Beschluss
3 B 853/14
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2015:0323.3B853.14.0A
3Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen eine Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin gerichteten Klage. 2 Die Antragstellerin ist ein im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal eingetragenes Unternehmen (HRB-Nr. 1997), das mit der (Bio-)Ferkelproduktion befasst ist. Sie untersteht seit 13. April 2006 dem Kontrollverfahren gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. L 189 vom 20. Juli 2007, S. 1 ff.) – im Folgenden: EG-Öko-VO – mit der Kontrollnummer DE-ST-024-2577-A. 3 Nach der Änderungsmeldung gemäß Art. 28 Abs. 1 EG-Öko-VO vom 12. März 2008 gehören zu dem Unternehmen mit Betriebssitz A-Straße in A-Stadt unter anderem der Standort K. N. mit dem Abferkelstall H., A. und weitere Mastställe in T. und anderenorts. Mit Änderungsmeldung vom 13. Dezember 2012 wurde die Antragstellerin (A.) als Unternehmen benannt und als Produktionsstätte die Anlage T. Weg .. in 39… K. gemeldet. 4 Die Antragstellerin unterliegt regelmäßigen Kontrollen durch die ECOCERT Deutschland GmbH (im Folgenden: Ecocert), die nach der EG-Öko-VO zugelassene private Kontrollstelle ist. In der Kontrolle am 15. Juli 2013 bemängelte Ecocert, dass bei der Antragstellerin die Einhaltung der 84-tägigen Wartezeit bei der Sauenimpfung schlecht dokumentiert sei (vgl. Auswertungsschreiben vom 10. September 2013, Bl. 4 Beiakte A). In der am 2. Juni 2014 durchgeführten Kontrolle stellte Ecocert bei der Antragstellerin Unregelmäßigkeiten oder Verstöße fest, die ihrer Auffassung nach den ökologischen Status von Erzeugnissen beträfen und sofortige Korrekturmaßnahmen in Abstimmung mit der Kontrollstelle und gegebenenfalls mit der Kontrollbehörde erforderten (vgl. Inspektionsbericht vom 31. Juli 2014, Bl. 24 ff. Beiakte A). Bemängelt wurde insbesondere, dass auf allen Abgabebelegen von Bioferkeln die Medikamentierungen mit Zeitpunkt der Anwendung, Medikament und Wartezeit anzugeben seien und dass auf den Verkaufsbelegen der Bioferkel die eventuelle tierärztliche Medikamentierung nicht erwähnt werde (vgl. Auswertungsschreiben vom 31. Juli 2014, Bl. 5 Beiakte A). 5 Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Altmarkkreises Salzwedel führte am 11. Juni 2014, 1. September 2014 sowie 9. September 2014 Kontrollen am Standort K. durch. Es teilte der Antragsgegnerin als zuständiger Kontrollbehörde zur Überwachung und Durchführung der EG-Öko-VO diverse bei der Antragstellerin festgestellte Unregelmäßigkeiten und Verstöße mit (vgl. Bl. 271 bis 283 Beiakte A und die diesbezüglichen Unterlagen in der nicht paginierten Beiakte C). 6 Mit Schreiben vom 5. September 2014 (vgl. Bl. 45 Beiakte A) „setzte“ Ecocert die der Antragstellerin nach Art. 29 Abs. 1 EG-Öko-VO erteilte Bescheinigung, ausgestellt am 1. August 2014 mit der Nummer 14/2577/DE-024/5227, mit sofortiger Wirkung bis zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes „aus“. 7 Die Antragsgegnerin hörte die Antragstellerin mit Schreiben vom 9. September 2014 (vgl. Bl. 48 ff. Beiakte A) und 29. September 2014 (vgl. Bl. 257 Beiakte A) gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18. September 2008, S. 1 ff.) – im Folgenden: EG-Öko-DVO – zu der von ihr beabsichtigten vorläufigen Untersagung der Vermarktung der Tiere mit dem Hinweis auf die ökologische/biologische Erzeugung an. 8 In ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2014 (vgl. Bl. 318 bis 321 Beiakte A) legte die Antragstellerin dar, sie werde hinsichtlich des beabsichtigten Zukaufs von Jungsauen aus Biobetrieben nachweisen, dass Jungsauen aus Biobetrieben nicht verfügbar gewesen seien. Was an dem am 1. Juni 2014 begonnenen Bestandsregister nicht nachvollziehbar sein solle, erschließe sich ihr nicht. Die Sauen und Ferkel in der Anlage Kloster Neuendorf würden unter Biobedingungen gefüttert und gehalten. Jede produktive Sau in K. habe einen elektronischen Chip und eine Plastikohrmarke zur Identifikation. Weiter habe jede Sau eine eigene Historie, die im Sauenplaner auf einer für das Einzeltier vorhandenen Datei dokumentiert werde. Darin seien neben Produktions- und Zyklendaten auch Medikationen festgehalten. Dem Veterinäramt sei eine Mehrfachbehandlung, wie bei Bio nicht erlaubt, nicht so elementar gewesen. Es habe in erster Linie eine Dokumentation der einzelnen verabreichten Antibiotika Chargen gewollt, was für die Antragstellerin, im Medikamentenbuch festgehalten, viel weniger Aufwand bedeuten würde, als das System, dass sie jetzt umsetze, um für jedes Tier alles genau nachvollziehen zu können. Eine Dokumentation auf mehreren Einzelblättern in Form von mehreren Ordnern, sei um eine Mehrfachbehandlung einer einzelnen Sau zu überprüfen ungeeignet. Das sei nur über ein Datenblatt für jedes einzelne Tier möglich. Die Antragstellerin übersende hiermit eine solche Karte (Datei über Historie), auf der alles genau dokumentiert sei, auch die bemängelten Gründe für Tierverluste. Auf der Karte sei auch das genaue Datum der Verabreichung des Medikaments nachzuvollziehen. Die Dokumentation sei vollständig und könne jederzeit bei einer angemeldeten Kontrolle vorgelegt werden; ein Verbleiben des Computers in der Anlage sei zu risikovoll. Die Medikamente Baycox und Tratol seien nicht verwendet worden. 9 Die in dieser Stellungnahme erwähnte Sauenkarte, die die ordnungsgemäße Dokumentation exemplarisch belegen sollte, lag den Anlagen zum Schreiben nicht bei (vgl. Bl. 321 Beiakte A). 10 In seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2014 (vgl. Bl. 308 bis 312 Beiakte A) führte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin insbesondere aus, eine sechswöchige Säugezeit sei sichergestellt. Aufgrund der Hinweise der Antragsgegnerin seien unmittelbar nach Beanstandung das Sauenbuch und die komplette Dokumentation parallel in A-Stadt und in K. geführt worden. Eine Behandlung mit Tratol und Baycox habe nicht stattgefunden. Aus dem Sauenplan ergäben sich sämtliche Sauen individualisiert, jede medikamentöse Behandlung und Impfung werde vermerkt. Die Bestandsentwicklung sei nachvollziehbar. 