Beschluss
4 B 694/15
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2015:1102.4B694.15.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für vom 01.10.2015 anzuordnen, hat in dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. 2 Der Antrag ist zunächst zulässig. 3 1. Das angerufene Verwaltungsgericht Magdeburg ist das örtliche zuständige Gericht. 4 Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO. Danach ist das Verwaltungsgericht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz i. S. d. § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO. Gemäß § 83c Asylgesetz (AsylG, in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.09.2008, BGBl. I, S. 1789, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2015, BGBl. I, S. 1722) gilt § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO auch für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung des Bundesamtes für (Bundesamt) nach § 75 Nr. 12 AufenthG. Vorliegend richtet sich der Antrag der Antragsteller sowohl gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge nach dem AsylG als auch gegen die Befristung und Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes, also gegen eine Entscheidung des Bundesamtes nach § 75 Nr. 12 AufenthG. 5 Dabei ist es unschädlich, dass § 83c AsylG erst am 24.10.2015 mit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes (BGBl. 2015 I, S. 1722) und damit nach Antragstellung in Kraft getreten ist. Auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des VG Regensburg, wonach sich vor Inkrafttreten des § 83c AsylG die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO richtete (vgl. VG Regenburg, Beschl. v. 10.09.2015 – RO 9 K 15.1357 –, juris) und das Verwaltungsgericht Magdeburg danach örtlich nicht zuständig gewesen wäre, erachtet sich das erkennende Gericht zumindest nunmehr als örtlich zuständig. 6 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist der der letzten mündlichen Verhandlung (so statt vieler: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.03.2008 – 3 O 15/07 –, juris). Zulässig ist ein Rechtsschutzbegehren, wenn überhaupt ein Prozessrechtsverhältnis zustande gekommen ist, die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen und keine Prozesshindernisse bestehen. Die Zulässigkeit berührt mithin nicht das materiell-rechtliche Klagebegehren, sondern die Frage, ob das erkennende Gericht überhaupt in der Sache entscheiden kann und darf. Dies muss nicht bereits bei Klageerhebung möglich sein, sondern erst im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts selbst bzw. im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. 7 So kann eine im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht vorliegende Sachurteilsvoraussetzung (wie hier die örtliche Zuständigkeit) auch erst später – z. B. durch eine Gesetzesänderung – erfüllt werden. Lediglich hinsichtlich der Frage, ob ein Prozessrechtsverhältnis überhaupt begründet wurde (also hinsichtlich der sog. „echten“ Prozessvoraussetzungen), ist maßgebender Zeitpunkt der Eingang der Klage bzw. des Antrages bei Gericht. Bei der örtlichen Zuständigkeit des Gerichtes handelt es sich jedoch nicht um eine solche sog. „echte“ Prozessvoraussetzung, sondern lediglich um eine Sachentscheidungsvoraussetzung. Ein Prozessrechtsverhältnis wird auch bei der Anrufung eines örtlich unzuständigen Gerichtes begründet. Ergeben sich mithin nach Eintritt der Rechtshängigkeit bei zunächst bestehender Unzulässigkeit des Rechtswegs erst die die Zulässigkeit des Rechtswegs begründenden Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art, kann eine solche Veränderung, sofern sie vor der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten ist, noch zu Gunsten der Zulässigkeit des Rechtswegs berücksichtigt werden. 8 Nach § 83 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG wird die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände zwar nicht berührt. Dieser Grundsatz der perpetuatio fori wirkt allerdings nur rechtswegerhaltend, nicht rechtswegvernichtend. Eine zu Unrecht angerufene Gerichtsbarkeit kann deshalb im Laufe des Prozesses noch zuständig werden, wenn sich die maßgeblichen Rechtsvorschriften oder tatsächlichen Verhältnisse ändern. Damit dient § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht nur dem zu wahrenden effektiven Rechtsschutz, sondern vor allem auch der Prozessökonomie. Diesem Sinn und Zweck widerspräche es vorliegend, den Rechtsstreit – trotz nunmehr bestehender örtlicher Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes – an ein anderes Gericht zu verweisen. 9 2. Der Antrag ist auch statthaft. 10 Das Gericht legt den gestellten Antrag als Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO (soweit gegen Ziffer 7 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 01.10.2015 vorgegangen wird) und als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO (hinsichtlich Ziffer 6 des Bescheides) aus. Diese Anträge sind zulässig. 