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Urteil

6 A 33/15

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2015:0331.6A33.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich. 2 Der Kläger war seit September 1998 als Rundfunkteilnehmer gemeldet, zunächst mit einem Radio und einem Fernsehgerät, in der Zeit von August 2012 bis Dezember 2012 nur mit einem Radio. Seit der Änderung der Rundfunkfinanzierung zum 1. Januar 2013 ist der Kläger mit seiner Wohnung als Beitragsschuldner angemeldet. 3 Mit Bescheid vom 3. Mai 2013 zog der Beklagte den Kläger zu Rundfunkbeiträgen in Höhe von 40,96 € für Januar und Februar 2013 heran. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, zu dessen Begründung er die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages rügte. Zum einen handele es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine sogenannte Zwecksteuer, wofür die Länder keine Kompetenz besäßen. Des Weiteren verstoße der Rundfunkbeitrag gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs.1 GG, da Haushalte gänzlich ohne Rundfunkempfangsgerät gleich besteuert würden wie Haushalte mit vielen Empfangsgeräten. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. 4 Mit der am 29. Juli 2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, wobei er sich zur Begründung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts u.a. zur Zweitwohnungssteuer und pauschal auf diverse verfassungsrechtliche Gutachten zum Rundfunkbeitrag beruft. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Bescheid des Beklagten vom 3. Mai 2013 sowie den Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2013 aufzuheben. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei in formeller und materieller Hinsicht verfassungsgemäß. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe 11 Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2015 entschieden werden, obwohl der Kläger - wie von ihm angekündigt - nicht erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Ausbleibens eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne. Die Beteiligten sind form- und fristgerecht geladen worden. 12 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 3. Mai 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Als Inhaber einer Wohnung hat der Kläger Rundfunkbeiträge für den hier maßgeblichen Zeitraum von Januar 2013 bis Februar 2013 in der festgesetzten Höhe einschließlich des Säumniszuschlags zu zahlen. 13 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist der zum 1. Januar 2013 in Kraft getretene Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) vom 15. Dezember 2010 bis 17. Dezember 2010 (GVBl. LSA 2012 S. 824, 828) i.V.m. § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vom 26. August 1996 bis 11. September 1996 (GVBl. LSA S. 380, 396) in der Fassung durch Art. 6 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15. Dezember 2010 bis 17. Dezember 2010 (GVBl. LSA 2012 S. 824, 835). 14 Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro pro Monat zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Kläger wird als Inhaber seiner Wohnung zum Rundfunkbeitrag herangezogen. 15 Der Rundfunkbeitragsstaatvertrag begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die insoweit gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 4. Juli 2013 erhobenen Einwände überzeugen nicht. 16 Dies gilt zunächst für die Ansicht des Klägers, bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine sogenannte Zwecksteuer, für die die Bundesländer keine Gesetzgebungskompetenz besäßen. Nach den überzeugenden Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2104 sowie des Verfassungsgerichtshofs Rheinland Pfalz vom 13. Mai 2014, denen die Kammer folgt und auf deren eingehende Begründung die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, handelt es sich bei der Zahlungsverpflichtung, die der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag den Inhabern von Wohnungen, Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auferlegt, nach ihrem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt um eine nichtsteuerliche Abgabe. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Die Zahlungsverpflichtung besteht unabhängig von der tatsächlichen Rundfunknutzung und knüpft an die bestehende Möglichkeit der Nutzung an, ohne dass, wie bei der früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr, die für einen Empfang erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen. Dazu stellen die Beitragstatbestände auf das Innehaben bestimmter Raumeinheiten und damit mittelbar auf die Nutzungsmöglichkeiten für bestimmte Personengruppen ab. Wird der Rundfunkbeitrag demnach für das Programmangebot ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich rechtlichen Rundfunks, so handelt es sich, wie seine gesetzliche Bezeichnung klarstellt, um eine Vorzugslast in der herkömmlichen Gestalt eines Beitrags (eingehend zur Einordnung des Rundfunkbeitrags als Beitrag siehe BayVerfGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, NJW 2014, S. 3215 ; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, NVwZ 2015, S. 64 ; vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 12. November 2014 - 3 K 5250/13 -, juris, Rn. 26 ff.). 