11 Mit Bescheid vom 3. November 2014 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin – unter Anordnung der sofortigen Vollziehung – die Vermarktung von Schweinen und deren Erzeugnisse mit dem Hinweis auf die ökologische/biologische Erzeugung nach Art. 23 Abs. 1 und 2 EG-Öko-VO für alle Tiere und tierischen Erzeugnisse, die ab dem 1. Januar 2014 durch die Antragstellerin gehalten, produziert und zur Mast an andere Unternehmen veräußert wurden. Ferner wurde der Antragstellerin die Untersagung der Kennzeichnung und Werbung in Bezug auf die ökologische/biologische Produktion für die Dauer von einem Jahr untersagt. 12 Zur Begründung wird ausgeführt, das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Altmarkkreises Salzwedel habe bei Kontrollen festgestellt, dass am 11. Juni 2014 weder ein Bestandsregister noch ein Sauenplaner in der Anlage K. zur Verfügung gestanden hätten. Am 1. September 2014 sei das Bestandsregister unvollständig und lückenhaft geführt gewesen. Deshalb seien die Tierbewegungen am Standort K. nicht lückenlos und die angewendeten Medikamente nicht für jedes einzelne Tier (mit Ohrmarken behandelter Sauen) dokumentiert. Es seien die Medikamente Baycox und Tratol sowie PGF Veyx und Ketamin verwendet worden. Deshalb sei die Bezugnahme auf Kennzeichnung und Werbung gemäß Art. 30 Abs. 1 EG-Öko-VO zu untersagen. Ein Verstoß gegen Art. 76 EG-Öko-DVO liege bezüglich der Dokumentation vor. Danach müsse die Antragstellerin an den Betriebsstätten jederzeit ein Haltungsbuch in Form eines Registers verfügbar halten, das lückenlos Aufschluss über die Bestands- und Herdenführung gebe. Die unvollständige und lückenhafte Dokumentation zur Bestands- und Herdenführung verhindere eine wirksame Kontrolle; die EG-Öko-Verordnungen verlangten indes eine lückenlose Nachverfolgbarkeit. Die unvollständige Dokumentation der angewendeten Medikamente verstoße gegen Art. 24 EG-Öko-DVO. Baycox und Tratol seien als wachstums- oder leistungsfördernde Stoffe grundsätzlich nach Art. 23 Abs. 2 EG-Öko-DVO verboten. Dass die so behandelten Tiere weder einzeln dokumentiert, noch gekennzeichnet und folglich nicht zurück verfolgbar seien, verstoße gegen Art. 23 Abs. 4 und 24 Abs. 4 EG-Öko-DVO. Es handele sich hierbei insgesamt um schwerwiegende Verstöße oder einen Verstoß mit Langzeitwirkung. Deshalb sei der Antragstellerin die Vermarktung von Erzeugnissen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in der Kennzeichnung und Werbung für eine bestimmte Dauer zu untersagen. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin umfangreich und regelmäßig gegen die Vorschriften verstoßen habe. Mit dem prophylaktischen Einsatz chemisch-synthetischer Arzneimittel und Hormone habe sie das Vertrauen der Verbraucher in Öko-Erzeugnisse bewusst missachtet. Eine Existenzbedrohung sei durch das Auslobungsverbot nicht ersichtlich. Im Übrigen sei eine Vermarktung als konventionelles Erzeugnis möglich. In Würdigung aller Umstände sei die Untersagung für zwölf Monate angemessen. 13 Mit ihrem am 7. November 2014 bei Gericht eingegangenem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem sie zugleich Klage erhoben hat, trägt die Antragstellerin vor, im Produktionsteil K. sei ausschließlich nach den Öko-Verordnungen produziert worden. Die Computeranlage sei aufgrund mehrfacher Einbrüche in die Stallanlage K. am Unternehmenssitz in A-Stadt unterhalten worden. Aufgrund der Hinweise der Antragsgegnerin seien unmittelbar nach der Beanstandung das Sauenbuch und die komplette Dokumentation parallel am Unternehmenssitz in A-Stadt und in der Produktionsstätte K. (hier nur handschriftlich) geführt worden. Die Dokumentation sei auch im angegebenen Zeitraum ausreichend gewesen. Die einzelnen Daten der vollständig individualisierbaren Sauen ergäben sich aus dem vorgelegten Sauenplan. Eine medikamentöse Behandlung mit Tratol und Baycox habe ausweislich des die Rückgabe der Medikamente belegenden Lieferscheins an den behandelnden Tierarzt vom 11. September 2014 nicht stattgefunden. Frau P. habe nie mit diesen Medikamenten behandelt. Jede medikamentöse Behandlung und Impfung sei vermerkt worden. Ecocert habe die von der Antragsgegnerin beanstandete Individualisierbarkeit hinsichtlich möglicherweise behandelter Ferkel nie beanstandet. Aufgrund der Hinweise der Antragsgegnerin kennzeichne die Antragstellerin die behandelten Ferkel nunmehr nicht – wie bisher – mit Sprühfarbe, sondern permanent durch die Verwendung einer weiteren vorlaufenden Ohrmarke, die in die Dokumentation aufgenommen werde. Diese Dokumentation werde den abnehmenden Unternehmen bei Übergabe der Tiere zur Verfügung gestellt. 14 Art. 76 EG-Öko-DVO verlange ausschließlich das Führen von Haltungsbüchern in Form eines Registers, die der Kontrollbehörde oder -stelle an den Betriebsstätten jederzeit zur Verfügung zu halten seien. „Betriebsstätte“ sei in Art. 2 lit. e) EG-Öko-DVO nicht definiert. „Betrieb“ sei die Antragstellerin, die ihren Betriebssitz in A-Stadt habe. Hier würden für die Antragstellerin sämtliche Unterlagen wie Haltungsbücher und Register in elektronischer Form vorgehalten. Der Stall in K. sei als Produktionsstätte eine „Produktionseinheit“ im Sinne von Art. 2 lit. f) EG-Öko-DVO. Art. 76 EG-Öko-DVO verlange nicht das Führen der Haltungsbücher an der Produktionseinheit K.. 15 Zudem seien Schweine im Rahmen der Einzelidentifizierung nach Art. 76, 77 EG-Öko-DVO nicht als Einzeltiere hinsichtlich Dokumentation und Medikation zu erfassen. Insbesondere die Jungtiere (Ferkel) würden nach guter landwirtschaftlicher Praxis nicht als große Tiere/Großvieh gelten und seien partienweise ausreichend gekennzeichnet. Eine Aussonderung medikamentös behandelter Jungschweine habe stets stattgefunden. Die Muttertiere würden hingegen schon aufgrund der guten fachlichen Praxis zur Überprüfung/Einhaltung der Zyklenbestimmung, Haltung der Tiere und medikamentösen Versorgung im Einzelbestand geführt. 