Urteil
9 A 160/14
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2015:0326.9A160.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Abwälzung einer Kleineinleiterabgabe für das Veranlagungsjahr 2010. 2 Der Kläger betreibt auf dem dezentral zu entsorgenden Grundstück A-Straße in A-Stadt, welches im Eigentum seiner Ehefrau steht, eine Sammelgrube. Zum maßgebenden Stichtag – 30.06.2010 – war das Grundstück durch drei Personen bewohnt. 3 Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt setzte mit Bescheid vom 22.01.2014 gegenüber der Beklagten eine Kleineinleiterabgabe für das Veranlagungsjahr 2010 in Höhe von 22.690,86 EUR fest. Hinsichtlich des vorbezeichneten klägerischen Grundstücks hat die Beklagte im Vordruck 1, der auch Bestandteil des Bescheides ist, nicht erklärt, dass das gesamte Abwasser der Sammelgrube einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird. 4 Mit Bescheid vom 17.02.2014 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Kleineinleiterabgabe für das Veranlagungsjahr 2010 ausgehend von drei das Grundstück bewohnenden Einwohnern und einem Abgabensatz von 17,90 EUR/Einwohner in Höhe von 53,70 EUR fest. 5 Hiergegen hat der Kläger unter dem 02.03.2014 Widerspruch eingelegt, den er im Wesentlichen damit begründet, dass er nicht nachvollziehen könne, weshalb die Abgabepflicht bestehe. 6 Die Beklagte wies den klägerischen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2014 zurück. Zur Begründung verweist sie auf ihre Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe vom 24.03.2010 i.V.m. dem Abwasserabgabengesetz sowie dem Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz. Danach sei der Kläger als Anlagenbetreiber der Sammelgrube Abgabenpflichtiger. Zwar unterlägen abflusslose Sammelgruben nicht der Abgabenpflicht, etwas anderes gelte jedoch, wenn von einem bestimmungswidrigen Hineingelangen des Abwassers aus einer Sammelgrube in ein Gewässer auszugehen sei. Hiervon sei auszugehen, wenn prüfbare Nachweise über die Menge des zugeführten Frischwassers auf das Grundstück und die Menge des aus der Grube entsorgten Abwassers ein erhebliches Überwiegen der Frischwasserzufuhr belegen würden und als Ursache dieses Umstandes allein ein Abwasserverlust aus der Grube in Betracht komme. Ausgehend von einem Trinkwasserbezug von 46 cbm und einer Abwassermenge von 40 cbm habe der Kläger lediglich 86,95% des bezogenen Trinkwassers entsorgen lassen und liege damit unter der vom Land Sachsen-Anhalt vorgegebenen Grenze. Danach sei nur dann von einer ordnungsgemäßen Entsorgung des einer Sammelgrube zugeführten Abwassers auszugehen, wenn mindestens 90% des Trinkwasserverbrauchs über die abflusslose Grube entsorgt würden. Schließlich sei die Abgabe auch nicht verjährt; dies ergebe sich aus § 3 der Abwälzungssatzung. 7 Der Kläger hat hiergegen Klage beim erkennenden Gericht am 23.04.2014 erhoben. Er trägt zur Begründung vor, dass die Sammelgrube abflusslos sei und kein Abwasser in den Untergrund oder ein Gewässer eingeleitet werde. Sämtliches Abwasser werde durch die Beklagte abgepumpt und der vorhandenen Kläranlage zugeführt. Die Grenze von 90% wäre erreicht bei einer abgefahrenen Menge von 41,4 cbm, so dass es allein am Nachweis von 1,4 cbm fehle. Diese Menge wäre beim letzten Abfuhrtermin im Dezember 2010 erreicht worden. Dieser Termin sei jedoch nicht zustande gekommen, weil die Spezialhaken zum Öffnen der Grube gefehlt hätten, so dass letztmals am 01.11.2010 eine Abfuhr erfolgt sei. Der Wasserverbrauch aus dem Jahr 2010 resultiere aus einem durch die Ablesung am 28.11.2010 ermittelten Verbrauch von 41,8 cbm und einer Hochrechnung des Verbrauchs bis zum 31.12.2010 mit insgesamt 4,2 cbm. 8 Der Kläger beantragt sinngemäß, 9 den Bescheid der Beklagten vom 17.