11 a) Zwar beantragen die Antragsteller wörtlich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die ablehnende Bescheidung, die Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes durch die Antragsgegnerin. Ihr eigentliches Ziel, die Beseitigung oder Verringerung der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 7 AufenthG in Ziffer 7 des Bescheides, ist mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO jedoch nicht zu erreichen. Zulässiges Rechtsmittel im Eilrechtsschutz ist die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Gestalt der Regelungsanordnung: 12 Hinsichtlich der streitgegenständlichen Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Ziffer 7 des Bescheides handelt es sich um eine Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG. Gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten. Nach Abs. 2 ist das Verbot von Amts wegen zu befristen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG stellt ein gesetzliches Verbot dar, welches mit der Bekanntgabe der entsprechenden Abschiebungsverfügung oder durch den zwangsweisen Vollzug der Ausreisepflicht entsteht (Kloesel/Christ/Häußer, AufenthG, 5. Aufl. 2014, § 11 Rn. 10). Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wäre demnach unstatthaft, da gesetzliche Wirkungen nicht suspensivfähig sind. Die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG hingegen ist ein eigener Verwaltungsakt, der unabhängig von der dem Einreise- und Aufenthaltsverbot zugrunde liegenden ausländerrechtlichen Entscheidung oder Maßnahme existiert und mit eigenen Rechtsmitteln angegriffen werden kann (BT-Drs. 18/4097, S. 35). Zulässiges Rechtsmittel gegen die Befristungsentscheidung ist die Verpflichtungsklage, da es bei bloßer Aufhebung der Befristung bei der gesetzlichen Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG verbleiben würde (so auch BayVGH Beschl. v. 29.11.2013 – 10 C 13.1191 –, VG Osnabrück, Beschl. v. 23.09.2015 – 5 B 377/15 –; VG Berlin Urt. v. 25.06.2015 – 19 K 116.15 –, alle: juris; Bauer, in: Renner/Bergmann/Dienelt, AufenthG, 10. Aufl. 2013, § 11 Rn. 59). Dies führt dazu, dass selbst bei einer hypothetischen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage das Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Antragsteller bestehen bliebe. Bei Erreichung des wörtlich beantragten Rechtsschutzzieles – die Aufhebung der Ziffer 7 des angegriffenen Bescheides – fiele nämlich die erfolgte Befristungsentscheidung lediglich weg. Folge wäre ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG und damit letztlich eine Verböserung zu Lasten der Antragsteller. 13 Die Antragsteller beantragen zwar wörtlich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage auf Aufhebung des ablehnenden Bescheides sowie der Abschiebungsandrohung durch die Antragsgegnerin. Ihr eigentliches Ziel, damit auch die Befristungsentscheidung zu ihren Gunsten herabzusetzen, wäre wie dargestellt mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zu erreichen. Der Antrag kann aber gemäß § 88 VwGO als Verpflichtungsantrag ausgelegt werden mit dem Inhalt, eine angemessene Befristung nach § 11 Abs. 2 AufenthG – die auch eine Fristsetzung auf Null Monate umfassen könnte – einstweilig festzusetzen. 14 b) Statthafte Antragsart gegen Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides der Antragsgegnerin ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Bei der Anordnung nach § 11 Abs. 7 AufenthG handelt es sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt, dessen belastende Wirkung in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage beseitigt werden kann. II. 15 Der Antrag ist jedoch nur insoweit begründet, als dass die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Ziffer 6 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 01.10.2015 beantragen. 16 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides ist unbegründet. Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernsthafte Zweifel an dem Offensichtlichkeitsurteil oder an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts im Übrigen bestehen (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Dies ist der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung - insbesondere das Offensichtlichkeitsurteil – einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. 17 Derartige Zweifel bestehen nicht. 18 Die Antragsteller sind Staatsangehörige Mazedoniens, einem sicheren Herkunftsstaat i. S. des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG i. V. m. § 29 a AsylG und Anl. II zum AsylG. An die Bestimmung zum sicheren Herkunftsstaat durch den Gesetzgeber sind das Bundesamt und die Gerichte bei der Prüfung des Einzelfalls gebunden und haben den Asylantrag grundsätzlich als offensichtlich unbegründet zu behandeln. Bei der gebotenen Prüfung, ob gemäß den in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG vorgegebenen Kriterien gewährleistet erscheint, dass in einem Staat weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet, steht dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Wertungsspielraum zu, der von den Gerichten zu beachten ist. Die Nachprüfung erstreckt sich demnach auf die Vertretbarkeit der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 -, BVerfGE 94, 115). