Beschluss
3 B 76/15
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2015:0921.3B76.15.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Die am 21.2.1961 geborene Antragstellerin ist russische Staatsangehörige und nach eigenen Angaben tschetschenische Volkszugehörige. Sie stellte nach Ausreise aus ihrem Heimatland am 12.10.2013 in Polen einen ersten Asylantrag, reiste sodann auf dem Landweg weiter nach Deutschland ein, meldete sich am 14.10.2013 in Berlin als asylsuchend und stellte am 29.10.2013 beim Bundesamt für (Bundesamt) einen Asylantrag, der durch Bescheid vom 9.12.2013, bestandskräftig aufgrund des rechtskräftigen Urteils der Kammer vom 25.4.2014 - 3 A 575/13 MD -, unanfechtbar abgelehnt wurde. Ebenfalls unanfechtbar abgeschlossen ist das Verfahren über den Asylantrag ihres Sohnes A. und dessen Familie - 3 A 576/13 MD -. 2 Am 30.9.2014 stellte die Antragstellerin einen weiteren Asylantrag beim Bundesamt, den sie damit begründete, sie sei mit ihrem Sohn ins Ausland gereist und wieder zurück gekommen; sie sei krank und wolle immer mit ihrem Sohn zusammenleben. 3 Mit Bescheid vom 3.11.2014 stellte das Bundesamt fest, der Asylantrag sei unzulässig, und ordnete die Abschiebung der Antragstellerin nach Polen an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, Polen sei für die Bearbeitung des Asylantrags der Antragstellerin zuständig. Dies ergebe sich aus der von polnischen Behörden am 3.11.2014 erklärten Zuständigkeit. Außergewöhnliche humanitäre Umstände seien nicht ersichtlich, zumal Nachweise über Erkrankungen nicht vorgelegt worden seien. 4 Gegen den Bescheid hat die Antragstellerin am 18.11.2014 Klage erhoben (3 A 882/14 MD). Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht abgelehnt durch Beschluss v. 2.12.2014 - 3 B 883/14 MD -. Einen erneuten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 18.2.2015 hat das Gericht abgelehnt durch Beschluss vom 26.2.2015 - 3 B 55/15 MD -. Nach Übersendung einer Rücknahmeerklärung der Antragstellerin vom 27.2.2015 zu ihrem Asylantrag wurde das Klageverfahren durch Beschluss des Gerichts vom 2.3.2015 - 3 A 882/14 MD - eingestellt. 5 Mit Bescheid vom 3.3.2015 stellte das Bundesamt, das zuvor mit Bescheid vom 26.2.2015 den Bescheid vom 3.11.2014 aufgehoben und die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens übernommen hatte, wegen der Antragsrücknahme vom 27.2.2015 das Verfahren zur Prüfung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ein und stellte verbunden mit einer fristgebundenen Abschiebungsandrohung und Ausreiseaufforderung fest, Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG lägen nicht vor. Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 4.3.2015 zugestellt. 6 Am 11.3.2015 hat die Klägerin Klage erhoben (3 A 75/15 MD) und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. 7 Die Antragstellerin trägt vor: Der Bescheid gehe von unzutreffenden Tatsachen aus. Sie sei unfair, rechtsstaatswidrig und inhuman behandelt worden. Dies sei zu korrigieren. Das Bundesamt habe zunächst zu Recht die Sachlage anders gesehen als das Gericht im Beschluss vom 26.2.2015 – 3 B 55/15 MD – und den Bescheid vom 26.2.2015 erlassen. Sie, die Antragstellerin, hätte mit diesem Bescheid ihr Ziel erreicht, ein faires Asylverfahren in Deutschland zu erhalten. Leider sei es anders gekommen. Ihr Prozessbevollmächtigter habe erst am 2.3.2015 von dem mit normaler Post vom Bundesamt übersandten Bescheid vom 26.2.2015 Kenntnis erhalten. Zuvor habe er am 26.2.2015 ihr mitgeteilt, dass die Bemühungen um vorläufigen Rechtsschutz erfolglos