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2014 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie verteidigt ihren Bescheid und ergänzt, dass davon ausgegangen werde, dass die Sammelgrube undicht sei und hierdurch Abwasser in den Untergrund geleitet werde. Das Grundstück sei nicht abgabefrei, weil die Beklagte angesichts der Mengennachweise davon habe ausgehen müssen, dass eine Einleitung erfolge. Bei der Prüfung der Plausibilität handele es sich um ein Massenverfahren, so dass im Interesse der Verwaltungspraktikabilität die Anforderungen an die Plausibilitätsprüfung nicht überspannt werden dürften. Einen anderen Sachverhalt habe der Kläger nicht plausibel gemacht. 13 Die Beklagte teilte auf Nachfrage des Gerichts mit, dass im Jahr 2009 der Trinkwasserbezug bei 63,4 cbm bei einer Abwasserentsorgung von 63 cbm und im Jahr 2011 der Trinkwasserbezug bei 46,2 cbm bei einer Abwasserentsorgung von 45,5 cbm gelegen habe. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand Beratung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 15 I. Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 16 Die Klage hat Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet, denn der Bescheid der Beklagten vom 17.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Erhebung der streitbefangenen Kleineinleiterabgaben für das Jahr 2010 ist § 7 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz (AG AbwAG LSA) vom 25.06.1992 (GVBl. LSA S. 580) in der Fassung der Änderung durch Gesetz vom 21.03.2013 (GVBl. LSA S. 116) i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114) in der Fassung durch Gesetz vom 31.07.2009. Danach wälzen die Gemeinden die von ihnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AG AbwAG LSA an Stelle von Abwassereinleitern zu entrichtende Abwasserabgabe auf die Abwassereinleiter ab. § 6 Abs. 1 AG AbwAG LSA bestimmt, dass Gemeinden an Stelle von Direkteinleitern, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, abgabepflichtig sind. Abwassereinleiter ist, wer Abwasser unmittelbar in ein Gewässer verbringt, wobei das Verbringen in den Untergrund – ausgenommen im Rahmen landbaulicher Bodenhaltung – als Einleiten in ein Gewässer gilt (§ 2 Abs. 2 AbwAG). Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AG AbwAG LSA gilt für die zur Abwälzung der Abwasserabgabe auf die Einleiter zu erlassende Satzung das Kommunalabgabengesetz entsprechend. Die hier für die Heranziehung des Klägers zur Kleineinleiterabgabe für das Veranlagungsjahr 2010 maßgebende Satzung ist die Satzung der Beklagten über die Abwälzung der Abwasserabgabe vom 24.03.2010 (im Folgenden: Abwälzungssatzung), die im „Amtsblatt Stadt A-Stadt“ vom 10.04.2010 in Entsprechung von § 17 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Beklagten vom19.07.2006 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 06.05.2009 öffentlich bekannt gemacht wurde. Die Abwälzungssatzung begegnet jedenfalls insoweit keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als die Beklagte den Abgabepflichtigen in Entsprechung des § 7 Abs. 2 Satz 1 AG AbwAG LSA bestimmt, indem sie in § 2 Abwälzungssatzung regelt, dass abgabepflichtig der Abwassereinleiter (Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft über die Einleitung) ist. Es gilt die widerlegliche Vermutung, dass der Eigentümer eines Grundstückes auch Einleiter im Sinne des Satzes 1 ist. Sollte im Einzelfall der Grundstückseigentümer nicht gleichzeitig auch Einleiter