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Urteil

9 A 184/15

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aufstellung der Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter durch die Gemeinde ist gerichtlich feststellungsfähig; ein Betroffener kann die Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Vertretungskörperschaft im Wege der Feststellungsklage geltend machen. • Eine Feststellungsbefugnis kann sich aus einem Rehabilitierungsinteresse ergeben, wenn ein öffentlicher Beschluss stigmatisierende Wirkung entfaltet und das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. • Die Streichung eines Bewerbers von einer Vorschlagsliste wegen bloßer früherer Parteizugehörigkeit ist willkürlich, wenn keine gesetzlich geregelten Ausschlussgründe vorliegen und die Entscheidung nicht differenziert begründet wurde.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit der Streichung von Vorschlagsliste wegen früherer Parteizugehörigkeit • Die Aufstellung der Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter durch die Gemeinde ist gerichtlich feststellungsfähig; ein Betroffener kann die Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Vertretungskörperschaft im Wege der Feststellungsklage geltend machen. • Eine Feststellungsbefugnis kann sich aus einem Rehabilitierungsinteresse ergeben, wenn ein öffentlicher Beschluss stigmatisierende Wirkung entfaltet und das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. • Die Streichung eines Bewerbers von einer Vorschlagsliste wegen bloßer früherer Parteizugehörigkeit ist willkürlich, wenn keine gesetzlich geregelten Ausschlussgründe vorliegen und die Entscheidung nicht differenziert begründet wurde. Der 69-jährige Kläger, Mitglied des Stadtrats der Beklagten, ließ sich für die Vorschlagsliste zur Wahl ehrenamtlicher Richter am Verwaltungsgericht aufstellen und stand auf Listenplatz 17. Zuvor war er Mitglied der Partei AfD gewesen, war zur Zeit der Beschlussfassung jedoch parteilos. Die Fraktion DIE LINKE/Gartenpartei brachte einen Antrag ein, den Kläger wegen angeblich ausländer- und menschenfeindlichem Wahlkampfes der AfD von der Liste zu streichen. In der öffentlichen Stadtratssitzung am 04.12.2014 wurde der Kläger mit großer Mehrheit von der Vorschlagsliste gestrichen; die geänderte Liste wurde beschlossen und dem Gericht übermittelt. Der Kläger erhob darauf Feststellungsklage, er rügt die Rechtswidrigkeit des Beschlusses und macht Wiederholungs- und Rehabilitierungsinteresse sowie eine Grundrechtverletzung geltend. Die Beklagte hält die Klage für unzulässig und bestreitet ein Feststellungsinteresse; sie sieht die Entscheidung im Rahmen des Auswahlspielraums der Kommunalvertretung. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig; die individuelle, unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung durch die Streichung begründet ein selbstständiges Klageinteresse. • Keine Subsidiaritätskollision: Eine vorrangige Gestaltungs- oder Leistungsklage war nicht erforderlich, weil die Feststellungsklage einen weiterreichenden Schutz bietet und typischerweise geeignet ist, den Streit endgültig zu bereinigen. • Feststellungsinteresse: Eine Wiederholungsgefahr liegt nicht vor, weil der Kläger nicht mehr AfD-Mitglied ist und konkrete Anhaltspunkte für eine erneute Gleichbehandlungsmöglichkeit fehlen; wohl besteht aber ein Rehabilitierungsinteresse, weil die öffentliche Begründung und Beschlussfassung stigmatisierenden Charakter haben und das Persönlichkeitsrecht berühren. • Rechtswidrigkeit des Beschlusses: Die Gemeinde war gem. § 28 VwGO zur Aufstellung der Vorschlagsliste gebunden und an Recht und Verfahrensgrenzen gebunden; die Entscheidung ist gerichtlich überprüfbar auf Willkür und Gesetzesbindung. • Fehlende gesetzliche Ausschlussgründe: Nach den einschlägigen Vorschriften (u.a. §§ 21–24 VwGO sowie DRiG-Regelungen) rechtfertigt bloße frühere Parteizugehörigkeit ohne Feststellung verfassungsfeindlicher Ziele keinen Ausschluss; der Kläger versicherte zudem, dass keine Ausschlussgründe vorliegen. • Ungleichbehandlung: Der Kläger wurde anders behandelt als vergleichbare Bewerber; es fehlte an einer tragfähigen, sachlichen Rechtfertigung im angemessenen Verhältnis zur Benachteiligung. • Beurteilung der Beweis- und Abstimmungslage: Das Abstimmungsverhalten lässt nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen, dass ein Verbleib des Klägers auf der Liste ohnehin ohne Folgen geblieben wäre; zudem darf die Gemeinde nicht durch Drohung einer Nichtaufstellung unzulässig beeinflussen. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Beschluss des Stadtrates vom 04.12.2014 (Beschluss-Nr. 191-007(VI)14), mit dem der Kläger von der Vorschlagsliste gestrichen wurde, ist rechtswidrig, weil die Streichung auf willkürlichen Erwägungen beruhte und keine gesetzlich normierten Ausschlussgründe vorlagen. Durch die Entscheidung wurde der Kläger in seinem Recht auf Gleichbehandlung und seinem passiven Wahlrecht verletzt und in seiner persönlichen Ehre durch die öffentliche Vorgehensweise beeinträchtigt. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit dient auch der Rehabilitierung des Klägers, da die öffentliche Beschlussfassung stigmatisierende Wirkung entfaltete. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.