OffeneUrteileSuche
Urteil

8 A 11/16

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2016:0324.8A11.16.0A
7Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger, nach eigenen Angaben somalischer Staatsbürger, dem Volke der Scheikhal zugehörig, islamischen Glaubens reiste auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16.10.2013 einen Asylantrag. In Deutschland erlitt er einen Unfall, wonach er querschnittgelähmt auf den Rollstuhl angewiesen ist. 2 Mit Bescheid vom 21.01.2015 lehnte die Beklagte die Flüchtlingseigenschaft, die Asylanerkennung und den subsidiären Schutzstatus ab und stellte ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG fest. Der Kläger müsse keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Leben oder seiner Unversehrtheit fürchten. Als Zivilperson sei er nicht von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines in seinem Herkunftsland bestehenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts betroffen. Es lägen keine persönlichen Umstände vor, die die Gefahr für ihn erhöhten, dass von individuellen konfliktbedingten Gefahren gesprochen werden könnte. Aufgrund seiner Querschnittlähmung sei er auf angemessene medizinische Versorgung angewiesen, woraus der Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG resultiere. 3 Mit der fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 21.01.2015 und beantragt 4 die Beklagte unter insoweitiger Aufhebung ihres Bescheides vom 21.01.2015 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft sowie den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. 5 Die Beklagte beantragt, 6 die Klage abzuweisen 7 und verteidigt den streitbefangenen Bescheid. Es sei nicht ersichtlich, 8 "warum der bloße Umstand des Im-Rollstuhl-Sitzens zu einer Gefahrenerhöhung im Rahmen des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts führen sollte. Die eingeschränkte Mobilität und die fehlende Teilhabe am Arbeitsleben, mithin der voraussichtliche Verbleib im häuslichen Bereich, führen vielmehr dazu, dass der Antragsteller gerade nicht in erhöhter Weise Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden." 9 Dem widerspricht der Kläger. Diese Einschätzung sei lebensfremd. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Kläger, grade weil er ohne Unterstützung durch Dritte den häuslichen Bereich selbständig nicht mehr verlassen könne, nach einer Rückkehr nach Somalia seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft überhaupt nicht mehr sicherstellen könne. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 11 Die zulässige Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter (§ 76 AsylG) entschieden werden konnte, ist teilweise begründet. Soweit dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG verwehrt wurde, ist der streitbefangene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in seinen Rechten (1.). Die weitergehende Klage auf Flüchtlingsschutz unterliegt der Abweisung (2.). 12 1.) Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach Satz 2 gilt als ernsthafter Schaden unter anderem eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). 13 a.) Somalia ist spätestens seit Beginn des Bürgerkriegs 1991 ohne flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die Autorität der Zentralregierung wird vom nach Unabhängigkeit strebenden „Somaliland“ im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen Al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Das Land zerfällt faktisch in drei Teile, nämlich das südliche und mittlere Somalia, die Unabhängigkeit beanspruchende „Republik Somaliland“ im Nordwesten und die autonome Region Puntland im Nordosten. In Puntland gibt es eine vergleichsweise stabile Regierung; die Region ist von gewaltsamen Auseinandersetzungen deutlich weniger betroffen als Süd-/Zentralsomalia. In „Somaliland“ wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht. In Süd- und Zentralsomalia kämpfen die somalischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung der Militärmission der Afrikanischen Union AMISOM gegen die Al Shabaab-Miliz. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al Shabaab-Miliz oder anderer Milizen. Die meisten größeren Städte sind schon längere Zeit in der Hand der Regierung, in den ländlichen Gebieten herrscht oft noch die Al Shabaab. In den „befreiten“ Gebieten, zu denen seit August 2011 auch die Hauptstadt Mogadischu zählt, finden keine direkten kämpferischen Auseinandersetzungen mehr statt. Die Al Shabaab verübt jedoch immer wieder Sprengstoffattentate auf bestimmte Objekte und Personen, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder getötet werden (siehe Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 2. Februar 2015, Stand November 2014, S. 4 f.; Österreichisches Bundesasylamt, Analyse der Staatendokumentation – Somalia – Sicherheitslage, 25. Juli 2013, S. 29; Danish Immigration Service, South Central Somalia – Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, September 2015, S. 7; siehe auch EGMR, Urteil vom 5. September 2013 – Nr. 886/11, [K.A.B. ./. Schweden] –, Rn. 87 ff.). 