16 Aus dem Sauenplan ergebe sich jedes einzelne Muttertier mit Ohrmarke. Eine lückenlose Dokumentation der Sauen, des Abferkelungsprozesses sowie der Aufzucht seien einsehbar. Die Identifikation per Ohrmarkennummer und Chip werde bei der Behandlung mit Tierarzneimitteln verwendet. Auf den Listen werde zusätzlich eingetragen, welche Maßnahmen bei dem jeweiligen Tier durchgeführt worden seien. Jedes Muttertier habe eine eigene Historie, die im Sauenplaner auf einer für das Einzeltier vorhandenen Datei dokumentiert werde. 17 Die Medikamente Baycox und Tratol seien nicht im Betrieb der Antragstellerin verwendet worden; am 11. Juni 2014 habe lediglich das Vorhandensein der Mittel festgestellt werden können. Ausweislich des tierärztlichen Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebelegs vom 28. Januar 2014 seien 1.250 ml Tratol zur Weitergabe an die Anlage in A-Stadt (konventionelle Schweinetierhaltung) bestimmt gewesen. Der Tierarzt L. habe nach den tierärztlichen Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebelegen vom 13. August 2014 eine Verschreibung von 500 ml Tratol, vom 26. August 2014 eine Nachverschreibung von 500 ml Tratol und vom 2. September 2014 eine Verschreibung von 750 ml Baycox sowie eine Nachverschreibung von 500 ml Tratol für die Antragstellerin dokumentiert. Da die Antragstellerin hinsichtlich der Verwendbarkeit der Mittel in der Bioproduktion unsicher gewesen sei, habe sie diese Medikamente nicht verwendet und schließlich am 11. September 2014 (vgl. Bl. 30 der Gerichtsakte) in voller Menge (750 ml Baycox und 500 ml Tratol) an den Tierarzt zurückgegeben. 18 Vorsorglich weise die Antragstellerin darauf hin, dass Baycox und Tratol ausweislich der Beipackzettel sowohl prophylaktisch als auch therapeutisch einsetzbar seien. Zu therapeutischen Zwecken dürften diese Mittel verwendet werden. Auch eine Metaphylaxe zur Verhinderung klinischer Symptome sei zulässig, da die Kokzidien den Darm der Tiere soweit zerstören könnten, dass eine Therapie nicht mehr möglich sei. Insoweit habe der Tierarzt diagnostiziert, dass die Tiere entsprechend befallen gewesen seien, weshalb die Medikamente hier verwendet hätten werden dürfen. 19 Das Medikament PGF Veyx sei ausschließlich bei Tieren verwendet worden, bei denen es nach Art. 24 EG-Öko-DVO zu behandlungsbedürftigen Erkrankungen gekommen sei. Die mit diesem Medikament behandelten Tiere seien aus der Bioproduktion ausgeschieden. Sie seien durch Farbanstrich gekennzeichnet, ausgesondert und an konventionelle Schweinezüchter im Mastschweineverkauf abgegeben worden. 20 Im Hinblick auf Art. 30 Abs. 1 Satz 2 EG-Öko-VO mangele es an einem schwerwiegenden Verstoß oder einem Verstoß mit Langzeitwirkung. Die Lebensdauer eines Mastschweines im Produktionsbetrieb der Antragstellerin betrage regelmäßig nicht länger als ein Jahr. Insoweit sei die Festsetzung einer Sperrfrist von einem Jahr nicht verhältnismäßig. Bereits ausgehend von dem festgesetzten Datum ab 1. Januar 2014 könne davon ausgegangen werden, dass selbst bei der Behauptung der hier vorliegenden Verstöße spätestens zum 1. Januar 2015 sämtliche Schweine, die von einer möglichen Medikamentengabe betroffen seien, nicht mehr aus dem Betrieb der Antragstellerin stammen könnten. Die entsprechende Aberkennung bis zu einem Jahr komme allenfalls bei – hier nicht gegebener – Biokriminalität in Betracht, das heißt bei bewussten Verstößen gegen Vorschriften der EG-Öko-Verordnungen. Die Antragstellerin sei durch Ecocert permanent überprüft worden und Verstöße seien erst 2014 festgestellt worden. Zudem habe die Antragstellerin von Anfang an bei der Problemlösung mitgearbeitet und sich bemüht, umgehend etwaige Verstöße oder Beanstandungen abzubauen. 21 Schließlich führe die Festsetzung der Sperrfrist zur Existenzgefährdung der Antragstellerin. In der Anlage würden wöchentlich circa 400 Ferkel produziert und abgesetzt. Die Produktionskosten für ein durchschnittliches Ferkel bei Vermarktung lägen bei 70 Euro je Ferkel. Gegenwärtig könnten die Tiere nach der konventionellen Produktion zu einem Stückpreis von circa 20 Euro veräußert werden. Insoweit betrage der Schaden wöchentlich 20.000 Euro. Ferner breche der gesamte Absatzmarkt für die Abnahme der Biomastschweine der Antragstellerin weg. Nach Ablauf der festgesetzten Frist sei die Antragstellerin vom Markt. Die bisherigen Erwerber der Bioferkel würden sich mit anderen Lieferanten versorgen. Die Verfügung führe zum Berufsverbot; Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin sei die Produktion von (Bio-)Ferkeln. 22 Die Antragstellerin beantragt, 23 die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage (3 A 852/14 MD) gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 3. November 2014 wiederherzustellen. 24 Die Antragsgegnerin beantragt, 25 den Antrag abzulehnen. 26 Sie macht geltend, ihre Verfügungen seien infolge festgestellter Unregelmäßigkeiten rechtmäßig. Ein sich dem Kontrollverfahren nach Art. 27 EG-Öko-VO unterwerfender Unternehmer habe die ökologische/biologische Herkunft von Erzeugnissen nachzuweisen und durch das Kontrollsystem zu belegen. Die Antragstellerin habe eingeräumt, dass sie keine Bestandsverzeichnisse in der Betriebsstätte vorgehalten habe. Ihre bisher vorgelegten Unterlagen seien unvollständig und fehlerhaft, mithin nicht nachvollziehbar. Auch nach dem Sinn und Zweck des Kontrollverfahrens sei die Bestandsdokumentation in der Produktionseinheit zu führen. Nur so könne der dokumentierte Bestand unmittelbar mit dem tatsächlichen Bestand verglichen werden. Die Verwendung farblicher – nach einiger Zeit verblassender und sich lösender – Markierungssprays sei für eine beweiskräftige und dauerhafte Kennzeichnung ungeeignet. Erst im Oktober 2014 habe die Antragstellerin angekündigt, dass erkrankte Ferkel mit weiteren Ohrmarken dauerhaft gekennzeichnet und damit im Hinblick auf Art. 24 EG-Öko-DVO überwacht werden könnten. Durch Vermischung mit dem übrigen Bestand sei eine Kontrolle zuvor nicht möglich gewesen. Da unbehandelte, einfach und mehrfach behandelte Tier nicht hätten unterschieden werden können, könne der gesamte Bestand nicht mehr als (kontrolliert) ökologisch/biologisch betrachtet werden. Der kontrollierte und auf das Allernötigste beschränkte Gebrauch von Medikamenten sei zentraler Bestandteil der Erwartung des Verbrauchers an Produkte aus ökologischer/biologischer Herstellung. Im Übrigen sei die Sicherstellung einer sechswöchigen Säugezeit zweifelhaft und könnten die eingesetzten Desinfektionsmittel nicht einwirken, da bereits am nächsten Tag die nächste Gruppe eingestallt werde. 