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Bestimmung Mazedoniens zum sicheren Herkunftsstaat (vgl. BT-Drucks 18/1528, S. 13 ff.) seinen Einschätzungs- und Wertungsspielraum in unvertretbarer Weise überdehnt hat, gibt es derzeit nicht (vgl. Ad-hoc-Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrechtliche Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien vom 11.12.2013). 19 Nach § 29 a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. 20 Nach diesen Voraussetzungen liegen die Anforderungen für die Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigte, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG und für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vor. 21 Für die Antragsteller wurden keine Gründe vorgetragen, die dafür sprechen, dass sie in Mazedonien – entgegen der allgemeinen Lage – einer politischen Verfolgung i. S. des Art. 16 a Abs. 1 GG oder Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sind. 22 Auch die jüngsten Ausschreitungen in Mazedonien führen zu keiner anderen Entscheidung. Hierbei handelt es sich – anders als bei den Unruhen in den neunziger Jahren – um keinen ethnischen Hintergrund. Vielmehr wird der aktuellen Regierung Mazedonien Wahlbetrug und Korruption vorgeworfen. Die albanische Bevölkerung Mazedoniens demonstrierte im Juni 2015 in Skopje friedlich gegen die amtierende Regierungskoalition, der sie vorwerfen, sie als Bürger zweiter Klasse zu behandeln. Der EU ist es nunmehr nach mehreren Verhandlungsrunden gelungen, einen Durchbruch bei den Bemühungen um die Lösung der anhaltenden politischen Krise zu erzielen. Die Regierung und Opposition Mazedoniens verständigten sich nunmehr auf vorgezogene Parlamentswahlen im April 2016. 23 Im Hinblick auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 AsylG und das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nimmt das Gericht hinsichtlich der Gefährdung bei einer Rückkehr nach Mazedonien gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die Feststellungen und Begründungen des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes, denen es folgt. Insbesondere gibt es keinerlei Hinweise, dass das Existenzminimum in Mazedonien nicht gesichert oder die allgemeine Versorgung nicht gewährleistet wäre (vgl. Ad-hoc-Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrechtliche Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien vom 11.12.2013). Auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der Antragsteller sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, die diesem alsbald nach seiner Rückkehr in die Heimat droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2006 – 1 C 18.05 –, juris; Beschl. v. 23.7.2007 – 10 B 85.07 –, juris). 24 Erheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist. Im Hinblick auf eine geltend gemachte Erkrankung und eine unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat der Abschiebung ist eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben zu bejahen, wenn im Zielstaat eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu befürchten ist. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.7.1999 – 9 C 2.99 –, juris). 25 Das Erfordernis einer besonderen Intensität der drohenden Gesundheitsschäden bzw. –zustände folgt zum einen aus dem der Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG immanenten Zumutbarkeitsgedankens bei einer Rückkehr sowie aus der gleichen hohen Stufe der von der Vorschrift geschützten drei Rechtsgüter – Leib, Leben, Freiheit – (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1997 – 9 C 13.96 –, NVwZ 1998, 526 ff.). 26 Dementsprechend kann von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann gesprochen werden, wenn „lediglich“ eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll dem Ausländer nämlich nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist dementsprechend auch nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.9.2006 – 13 A 1740/05.A –, juris). Dabei muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den Behandlungsstandard, der in seinem Herkunftsland für die von ihm geltend gemachten Erkrankungen allgemein besteht, verweisen lassen, wenn damit keine grundlegende schwerwiegende Gefährdung verbunden ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.1.2007 – 13 A 1138/04.A –, juris). 27 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG können aber auch dann vorliegen, wenn im Herkunftsland zwar geeignete Behandlungsmöglichkeiten bestehen, die für den betreffenden Rückkehrer aber im Einzelfall aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht erreichbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 – 1 C 1.02 –, juris). 28 Unter Zugrundelegung dieser Kriterien und unter zusammenfassender Betrachtung aller relevanten Umstände und Aspekte ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass für die Antragsteller kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. Für eine konkrete erhebliche Gesundheitsgefährdung bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Antragsteller im Falle ihrer Rückkehr nach Mazedonien aufgrund der dort vorhandenen Verhältnisse nachhaltig verschlechtern wird. Aus dem Vorbringen der Antragsteller geht zwar hervor, dass der Antragsteller zu 1. an einem orthopädischem Leiden (wohl an der Wirbelsäule) erkrankt ist und die Antragstellerin zu 2. an einem Analfibrom und akuter Analfissur sowie einer wohl psychischen Erkrankung, wobei das Analfibrom und die akute Analfissur bereits in der Bundesrepublik operativ behandelt wurde. Die geltend gemachten Erkrankungen führen indes nicht zu erheblichen gesundheitlichen Gefährdungen im oben genannten Sinne. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln können die meisten Krankheiten und Verletzungen in Mazedonien therapiert werden, einschließlich psychiatrischer Erkrankungen aller Art (vgl. Ad-hoc-Teil-Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien vom 19.01.2011). Die Rückkehr in das öffentliche Gesundheitssystem ist auch problemlos möglich; es gibt insoweit keine Wartefristen für die Wiedereingliederung nach längerer Abwesenheit (vgl. Ad-hoc-Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrechtliche Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien vom 11.12.2013). 29 2. Der Antrag auf erneute Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 2, 1 AufenthG ist ebenfalls unbegründet, denn es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsteller in der Hauptsache Erfolg haben werden. 30 Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Änderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antrag ist begründet, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung grundsätzlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruches und Anordnungsgrundes besteht. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO – wie hier – die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn die Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten haben und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wären, wenn sie auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müssten. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17.02.2005 – 3 M 454/04 –; Beschl. v. 14.11.2003 – 3 M 309/03 –; Beschl. v. 16.12.2004 – 3 M 384/04 –, jeweils: juris). 31 Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO müssen der Anordnungsgrund (die gesteigerte Eilbedürftigkeit) und der Anordnungsanspruch (der Anspruch auf die begehrte Regelung) glaubhaft gemacht werden. 32 In Anwendung der vorstehenden Grundsätze haben die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragsteller Anspruch auf eine Neubefristung nach § 11 Abs. 2 AufenthG haben. Gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise, § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten. 33 Die Antragsgegnerin hat die Frist vorliegend auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Dies hat sie damit begründet, dass die Antragsteller bei einer schriftlichen Anhörung keine eventuell bei einer solchen Entscheidung zu berücksichtigenden schutzwürdigen Belange benannt haben (vgl. S. 15 des Bescheides). 34 Das Gericht sieht die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Befristungsentscheidung gem. § 11 Abs. 1 AufenthG derzeit als offen an. Zum einen ist fraglich, ob die Frist von 30 Monaten im vorliegenden Fall in zulässiger Art und Weise gem. § 11 Abs. 2, 3 AufenthG festgesetzt worden ist. Bei der Beantwortung dieser Frage wird insbesondere zu prüfen sein, ob die offensichtlich mit der Entscheidung beabsichtigen generalpräventiven Gesichtspunkte ausreichen, um eine 30-monatige Frist festzusetzen. 35 Zum anderen wird zu klären sein, inwieweit die gem. § 11 Abs. 2, 3 AufenthG von Amts wegen zu erfolgende Befristung eine Ermessensentscheidung sein kann oder diese Vorschrift europarechtskonform ausgelegt werden muss und dabei einer vollumfänglichen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 – 1 C 19.11 –; Urt. v. 14.02.2012 – 1 C 7.11 –, beide: juris). 36 Ob die Befristung im Ergebnis rechtmäßig ist, wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Es besteht mithin keine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit in der Hauptsache. 37 3. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 6 des Bescheides ist hingegen begründet, denn die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren überwiegen. 38 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO begründet, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und demnach kein öffentliches Interesse an seiner Vollziehung bestehen kann oder wenn das private Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs der sofortigen Vollziehung überwiegt. Wird der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben, so überwiegt bereits aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber durch den gesetzlichen Ausschluss des Suspensiveffektes nach § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG gerade dem öffentlichen Interesse kraft Gesetzes einen hohen Stellenwert zugebilligt hat. 39 Die beschriebene Interessenabwägung geht hier zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt sich, dass die Anordnung der Antragsgegnerin die Antragsteller in ihren Rechten verletzt. Der angegriffene Verwaltungsakt erweist sich als offensichtlich rechtswidrig. 