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Urteil

4 A 158/15

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2015:1117.4A158.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die nachträgliche Verkürzung ihrer Aufenthaltserlaubnis. 2 Die Klägerin ist moldauische Staatangehörige und reiste im Januar 2009 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Mai 2009 ehelichte sie den deutschen Staatsangehörigen A. in W., Sachsen-Anhalt. 3 Daraufhin wurde ihr am 25. Mai 2009 eine Aufenthaltserlaubnis – befristet bis zum 05. Mai 2011 – zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft erteilt. 4 Am 19. April 2011 wurde die erteilte Aufenthaltserlaubnis bis zum 19. April 2014 verlängert. 5 Ebenfalls am 19. April 2011 wurde der Ehemann der Klägerin im Wohnheim „St. K.“ des Caritasverbandes für seelisch behinderte Menschen aufgenommen. 6 Auf Bitten der Beklagten übermittelte die Pflegeheimleiterin des Pflegeheimes „St. K.“ der Ausländerbehörde A-Stadt Stellungnahmen hinsichtlich der Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und Herrn A.. 7 Am 17. Juni 2013 wurde die Klägerin zu einer beabsichtigten Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis durch die Beklagte angehört. Die Klägerin entgegnete dem am 17. Oktober 2013 gemeinsam mit ihrem Ehemann, dass sie für diesen koche und Sachen für in kaufe. Sie besuche ihn auch ab und an im Pflegeheim. 8 Am 26. September 2013 verkürzte die Beklagte die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin nachträglich auf den 07. Oktober 2013. Es sei nicht erkennbar, dass die Ehepartner in einer dauerhaften, durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägten Beziehung lebten. Es liege lediglich eine Begegnungsgemeinschaft vor. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der Klägerin komme ebenfalls nicht in Betracht. In der Zeit von der Aufnahme im Pflegeheim bis zum 19. April 2013, also innerhalb von zwei Jahren, habe die Klägerin ihren Ehemann nach Auskunft der Heimleiterin lediglich zweimal besucht. Der Ehemann hingegen sei regelmäßig samstags nach A-Stadt gefahren, um sich dort nachmittags außerhalb der Wohnung mit seiner Ehefrau zu treffen. Übernachtet habe der Ehemann nicht in A-Stadt. Im Oktober 2012 habe die Klägerin Urlaub gemacht und ihren Ehemann darüber nicht unterrichtet. Aufgrund dessen habe er sie als vermisst gemeldet. Im November 2012 habe der Ehemann nach den unabhängigen Auskünften der Heimleiterin sowie seiner Betreuerin 7 bis 8 Kg abgenommen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass der Ehemann sein für Lebensmittel zur Verfügung gestelltes Geld an die Klägerin abgebe und sich selbst nur noch mangelhaft ernähre. Daraufhin sei ihm ihm das Pflegegeld nicht mehr ausgezahlt worden, woraufhin die Klägerin – erstmalig – bei der Heimleitung angerufen und sich hierüber beschwert habe. Nachfragen zu dem persönlichen Wohlergehen ihres Mannes habe es nicht gegeben. Der Ehemann der Klägerin habe weiter angegeben, dass er die Wohnung seiner Ehefrau nur dann betreten dürfe, wenn er ihr Geld gebe. Anfang 2013 habe die Klägerin eine neue Wohnung bezogen und ein neues Mobiltelefon erworben. Weder die neue Wohnanschrift noch die neue Telefonnummer habe sie ihrem Ehemann mitgeteilt. Dies alles ließe darauf schließen, dass die Eheleute nicht nur keine eheliche Lebensgemeinschaft führten, sondern die Klägerin die Situation ihres Ehemannes darüber hinaus ausnutze. 9 Am 17. Oktober 2013 erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung trug sie gemeinsam mit ihrem Ehemann vor, dass sie für ihn koche und Kleidung kaufe. Der Ehemann wolle nicht, dass sie ihn besuchen komme, sie solle ihr Geld lieber für Lebensmittel ausgeben. Aufgrund persönlicher Probleme mit der Heimleitung ihres Ehemannes besuche sie ihn dort nicht. Weiterhin habe die Klägerin lange Zeit nicht gewusst, dass ihr Ehemann an einer Behinderung leide. Bis zur Aufnahme im Pflegeheim habe sie versucht, sich um ihren Ehemann zu kümmern. Der Ehemann könne nicht zu ihr in die Wohnung, da sie aus gesundheitlichen Gründen ihre Ruhe bräuchte. 