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Beschluss

9 B 713/15

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2015:0908.9B713.15.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hat Erfolg. Dem steht die im Beschluss vom 09.06.2015 (9 B 374/15) wegen Verfristung entschiedene Unzulässigkeit des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht entgegen. Sinn und Zweck einer einstweiligen Regelung im Eilrechtschutzverfahren ist es, Zwischenentscheidungen zu treffen, die es vermeiden, dass während der Dauer des Rechtsstreites in der Hauptsache vollendete Tatschen geschaffen werden. Der dafür notwendige Anordnungsgrund und der Anordnungsanspruch sind gegeben. Die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) ergibt sich aus der für den 09.09.2015 geplanten Abschiebung des Antragstellers. Ebenso ist ein Anordnungsanspruch gegeben. Denn im anhängigen gerichtlichen Verfahren hat sich eine Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben. Nach der neuerlichen Richtlinie des Bundesamtes vom August 2015 werden Dublin-Verfahren syrischer Staatsangehöriger zum gegenwärtigen Zeitpunkt weitestgehend faktisch nicht weiter betrieben. Danach wird auch bei „vollziehbaren Abschiebungsandrohungen“ und „angestoßenen Überstellungen“ das „Dublin-Verfahren abgebrochen“ und das „Selbsteintrittsrecht sofort ausgeübt“ und die „Überstellung storniert“. Warum dies im vorliegenden Fall nicht geschieht, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts. In einer E-Mail der Antragsgegnerin an die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers heißt es dazu, „dass das Verfahren des von Ihnen vertretenen jungen Syrers so weit vorangeschritten ist, dass die Überstellung durchgeführt wird.“ Dies stellt keine ordnungsgemäße Ermessensausübung bzw. Gleichbehandlung dar, worauf der Antragsteller einen Anspruch hat. Auch wenn es sich bei der „Richtlinie“ bzw. „Leitlinie“ um keine gesetzliche Regelung in Sinne eines formellen Gesetzes handelt, hat sich die Beklagte damit im Sinne einer Verwaltungsvorschrift eine (selbst)bindende Regelung gegeben, die gerade eine gleichmäßige Anwendung und damit eine Vereinfachung der Verfahren garantieren soll. 2 Vom rechtlichen Regelungsgehalt der „Leitlinie“ im Sinne eines einklagbaren Anspruchs abgesehen, hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch aufgrund veränderter Umstände. Zum Zeitpunkt der jetzigen gerichtlichen Entscheidung haben sich die politischen Ereignisse in Ungarn im Zusammenhang mit dem Dublin-Abkommen überschlagen. Wie die Kammer bereits in ständiger Rechtsprechung ausführt, verhält sich Ungarn nicht unionskonform und es ist anzunehmen, dass Ungarn wegen der Inhaftierung von Asylbewerbern und den Mängeln in den Unterbringungen systemische Mängel im Asylsystem aufweist. Zudem hat Ungarn unlängst Verschärfungen des nationalen Asylrechts beschlossen. 3 Unter diesen tatsächlichen Umständen kann es das Gericht nicht verantworten, den Antragsteller im Zeitpunkt dieser, innerhalb weniger Stunden unter den Gegebenheiten einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu treffenden, gerichtlichen Eilentscheidung nach Ungarn abzuschieben. 4 Dementsprechend ist dem Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz nachzukommen und zur weiteren Begründung darf auf den Vortrag des Antragstellers verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). 5 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.