gewesen seien, so dass sie sich habe auf den ihr angekündigten Abschiebungstermin am 2.3.2015 einstellen müssen. Am nächsten Tag, dem 27.2.2015, sei sie mit ihrem Sohn A. zur Ausländerbehörde gegangen. Als dann eine Frau aus dem Zimmer 230 herausgekommen sei, von der sie, die Antragstellerin, gewusst habe, dass diese ein wenig Russisch spreche, habe sie diese angesprochen und ihr geschildert, dass sie am Montag abgeschoben werde. Sie habe allerdings überhaupt kein Geld mehr und wisse deshalb nicht, wovon sie nach der Abschiebung leben solle. Sie habe gefragt, ob es möglich sei, ihr noch für den Monat Februar Geld auszuzahlen. Dann habe sie auch gefragt, ob es möglich sei, ihr die Abschiebung zu ersparen, wenn sie selbständig ausreise. Dies habe die angesprochene Mitarbeiterin bejaht und sie, die Antragstellerin, angewiesen, zu warten. Als sie zusammen mit ihrem Sohn nach einiger Zeit in das Zimmer hineingerufen worden sei, hätten ihr die Mitarbeiterin des Amtes und ihre Kollegin ein vorbereitetes Formular kurz in gebrochenem Russisch und mit Gesten erläutert, sie solle unterschreiben, wenn sie nicht abgeschoben werden und selbständig ausreisen wolle. Dies habe sie getan, ohne zu wissen, was dort eingetragen gewesen sei und welche rechtlichen Wirkungen dies habe. Die Mitarbeiterinnen des Amtes hätten auch keinen Versuch unternommen, den Prozessbevollmächtigten zu erreichen, obwohl sie gewusst hätten, dass sie, die Antragstellerin, anwaltlich vertreten sei. Dann sei ihr eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgehändigt und ihr radebrechend erklärt worden, dass sie sich zur russischen Botschaft in Berlin begeben müsse, um sich dort einen Reisepass ausstellen zu lassen. Der gesamte Vorgang habe maximal 5 Minuten gedauert. Es könne keine Rede davon sein, dass sie ihren Asylantrag zurückgenommen habe. Sie habe sich in einem Zustand massiver Angst und Verzweiflung befunden und außerdem im Irrtum, gar nicht mehr anders handeln zu können, um die bevorstehende Abschiebung zu vermeiden. Hätte sie den Inhalt des Bescheides des Bundesamts vom 26.2.2015 gekannt, hätte sie sich niemals zu einer Ausreise bereit erklärt. Sie könne deshalb an ihrer Erklärung nicht festgehalten werden. Die entsprechenden Umstände versichere sie im vorliegenden Verfahren eidesstattlich, ebenso ihr Sohn. Vorsorglich fechte sie die Erklärung vom 27.2.2015 wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an. Die Täuschung beruhe darauf, dass sie von der Ausländerbehörde vor ihrer Unterschriftsleistung nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass sich ihre asylrechtliche Situation am 26.2.2015 maßgeblich geändert habe und dass sie eine Abschiebung gar nicht mehr zu fürchten gehabt habe. Es habe den Anschein, dass die Ausländerbehörde sie habe bewusst ins Messer laufen lassen und sie eine gar nicht mehr nötige Erklärung habe unterschreiben lassen, um ihr Asylverfahren zu unterlaufen. Die Mitarbeiterin der Ausländerbehörde spreche nur schwach Russisch. Sie, die Antragstellerin, könne hingegen kein Deutsch und ihre Muttersprache sei Tschetschenisch. Sie habe mit allen Mitteln darum gekämpft, ihr Asylverfahren in Deutschland durchführen zu können, so dass die Ausländerbehörde nicht habe davon ausgehen können, dass sie dies etwa "freiwillig" aufgebe. Die Erklärung vom 27.2.2015 sei ihr untergejubelt worden, ohne dass sie deren Bedeutung gewusst habe. Es sei schwer vorstellbar, dass die Ausländerbehörde am 27.2.2015 nicht schon gewusst habe, dass sie, die Antragstellerin, gar nicht mehr abgeschoben werden durfte. Die