sein, so ist dieser verpflichtet, der Stadt darüber Mitteilung zu machen, wer die Sachherrschaft über die abgabepflichtige Einleitung ausübt. Die Beklagte geht unwidersprochen davon aus, dass der Kläger die Sachherrschaft über die Abwasseranlage inne hat, obgleich die Ehefrau des Klägers Eigentümerin des Grundstücks ist. Hiergegen ist nichts zu erinnern (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 27.04.2006 – 4 K 26/06 – juris). Im Übrigen weist das Gericht jedoch darauf hin, dass Abwälzungssatzungen für den gesamten Erhebungszeitraum (hier: 2010) Geltung beanspruchen müssen, weil sich die Forderung auf das gesamte Jahr bezieht, in dem die Einleitung dauerhaft oder auch nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen wurde. 18 2. Der Abgabentatbestand des § 6 Abs. 1 AG AbwAG LSA i.V.m. § 1 Abs. 1 Abwälzungssatzung ist jedoch nicht erfüllt. 19 2.1. Zwar hat das Landesverwaltungsamt gegenüber der Beklagten für das hier maßgebende Veranlagungsjahr 2010 mit Bescheid vom 22.01.2014 eine Kleineinleiterabgabe festgesetzt, welche auch die Einwohner des streitbefangenen Grundstücks erfasst. Denn das streitbefangene Grundstück ist in der Erklärung der Beklagten zur Abwasserabgabe für Kleineinleiter nach §§ 8, 9 Abs. 2 AbwAG (Vordruck 1, dort Buchstabe c – Zahl der Einwohner, deren gesamtes Wasser aus abflusslosen Gruben einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird – [Bl. 29 der Beiakte] i.V.m. Anlage 1a [Bl. 33 der Beiakte]) nicht enthalten, mit der Folge, dass die auf dem Grundstück zum 30.06.2010 gemeldeten Einwohner bei der Ermittlung der Schadeinheiten Berücksichtigung fanden. 20 Nach § 8 Abs. 1 AbwAG beträgt die Höhe der Abgabe für Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das die Körperschaften i. S. v. § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG abgabepflichtig sind (Einleiter mit weniger als acht Kubikmeter je Tag), die Hälfte der Zahl der Schadstoffeinheiten für die nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner. Anknüpfungspunkt für die Abgabe sind mithin die „nicht an die Kanalisation angeschlossenen“ Einwohner. Der Gesetzgeber setzt diese Einwohner jedoch mit „Einleitern“ gleich, da er in § 8 Abs. 1 Satz 1 AbwAG auf die Körperschaften i. S. v. § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG Bezug nimmt, die jedoch ausschließlich auf den (Klein-)Einleiter abstellt. Das ist nachvollziehbar, denn es besteht eine Vermutung dergestalt, dass derjenige, der nicht angeschlossen ist, Abwasser anderweitig einleitet. Deshalb dürfte es – auch bei undichten Sammelgruben - nicht darauf ankommen, ob insoweit ein „bewusstes“ Einleiten vorliegt (VG Magdeburg, Urteil vom 26.01.2012 – 9 A 322/10 –). 21 Dies vorausgesetzt, eröffnet § 8 Abs. 2 Satz 1 AbwAG den Ländern sodann die Möglichkeit zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung abgabefrei bleibt. Daraufhin bestimmt § 5 Abs. 1 AG AbwAG, dass bei der Schätzung oder Berechnung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner die Zahl der Einwohner außer Betracht bleibt, deren Abwasser (anderweitig) rechtmäßig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird. Diese Vorschrift soll nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 1/1074) ihre Rechtfertigung in den „unzureichenden und größtenteils nicht oder schlecht gewarteten und entsorgten Anlagen“ finden. Ist auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass auch die Einwohner, die das Abwasser einer abflusslosen Sammelgrube zuführen, als nicht an die Kanalisation angeschlossen i. S. v. § 8 Abs. 1 Satz 1 AbwAG gelten (a. A. wohl Köhler/ Meyer, AbwAG, Kommentar, 2. Aufl., § 8 Rn 16) und b), so hat er mit der Verwendung des Begriffs „rechtmäßig“ jedenfalls die Einwohner für die Bemessung ausnehmen wollen, die ihr gesamtes Abwasser der öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage über den „rollenden Kanal“ zuführen. 