10 Am 10. November 2014 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Ehe der Klägerin sei von Anfang an darauf angelegt gewesen, diese nur auf kurze Dauer zu führen. Insgesamt habe die eheliche Lebensgemeinschaft nur ca. ein Jahr und acht Monate bestanden. Aus diesem Grund habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. 11 Am 17. Dezember 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, sie sei ein Jahr lang Betreuerin gewesen und habe sich um alle Belange ihres Ehemannes gekümmert. Sie habe alle zwei Wochen ihren Ehemann im Pflegeheim besucht. Ihr Ehemann sei an den Wochenenden nach A-Stadt gekommen. Die Schwester ihres Ehemannes habe dafür gesorgt, dass es einen Betreuerwechsel gab. Danach habe die Klägerin ihren Ehemann nicht mehr im Pflegeheim besucht und den Kontakt mit der Pflegeheimleiterin abgebrochen. Im Oktober 2012 habe sich die Klägerin im Urlaub befunden. Dort habe sie keinen Mobiltelefonempfang gehabt, sodass sie sich bei ihrem Ehemann nicht habe melden können. Dem Pflegeheim habe die Klägerin nicht mitgeteilt, dass sie sich für längere Zeit im Urlaub befunden habe. Über ihren Umzug im Jahr 2013 habe sie ihren Ehemann unterrichtet. Sie habe auch kein Geld von ihrem Ehemann verlangt, dass dieser sie in der Wohnung besuchen dürfe. Ihr Ehemann habe hingegen stark abgenommen, weil er im Pflegeheim nicht genügend versorgt worden wäre. 12 Die Klägerin beantragt, 13 den Bescheid der Beklagten vom 26.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2014 aufzuheben. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung beruft sie sich auf ihre Begründung aus dem Bescheid sowie dem Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalts. 17 Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen A., E. und D.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 19. August 2015 sowie vom 17. November 2015 verwiesen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts. Entscheidungsgründe 19 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26.09.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 20 Rechtsgrundlage für die nachträgliche Fristverkürzung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin ist § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Danach kann die Frist einer Aufenthaltserlaubnis auch nachträglich verkürzt werden, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist. 21 Vorliegend ist eine für die Erteilung wesentliche Voraussetzung entfallen. Der Klägerin wurde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 27 Abs. 1 AufenthG erteilt. Danach wird die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zum Schutze von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG erteilt. Für § 27 Abs. 1 AufenthG gilt, dass allein das formale Band der Ehe nicht ausreicht, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten. Erst der Wille zur Herstellung bzw. Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet löst den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG aus (BVerwG, Urt. v. 23.03.1982 – 1 C 20.81 –, BVerwGE 65, 174, m. w. N.; ebenso BVerfG, Beschl. v. 12.05.1987 – 2 BvR 1226/83 u.a. –, BVerfGE 76, 1). Dieser Wille muss, wie sich aus dem Wesen der Ehe als Lebensgemeinschaft von Mann und Frau ergibt, bei beiden Eheleuten bestehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.06.1984 – 1 B 41.84 –, juris). Soweit der Wille der Ehepartner, die Ehe im Bundesgebiet zu führen, für das Aufenthaltsrecht wesentlich ist, sind Behörden und Gerichte bei berechtigtem Anlass zur Prüfung befugt, ob dieser Wille nur vorgeschützt ist (BVerwG, Urt. v. 23.05.1995 – 1 C 3.94 –, BVerwGE 98, 298). Die Zulässigkeit punktueller Kontrollen bei Vorliegen eines begründeten Verdachts bleibt gemeinschaftsrechtlich gemäß Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. Nr. L 251 S. 12) – sog. Familienzusammenführungsrichtlinie – unberührt. 