14 Das Auswärtige Amt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 2. Februar 2015, Stand November 2014, S. 4 f.:) führt aus: „In Süd- und Zentralsomalia, wo auch die Hauptstadt Mogadischu liegt, herrscht Bürgerkrieg.“ Andere Quellen wie das Österreichische Bundesasylamt gehen davon aus, dass sich die generelle Sicherheitssituation für die Bevölkerung Mogadischus verbessert hat. Mogadischu ist danach vielleicht noch nicht befriedet, befindet sich jedoch definitiv nicht im Kriegszustand (Österreichisches Bundesasylamt, Analyse der Staatendokumentation – Somalia – Sicherheitslage, 25. Juli 2013, S. 43). Weiter wird es als sehr unwahrscheinlich angesehen dass die Al Shabaab unter den gegebenen Umständen in der Lage ist, Mogadischu wieder einzunehmen (vgl. Danish Immigration Service, South Central Somalia – Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, September 2015, S. 8). Daher ist fraglich, ob für die Region Mogadischu, in der es nicht mehr zu direkten bewaffneten Auseinandersetzungen kommt, noch ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt zu bejahen ist. Allerdings wird der erreichte Zustand in nahezu allen Berichten als fragil bzw. unbeständig beschrieben (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Somalia: Sicherheitssituation in Mogadischu – Auskunft der SFH-Länderanalyse, 25. Oktober 2013, S. 1; European Asylum Support Office, EASO Somalia seminar, 14 October 2014 – Summaries of Keynotes Presentations, 1. Dezember 2014, S. 4; Danish Immigration Service, South Central Somalia – Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, September 2015, S. 49). Die Al Shabaab vollzieht nunmehr eine asymetrische Kriegsführung, die insbesondere gezielte Attentate, den Einsatz von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen und überfallartige Angriffe (sog. „hit and run“) umfasst (Danish Immigration Service, South Central Somalia – Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, September 2015, S. 9; siehe auch European Asylum Support Service, EASO Country of Origin Information report – South and Central Somalia – Country Overview, August 2014, S. 85; vgl. auch EGMR, Urteil vom 5. September 2013 – Nr. 886/11 [K.A.B. ./. Schweden] –, Rn. 88; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil v. 16.12.2015, 10 A 10689/15; juris). 15 Einiges spricht dafür, einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt auch in Mogadischu anzunehmen (vgl. VG Stade, Urteil v. 27.01.2016, 1 A 1385/14; VG Göttingen, Urteil vom 21.7.2015 - 3 A 626/14 -, juris). Typische Beispiele für die Annahme eines solchen bewaffneten Konflikts in Fällen, in denen zwar keine Kämpfe zwischen Streitkräften oder vergleichbar organisierten Gruppen vorliegen, die aber über bloße Tumulte oder innere Unruhen hinausgehen, sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Der Konflikt muss jedenfalls ein gewisses Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände kann es genügen, dass die Konfliktparteien in der Lage sind, anhaltende und koordinierte Kampfhandlungen von solcher Intensität und Dauerhaftigkeit durchzuführen, dass die Zivilbevölkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 23). 16 In vielen Teilen Mogadischus verübt die islamistische Al-Shabaab-Miliz weiterhin Anschläge, die sich zwar gezielt gegen strategische Ziele - insbesondere Restaurants und Hotels, in denen Regierungsmitglieder und Angehörige der AMISOM oder internationaler Organisationen verkehren - richten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht auch Zivilpersonen regelmäßig betroffen sind. Nach einem Bericht der Vereinten Nationen kam es in Mogadischu im Juli und August 2015 zu einem Anstieg gezielter Tötungen und komplexer Angriffe, für die sich die Al-Shabaab verantwortlich zeichnete (UN Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia vom 11.9.2015). Am 10. Juli 2015 starben bei gleichzeitigen Angriffen auf zwei Hotels 11 Personen und etwa 20 Personen wurden verletzt. Ein Mitglied des Parlaments wurde am 25. Juli 2015 erschossen. Bei einer Explosion von Sprengstoff in der Nähe eines Hotels wurden 15 Personen getötet, darunter auch ein Mitglied einer chinesischen Delegation von Diplomaten, die in dem Hotel untergebracht waren. Die Explosion führte zu erheblichen Schäden am Hotel und nahe gelegenen Gebäuden. Ein weiterer Bombenangriff der Al-Shabaab auf ein Restaurant, das von somalischen Sicherheitspersonal besucht wurde, führte am 22. August 2015 zum Tod von 6 Personen, darunter 2 Zivilisten, und 18 Personen wurden verletzt (dazu nur UN Security Council, a.a.O., S. 3). In jüngster Zeit wurde über einen Angriff mittels einer Autobombe in der Nähe der Büros des somalischen Präsidenten und des Premierministers in Mogadischu mit mindestens 7 Toten und 10 Verletzten am 21. September 2015 berichtet (http://reliefweb.int/report/somalia/somalia-car-bomb-kills-7-near-presidential-palace-police). Weiter wurde der Neffe des somalischen Präsidenten am 7. Oktober 2015 von Anhängern der Al-Shabaab erschossen (http://www.bbc.com/news/world-africa-34465949) und es kam zu einem Angriff der Al-Shabaab auf ein vorwiegend von Parlamentariern frequentiertes Hotel in Mogadischu am 1. November 2015 mit mindestens 15 Toten (http://www.bbc.com/news/world-asia-34691602). Am 8. November 2015 starb ein Abgeordneter aufgrund einer Schießerei (http://reliefweb.int/report/somalia/somali-lawmaker-dies-after-shooting-prime-minister); am 21. Januar 2016 verübten Al-Shabaab Mitglieder Selbstmordattentate auf ein Hotel und wahrscheinlich auch ein Restaurant am Lido-Strand und nahmen diese Einrichtungen anschließend unter Beschuss (Frankfurter Rundschau ePaper vom 22.1.2016: Anschlag auf Hotel in Mogadischu). 