22 Daraus folgt jedoch auch, dass es im Einzelfall darauf ankommt, ob der Einwohner sein Abwasser rechtmäßig einer Abwasserbehandlungsanlage zuführt. Dies ist jedenfalls bei einer undichten Sammelgrube nicht der Fall (so auch VG München, Urteil vom 03.11.2011, M 10 K 11.1965, juris). Bleibt die abgefahrene Abwassermenge erheblich hinter dem bezogenen Frischwasser zurück, so kann dies aber (nur) ein erster (wenn auch gewichtiger) Anhaltspunkt dafür sein, dass die Sammelgrube undicht ist und der Einwohner sein Abwasser eben gerade nicht rechtmäßig einer Abwasserbehandlungsanlage zuführt (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 26.01.2012 – 9 A 322/10 –). Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das, was im Abwasserabgabenschuldverhältnis zwischen der Körperschaft nach § 6 Abs. 1 AG AbwAG und dem Land gilt – nämlich dass Gemeinden für solche Grundstücke einer Kleineinleiterabgabe unterliegen, bei denen nicht mindestens 90% des Frischwasserverbrauchs aus einer abflusslosen Sammelgrube entsorgt wurden –, nicht ohne weiteres auf das Kleineinleiterabwälzungsverhältnis übertragbar ist. Das Oberverwaltungsgericht führt zwar in seinem Urteil vom 10.04.2014 (4 L 46/13) zum Abgabenschuldverhältnis zwischen der Gemeinde und dem Land für den hier relevanten Zeitraum (neue Erlasslage ab 06.03.2012 – dazu unten –) aus, dass das Land als Abgabengläubiger im Rahmen der Ermittlung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner – auf der Grundlage der Angaben des Abgabenpflichtigen – die Plausibilitätsprüfung bei erklärten abflusslosen Sammelgruben zunächst zu Recht darauf richtet, ob ein Entsorgungsnachweis von 90% des im Veranlagungsjahr verbrauchten Frischwassers vorliegt. Im Rahmen dieses Abgabenschuldverhältnisses ist eine solche Vorgehensweise vor dem Hintergrund des Massenverfahrens auch nicht zu beanstanden, denn die Vermutung liegt nahe, dass eine Sammelgrube dann undicht ist. Lediglich im Einzelfall kann sich dann noch ein Aufklärungsbedarf für die Grundstücke, bei denen weniger als 90% ausgefahren wurden, die die Gemeinde gleichwohl als „rechtmäßig angeschlossen“ ansieht und damit als abgabefrei erklärt, zwecks Erläuterung der Diskrepanz ergeben. Wegen des oben beschriebenen 90%-Grundsatzes dürfte es sich hierbei im Regelfall nur um solche Gründe handeln, die hinreichend plausibel erklärbar sind (bspw. (Ab-)Wasserverlust durch Wasserrohrbruch, Gartenbewässerung bei separatem Zähler, fehlende Deckungsgleichheit des Bezugs- und Entsorgungszeitraums u.ä.) und nicht bereits im Rahmen des 10%-Abschlags Berücksichtigung gefunden haben. 23 Dessen ungeachtet hat die Beklagte vorliegend nur die Grundstücke, bei denen der Entsorgungsnachweis unter Beachtung des 90%-Grundsatzes vorlag, als „rechtmäßig angeschlossen“ angesehen und als abgabefrei erklärt. Allein der Umstand, dass das tatsächlich entsorgte Abwasser mit 86,95% hinter der hochgerechneten Frischwassermenge zurückbleibt, hat die Beklagte zum Anlass genommen, davon auszugehen, dass Abwasser nicht der Abwasserbehandlungsanlage nach § 5 Abs. 1 AG AbwAG zugeführt wurde und die Einwohner des klägerischen Grundstücks als Abwassereinleiter „erklärt“, obgleich der Kläger in der Lage gewesen wäre, die Diskrepanz zu erklären bzw. sich dies der Beklagten auch hätte aufdrängen müssen (siehe 2.2.). Der Kläger muss sich weder an der Erklärung der Beklagten noch an der Bestandskraft des die Kleineinleiterabgabe festsetzenden Bescheides des Landesverwaltungsamtes vom 22. 