22 Es verbietet sich dabei angesichts der Vielfalt der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ausgestaltungsmöglichkeiten der familiären bzw. ehelichen Lebensgemeinschaft, schematische oder allzu enge Mindestvoraussetzungen für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu formulieren (BVerfG, Beschl. v. 30.01.2002 – 2 BvR 231/00 –, NVwZ 2002, 849). Selbst wenn Eheleute typischerweise ihren Lebensmittelpunkt in einer gemeinsamen Wohnung haben, kann eine eheliche Lebensgemeinschaft auch dann bestehen, wenn die Eheleute – etwa aus beruflichen Gründen – in getrennten Wohnungen leben oder aus gewichtigen Gründen – Berufstätigkeit, Inhaftierung – wenig persönlichen Kontakt haben. In einem derartigen Fall ist allerdings erforderlich, dass das Bestehen einer über eine bloße Begegnungsgemeinschaft hinausreichenden familiären Beistandsgemeinschaft auf andere Weise erkennbar sichergestellt ist. Dabei ist jedenfalls eine intensive Kommunikation zwischen den Eheleuten als Indiz für eine gemeinsame Lebensgestaltung, durch Beistandsleistungen oder Besuche im Rahmen des Möglichen, erforderlich (BVerwG, Beschl. v. 22.05.2013 – 1 B 25.12 –, unter Hinweise auf Urt. v. 22.06.2011 – 1 C 5/10 –, juris). Gleiches gilt, wenn die Begründung eines gemeinsamen ehelichen Hausstandes wegen der notwendigen Unterbringung eines Ehegattens in einer Pflegeeinrichtung nicht ohne weiteres möglich ist. Ein überwiegendes Getrenntleben der Ehepartner deutet allerdings eher auf das Vorliegen einer nach Art. 6 GG und daher auch aufenthaltsrechtlich nicht besonders schutzwürdigen Begegnungsgemeinschaft hin. In diesen Fällen liegt eine eheliche Lebensgemeinschaft daher grundsätzlich erst dann vor, wenn die Ehepartner regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über ein bloßes Besuchen hinausgeht. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die konkrete Ausgestaltung einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Einzelfall Angelegenheit der Ehepartner ist und bei der Prüfung die Vielgestaltigkeit der Lebenssachverhalte zu berücksichtigen ist. Maßgeblich ist der nachweisbar betätigte Wille der Eheleute, mit der Partnerin bzw. dem Partner als wesentlicher Bezugsperson ein gemeinsames Leben zu führen. Ob dieser Wille vorliegt und praktiziert wird, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls; die abstrakte Festlegung weiterer Kriterien für das Maß an tatsächlicher Verbundenheit zwischen den Eheleuten ist nicht möglich, sondern muss individuell bestimmt werden (vgl. BVerwG in str. Rechtsprechung, zuletzt Beschl. v. 22.05.2013 – 1 B 25.12 –, juris m. w. N.). 23 Das Gericht verkennt bei seiner Entscheidung nicht, dass es sich vorliegend aufgrund der Erkrankung des Ehemannes der Klägerin und seiner Unterbringung in einem Pflegeheim um einen atypischen Lebenssachverhalt handelt, an welchen nicht nur einzelfallbezogene, sondern darüber hinaus auch besondere Mindestanforderungen zu stellen sind. Diese sind bei bestimmten Anforderungen wie der Häufigkeit der Besuche oder des Kontaktes oder der wirtschaftlichen Unterstützung herabzusetzen, bei anderen Anforderungen wie der Sorge um und Beistand für einander aber aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des Ehemannes der Klägerin heraufzusetzen. Insgesamt geht das erkennende Gericht davon aus, dass die hier zu erfüllenden Mindestanforderungen in Verhaltensformen bestehen, die von einem Ehepartner in der konkret vorliegenden Situation mindestens verlangt werden. Dazu gehören z. B. das konkrete zukünftige Ziel einer gemeinschaftlichen Lebensführung, welches durch entsprechendes Verhalten auch nach außen dringt, eine emotionale Verbundenheit geprägt von der gegenseitigen Sorge um und Beistand für einander, z. B. durch das Interesse an dem Gesundheitszustand des sich im Pflegeheim Befindlichen, die Mitteilung von Kontaktdaten an den Ehepartner wie auch anderen (z. B. an die Pflegeheimleitung), um für den Ehepartner im Notfall erreichbar zu sein oder das Informieren der Pflegeheimleitung über längere Abwesenheit, auch um der Sorge des anderen Ehepartners zu begegnen; also ein schlicht rücksichtsvolles und auf den konkreten Ehepartner abgestimmtes Verhalten gemessen an seinen Fähigkeiten bzw. Defiziten. Letztlich gehört hierzu auch der Kontakt im Rahmen des Möglichen etwa durch Besuche oder Telefonate. Darüber hinaus kann Beistand nicht nur in dem aktiven Umgang miteinander liegen, sondern zeigt sich vor allem durch Verhaltensweisen, die erkennen lassen, dass dem Ehepartner auch daran gelegen ist, dass sich der andere um ihn nicht sorgt und sein Verhalten daran ausrichtet. 