Antragsgegnerin habe jedenfalls dafür sorgen müssen, dass die auf den 2.3.2015 anberaumte Abschiebung rechtzeitig gestoppt wurde. Es könne nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin zwar ihren Bescheid geändert habe, aber trotzdem bereit gewesen sei, die nun rechtswidrig gewordene Abschiebung durchführen zu lassen. Die Antragsgegnerin, die Ausländerbehörde und das Verwaltungsgericht müssten sich vorwerfen lassen, den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin pflichtwidrig nicht rechtzeitig über den neuen Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.2.2015 unterrichtet zu haben. Die humanitären Gesichtspunkte, die zum Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.2.2015 geführt hätten, hätten sich bis heute nicht geändert. Die russischsprachige Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie B. habe ihr am 12.2.2015 bescheinigt, dass sie reiseunfähig und behandlungsbedürftig sei. Da das Gericht über den Antrag bisher nicht entschieden habe, setze es sie sehenden Auges und rechtsstaatswidrig der Gefahr der Abschiebung aus und verweigere ihr ihre Rechte. Es sei jetzt allerhöchste Zeit zu handeln. Voraussichtlich werde sich ihr Prozessbevollmächtigter sonst auch an die Öffentlichkeit wenden. 8 Die Antragstellerin beantragt, 9 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 3 A 75/15 MD gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 3.3.2015 wiederherzustellen. 10 Die Antragsgegnerin beantragt, 11 den Antrag abzulehnen. 12 Sie erwidert: Die Antragstellerin habe ihren Asylantrag wirksam zurückgenommen. Sie sei nicht arglistig getäuscht worden, da sie nicht bewusst falsch informiert worden sei. 13 Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakten 3 A 882/14 MD und 3 B 55/15 MD und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin sowie der Ausländerbehörde Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. 14 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 15 Gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen nach § 75 AsylVfG sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anordnen. Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist die verfügte Abschiebungsandrohung, beschränkt auf die Frage der sofortigen Vollziehbarkeit. 16 Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Gericht im vorliegenden Fall auch im jetzt gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt keine Zweifel daran, dass der ergangene Bundesamtsbescheid vom 3.3.2015 offensichtlich rechtmäßig ist. 17 Die in dem Bescheid verfügte Einstellung des Asylverfahrens der Antragstellerin beruht auf § 32 S. 1 AsylVfG. Nach dieser Norm stellt das Bundesamt im Fall der Antragsrücknahme oder des Verzichts gem. § 14 a Abs. 3 in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, 7 S. 1 AufenthG vorliegt. 18 Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift sind im vorliegenden Fall gegeben. Die Antragstellerin hat ihren Asylantrag mit Erklärung vom 27.2.2015 zurückgenommen. Eine entsprechende Rücknahme ist an keine bestimmten Formvorschriften gebunden. Die Unterzeichnung eines ausgefüllten Formulars kann ohne weiteres eine wirksame Rücknahmeerklärung beinhalten. Weder muss die Erklärung in der Heimatsprache des Asylbewerbers abgefasst sein, noch ist im Hinblick auf § 23 Abs. 1 VwVfG ("Die Amtssprache ist deutsch") die Verwendung eines öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetschers bei der Übersetzung des Formulars vorgeschrieben. Bezüglich der in der Erklärung der Antragstellerin vom 27.2.2015 enthaltenen Angabe "Die Verhandlung erfolgte in russischer und deutscher Sprache" ist festzustellen, dass es hierzu nicht eines bestimmten zertifizierten Niveaus der verwendeten Fremdsprachenkenntnisse bedurfte. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Rücknahmeerklärung ausschließlich beim Bundesamt vorgenommen wird; sie kann vielmehr auch gegenüber der Ausländerbehörde zur Vorlage beim Bundesamt abgegeben werden. Die Rücknahmeerklärung der Antragstellerin ist daher wirksam abgegeben worden. 19 Die Rücknahmeerklärung ist nicht infolge Anfechtung nichtig. Eine Anfechtbarkeit wegen Irrtums besteht wegen der erforderlichen Rechtssicherheit hinsichtlich einer Verfahrenshandlung nicht (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 7.5.2013 - AN 1 K 13.30166 -; VG Braunschweig, Urt. v. 15.1.2003 - 2 A 108/02 -; VG Düsseldorf, Urt. v. 16.5.2003 - 1 K 3502/02.A -, zit. nach juris). Dies betrifft sowohl einen Motiv- wie auch einen möglichen Inhaltsirrtum einer Erklärung. 20 Die Erklärung vom 27.2.2015 ist auch nicht wegen arglistiger Täuschung nichtig. Die Erklärung ist von der Antragstellerin nicht bis zum Eingang der Erklärung beim Bundesamt (vgl. § 130 Abs. 1 S. 2 BGB) angefochten worden. Sie ist auch nicht in entsprechender Anwendung des § 121 Abs. 1 BGB unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angefochten worden, denn dies erfolgte erst durch Schriftsatz vom 11.3.2015. 21 Die Erklärung ist auch nicht ausnahmsweise anfechtbar, denn es liegt keine arglistige Täuschung oder unzutreffende Empfehlung bzw. Belehrung durch die Ausländerbehörde vor. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Behörde nur zutreffende Empfehlungen und Belehrungen abgibt (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O.). Die Vorwürfe der Antragstellerin, ihr sei die Erklärung untergejubelt worden, und man habe sie bewusst ins offene Messer laufen lassen, decken sich nicht mit den aktenkundig gewordenen Umständen. 22 Anhand des zeitlichen Ablaufs des Verfahrens ist ersichtlich, dass die schriftsätzlich erhobenen Vorwurfe gegen das Gericht, die Antragsgegnerin und die Ausländerbehörde unberechtigt sind. Der Beschluss des Gerichts vom 26.2.2015 – 3 B 55/15 MD – ist um 11 Uhr in der Geschäftsstelle des Gerichts registriert worden (Bl. 23 der Akte). Er wurde um 11.16 Uhr an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, der nicht am signierten elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt, per Fax vorab übermittelt (Bl. 33 der Akte) und um 12.51 Uhr elektronisch der Antragsgegnerin zugestellt (Bl. 33 R der Akte, Bl. 143 der Beiakte A). Dieser Beschluss hat sich mit dem Bescheid der Antragsgegnerin vom selben Tag, dem 26.2.2015, schlicht überschnitten. Der Bescheid wurde um 13.23 Uhr elektronisch an das Gericht gesandt (Bl. 133 der Beiakte A). Er wurde ebenso mit Datum vom 26.2.2015 an die Ausländerbehörde (Bl. 130 der Beiakte A), die Zentrale Abschiebestelle (Bl. 132 der Beiakte A mit Anweisung, den Überstellungstermin am 2.3.2015 aufzuheben) und den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin (Bl. 131 der Beiakte A) übersandt. Die Meldung über die Stornierung des gebuchten Fluges, mit dem die Überstellung nach Polen erfolgen sollte, erging am 27.2.2015 (Bl. 146 der Beiakte A). Die Mitteilung des Bundesamts über die Aufhebung des Bescheides und die vorgesehene Flug-Stornierung ging per Fax am 26.2.2015 (14.14 Uhr) bei der Landeshauptstadt A-Stadt ein (Beiakte C), ohne dass ersichtlich ist, wann diese Mitteilungen zur Akte genommen wurden oder der zuständigen Mitarbeiterin der Ausländerbehörde vorgelegen haben. