Urteil
4 A 230/15
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2015:0930.4A230.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. 2 Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 03.05.2004 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, der erfolglos blieb. Zur Begründung gab er damals im Wesentlichen an, er sei als Leiter einer Gruppe von insgesamt vier Personen für die Einhaltung der Ordnungsvorschriften in einem Teheraner Stadtteil zuständig gewesen und sei bei der Kontrolle einer Baustelle in Ausübung dieser Funktion mit einem Führungsmitglied der Sepah-Pasdaran (Revolutionswächter) in Konflikt geraten. In der Folgezeit habe man ihn mehrfach geschlagen und auch kurzzeitig festgenommen. Nach dem „Verschwinden“ eines Arbeitskollegen und nachdem er bemerkt habe, dass sein Haus beobachtet werde, sei er aus diesem geflüchtet und habe gemeinsam mit seiner Ehefrau den Iran verlassen. Die gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 28.06.2004 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 05.12.2005 (2 A 20/05 MD) ab. Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG Sachsen-Anhalt durch Beschluss vom 18.01.2006 (3 L 14/06) ab. 3 Während seines weiteren Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland stellte er drei Asylfolgeanträge, welche durch das Bundesamt jeweils abgelehnt wurden. Die letzte Ablehnung erfolgte am 15.04.2013. Die hiergegen gerichtete Klage ist noch am Verwaltungsgericht Magdeburg (2 A 159/13 MD) anhängig. 4 Von seiner Ehefrau ist der Kläger mittlerweile geschieden. 5 Am 23.04.2014 erfolgte ein amtsärztliches Gutachten durch Frau MD Dr. med. E. nach Aktenlage, in welchem festgestellt wurde, dass der Kläger reiseunfähig sei. Der Kläger sei der Begutachterin bekannt. Er leide seit längerem unter einer psychotischen Symptomatik, die medikamentös behandelt werden sollte. Der Kläger sei einer Behandlung aber seit Jahren nicht zugänglich. Die Abschiebesituation würde zu einer extremen psychischen Belastung führen, die beim Kläger aufgrund seiner psychischen Instabilität zu einer Eigen- oder Fremdgefährdung führen könne. 6 Unter dem 25.08.2014 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis wegen rechtlicher und tatsächlicher Unmöglichkeit der Ausreise. Er sei zur Zeit nicht reisefähig. Die Aufenthaltserlaubnis wurde zunächst bis zum 24.02.2015 befristet. Die Verlängerung erfolgte am 24.02.2015. 7 Am 28.08.2014 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, dass das Verfahren am Verwaltungsgericht Magdeburg hinsichtlich seines dritten Asylfolgeantrages zunächst hätte abgewartet werden müsse. Letztlich sei er gesund und reisefähig, könne aber aus politischen Gründen nicht ausreisen. 8 Unter dem 09.02.2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Da der Asylantrag des Klägers unanfechtbar abgelehnt worden sei, könne ihm vor seiner Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnittes 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Hierbei komme lediglich der erteilte Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. 9 Am 13.02.2015 hat der Kläger Klage erhoben. 10 Zur Begründung führt er aus, dass einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG (a. F.) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sei und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. Die Aufenthaltserlaubnis solle erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt sei. Der Kläger sei seit elf Jahren in Deutschland. Die Abschiebung sei seit elf Jahren ausgesetzt, weil diese rechtlich und tatsächlich nicht möglich sei. Die Beklagte hätte ihm daher bereits im Jahr 2007 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilen müssen. Hätte sie dies getan, hätte er nunmehr einen Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Beklagte zu verpflichten, ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Bescheid sowie aus dem Widerspruchsbescheid. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. 18 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, § 113 Abs. 5 VwGO. 19 Maßgeblicher Zeitpunkt für die der Entscheidung zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Denn bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen. 20 Ausgehend von diesem Maßstab steht dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zu: 21 Gemäß § 10 Abs. 3 AufenthG darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 (§§ 22 bis 26 AufenthG) erteilt werden. Der Asylantrag des Klägers ist unanfechtbar abgelehnt worden. Soweit der Kläger vorträgt, dass ein weiterer Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg anhängig und dieser Antrag daher noch nicht unanfechtbar abgelehnt worden sei, so ist dies unerheblich. Dem Asylverfahren i. S. d. Norm stehen Folgeverfahren und Zweitantragsverfahren (§§ 71, 71a AsylVfG) nicht gleich (Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 10 Rn. 6). Ein in diesem Verfahrensstadium gestellter Asylantrag ist nicht vor dem, sondern nach dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens gestellt worden. Das Folgeverfahren schließt sich an den bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens an und ähnelt diesem von der Interessenlage her nicht, vor allem wegen des ungesicherten Aufenthaltes des Ausländers. Die Zulässigkeit eines Aufenthaltstitels richtet sich daher bei diesem Verfahrensstand nach § 10 Abs. 3 AufenthG. 