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Beschluss

3 B 672/14

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2015:1123.3B672.14.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Der am 11..19.. in Osterwald geborene Antragsteller wurde 1983 zum Steuerbevollmächtigten und am 3.2.1989 in Niedersachsen zum Steuerberater bestellt. Seit 1999 war er in Sachsen-Anhalt tätig. 2 Mit Urteil vom 19.10.2012 - Az.: 15 KLs 5433 Js 82373/06 - wurde gegen den Antragsteller wegen Betruges und versuchten Betruges eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verhängt. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft (BGH, Beschl. v. 17.9.2013 - 3 StR 259/13 -). Die Staatsanwaltschaft Hannover lud den Antragsteller im Februar 2014 zum Strafantritt in die JVA Burgdorf. 3 Mit seinem Schreiben vom 20.5.2014 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, er verzichte auf seine Bestellung als Steuerberater zum 23.5.2014. 4 Der Bitte der Antragsgegnerin vom 27.5.2014, mitzuteilen, wie die weitere steuerliche Betreuung seiner ehemaligen Mandanten abgesichert sei (Bl. 20 der Beiakte B), kam der Antragsteller, der daraufhin zur Frage der Bestellung eines Praxisabwicklers angehört wurde (Schreiben der Antragsgegnerin v. 28.7.2014, Bl. 33 der Beiakte B), nicht nach. 5 In seiner Stellungnahme vom 7.8.2014 erklärte der Antragsteller, der Einsetzung eines Praxisabwicklers bedürfe es nicht. Bereits in den letzten Jahren sei die Anzahl der Mandatsverhältnisse bewusst klein gehalten worden. Bedingt durch die in seiner Person eingetretenen bekannten Probleme sei eine weitere Reduzierung eingetreten. Die jetzt noch vorhandenen Mandanten würden von Herrn Rechtsanwalt P. in Bremen betreut. Des weiteren wolle Herr Steuerberater R. bestimmte Dinge für ihn regeln. Die Leitung einer weiteren Beratungsstelle sei diesem aber nicht möglich, da bereits eine Ausnahmegenehmigung durch die Steuerberaterkammer Niedersachsen ausgesprochen worden sei. Im Rahmen der Übernahme seines, des Antragstellers, Büro in Hemmingen/Hannover durch Herrn R. werde es dort noch eine überleitende Zusammenarbeit geben. 6 Mit Bescheid vom 28.8.2014 bestellte die Antragsgegnerin den Steuerberater S. aus A-Stadt – gestützt auf § 70 StBerG – als Praxisabwickler für das Büro des Antragstellers in A-Stadt und ordnete gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, aufgrund seines Verzichts sei die Bestellung des Antragstellers als Steuerberater erloschen. Die Betreuung seiner bestehenden Mandate sei nicht abgedeckt, zumal sich der Antragsteller aufgrund seiner Verurteilung im offenen Vollzug befinde. Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Steuerrechtshilfe sei die Anordnung einer Praxisabwicklung erforderlich. Die Anordnung des Sofortvollzuges sei erforderlich, da der Antragsteller seit März 2014 jegliche Kooperation über die Absicherung und Abwicklung bestehender Mandate vermissen lasse. Dies könne im Interesse der Allgemeinheit nicht länger hingenommen werden. Um eine ordnungsgemäße Steuerrechtshilfe zu gewährleisten sowie auftretenden Beschwerden von Mandanten entgegenzutreten, sei in seinem Fall die Anordnung der sofortigen Vollziehung unumgänglich. Hinzu komme die negative Vorbildwirkung für die Steuerrechtshilfe. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 29.8.2014 zugestellt. 7 Am 26.9.2014 hat der Antragsteller Klage erhoben (3 A 671/14 MD) und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. 8 Der Antragsteller trägt vor: Es bestehe keine Notwendigkeit der Bestellung eines Praxisabwicklers mehr, da die Mandate mittels Mandatsvertrages auf die Rechtsanwaltsgesellschaft in Bremen überführt worden seien. Der bestellte Praxisabwickler dürfe keine Einsicht in die Steuerakten sowie in das steuerliche Erhebungskonto des Praxisinhabers erhalten (FG Münster, Urt. v. 28.3.2012 - 6 K 4441/10 AO -). 9 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 10 die aufschiebende Wirkung seiner Klage 3 A 671/14 MD gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.8.2014 anzuordnen. 11 Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Sie erwidert: Der bestellte Praxisabwickler habe bisher nicht tätig werden können. Laut seiner Mitteilung vom 2.9.2014 seien die betreffenden Mandatsunterlagen bereits vorab vom Antragsteller nach Hannover verbracht worden. Der Abwickler habe bisher keinen Zugang zu den Kanzleiräumen des Antragstellers gehabt. Es sei fraglich, ob die haftungsbeschränkte Rechtsanwaltsgesellschaft nach Bestellung des Praxisabwicklers die Kanzlei bzw. die Mandate rechtmäßig habe erwerben können. Alle Nachweise zur Beendigung der derzeit bestehenden Praxisabwicklung seien dem Abwickler vorzulegen. Zudem bestünden Bedenken, dass die v.g. Rechtsanwaltsgesellschaft von einem Rechtsanwalt mit Kammermitgliedschaft in Bremen unter der alten Geschäftsadresse des Antragstellers unterhalten werde. Es könne auch nur ein Steuerberater und kein Rechtsanwalt als Praxisabwickler bestellt werden. Die Praxisabwicklung sei inzwischen bis zum 31.12.2015 verlängert worden, ohne dass sich bisher neue Gesichtspunkte ergeben hätten. 14 Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. 