24 Gemessen daran ist die Kammer nach den im gerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnissen gemäß § 108 Abs. 1 VwGO zu der notwendigen Überzeugung gelangt, dass die Klägerin und ihr Ehemann im maßgeblichen Beurteilungszeitraum keine eheliche Lebensgemeinschaft geführt haben. Nach der Auffassung des erkennenden Gerichts handelte es sich vorliegend um keine Beistands-, sondern um eine schlichte Begegnungsgemeinschaft: 25 Nach den Erkenntnissen des Gerichts hatten die Eheleute im maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung nicht das Ziel der gemeinschaftlichen Lebensführung. Obwohl seitens des damaligen Pflegeheimes die Möglichkeit für den Ehemann der Klägerin, dem Zeugen A., bestand, die Besuche am Wohnort der Klägerin auf mehrere Tage auszudehnen und dieser auch mehrfach darauf hingewiesen wurde, wurde diese Möglichkeit im gesamten Beurteilungszeitraum nur ca. zweimal in Anspruch genommen (vgl. Niederschrift über die öffentliche Sitzung am 17.11.2015, S. 8). Auch an Feiertagen blieb der Zeuge A. nicht über Nacht bei seiner Ehefrau. Ein solches Verhalten wäre aber notwendig oder zumindest förderlich gewesen, um eine zukünftige Integration des Ehemannes in ein gemeinsames Leben mit seiner Ehefrau zu ermöglichen. Darüber hinaus gab es seitens der Klägerin auch keine anderen Versuche, um eine zukünftige gemeinsame Lebensführung (unter Berücksichtigung des geistigen wie körperlichen Zustandes des Ehemannes) zu ermöglichen; vielmehr noch bat der Zeuge A. seine Schwester, die Zeugin D., für ihn eine Wohnung in A-Stadt zu suchen (vgl. Niederschrift über die öffentliche Sitzung am 17.11.2015, S. 10). Auch zu diesem Zeitpunkt war offensichtlich nicht Ziel der Eheleute, ihre Lebensführung in einer gemeinsamen Wohnung auszugestalten, sondern diese auf Begegnungen zu beschränken. 26 Nach Überzeugung des Gerichts bestand zwischen den Eheleuten auch keine Beziehung geprägt von gegenseitiger Sorge um und Beistand für einander. Dabei geht das Gericht nach der Beweisaufnahme davon aus, dass der Zeuge A. dies für seine Ehefrau empfand und auch danach handelte. Bei der Klägerin konnte dies hingegen nicht festgestellt werden. Nach der Aussage der Zeugin E. ist der Ehemann der Klägerin ohne Bekleidung, Medikamente, einem Arztbrief oder Gegenstände des täglichen Bedarfs in das Pflegeheim gebracht worden. Da man in der Wohnung des Ehemannes weder Medikamente noch einen Arztbrief gefunden hat und die Klägerin nicht erreichbar gewesen ist, hat man sich an das Universitätsklinikum A-Stadt wenden müssen, in welchem der Ehemann unmittelbar vor dem Einzug in das Pflegeheim behandelt wurde, um in Erfahrung zu bringen, wie der Ehemann medizinisch behandelt werden müsse (vgl. Niederschrift über die öffentliche Sitzung am 17.11.2015, S. 2). Diese Aussage der Zeugin E. wurde von der Klägerin nicht bestritten. 27 Die Klägerin hat ihren Ehemann darüber hinaus auch nur ca. dreimal und auch nur zu Beginn im Pflegeheim besucht. Diese Aussage der Zeugin E. stimmt im Wesentlichen mit der umfangreichen Dokumentation des Pflegeheims überein und wiederlegt aufgrund dieser Dokumentation, an deren Vollständigkeit das Gericht keine Zweifel hat, insoweit die Aussage der Klägerin, sie habe ihren Ehemann alle zwei Wochen im Pflegeheim besucht. Telefonischen Kontakt gab es nach den Erkenntnissen des Gerichts nicht und wurde von den Eheleuten auch in ihren Aussagen nicht vorgetragen. Daneben erkundigte sich die Klägerin nach der Aussage der Zeugin E. auch nur zu Beginn gelegentlich bei