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass dies bereits bei der Niederschrift über die Rücknahme des Asylantrages bzw. des eingelegten Rechtsmittels am 27.2.2015 der Fall gewesen ist. Diese Erklärung wurde bereits per Fax um 10.11 Uhr weiterübermittelt. Der Aufhebungsbescheid des Bundesamts selbst ging erst am 4.3.2015 der Landeshauptstadt A-Stadt zu und wurde am 6.3.2015 in der Ausländerbehörde abgezeichnet, so dass nicht ersichtlich ist, dass dort bereits am 27.2.2015 Einzelheiten zum Verfahrensfortgang bekannt waren. 23 Damit steht für das Gericht fest, dass eine bewusste Täuschung der Antragstellerin durch Mitarbeiterinnen der Ausländerbehörde nicht glaubhaft gemacht, sondern lediglich ins Blaue hinein behauptet wurde. Die aktenkundig gemachten Umstände der Abgabe der Rücknahmeerklärung lassen auch sonst keinen Schluss auf eine arglistige Täuschung der Antragstellerin durch Mitarbeiterinnen der Ausländerbehörde zu. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerin nach eigener Schilderung aus freiem Willen zusammen mit ihrem Sohn, dem vollziehbar ausreisepflichtigen A. B., am 27.2.2015 zur Ausländerbehörde begab, wo sie nicht etwa mit einem festen Termin vorgeladen worden war. Zu dieser Zeit waren sowohl ihr Asylerstverfahren als auch zwei Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Beschlüsse des Gerichts vom 2.12.2014 – 3 B 883/14 MD – und v. 26.2.2015 – 3 B 55/15 MD -) ohne Erfolg abgeschlossen. Die Antragstellerin hat geschildert, dass die Initiative bei der Ausländerbehörde von ihr selbst ausging, indem sie die Mitarbeiterin Frau Richter, die aus Zimmer 230 herauskam, von sich aus ansprach. Sie tat dies nach eigenem Bekunden in Kenntnis, dass Frau R. "etwas Russisch" sprechen konnte. Dies zeigt, dass sie offenbar bereits zuvor Russisch mit ihr gesprochen und ihr vertraut hat. Die Antragstellerin vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass die Russischkenntnisse der Frau R. derart gering sind, wie im Nachhinein von ihr behauptet. Denn sie spricht auf S. 5 ihres Antragsschriftsatzes mehrere Aspekte an, die – zumal bei schlechtem Russisch – kaum in "maximal 3-5 Minuten" zu bewältigen gewesen wären: das Gespräch drehte sich um den bevorstehenden Abschiebungstermin und dass sie kein Geld mehr habe sowie die Frage, ob es möglich sei, ihr das Geld für Februar noch auszuzahlen und ob es möglich sei, ihr die Abschiebung zu ersparen, wenn sie selbständig ausreise. Die Antragstellerin hat damit diverse Punkte thematisiert und offenkundig auf Verständigung gehofft, indem sie gerade die Mitarbeiterin der Ausländerbehörde ansprach, von der sie wusste, dass eine Verständigung auf Russisch zumindest möglich erschien. Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen im Antragsschriftsatz dazu, dass es ihr immer nur und ausschließlich um die Möglichkeit zur selbständigen Ausreise gegangen sei und sie sich nie auf eine Rücknahme des Asylantrages eingelassen hätte. Denn eine selbständige Ausreise ist jederzeit möglich und bedarf nicht der Genehmigung der Ausländerbehörde, während die Abwendung der Abschiebung ohne Kenntnis des bereits stornierten Termins, wofür (s.o.) keine Anhaltspunkte vorliegen, die Rücknahme des Asylantrags und der Rechtsbehelfe als Mittel zum Zweck voraussetzt. In der zusätzlichen Besprechungsniederschrift der Ausländerbehörde wurde zudem vermerkt, dass die Antragstellerin zur Beratung über finanzielle Hilfen an die Caritas verwiesen wurde. Damit wurde auch auf das vorgetragene finanzielle Anliegen der Antragstellerin eingegangen. Die Landeshauptstadt A-Stadt hat im Übrigen in ihrer Stellungnahme an das Bundesamt zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 11.3.2015 erklärt, "dass das Gespräch zur Rücknahme des Asylantrages und der freiwilligen Ausreise in russischer Sprache erfolgte. Als Übersetzerin war eine Mitarbeiterin der Ausländerbehörde A-Stadt tätig, die perfekt russisch spricht. Frau A. wurde mehrfach befragt, ob sie das wirklich möchte." 