27 Die Untersagung der Vermarktung für die Dauer eines Jahres sei eine Sanktion, deren Dauer sich vor allem nach dem Gewicht der Unregelmäßigkeiten und deren Wirkungsdauer richte. Sie stelle kein Berufsverbot dar. Auf Art. 12 Abs. 1 GG könne sich die Antragstellerin als juristische Person nicht berufen. Zudem regelten die EG-Öko-Verordnungen die Berufsausübung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG und es habe die Antragstellerin selbst in der Hand, sich an diese Regelungen zu halten und Sanktionen zu vermeiden. Die Wertung des Art. 91 Abs. 1 EG-Öko-DVO sei ebenfalls zu berücksichtigen, wonach bereits beim Verdacht von Unregelmäßigkeiten jeglicher Hinweis auf eine ökologische/biologische Erzeugung zu entfernen sei und eine Weiterverarbeitung erst nach Beseitigung des Zweifels erfolgen dürfe. 28 Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin sowie die von Herrn Dipl.-Vet.-med. L. übersandten Unterlagen Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung und der Entscheidungsfindung. II. 29 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet. 30 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO gegen einen – wie hier – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag des Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. 31 Die Anordnung des Sofortvollzugs ist formell rechtmäßig. 32 Insbesondere ist das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend beachtet. Die Begründungspflicht soll den Betroffenen in die Lage versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zu der Anordnung veranlasst haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels abzuschätzen. Darüber hinaus soll die Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob zusätzlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Aus diesen beiden Zwecken ergibt sich, dass das Erfordernis einer schriftlichen Begründung nicht nur formeller Natur ist, dem bereits genügt ist, wenn überhaupt eine Begründung vorhanden ist. Aus den von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verfolgten Zwecken folgen die inhaltlichen Anforderungen an die gebotene Begründung. 33 Hiernach bedarf es einer schlüssigen konkreten Auseinandersetzung im Einzelfall unter substantiierter Darlegung der wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, die zur Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung und damit zum Gebrauch der Anordnungsmöglichkeiten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO geführt haben. Die Behörde hat mit Blick auf die geschuldete Begründung auch in Rechnung zu stellen, dass für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das über jenes Interesse hinausgehen muss, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Das für die sofortige Vollziehung erforderliche Interesse ist ein qualitativ anderes Interesse als das Interesse am Erlass und an der Durchsetzung des Verwaltungsaktes. Zur Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses müssen deshalb regelmäßig andere Gründe angeführt werden, als sie zur Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes herangezogen wurden. Ausnahmsweise kann auf die Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes Bezug genommen oder es dürfen diese Erwägungen wiederholt werden, wenn sich aus der dortigen Begründung die besondere Dringlichkeit der sofortigen Vollziehung und die von der Behörde insoweit vorgenommene Interessenabwägung erkennen lässt. In einem solchen Fall muss die Behörde allerdings ausdrücklich feststellen, dass sie in den Gründen des Erlasses des Verwaltungsaktes auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sieht (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. Juni 1991, 4 M 43/91, zitiert nach juris). 34 Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist der Vorrang des öffentlichen Interesses im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im angefochtenen Bescheid mit hinreichend ausführlichen Ausführungen zum besonderen öffentlichen Interesse am Schutz des Vertrauens der Verbraucher in die Einhaltung der Vorschriften zur ökologischen/biologischen Produktion schlüssig dargelegt. Die Antragsgegnerin zeigt in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides zutreffend die Erforderlichkeit der Anordnung des Sofortvollzugs für die Gewährleistung eines effektiven Verbraucherschutzes auf. Es bestehe nämlich die Gefahr, dass Tiere im weiteren Produktionsprozess weiterverarbeitet und durch Vermischung nicht mehr feststellbar sein werden, andererseits der Status der hieraus mit weiteren ökologisch/biologisch erzeugten Zutaten entstandenen Verarbeitungsprodukte als ökologische/biologische Erzeugnisse gefährdet oder zerstört und damit Wirtschaftsgüter von bedeutendem Wert beeinträchtigt würden. Der vorstehende Aspekt geht über den Inhalt der Grundverfügung hinaus (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage, München 2011, Rdnr. 745 m.w.N. in Fn. 50). 