der Pflegeheimleitung über den Gesundheitszustand ihres Ehemannes (vgl. Niederschrift über die öffentliche Sitzung am 17.11.2015, S. 6). Das, obwohl aufgrund der gesundheitlichen Situation des Ehemannes die Gefahr epileptischer Anfälle und Schube bestand und obwohl die Klägerin zeitweise sogar als Betreuerin ihres Ehemannes eingesetzt war. Auch nach der Aussage der Klägerin selbst hat diese sich zumindest nach dem Betreuerwechsel ab Oktober 2012 nicht mehr bei der Pflegeheimleitung über den Gesundheitszustand ihres Ehemannes informiert (vgl. Niederschrift über die öffentliche Sitzung am 19.08.2015, S. 3). 28 Daneben war die Klägerin weder für die Pflegeheimleitung noch (zeitweise) für ihren Ehemann erreichbar. Die Klägerin teilte der Pflegeheimleitung weder ihre aktuelle Anschrift, noch Kontaktdaten hinsichtlich einer telefonischen Erreichbarkeit mit. Auch der Zeuge A. führte aus, dass er zunächst nicht wusste, wohin seine Ehefrau gezogen ist (vgl. Niederschrift über die öffentliche Sitzung am 19.08.2015, S. 7). Er hatte auch keinen eigenen Schlüssel zu der Wohnung. Bezeichnend ist auch, dass der Zeuge A. es nicht als verwunderlich oder Besorgnis erregend empfand, dass er den genauen Aufenthaltsort seiner Ehefrau nicht kannte, da er ohnehin die Wohnung seiner Ehefrau nie aufgesucht hat (vgl. Niederschrift über die öffentliche Sitzung am 19.08.2015, S. 7). 29 Nach den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Klägerin, ihres Ehemannes sowie der Zeuginnen E. und D. befand sich die Klägerin darüber hinaus vom 04.10.2012 bis zum 24.11.2012 im Ausland (vgl. Niederschrift über die öffentliche Sitzung am 19.08.2015, S. 3 sowie am 17.11.2015, S. 3 und 10). Nach Aussage der Beklagten ergeben sich diese Daten aus den Ein- und Ausreisestempeln im Reisepass der Klägerin und wurden von dieser auch nicht bestritten (vgl. Niederschrift über die öffentliche Sitzung am 17.11.2015, S. 8). Dies stellt einen Zeitraum von 50 Tagen dar, also ca. sieben Wochen. In dieser Zeit war die Klägerin nach dem übereinstimmenden Sachvortrag für ihren Ehemann nicht erreichbar, sodass dieser nach etwa zwei Wochen gemeinsam mit seiner Schwester, der Zeugin D., die Klägerin bei der Polizei als vermisst meldete. Da die Klägerin auch telefonisch nicht erreichbar war, wurde eine Ortung ihres Mobiltelefons durch die zuständige Polizeibehörde veranlasst. Nach den Angaben der Zeugin D. wurde das Mobiltelefon der Klägerin später bei einer Freundin der Klägerin durch die Polizei gefunden. Nach allem befand sich die Klägerin über sieben Wochen im Ausland, ohne auch nur einmalig Kontakt mit ihrem Ehemann aufzunehmen und ohne eine Möglichkeit für ihn, selbst Kontakt zu seiner Ehefrau herzustellen. Der Aussage der Klägerin, dass es an ihrem Urlaubsort keinen Mobilfunkempfang gegeben hätte, ist entgegen zu halten, dass Kontakt auch durch andere Kommunikationsmittel wie Festnetztelefon, Fax oder durch einfachen Brief (gerade bei längerer Abwesenheit) hergestellt werden kann. Dennoch nahm die Klägerin nicht nur in Kauf, dass sich ihr Ehemann um sie sorgen würde, sondern auch die Gefahr eines epileptischen Anfalles oder Schubes in einer solchen emotionalen Stresssituation aufgrund des unbekannten Aufenthaltes seiner Ehefrau. Unabhängig davon, ob die Klägerin ihren Ehemann über ihren Auslandsaufenthalt vorab informiert hat und auch unabhängig davon, ob die Klägerin – wie durch den Ehemann geschildert – wesentlich länger als angekündigt abwesend war (Niederschrift über die öffentliche Sitzung am 19.08.2015, S. 7), hätte es der Klägerin aufgrund des ihr bekannten geistigen Zustandes ihres Ehemannes für sie vorhersehbar sein können und müssen, dass sich dieser evtl. nach einiger Zeit nicht mehr an konkrete Angaben hinsichtlich ihrer Abwesenheit erinnern würde. Um diesem rücksichtsvoll im Sinne eines echten Beistandes vorzubeugen, hätte eine schlichte Mitteilung über ihre konkrete Abwesenheit an die Pflegeheimleitung genügt. Die Klägerin hat diese Möglichkeit aber offensichtlich nicht in Betracht gezogen und auch sonst keine Vorkehrungen getroffen, um einer möglichen Sorge ihres Ehemannes vorzubeugen. Sie selbst gab an, dass sie das Pflegeheim nicht über ihre Abwesenheit informiert hat (vgl. Niederschrift über die öffentliche Sitzung am 19.08.2015, S. 3). 