24 Die Antragstellerin vermag auch nicht der Behörde vorzuwerfen, sie habe in Kenntnis der anwaltlichen Vertretung seitens der Ausländerbehörde telefonisch Kontakt mit ihrem Prozessbevollmächtigten aufnehmen müssen. Vielmehr kann eine Ausländerbehörde ohne weiteres davon ausgehen, dass eine anwaltlich vertretene Ausländerin von ihrem Prozessbevollmächtigten vollständig und umfassend beraten wird und dass dies erfolgt ist, wenn sie ohne anwaltlichen Beistand in der Ausländerbehörde vorspricht und aus eigener Initiative auf Mitarbeiterinnen der Ausländerbehörde zugeht. Die Antragstellerin selbst hat sich hinsichtlich des ihr vorgelegten Formulars weder Bedenkzeit auserbeten noch von sich aus die Behörde an ihren Prozessbevollmächtigten verwiesen oder selbst mit diesem Kontakt aufgenommen, was ihre Sache gewesen wäre. 25 Unberechtigt sind auch die schriftsätzlichen Vorwürfe der Antragstellerin, sie werde sehenden Auges der Abschiebung ausgesetzt und das Gericht gehe womöglich rechtsstaatswidrig davon aus, der Fall werde sich von allein erledigen. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin nach Mitteilung der Beiziehung der ausländerrechtlichen Akten (Verfügung vom 9.4.2015) mit Schriftsatz vom 3.7.2015 Akteneinsicht beantragt und am 7.7.2015 bei Gericht Akteneinsicht genommen, ohne seither bis zum Schriftsatz vom 17.9.2015 auf die Sache zurückzukommen. Auch hat der Kammervorsitzende bereits bei der Eingangsverfügung am 12.3.2015 zur Einhaltung des verfassungsrechtlichen Gebots auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) darum gebeten, bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag von einer Abschiebung abzusehen (Bl. 15 der Akte). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass dies nicht beachtet würde, zumal sich die beigezogenen Akten auch der Ausländerbehörde bei Gericht befinden, und im Übrigen die Geschäftslage des Gerichts (hohe Anzahl von Asylverfahren und stetig steigende Asylbewerberzahlen, was der Öffentlichkeit bekannt ist) eine frühere Entscheidung nicht zugelassen hat. Noch im Schriftsatz vom 17.9.2015 (S. 2) trägt die Antragstellerin vor, konkrete Abschiebungsmaßnahmen gegen sie seien bisher nicht eingeleitet worden, so dass weiterhin keine Anhaltspunkte für "Gefahr im Verzug" ersichtlich sind. 26 Hinsichtlich der geltend gemachten medizinischen Belange wird auf die bisherigen Entscheidungen des Gerichts verwiesen, da neuere ärztliche Unterlagen hierzu nicht vorgelegt wurden und die erneut mit Schriftsatz vom 17.9.2015 eingereichte ärztliche Stellungnahme vom 12.2.2015 bereits Gegenstand des Beschlusses vom 26.2.2015 war. 27 Zur Vermeidung von Wiederholungen stellt das Gericht im Übrigen fest, dass es den Feststellungen und der Begründung des Bundesamtsbescheides vom 3.3.2015 insbesondere auch dazu, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in vollem Umfang folgt, und sieht analog § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung der Beschlussgründe ab. 28 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nach alldem abzulehnen. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.