15 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 16 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs i.S.d. § 80 Abs. 1 VwGO gegen einen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag des Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Praxisabwicklung und dem privaten Interesse des Antragstellers daran, von den Folgen der sofortigen Vollziehung bis zur Bestandskraft des Bescheides in der Hauptsache verschont zu bleiben. Im Rahmen der Abwägung ist von besonderer Bedeutung, ob sich der angefochtene Bescheid nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist, da ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann. 17 In Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist der Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.8.2014 aller Voraussicht nach offensichtlich rechtmäßig. 18 Das formelle Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO ist hinreichend beachtet. Denn der Vorrang des öffentlichen Interesses i.S.v. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist mit den Ausführungen der Antragsgegnerin über die mangelnde Kooperation des Antragstellers und negative Vorbildwirkung in bezug auf die erforderliche ordnungsgemäße Mandatsabwicklung schlüssig dargelegt. Dieser Aspekt geht auch über den Inhalt der Grundverfügung hinaus (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 745 ff.). 19 Rechtsgrundlage für die getroffene Verfügung ist § 70 Abs. 1 StBerG. Nach dieser Norm kann, wenn ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter gestorben ist, die zuständige Steuerberaterkammer einen anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zum Abwickler der Praxis bestellen. Ein Abwickler kann auch für die Praxis eines früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten bestellt werden, dessen Bestellung erloschen, zurückgenommen oder widerrufen worden ist. 20 Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 S. 2 StBerG sind im vorliegenden Fall gegeben. Die Bestellung des Antragstellers als Steuerberater ist erloschen. Die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter erlischt gem. § 45 Abs. 1 Nr. 2 StBerG durch Verzicht gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer. Das war hier der Fall bei Eingang des Schreibens des Antragstellers vom 20.5.2014 bei der Antragsgegnerin am 23.5.2014. 21 Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Bescheides der Antragsgegnerin vom 28.8.2014, mit dem eine Praxisabwicklung angeordnet wurde, musste die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass Abwicklungsbedarf bestand. Dieser besteht darin, eine Bestandsaufnahme zu machen, die schwebenden Angelegenheiten zu Ende zu bringen, steuerliche Fristen zu wahren, begonnene Steuerrechtshilfe zu leisten und die Verwaltung der Handakten zu übernehmen bzw. diese an verbliebene Mandanten zu übergeben und schließlich einen Abschlussbericht zu fertigen. Der Antragsteller hat bestehenden Abwicklungsbedarf nicht wirksam in Abrede gestellt. Er hat bei der Anhörung lediglich vorgetragen, dass seiner Auffassung nach kein großer Umfang an Mandanten bestehe und die Zahl der Mandate bereits zuvor reduziert worden sei. Dies ist relativ und lässt nicht den Schluss zu, dass überhaupt keine Mandate und auch sonst kein Abwicklungsbedarf mehr bestanden hätte. 22 Ermessensfehler bei der Anwendung der Norm i.S.v. § 114 VwGO sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat die Vorschrift des § 70 StBerG richtig als Ermessensnorm zitiert und bei ihrer Entscheidung Abwägungsgesichtspunkte aufgezeigt. Sie hat insbesondere Umstände des Einzelfalls gewürdigt, die aus der Vollzugssituation und den vorgehaltenen Kooperationsmängeln resultierten. Diese Aspekte waren zugleich ausschlaggebend für die Anordnung der sofortigen Vollziehung und liegen auch für das Gericht im überwiegenden öffentlichen Interesse, das für die sofortige Praxisabwicklung spricht. Hinzu kommt, dass der Antragsteller keine prüfungsfähigen Unterlagen vorgelegt hat, die die Antragsgegnerin in den Stand gesetzt hätten, nach ihrem Ermessen von der Anordnung einer (sofortigen) Praxisabwicklung abzusehen. Seinen Vortrag, er habe einen entsprechenden Vertrag mit einer Bremer Rechtsanwaltsgesellschaft geschlossen und bestimmte Dinge mit dem Steuerberater Reifert aus Hannover-Hemmingen für eine Übergangszeit geregelt, wurde nicht durch Beifügung von Dokumenten belegt. Der Antragsteller hat auch keine Nachweise durch Übertragung der Mandate und Vorlage der Mandatsvollmachten für seinen Vortrag beigebracht, dass eine ordnungsgemäße Steuerrechtshilfe vollumfänglich sichergestellt sei. 23 Bei dieser Sachlage ist die Einschätzung der Antragsgegnerin, eine sofortige Praxisabwicklung liege im überwiegenden öffentlichen Interesse, rechtlich nicht zu beanstanden. 24 Hiergegen kann sich der Antragsteller nicht auf das von ihm zitierte Urteil des FG Münster v. 28.3.2012 – 6 K 4441/10 AO – (zit. nach juris) berufen, denn welche Rechte dem Abwickler im einzelnen aus seiner Bestellung gegenüber der Finanzverwaltung zustehen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 25 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nach alldem abzulehnen. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ( http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf , Ziff. 14.1.). Dabei geht die Kammer vom Mindeststreitwert von 15.000,- € in der Hauptsache aus, wenn im Recht der freien Berufe um eine Berufsberechtigung, Eintragung oder Löschung gestritten wird. Hiervon beträgt der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte (Ziff. I.5. a.a.O.).