17 Entgegen der Ansicht des Klägers ist davon auszugehen, dass der für einen Beitrag maßgebende „besondere Vorteil“ bereits dann vorliegt, wenn die Gegenleistung in der Gewährung eines zumindest möglichen Vorteils besteht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann ein Beitrag für die tatsächliche oder potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. BVerfGE 92, 91 ; 108, 1 ; 110, 370 ). Durch das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird die Inanspruchnahme eines Vorteils unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und -absichten zumindest ermöglicht. In der potentiellen Inanspruchnahme des vorhandenen Programmangebots liegt der beitragspflichtige Vorteil. Demzufolge widerspricht es auch nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, den Rundfunkbeitrag nach dem RBStV als einen Beitrag im Sinne einer Vorzugslast und nicht als eine „voraussetzungslose“ - d.h. ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Maßnahme der öffentlichen Hand auferlegte - Steuer anzusehen (vgl. auch NdsOVG, Beschluss vom 11. März 2015 - 4 LA 130/14 -, juris, Rn. 10.). 18 Rundfunkbeiträge dienen zudem nicht, wie Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens (vgl. BVerfGE 108, 186 ; 124, 235 ). Sie werden vielmehr gemäß § 1 RBStV zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags erhoben. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag fließt nicht, wie das Steueraufkommen, in den allgemeinen Haushalt, sondern wird gemäß § 9 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter aufgeteilt. Da das Programmangebot, dessen Finanzierung die Rundfunkbeiträge dienen, den Charakter einer Gegenleistung des Abgabenberechtigten zugunsten der Abgabenpflichtigen hat, scheidet eine Qualifizierung als Zwecksteuer aus (vgl. BayVerfGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, NJW 2014, S. 3215 , unter Verweis auf BVerfGE 49, 343 ). 19 Entgegen der Auffassung des Klägers verstoßen die Bestimmungen des RBStV auch nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, indem im privaten Bereich gemäß § 2 Abs. 1 RBStV für jede Wohnung von deren Inhaber und im nicht privaten Bereich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV für jede Betriebsstätte von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist. Es besteht aufgrund der fortgeschrittenen Digitalisierung und Medienkonvergenz ein sachlicher Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Verknüpfung des beitragspflichtigen Vorteils des öffentlich-rechtlichen Programmangebots mit dem Innehaben einer Wohnung und einer Betriebsstätte. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht ist die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet wird. Durch den Wohnungsbegriff werden verschiedene Lebenssachverhalte - von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische Familie“ bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft - normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdeckt und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich ist. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruht angesichts der großen Anzahl der zu verwaltenden Vorgänge und im Hinblick auf die verfolgten gesetzlichen Zwecke (vgl. LTDrucks 6/165, S. 43: Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, Vermeidung von Eingriffen in die Privatsphäre durch Befragen und Betreten der Wohnung) auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und ist auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden. Die Kammer nimmt auch insoweit Bezug auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 sowie auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 und hält in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung die Bestimmungen des RBStV - auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz - für verfassungsgemäß (vgl. BayVerfGH, a.a.O., NJW 2014, S. 3115 (3221 Rn. 101 ff.); VerfGH Rh.-Pf., a.a.O., NVwZ 2015, S. 64 (74 ff.).; vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 12. November 2014 - 3 K 5250/13 -, juris, Rn. 33 ff.). 20 Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 5,00 Euro ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 24. September 2012 (MinBl. LSA, S. 621). Danach wird ein Säumniszuschlag i.H.v. einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Dass vorliegend lediglich 5,00 Euro anstelle der festzusetzenden 8,00 Euro festgesetzt wurden, beschwert den Kläger nicht. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 22 Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).