40 Gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG a. F. kann das Bundesamt gegen einen Ausländer, dessen Asylantrag nach § 29a Abs. 1 AsylVfG a. F. bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, bei dem das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Die Entscheidung des Bundesamtes nach § 29a Abs. 1 AsylVfG a. F. war hier zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG a. F. noch nicht bestandskräftig. Es war auch rechtlich nicht zulässig, die Anordnung und Befristung unter die aufschiebende Bedingung des Eintritts der Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag zu stellen. Anders als bei der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG a.F. ein belastender Verwaltungsakt, sodass die angeordnete Bedingung nicht an § 36 Abs. 1 VwVfG, sondern an § 36 Abs. 2 VwVfG zu messen ist. Bei belastenden Verwaltungsakten sind Nebenbestimmungen, die – wie hier – allein der Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts dienen, grundsätzlich unzulässig. Dies gilt erst recht, wenn es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde handelt, da eine solche Ermessensentscheidung (insbesondere beim Entschließungsermessen) unter Berücksichtigung aller für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Umstände grundsätzlich erst dann getroffen werden kann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für das behördliche Einschreiten erfüllt sind (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage, § 36 Rn. 112 f.). Die Anordnung einer Bedingung ist hier auch nicht durch das Fachrecht ausdrücklich zugelassen. Der Verweis in § 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. auf § 11 Abs. 1 bis 5 AufenthG gestattet ebenso nicht die Anordnung der aufschiebenden Bedingung des Eintritts der Bestandskraft. Zwar bestimmt § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG, dass die Frist nach § 11 Abs. 2 AufenthG bereits mit der Abschiebungsandrohung gesetzt werden soll. Dies gilt jedoch ersichtlich nur für die begünstigende Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG, nicht jedoch für die belastende, im Ermessen des Bundesamtes bestehende Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Wege des Verwaltungsakts nach § 11 Abs. 7 AufenthG a. F. Der entsprechende Wille des Gesetzgebers lässt sich auch der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/4097, S. 38) entnehmen. Dort heißt es zur Begründung der Regelung des § 11 Abs. 7 AufenthG a. F.: 41 „Nach Absatz 7 kann das Bundesamt für nach pflichtgemäßem Ermessen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot kraft gesonderten Verwaltungsakts anordnen […]. Auf diese Weise soll es der zuständigen Behörde ermöglicht werden, im Einzelfall […] ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 6 nicht erfüllt sind.“ 42 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Gesetzgeber im Falle des § 11 Abs. 7 AufenthG a. F. gerade nicht wollte, dass das Bundesamt bereits mit der Entscheidung über den Asylantrag und die Androhung der Abschiebung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG a. F. entscheidet, sondern eine solche Entscheidung „durch gesonderten Verwaltungsakt“ unter Berücksichtigung eines etwaigen Verbots nach § 11 Abs. 1 oder 6 AufenthG „im Einzelfall“ erfolgt (so auch VG Oldenburg, Beschl. v. 22.09.2015 – 7 B 3487/15 –, juris). Weiter heißt es in der Begründung, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nur unter der weiteren Voraussetzung angeordnet werden kann, dass der Asylantrag bestandkräftig nach § 29a Abs. 1 AsylVfG a. F. abgelehnt wurde oder der Folge- oder Zweitantrag bestandskräftig wiederholt nicht zur Durchführung eines Asylverfahrens geführt hat (BT-Drs. 18/4097, S. 38). 43 Die zum 24.10.2015 in Kraft getretene Änderung des § 11 Abs. 7 AufenthG führt zu keinem anderen Ergebnis. Ein rechtswidrig erlassener Verwaltungsakt wird durch eine spätere Änderung der Rechtslage nicht rechtmäßig. Für die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes ist konstituierend, dass er rechtswidrig erlassen wurde (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage, § 113 Rn. 47). Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 7 AufenthG erfolgte am 14.09.2015. Zu diesem Zeitpunkt forderte § 11 Abs. 7 AufenthG a. F. noch die Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes. Der Verwaltungsakt wurde mithin rechtswidrig erlassen. 44 4. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz ist bereits deshalb abzulehnen, weil die Antragsteller die gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgeschriebene Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt haben, obwohl der Antrag bereits am 19.10.2015 gestellt wurde und das Gericht gemäß § 36 Abs. 3 AsylG verpflichtet ist, innerhalb einer Woche nach Ablauf der Rechtsmittelfrist des § 36 Abs. 1 AsylG über den Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu entscheiden. Die Frist des § 36 Abs. 1 AsylG lief mit Ablauf des 19.10.2015 ab. Die gesetzliche Pflicht zur Entscheidung endete mithin am 26.10.2015. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie § 83 b AsylG. Das Gericht hat dabei dem Interesse der Antragsteller hinsichtlich des Antrags im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Abschiebungsandrohung 50 % beigemessen, die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 2 AufenthG sowie die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 7 AufenthG a. F. je 25 %.