01.2014 festhalten lassen. Zwar wird im Regelfall die Körperschaft – wie auch der „Einleiter“– bei einem eklatanten Unterschied zwischen dem gelieferten Frischwasser und der abgefahrenen Menge Abwasser den Verbleib im Nachgang nur ausnahmsweise klären können, so dass eine (widerlegbare) Vermutung dafür sprechen dürfte, dass das Abwasser nicht rechtmäßig einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wurde (so auch VG Magdeburg, Urteil vom 09.02.2010 – 9 A 272/08 MD –; Urteil vom 26.01.2012 – 9 A 322/10 – ). Ob diese Voraussetzung bereits dann stets als erfüllt gilt, wenn nicht 90% bzw. 86,95% des Frischwasserverbrauchs als Abwasser abgefahren wurden, muss jedoch der Betrachtung des Einzelfalls vorbehalten bleiben. Die abwälzende Körperschaft – hier die Beklagte – hat für den jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, ob „ein nicht an die Kanalisation angeschlossener Einwohner“ sein Abwasser in rechtmäßiger Weise einer Abwasserbehandlungsanlage zuführt. Tut sie dies nicht, liegt es in ihrer Risikosphäre, die Kleineinleiterabgabe ggf. nicht auf den „Einleiter“ abwälzen zu können. Dies übervorteilt die Beklagte auch nicht in unangemessener Weise, da sich eine tiefer gehende Prüfung mit Blick auf den Anschlussgrad und der Vielzahl von Grundstücken, bei denen das abgefahrene Abwasser dem Frischwasserbezug entspricht, nur in wenigen Fällen aufdrängen dürfte. Zudem könnte sie im Falle etwaiger Unsicherheiten rein vorsorglich das Grundstück in seine bis zum 31.03. des Folgejahres abzugebende Erklärung aufnehmen, um im Rahmen des Festsetzungsverfahrens beim Landesverwaltungsamt unter Mitwirkung des potentiellen „Einleiters“ eine Klärung herbeizuführen. 24 Ob die geschilderte Verfahrensweise (Entsorgungsnachweis 90%) nach der derzeitigen Erlasslage (vgl. Ziffer 4.3 RdErl. des MLU vom 02.01.2012 – 23/62553-1), der Gültigkeit seit dem 06.03.2012 zugemessen wird, gleichsam zutreffend ist, kann dahinstehen. Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass die Vorlage des nach Ziffer 4.3 des Runderlasses erforderlichen Nachweises (Sammelgrubenkataster und Entwässerungssatzung mit denen im Runderlass beschriebenen Regelungen), zwar eine Vereinfachung der Nachweispflicht der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung für die Gemeinden und Zweckverbände bedeuten dürfte, gleichwohl die Regelung auch vorsieht, dass in begründeten Einzelfällen, eine Tiefenprüfung erforderlich ist. Solche begründeten Einzelfälle könnten vorliegend dann gegeben sein, wenn der Erklärungspflichtige in vorangegangenen Zeiträumen hinsichtlich einer Mehrzahl von Grundstücken keine Abgabenfreiheit erklärt hat, auf der Grundlage des geltenden Runderlasses jedoch nunmehr, ohne dass sich die tatsächlichen Grundstücksverhältnisse geändert hätten, diese Grundstücke und deren Bewohner in ihre Erklärung nach §§ 8, 9 Abs. 2 AbwAG aufnehmen. Hier dürfte weiterhin angezeigt sein, den Entsorgungsnachweis detaillierter zu prüfen. 25 2.2. Die Einzelfallbeurteilung ergibt vorliegend, dass der Kläger im Veranlagungsjahr 2010 sein Abwasser in rechtmäßiger Weise einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt hat und deshalb von der Beklagten zu Unrecht als Abwassereinleiter „erklärt“ wurde. 