35 Überdies ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides aller Voraussicht nach materiell rechtmäßig. Diesbezüglich hat das Gericht abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Untersagung und dem privaten Interesse der Antragstellerin daran, von den Folgen der sofortigen Vollziehung bis zur Bestandskraft des Bescheides in der Hauptsache verschont zu bleiben. Im Rahmen der Abwägung ist von besonderer Bedeutung, ob sich der angefochtene Bescheid nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist, da ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann. 36 Vorliegend erweist sich der Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. November 2014 voraussichtlich als rechtmäßig. 37 Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist Art. 30 Abs. 1 Satz 1 EG-Öko-VO. Danach stellt die Kontrollbehörde bei Feststellung einer Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sicher, dass in der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte von der Unregelmäßigkeit betroffene Partie kein Bezug auf die ökologische/biologische Produktion erfolgt, wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, sowie zu der Art und den besonderen Umständen der Unregelmäßigkeit steht. Nach Satz 2 der Vorschrift untersagt die Kontrollbehörde dem betreffenden Unternehmer bei Feststellung eines schwerwiegenden Verstoßes oder eines Verstoßes mit Langzeitwirkung die Vermarktung von Erzeugnissen mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in der Kennzeichnung und Werbung für eine mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates vereinbarte Dauer. 38 Hegt eine Kontrollbehörde begründeten Verdacht, dass ein Unternehmer beabsichtigt, ein Erzeugnis mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion, das nicht den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion genügt, in den Verkehr zu bringen, so kann diese Kontrollbehörde verlangen, dass der Unternehmer das diesen Bezug tragende Erzeugnis für einen von ihr festzusetzenden Zeitraum vorläufig nicht vermarktet (vgl. Art. 91 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 1 EG-Öko-DVO). Außerdem verpflichtet sie den Unternehmer, jeden Bezug auf die ökologische/biologische Produktion von dem Erzeugnis zu entfernen, wenn sie sicher ist, dass das Erzeugnis den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion nicht genügt (vgl. Art. 91 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 3 EG-Öko-DVO). 39 Die angefochtene Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin ist voraussichtlich formell rechtmäßig, das heißt sie wurde von der zuständigen Behörde verfahrens- und formgerecht erlassen. Insbesondere wurde die Antragstellerin ordnungsgemäß nach Art. 91 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 2 EG-Öko-DVO angehört. Auf die Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 9. September 2014 (vgl. Bl. 48 ff. Beiakte A) und 29. September 2014 (vgl. Bl. 257 Beiakte A) nahmen die Antragstellerin mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 (vgl. Bl. 318 bis 321 Beiakte A) und deren Prozessbevollmächtigter mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 (vgl. Bl. 308 bis 312 Beiakte A) Stellung. 40 Darüber hinaus ist der Bescheid voraussichtlich materiell rechtmäßig. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin entspricht der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin aller Voraussicht nach den sich aus Art. 30 EG-Öko-VO, Art. 91 Abs. 2 EG-Öko-DVO ergebenden Voraussetzungen. 41 Hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der EG-Öko-VO stellten Ecocert sowie das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Altmarkkreises Stendal am Standort K. der Antragstellerin Unregelmäßigkeiten fest, die als schwerwiegende Verstöße mit Langzeitwirkung zu betrachten sind (dazu nachstehend unter 1.). Die dem Streit zugrunde liegende Maßnahme steht auch in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, sowie zu der Art und den besonderen Umständen der Unregelmäßigkeit (dazu nachstehend unter 2.). 42 1. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand, insbesondere der dem Gericht von den Beteiligten sowie Herrn L. vorgelegten Unterlagen, stellten Ecocert sowie das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Altmarkkreises Stendal in der Anlage K. aller Voraussicht nach zu Recht Unregelmäßigkeiten im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Satz 1 EG-Öko-VO hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung fest. 43 Gemäß Art. 11 Abs. 1 EG-Öko-VO ist der gesamte landwirtschaftliche Betrieb nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zu bewirtschaften. Dabei kann ein Betrieb nach Abs. 2 Satz 1 der Regelung zwar im Einklang mit besonderen Bestimmungen in deutlich getrennte Produktionseinheiten aufgeteilt werden, die nicht alle nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion wirtschaften. Dann muss der Unternehmer jedoch nach Absatz 3 der Vorschrift die Flächen, Tiere und Erzeugnisse, die in den ökologischen/biologischen Betriebseinheiten genutzt oder erzeugt werden, von den Flächen, Tieren und Erzeugnissen, die in nichtökologischen/nichtbiologischen Einheiten genutzt oder erzeugt werden, getrennt halten und über die Trennung in angemessener Weise Buch führen. Denn auch nach Art. 14 Abs. 1 lit. b) v) Satz 1 EG-Öko-VO sind ökologische/biologische Tiere von anderen Tieren getrennt zu halten. 44 Hinzu kommt, dass gemäß Art. 76 Satz 1 EG-Öko-DVO Haltungsbücher in Form eines Registers zu führen sind, die der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle an den Betriebsstätten jederzeit zur Verfügung gehalten werden. Nach Art. 66 Abs. 1 Halbsatz 1 EG-Öko-DVO sind in der Einheit oder in den Betriebsstätten Bestands- und Finanzbücher zu führen. Insoweit vermag die Antragstellerin nicht mit ihrer Argumentation durchzudringen, es genüge, dass an ihrem Betriebssitz in A-Stadt sämtliche Unterlagen für die Antragstellerin wie Haltungsbücher und Register in elektronischer Form vorgehalten würden. Art. 76 Satz 1 EG-Öko-DVO verlangt ausdrücklich ein zur Verfügung halten der Unterlagen an den Betriebsstätten. „Betriebsstätte“ ist die Anlage der Antragstellerin in K., nicht ihr Betriebssitz in A-Stadt. Zwar definiert die EG-Öko-DVO lediglich die Begriffe „Betrieb“ (vgl. Art. 2 lit. e) der Verordnung) und „Produktionseinheit“ (vgl. Art. 2 lit. f) der Verordnung). Dafür dass „Betriebsstätte“ die Anlage K. und nicht der Betriebssitz der Antragstellerin in A-Stadt ist, spricht jedoch der Sinn und Zweck des von den EG-Öko-Verordnungen statuierten Kontrollverfahrens. Denn nur, wenn die Bücher am Standort K. jederzeit verfügbar gehalten werden, kann der in ihnen dokumentierte Bestand unmittelbar mit dem tatsächlichen Bestand verglichen werden. 