22 Dem Kläger steht kein unbefristeter Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 des AufenthG zu. Allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist § 26 Abs. 3 und 4 AufenthG. Nach § 26 Abs. 3 AufenthG ist einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt gemäß § 73 Abs. 2a AsylVfG mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen. Der Kläger ist weder seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis noch im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG. Nach dem Vortrag des Klägers ist nicht erkennbar, dass diese ihm hätte erteilt werden müssen, bzw. die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Weder wurde er als Asylberechtigter anerkannt (§ 25 Abs. 1 AufenthG) noch wurde ihm durch das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt (§ 25 Abs. 2 AufenthG). Selbst wenn das letzte – gerichtlich noch anhängige – Asylfolgeverfahren zu Gunsten des Klägers ausgehen sollte (worauf es nach dem oben Stehenden jedoch nicht ankommt), so würde er die Dreijahresfrist nicht erfüllen. 23 Der Kläger hat ebenso keinen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Danach kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 5 des AufenthG besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes auf die Frist angerechnet. Aufenthaltszeiten von früheren, erfolglos betriebenen Asylverfahren können bei der Berechnung des anrechenbaren Zeitraums jedoch nicht berücksichtigt werden. Der Kläger ist nicht seit sieben Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Weder seine Duldung noch die Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren sind nach dem Wortlaut des § 26 Abs. 4 AufenthG bei der Berechnung zu berücksichtigen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 13.09.2011 – 1 C 17.10 –; Urt. v. 10.11.2009 – 1 C 24.08 –, VGH Saarland, Urt. v. 16.10.2013 – 10 K 739/13 –, alle: juris). Soweit der Kläger vorträgt, dass ihm schon seit 2007 eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis hätte erteilt werden müssen, so kann dies nicht überzeugen. Gemäß § 81 Abs. 1 AufenthG wird eine Aufenthaltserlaubnis einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass der Kläger bei der Beklagten eine Aufenthaltserlaubnis beantragt hat. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, dem Kläger von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Dies könnte sich bei den für den Kläger in Betracht kommenden Aufenthaltstiteln alleinig für die Erteilung eines Aufenthaltstitels bei in zeitlicher Hinsicht nicht absehbarer Reiseunfähigkeit nach § 25 Abs. 5 AufenthG ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.04.2002 – 2 BvR 553/02 –, juris). Denn die Ausländerbehörde ist von Amts wegen verpflichtet, aus dem Gesundheitszustand des Ausländers folgende Abschiebungshindernisse in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung zu beachten und hat gegebenenfalls durch ein vorübergehendes Absehen von der Abschiebung oder durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Die hinsichtlich ihrer zeitlichen Dauer nicht absehbare Reiseunfähigkeit konnte durch die Beklagte erst durch das ärztliche Gutachten vom 23.04.2014 festgestellt werden. Zuvor war dies der Beklagten nicht möglich, da sich der Kläger weigerte, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Insoweit ist seinem Vortrag die eigene mangelnde Mitwirkung entgegenzuhalten, zu welcher er nach § 82 AufenthG aber verpflichtet war. 24 Letztlich räumt § 26 Abs. 4 AufenthG der Beklagten auch ein Ermessen ein. Der Kläger hätte nur dann einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, wenn dieses Ermessen „auf Null“ reduziert wäre. Gründe hierfür wurden weder vorgetragen, noch sind diese ersichtlich. 25 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 26 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 27 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Ziffer 8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 18.07.2013 beschlossenen Änderung.