26 Mit dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 10.04.2014 – 4 L 46/13 –) dürfte zwar zu konstatieren sein, dass bloße Messungenauigkeiten der Entsorgungsfahrzeuge bei der Erfassung der entsorgten Abwassermenge bei der Leerung der abflusslosen Gruben nicht beachtlich sind. Denn der Abschlag von der bezogenen Frischwassermenge von 10% deckt auch geringfügige Mengen ab, so dass neben den rechtmäßig verbrauchten Wassermengen (bspw. Kochen, Putzen, Bewässerung) auch solche Messungenauigkeiten bereits Berücksichtigung gefunden haben. 27 Anderes gilt jedoch, wenn – wie hier – ein Bedarf besteht, den Grubeninhalt seit der letzten Abfuhr bis zum Jahresende zu schätzen und hinzuzurechnen, weil der Zeitraum des Frischwasserbezugs und der Entsorgungszeitraum – zum Nachteil des Klägers – nicht deckungsgleich sind (so im Umkehrschluss auch OVG LSA, a.a.O.). Aus der klägerischen Grube sind ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Entsorgungsnachweise vom 12.05.2010 und 01.11.2010 jeweils 20 cbm Abwasser ausgefahren und der Abwasserbehandlungsanlage zugeführt worden (Bl. 93f. Beiakte A). Demgegenüber ist festzustellen, dass am 28.11.2010 die Ablesung des Wasserzählers erfolgte, mit dem Ergebnis, dass der Kläger im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 28.11.2010 (lediglich) 41,8 cbm Wasser verbraucht hat (Bl. 98 Beiakte A). Ausgehend von diesem Zeitraum besteht kein Anlass, an der ordnungsgemäßen Entsorgung des Abwassers zu zweifeln (95,69%). Zwar liegt auch hier bereits keine Deckungsgleichheit der Zeiträume vor, da die letzte Ausfuhr ca. einen Monat vor der Ablesung des Frischwasserverbrauchs erfolgt ist. Noch deutlicher wird die fehlende Deckungsgleichheit zwischen Bezugs- und Entsorgungszeitraums jedoch, wenn die Beklagte – wie hier – den Frischwasserverbrauch bis zum 31.12.2010 auf 46 cbm hochrechnet und diesen Wert der Ermittlung des Verhältnisses zwischen Frischwassermenge und entsorgter Abwassermenge (86,95%) zugrunde gelegt, ohne jedoch den Grubeninhalt, der nach dem 01.11.2010 unzweifelhaft angefallen ist, nicht in ihre Berechnung einstellt. Berücksichtigt man eine (zu schätzende) Abwassermenge von lediglich 1,4 cbm, die weit hinter dem tatsächlichen Grubeninhalt liegen dürfte, wird das von der Beklagten (und dem Land) geforderte Verhältnis (mindestens 90% des Frischwasserbezugs) bereits erreicht, so dass von einer ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung auszugehen ist, mithin die Beklagte Entsprechendes gegenüber dem Landesverwaltungsamt hätte erklären müssen. 28 2.3. Dieses Ergebnis, dass von der erforderlichen Dichtigkeit der Sammelgrube auszugehen ist, wird schließlich auch dadurch unterstrichen, dass sowohl im vorangegangenen Jahr (2009) als auch im Folgejahr (2011) die Frischwasserbezugs- und Abwassermengen korrelieren. Die Beklagte trägt insoweit vor, dass im Jahr 2009 63,4 cbm Frischwasser bezogen und 63 cbm Abwasser (99,37 % des Frischwasser) entsorgt worden seien. Für das Jahr 2011 ist festzustellen, dass der Trinkwasserbezug bei 46,2 cbm und die entsorgte Abwassermenge bei 45,5 cbm (98,48% des Frischwassers) gelegen haben. Auch diese Zahlenlage gibt keinen Anhalt, an der erforderlichen Abflusslosigkeit/Dichtheit der Grube zu zweifeln, zumal selbst unter Berücksichtigung des in den Monaten November und Dezember 2010 nicht ausgefahrenen Abwassers im Jahr 2011 die Plausibilitätsprüfung für das Jahr 2011 nicht in Frage gestellt wird (ca. 94 % des Frischwassers). 29 Nach alledem scheidet eine Abwälzung der Kleineinleiterabgabe auf den Kläger im Jahr 2010 aus. 30 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 31 III. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG in Anlehnung an Ziffer 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach der Wert der streitigen Abgabe zugrunde zu legen ist.