17 Für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG genügt es nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung führt (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 –, juris, Rn. 24). Die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr kann sich jedoch individuell verdichten. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben kann in erster Linie auf gefahrerhöhenden persönlichen Umständen beruhen. Dies sind solche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen als andere, etwa weil er von Berufs wegen (z. B. als Arzt oder Journalist) gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 33, und vom 17. November 2010 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 18). Im Ausnahmefall kann eine ernsthafte individuelle Bedrohung von Leib oder Leben aber auch durch eine allgemeine Gefahr hervorgerufen sein, die sich in besonderer Weise zugespitzt hat. Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes „allgemein“ ausgesetzt ist, stellen normalerweise zwar keine individuelle Bedrohung dar. Eine Ausnahme davon gilt aber bei besonderer Verdichtung der Gefahr, die unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen zu deren Individualisierung führt. Davon ist auszugehen, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 – C-465/07 [Elgafaji] –, juris, Rn. 35 und 39, und vom 30. Januar 2014 – C-285/12 [Diakite] –, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 32 und vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 19). 18 Die Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Für die Frage, welche Region als Zielort seiner Rückkehr anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Zielort der Abschiebung ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 –, juris, Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 [Elgafaji]). Dies ist im Fall des Klägers ... in Zentralsomalia. 19 b.) Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts liegen bei dem Kläger aufgrund seiner Körperbehinderung gefahrenerhöhende persönliche Umstände vor, die ihm wegen persönlicher Merkmale einem besonderen Sicherheitsrisiko aussetzen. Aufgrund der Querschnittlähmung und der Angewiesenheit auf einen Rollstuhl erscheint der Kläger der ungezielten Gewalt stärker ausgesetzt zu sein als andere, gesunde, nicht behinderte Menschen. Es handelt sich nicht nur um eine allgemeine Gefahr, welche die Bevölkerung insgesamt ausgesetzt wäre. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger aufgrund seiner Körperbehinderung und der daraus resultierenden mangelnden bis unzureichenden Beweglichkeit mittels Hilfswerkzeugen (Krücken; Rollstuhl) und der ständigen Angewiesenheit auf fremde Hilfe, den in Somalia lauernden Gefahren weit stärker ausgesetzt ist, als die gesunde, körperlich nicht behinderte Normalbevölkerung. Die von der Beklagten im Schriftsatz vom 18.02.2016 und im Tatbestand zitierte gegenteilige Auffassung, vermag das Gericht nicht zu teilen und empfindet diese zudem als äußerst grenzwertig. Der von der Beklagten angestellte Umkehrschluss, wonach der Kläger aufgrund seiner "eingeschränkten Mobilität" und dem "voraussichtlichen Verbleib im häuslichen Bereich […] gerade nicht in erhöhter Weise Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden", ist schwer erträglich. Ein Verbleiben im häuslichen Bereich, also einem Wegsperren des körperbehinderten Menschen widerspricht jedenfalls dem vom Gericht gepflegten Menschenbild. Ebenso ist die "fehlende Teilnahme am Arbeitsleben" nicht entscheidungserheblich und kann zudem nicht unterstellt werden. Unterstellt und angenommen kann vielmehr, dass auch ein im Rollstuhl sitzender Mensch einen Anspruch auf ein individuelles lebenswertes menschliches Dasein auch in Somalia hat und sich im Rahmen seiner Möglichkeiten frei bewegen darf und kann. Die körperliche Stigmatisierung des Klägers als Schwerbehinderter und die daraus resultierende erschwerte Bewerkstelligung seines Lebensalltags, führt unweigerlich dazu, dass der Kläger den in seinem Heimatland herrschenden bewaffneten Konflikt weitaus stärker ausgesetzt ist, als andere. Soweit die Beklagte dies in der Gewährung von Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG berücksichtigt hat, reicht dies zur Überzeugung des Gerichts nicht aus. 20 2.) Eine Flüchtlingsanerkennung nach § 3 AsylG ist danach ausgeschlossen. Der Kläger hat vor der Ausreise aus Somalia weder Verfolgungsmaßnahmen i.S.v. § 3a AsylG erlitten, noch ist er von solchen Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar bedroht gewesen. Derartiges wird auch nicht geltend gemacht. 21 3.) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.