45 Die danach am Standort K. zur Verfügung zu haltenden Bücher sollen lückenlos Aufschluss über die Bestands- und Herdenführung geben. Sie sollen unter anderem zumindest gemäß Art. 76 Satz 2 lit. e) EG-Öko-DVO die folgenden Angaben zur Krankheitsvorsorge, therapeutischen Behandlung und tierärztlichen Betreuung umfassen: Datum der Behandlung, Einzelheiten der Diagnose, Dosierung; Art des Behandlungsmittels, Angabe des pharmakologischen Wirkstoffes, Behandlungsmethode und tierärztliche Verschreibung für veterinärmedizinische Behandlungen unter Angabe von Gründen und der Wartefristen, die eingehalten werden müssen, bevor Tiererzeugnisse als mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion vermarktet werden können. 46 Vorliegend folgt das Gericht der – auf (für das Gericht aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen plausiblen) Feststellungen von Ecocert sowie Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Altmarkkreises Salzwedel beruhenden – Einschätzung der Antragsgegnerin, dass im Falle der Antragstellerin die nach den vorstehenden Regelungen erforderliche ordnungsgemäße Dokumentation am Standort K. nicht jederzeit verfügbar gehalten wurde. So konnten bei der Kontrolle am 11. Juni 2014 in der Anlage K. weder ein Bestandsregister noch ein Sauenplaner vorgelegt werden. Bei der Kontrolle am 1. September 2014 waren in dem mittlerweile begonnenen Bestandsregister die Ferkelabgänge nicht dokumentiert (vgl. Bl. 272 Beiakte A, Bl. 88 ff. Beiakte C). Anhand der ihm vorliegenden Unterlagen sind auch für das Gericht die Tierbewegungen aus und in die Anlage K. nicht lückenlos nachvollziehbar. So bleibt beispielsweise im Hinblick auf das Bestandsregister der Antragstellerin für Sauen für den Zeitraum vom 5. Juni 2014 bis 28. August 2014 (vgl. Bl. 159 bis 164 Beiakte A) unter anderem unklar, dass im Juni 2014 (vgl. Bl. 160 Beiakte A) 122 Sauen und im Juli 2014 (vgl. Bl. 161 Beiakte A) 120 Sauen für die Antragstellerin von der Antragstellerin (Bio Ferkelproduktion K.) als Vorbesitzer zugekauft worden sein sollen. 47 Darüber hinaus ist die präventive Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Arzneimittel gemäß Erwägungsgrund (17) Satz 1 EG-Öko-DVO in der ökologischen/biologischen Landwirtschaft verboten. Bei kranken oder verletzten Tieren, bei denen eine sofortige Behandlung erforderlich ist, sollte gemäß Satz 2 des Erwägungsgrundes die Verwendung dieser Arzneimittel auf ein striktes Minimum begrenzt werden. Um die Glaubwürdigkeit des ökologischen Landbaus/der biologischen Landwirtschaft für den Verbraucher zu erhalten, sollten nach Satz 3 des Erwägungsgrundes 17 restriktive Maßnahmen – beispielsweise in Form der Verdoppelung der Wartezeit nach Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Arzneimittel – zulässig sein. 48 Nach Art. 23 Abs. 1 EG-Öko-DVO ist unbeschadet von Art. 24 Abs. 3 EG-Öko-DVO die präventive Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel oder von Antibiotika verboten. Die Verwendung von wachstums- oder leistungsfördernden Stoffen (einschließlich Antibiotika, Kokzidiostatika und anderen künstlichen Wachstumsförderern) sowie von Hormonen oder ähnlichen Stoffen zur Kontrolle der Fortpflanzung (zum Beispiel Einleitung oder Synchronisierung der Brunst) oder zu anderen Zwecken ist gemäß Art. 23 Abs. 2 EG-Öko-DVO verboten. Krankheiten sind gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. e) ii Satz 1 EG-Öko-VO unverzüglich zu behandeln, um ein Leiden der Tiere zu vermeiden; chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel einschließlich Antibiotika dürfen erforderlichenfalls unter strengen Bedingungen verwendet werden, wenn die Behandlung mit phytotherapeutischen, homöopathischen und anderen Erzeugnissen ungeeignet ist. Insbesondere sind nach Satz 2 der Vorschrift Beschränkungen in Bezug auf die Zahl der Behandlungen und Bestimmungen über die Wartezeit festzulegen. 49 Diesbezüglich ergibt sich die nicht ordnungsgemäße Führung der Dokumentation durch die Antragstellerin insbesondere aus den von Herrn L. übersandten Kopien der für die Antragstellerin für das Kalenderjahr 2014 ausgestellten Anwendungs- und Abgabebelege. 50 Danach erhielt die Antragstellerin folgende Abgabemengen des Medikaments Tratol: 500 ml am 13. Januar 2014, 1.250 ml am 28. Januar 2014, 250 ml am 13. August 2014, 500 ml (Nachverschreibung) am 26. August 2014, 500 ml (Nachverschreibung) am 2. September 2014, 250 ml (Nachverschreibung) am 25. September 2014, 500 ml am 18. Dezember 2014 und 750 ml am 23. Dezember 2014. Damit wurden erheblich größere Mengen Tratol an die Antragstellerin abgegeben, als diese selbst eingeräumt hat. Ihr Einwand verfängt nicht, die im Beleg vom 28. Januar 2014 angegebene Abgabemenge von 1.250 ml Tratol sei ausschließlich für den Betrieb in A-Stadt (konventionelle Schweinetierhaltung) bestimmt gewesen. Denn die von Herrn L. vorgelegte Kopie des Tierärztlichen Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebelegs vom 28. Januar 2014 (vgl. Seite 2 der Kopie des Belegs in Beiakte E) enthält den in der von der Antragstellerin vorgelegten Kopie enthaltenen handschriftlichen Zusatz „für A-Stadt“ nicht. Die EG-Öko-Vorschriften verlangen von dem Unternehmer, der sich ihrem Kontrollsystem unterworfen hat, eine saubere Trennung zwischen konventioneller und ökologischer/biologischer Produktion, was vorliegend nicht erfolgt ist. 51 Darüber hinaus ist aus den von Herrn L. übersandten Kopien der für die Antragstellerin für das Kalenderjahr 2014 ausgestellten Anwendungs- und Abgabebelege