30 Im Ganzen stützt das Gericht seine Erkenntnisse auf die Aussagen der Klägerin sowie der vor dem Gericht vernommenen Zeugen, insbesondere auf die glaubhafte Aussage der Zeugin E. in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2015. Diese Zeugin ist nach Auffassung des Gerichts glaubwürdig. Diese Zeugin hat in einer für die Kammer glaubhaften Weise dargestellt, wie sich Abläufe innerhalb des Pflegeheimes darstellen und dies auch anhand der Dokumentation nachvollziehbar dargelegt. Die Zeugin zeigte gegenüber der Klägerin keine Belastungstendenzen. Im Rahmen der Vernehmung der Zeugin machte diese in Richtung der Klägerin keine Vorwürfe. Vielmehr war die Zeugin um eine sachliche Darstellung der Abläufe bemüht. Soweit die Zeugin keine Erinnerungen mehr an einen bestimmten Geschehensablauf hatte, hat sie dies stets eingeräumt. Soweit das Gericht seine Erkenntnisse auch auf die Aussage der Zeugin G. stützt, so betrifft dies Schilderungen, die zum einen lediglich die Aussage der Zeugin E. und des Zeugen E. bestätigen, zum anderen objektiv nachprüfbar sind. Auch diese hier verwerteten Aussagenteile erachtet das Gericht als glaubhaft. 31 Nach allem erachtet das Gericht es als nicht erwiesen, dass im Falle der Klägerin und ihres Ehemannes im maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage eine eheliche Lebensgemeinschaft nach den oben genannten Kriterien bestand. Im Ganzen handelte es sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Sache- und Rechtslage um eine Beziehung, die zumindest in der Person der Klägerin nicht über ein bloßes Besuchen hinaus ging. 32 Ist die innere Tatsache, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet führen zu wollen, nach Ausschöpfung der zugänglichen Beweisquellen auch bei nur einem Ehepartner nicht erweislich, stellt sich die Frage der Beweislastverteilung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 Abs. 1 AuslG 1990, der Vorgängerbestimmung zu § 27 Abs. 1 AufenthG, gehört der Herstellungswille beider Eheleute zu den günstigen Tatsachen, für die der Ausländer, der den Familiennachzug für sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet begehrt, die materielle Beweislast trägt (BVerwG, Beschl. v. 22.12.2004 – 1 B 111.04 –, juris). Diese Zuweisung der Last des non liquet hat das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG nicht beanstandet (BVerfG, Beschl. v. 05.05.2003, a. a. O.; vgl. dazu insgesamt OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.05.2011 – 3 B 3.10 –, juris). Die Klägerin trägt demnach – unter Beachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes des erkennenden Gerichts – die Beweislast dafür, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage eine eheliche Lebensgemeinschaft bestand. 33 Diesen Beweis kann sie nicht dadurch antreten, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nunmehr – offenbar – den oben dargestellten Anforderungen entspricht und der Klägerin am 10.11.2015 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 27 Abs. 1 AufenthG erteilt wurde. Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage ist vorliegend der Zeitpunkt der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis, also der 07.10.2013. Dabei wird nicht verkannt, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Aufenthaltsrecht auf der Annahme beruht, dass im Streit um das Fortbestehen eines Aufenthaltsrechts aus materiell-rechtlichen Gründen auf einen möglichst späten Beurteilungszeitpunkt abzustellen ist, um die Berücksichtigung aktueller tatsächlicher Entwicklungen etwa im Lichte des Art. 8 EMRK oder des Art. 6 GG zu ermöglichen. Deshalb sind Ausweisungen ebenso wie Abschiebungsandrohungen oder Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis sowie Entscheidungen über die Rücknahme oder