen Gebieten leben. Weitere 2,3 Millionen Menschen stehen kurz vor der Ernährungsunsicherheit. Zur gleichen Bewertung kommt ein Bericht des UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UN OCHA: Update zur humanitären Lage, Beobachtungszeitraum Januar 2015; verfügbar auf ecoi.net). Danach hat sich die Versorgungssituation seit der letzten Dürre aufgrund anhaltender Regenfälle von Oktober bis Dezember 2014 leicht verbessert. Gleichzeitig wird allerdings festgestellt, dass die positive Entwicklung nur als kurze Atempause angesehen werde; der Ausblick für 2015 bleibe besorgniserregend. Zwar könnten Hilfsorganisationen mittlerweile alle 18 Regionen des Landes erreichen. Auf einer im selben Bericht enthaltenen Landkarte, welche einen Überblick über die im Januar 2015 verübten Anschläge auf Mitarbeiter von Hilfsorganisationen gibt, wird allerdings deutlich, dass Mitarbeiter im gesamten Land immer wieder mit Übergriffen von bewaffneten Gruppierungen zu rechnen haben. 37 Überdies sind bei der Bewertung der Versorgungslage die entsprechenden Möglichkeiten von Rückkehrern nach Somalia zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht Regensburg (Urteil vom 08.01.2015 – RO 7 K 13.30801 – juris) hat hierzu ausgeführt: 38 „Bei der Bewertung der entsprechenden Möglichkeiten von Rückkehrern nach Somalia ist zu berücksichtigen, dass sie nicht frei agieren können, sondern darauf achten müssen, durch angepasstes Verhalten weder der Al Shabab noch den Regierungskräften aufzufallen. Zudem sind ihre Erwerbsmöglichkeiten besonders eingeschränkt durch die Konkurrenz mit der erheblichen Zahl von rückkehrenden Binnenvertriebenen (vgl. oben). Wie Berichte über die Situation von Binnenvertriebenen zeigen (vgl. Amnesty Länderinformationen 12/2013, Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 25.10.2013) kehren diese wegen Zwangsräumungen sowie wegen Diskriminierung und Gewalt in den Lagern oft ohne Perspektive hinsichtlich der künftigen Lebenssituation zurück. Bei der Konkurrenz um die kaum vorhandenen Arbeitsplätze haben sie aber Vorteile gegenüber Rückkehrern aus dem Ausland, weil ihnen die Situation und Machtverhältnisse vor Ort noch vertrauter sind, sie regelmäßig detailliertere Kenntnisse über aktuelle Entwicklungen haben dürften, leichter an frühere Kontakte anknüpfen können und nach der Beschreibung der Verhältnisse in den Lagern häufig auch mehr Taktiken bezüglich des erforderlichen angepassten Verhaltens entwickelt bzw. nicht verlernt haben dürften. Berichtet wird weiter, dass die Einkommensmöglichkeiten in Zusammenhang mit der Clanzugehörigkeit stehen und Angehörige eines Minderheitenclans wegen des fehlenden Netzwerks eines herrschenden Clans besonders benachteiligt seien (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 25.10.2013). Ebenso muss auf die Sicherheitssituation Rücksicht genommen werden, so dass z.B. ein Tätigwerden in der Nacht nicht in allen Gebieten oder nur eingeschränkt möglich sein dürfte (vgl. z.B. EASO-Bericht Ziff. 3.4.9.). Häufig dürfte deshalb bei Rückkehrern nach Somalia eine Gefahrenlage gegeben sein, die hinsichtlich des Grades der fehlenden Existenzmöglichkeiten trotz des Wegfalls der Sprachbarriere mindestens vergleichbar ist mit der von Asylbewerbern in einem Land, in denen ihnen keinerlei soziale Unterstützung gewährt wird.“ 39 Der Einzelrichter schließt sich dieser Einschätzung an. Was insbesondere die Frage anbelangt, ob es Rückkehrern möglich ist, sich in Mogadischu niederzulassen, lässt sich den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln entnehmen, dass man eine Kernfamilie braucht, die einen beim Lebensunterhalt unterstützt. Die Großfamilie leistet Unterstützung nur für einige Tage und kann nicht als langfristige Lösung für Lebensunter-halt oder Unterkunft angesehen werden. Erleichtert wird die Rückkehr zudem durch ausreichende finanzielle Mittel, Bildung und berufliche Fähigkeiten (EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Süd- und Zentralsomalia, Stand: August 2014, Seite 126). 40 Der Einzelrichter geht davon aus, dass eine derartige Ausnahmesituation auch nach den individuellen Verhältnissen des Klägers gegeben ist und er keine realistische Möglichkeit hat, bei einer Abschiebung sein Existenzminimum zu sichern. 41 Der Kläger hat sich zeit seines Lebens in der Region seiner Heimatstadt Beledweyne aufgehalten. Mit den Verhältnissen im Übrigen Land, insbesondere in Mogadischu, ist er deshalb nicht vertraut. […]" 42 Ähnlich verhält es sich im Fall des Antragstellers. Ausweislich des letzten Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 21.01.2016 wurde die Heimatstadt des Antragstellers B… im Juli letzten Jahres nach Vertreibung der Al Shabab-Militz von Regierungstruppen und Truppen der afrikanischen Union besetzt. Gleichwohl beherrscht Al Shabab nach wie vor den Großteil der ländlichen Umgebung (vgl. Hummanitarian Needs Overview des UN Office für the Coordination of Humanitarian Affairs vom November 2015). Nach dem Bericht ist die Lebensmittelversorgung nicht gewährleistet. Familiäre Unterstützung aus der Kernfamilie habe der Antragsteller nicht zu erwarten. 43 Der Verweis der Beklagten auf das Urteil der 5. Kammer vom 25.08.2015/08.09.2015 (5 A 311/13; n.v.) steht dem nicht entgegen. Denn dort verfügte der Kläger über familiäre Strukturen und zudem in Kismayo.“ 44 Dem schließt sich das Gericht auch im vorliegenden Hauptsacheverfahren an. Demnach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich des Klägers als erfüllt gelten. 45 Daraus resultiert die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. 46 3.) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.