ersichtlich, dass das Medikament Baycox 5 % in folgenden Mengen an die Antragstellerin abgegeben wurde: 750 ml am 2. September 2014, 500 ml am 18. September 2014, 250 ml am 25. September 2014, 500 ml (Nachverschreibung) am 25. September 2014 und 250 ml (Nachverschreibung) am 2. Oktober 2014. Auch dies belegt eine erheblich größere Abgabemenge des Medikaments Baycox an die Antragstellerin als diese selbst eingeräumt hat. Soweit die Antragstellerin unter Vorlage des Lieferscheins vom 11. September 2014 (vgl. Bl. 30 Gerichtsakte) geltend macht, sie habe 750 ml Baycox an Herrn L. zurückgegeben, bleibt sie eine Erklärung dafür schuldig, was mit den übrigen an sie abgegebenen Mengen Baycox geschehen sein soll. Unklar bleibt in diesem Zusammenhang auch, warum der Inspektionsbericht – Anlage Mengenflussberechnung zur Kontrolle vom 8. September 2014 (Bl. 230 Beiakte A) in der formlosen Dokumentation des Mengenflusses das Medikament Baycox mit einer Bio-Wartezeit von 154 Tagen zur Parasitenbehandlung des gesamten Ferkelbestandes erwähnt, wenn Baycox zu keinem Zeitpunkt in der Anlage K. angewendet worden sein soll. 52 Dem hilfsweisen Vortrag der Antragstellerin zu einer angeblich zulässigen Behandlung der Tiere mit Tratol und Baycox zu therapeutischen Zwecken muss hier nicht weiter nachgegangen werden. Denn selbst wenn Art. 23 Abs. 2 EG-Öko-DVO tatsächlich dahingehend zu verstehen wäre, dass aufgrund der Formulierung „präventive Verabreichung“ in Absatz 1 der Vorschrift eine therapeutische Behandlung nicht ausgeschlossen ist, müsste eine solche jedenfalls ordnungsgemäß dokumentiert werden, was hier indes nicht geschehen ist. 53 In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob Schweine kleine oder große Tiere im Sinne von Art. 75 EG-Öko-DVO sind. Denn jedenfalls sind die mit Medikamenten behandelten Tiere in der Dokumentation so zu erfassen, dass eine Vermischung ökologischer/nichtökologischer Tiere ausgeschlossen ist. Dies stellte die von der Antragstellerin angewendete Art der Kennzeichnung medikamentös behandelter Tiere (zunächst nur durch sich im Laufe der Zeit ablösende Sprühfarbe) sowie ihre Dokumentation im Bestandsbuch über die Anwendung von Arzneimitteln nicht sicher. Beispielhaft sei diesbezüglich auf die Verabreichung des Antibiotikums Baytril Injektionslösung verwiesen. Die von Herrn L. vorgelegten Kopien der Anwendungs- und Abgabebelege dokumentieren, dass insgesamt 300 ml dieses Medikaments, nämlich am 13. Januar 2014 100 ml, am 20. Januar 2014 100 ml und am 27. Mai 2014 100 ml, an die Antragstellerin abgegeben wurden. In der Dokumentation der Antragstellerin taucht das Medikament Baytril 5 ml zwar mit der Nummer des jeweiligen Abgabebeleges und der Wartezeit auf (vgl. etwa Bl. 143 Beiakte A, Angaben in einem Teilordner in Beiakte B, Bl. 36, 157 Beiakte C sowie Bl. 61, 97 Beiakte D). Im Hinblick auf die Identität der Tiere wird allerdings lediglich pauschal etwa „20 Ferkel“ und als Standort der Tiere in der Wartezeit zum Beispiel „Stall 1“ angegeben. Aufgrund dieser Angaben ist eine Individualisierung einzelner behandelter Tiere nicht möglich. Folglich ist deren Kranken- und Behandlungsgeschichte im Hinblick auf weitere Behandlungen nicht nachvollziehbar. 54 Unzutreffend ist der Einwand der Antragstellerin, Ecocert habe die von der Antragsgegnerin beanstandete Individualisierbarkeit hinsichtlich möglicherweise behandelter Ferkel nie beanstandet. Bereits in der Kontrolle am 15. Juli 2013 bemängelte Ecocert, dass bei der Antragstellerin die Einhaltung der 84-tägigen Wartezeit bei der Sauenimpfung schlecht dokumentiert sei (vgl. Auswertungsschreiben vom 10. September 2013, Bl. 4 Beiakte A). In der am 2. Juni 2014 durchgeführten Kontrolle stellte Ecocert bei der Antragstellerin Unregelmäßigkeiten oder Verstöße fest, die den ökologischen Status von Erzeugnissen betreffen und sofortige Korrekturmaßnahmen in Abstimmung mit der Kontrollstelle und gegebenenfalls mit der Kontrollbehörde erforderten (vgl. Inspektionsbericht vom 31. Juli 2014, Bl. 24 ff. Beiakte A). Bemängelt wurde insbesondere, dass auf den Verkaufsbelegen der Bioferkel die eventuelle tierärztliche Medikamentierung nicht erwähnt werde und dass auf allen Abgabebelegen von Bioferkeln die Medikamentierungen mit Zeitpunkt der Anwendung, Medikament und Wartezeit anzugeben seien (vgl. Auswertungsschreiben vom 31. Juli 2014, Bl. 5 Beiakte A). 55 Weiterhin wurden erkrankte Tiere in K. nach den Einlassungen der Antragstellerin mit dem Medikament PGF Veyx behandelt. Aus den dem Gericht vorliegenden Auszügen aus dem Bestandsbuch über die Anwendung von Arzneimitteln ergibt sich indes eine Verabreichung von PGF Veyx nicht. Dessen bedürfte es indes in Anbetracht der von der Antragstellerin eingeräumten Anwendung des Medikaments und der durch die von Herrn L. übersandten Kopien der für die Antragstellerin für das Kalenderjahr 2014 ausgestellten Anwendungs- und Abgabebelege dokumentierten Abgabemengen: 100 ml am 17. Juni 2014, 150 ml am 29. Juli 2014, 100 ml am 13. August 2014, 100 ml am 2. September 2014, 50 ml (Nachverschreibung) am 11. September 2014, 100 ml am 11. September 2014, 50 ml am 18. September 2014, 100 ml am 25. September 2014 und 150 ml (Nachverschreibung) am 2. Oktober 2014. 56 Überdies enthält das Medikament PGF Veyx nach Angaben des veterinärmedizinischen Informationsdienstes für Arzneimittelanwendung, Toxikologie und Arzneimittelrecht den hormonellen Wirkstoff Cloprostenol und ist bei Schweinen ausschließlich für die Geburtseinleitung beziehungsweise -synchronisation ab dem 114. Trächtigkeitstag zugelassen (vgl. Bl. 8 Beiakte C). Nach Art. 14 Abs. 1 lit. c) ii) EG-Öko-VO darf die Fortpflanzung außer im Rahmen einer therapeutischen tierärztlichen Behandlung eines einzelnen Tieres nicht durch die Behandlung mit Hormonen oder ähnlichen Stoffen eingeleitet werden. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin mit dem Medikament PGF Veyx systematische Geburtssynchronisationen durchführte. Hierfür sprechen die für Medikamente ungewöhnliche Aufbewahrung im Schreibtisch des Aufenthaltsraumes der Anlage K., die nicht erfolgte Dokumentation im Behandlungsbuch und die Höhe der Anwendungsmenge in einem Zeitraum von sieben Tagen (vgl. die Einschätzung der Amtstierärztin, Bl. 275 Beiakte A). 57 Deshalb sind im Fall der von der Antragstellerin in Verkehr gebrachten Tiere aller Voraussicht nach die Voraussetzungen für die Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gemäß Art. 23 Abs. 2 Satz 1 EG-Öko-VO nicht erfüllt. Nach dieser Regelung dürfen die Bezeichnungen nach Art. 23 Abs. 1 EG-Öko-VO mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion nirgendwo in der Gemeinschaft und in keiner ihrer Amtssprachen bei der Kennzeichnung und Werbung sowie in den Geschäftspapieren für Erzeugnisse, die die Vorschriften dieser Verordnung nicht erfüllen, verwendet werden, außer wenn sie nicht für landwirtschaftliche Erzeugnisse in Lebensmitteln oder Futtermitteln verwendet werden oder eindeutig keinen Bezug zur ökologischen/biologischen Produktion haben. 58 Die festgestellten Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung der EG-Öko-VO sind als schwerwiegender Verstoß mit Langzeitwirkung zu betrachten. Nach Art. 11 Unterabsatz 1 EG-Öko-VO ist der gesamte landwirtschaftliche Betrieb nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zu bewirtschaften. (Bio)Tiere sind von konventionellen Tieren getrennt zu halten und über die Trennung ist in angemessener Weise Buch zu führen (vgl. Art. 11 Unterabsatz 3 EG-Öko-VO, Art. 17 Abs. 1 und 5 EG-Öko-DVO). Die im Vergleich zur konventionellen Produktion bei der ökologischen/biologischen Produktion erheblich restriktivere Verwendung von Medikamenten und deren ordnungsgemäße Dokumentation ist einer der Kernbestandteile der ökologischen/biologischen Produktion und des vom Verbraucher in diese gesetzten Vertrauens. 59 2. Die dem Streit zugrunde liegende Maßnahme steht in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, sowie zu der Art und den besonderen Umständen der Unregelmäßigkeit. 60 Die Untersagung ist geeignet, für die Zukunft sicherzustellen, dass tierische Erzeugnisse, die aus dem Unternehmen der Antragstellerin stammen und nicht den Erfordernissen der EG-Öko-Verordnungen entsprechend produziert worden sind, nicht an Verbraucher gelangen, die darauf vertrauen, dass die Erzeugnisse aus einer ökologischen/biologischen Produktion stammen. 61 Sie ist auch erforderlich. Es besteht keine die Antragstellerin weniger belastende Möglichkeit, um zu verhindern, dass die aus ihrem Unternehmen stammenden tierischen Erzeugnisse mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion auf den Markt gelangen, ohne dass das Unternehmen den Erfordernissen der EG-Öko-Verordnungen entspricht. 62 Das Untersagungs- und Vermarktungsverbot ist schließlich angemessen. Dies erschließt sich bereits aus den zur Einstufung der festgestellten Verstöße als schwerwiegend angestellten Erwägungen. Angesichts der Bedeutung der Vorschriften über die ökologische/biologische Produktionsweise sowie unter Berücksichtigung des deutlichen Unterschreitens des verlangten Standards der tierischen Erzeugung in dem Unternehmen steht die von der Antragsgegnerin getroffene Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihr für die Antragstellerin verbundenen Nachteilen, die allein wirtschaftlicher Natur sind. Die von der Antragstellerin geltend gemachte Gefährdung ihrer Existenz sowie die dargestellten finanziellen Einbußen, die sich daraus ergeben, dass sie die Tiere für die Dauer eines Jahres (nicht bis zu einer – unter Umständen erst später ergehenden – Entscheidung in der Hauptsache) lediglich als konventionell produzierte Erzeugnisse verkaufen darf, stehen der Verhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Maßnahmen ebenfalls nicht entgegen. Denn der Landwirt unterwirft sich freiwillig dem Kontrollsystem der EG-Öko-Verordnungen und stimmt damit den einschlägigen – verglichen zur konventionellen Produktion viel strengeren – Regelungen zu. Insoweit muss sich die Antragstellerin entgegenhalten lassen, dass sie die Ursache für die finanziellen Einbußen durch ihr eigenes Verhalten – hier: nicht ordnungsgemäße Dokumentation nach den Vorschriften der EG-Öko-Verordnungen – gesetzt hat. Im Hinblick darauf, dass die EG-Öko-Verordnungen darauf abzielen, sämtliche Schritte von der Produktion bis zur Vermarktung zu regeln und einen lückenlosen Nachweis der Herkunft erfordern, sind die angefochtenen Maßnahmen deshalb nicht zu beanstanden. 63 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. 64 Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Danach ist bei der Entscheidung eines Verfahrens der Wert des Streitgegenstandes nach der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebenden (wirtschaftlichen) Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Diesbezüglich orientiert sich das Gericht an Nr. 25.1 und 54.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ-Beilage 2013, S. 58 ff.), die bei einem Verkaufsverbot den Verkaufswert der betroffenen Waren (Jahresbetrag der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen/Gewinnerwartung) und für ein Verfahren betreffend die Gewerbeerlaubnis den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000 Euro, als Streitwert angeben. Unter Zugrundelegung der Angaben der Antragstellerin (vgl. Bl. 66 der Gerichtsakte) zur Höhe des Differenzbetrages des zu erzielenden Erlöses eines Ferkels mit dem Hinweis auf die ökologische/biologische Produktion und ohne diesen Hinweis (10 Euro je Tier) und des Absatzes (200 Tiere pro Woche) bemisst das Gericht den Streitwert demgemäß mit einem Betrag in Höhe von 104.000 Euro (10 Euro/Tier x 200 Tiere/Woche x 52 Wochen) in der Hauptsache. Hiervon beträgt der Wert des Streitgegenstandes in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – wie vorliegend – in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkataloges die Hälfte, mithin 52.000 Euro.