den Widerruf eines unbefristeten Aufenthaltstitels auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zu überprüfen, wie sie sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz darstellt (BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 – 1 C 45.06 –, BVerwGE 130, 20; Urt. v. 07.04.2009 – 1 C 17.08 –, BVerwGE 133, 329; Urt. v. 13.04.2010 –1 C 10.09 –, juris; Urt. v. 22.03.2012 – 1 C 3.11 –, BVerwGE 142, 179). Diese Gründe treffen auf eine durch nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis bewirkte zeitliche Verkürzung des Aufenthaltsrechts in gleicher Weise zu. Einer Einbeziehung tatsächlicher Entwicklungen nach Erlass des angegriffenen Verwaltungsaktes bedarf es allerdings nicht, wenn die nachträglich eingetretenen Tatsachen sich auf den angegriffenen Verwaltungsakt nicht mehr auswirken können, sondern – insbesondere nach dem Wegfall des Aufenthaltsrechts und dem Entstehen einer Ausreisepflicht – Bedeutung lediglich für die Neuerteilung eines Titels oder die Verlängerung des abgelaufenen Titels haben. Bei der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis auf einen bestimmten Zeitpunkt nach Zustellung des Befristungsbescheids nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist deshalb dieser Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich, wenn er vor der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts liegt (BVerwG, Beschl. v. 22.05.2013 – 1 B 25/12 –, juris; ebenso Discher, in: GK zum Aufenthaltsgesetz, § 7 Rn. 508; vgl. auch Hess. VGH, Urt. v. 15.07.2009 – 13 S 2372/08 –, NVwZ 2009, 1380; Bay. VGH, Beschl. v. 16.08.2011 – 10 CS 11.432 –, juris). 34 Die Beklagte hat auch das ihr nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Die von der Behörde getroffene Ermessenentscheidung ist vom Verwaltungsgericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sind nur das Interesse des Ausländers, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Beendigung des materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthalts gegeneinander abzuwägen (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 13.01.2015 – 4 ME 294/14 –, juris). Keine Bedeutung für die Ermessensentscheidung hat hingegen das Interesse der Klägerin an einem Verbleib in Deutschland über die reguläre ursprüngliche Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis hinaus. Dieser Gesichtspunkt ist ausschließlich bei der Prüfung eines Antrags auf Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Danach hat die Beklagte die Interessenlage ordnungsgemäß herausgearbeitet und gewürdigt. 35 Der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis steht auch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht der Klägerin nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entgegen. Danach wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Die Ehe hat bis zur Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht seit mindestens drei Jahren bestanden. Die Klägerin ehelichte den Zeugen A. am 06.05.2009. Unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt die Ehe tatsächlich schon gelebt wurde, bestand die eheliche Lebensgemeinschaft nach dem Vorstehenden seit dem 19.04.2011 nicht mehr, sodass sie höchstens ca. zwei Jahre andauerte. Von dieser Voraussetzung war auch nicht nach § 31 Abs. 2 AufenthG abzusehen. Danach ist von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Diese Voraussetzungen sind in der Person der Klägerin nicht erfüllt. Derartiges wurde auch nicht vorgetragen. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis darüber hinaus versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Insgesamt folgt das Gericht hierzu gemäß § 117 Abs. 5 VwGO den Feststellungen des angefochtenen Bescheides vom 26.09.2013 auf S. 18 ff. sowie des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2014 auf S. 11. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 38 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Ziffer 8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 18.07.2013 beschlossenen Änderung.