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Beschluss

9 B 89/15

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der Abschiebung nach Rumänien durch die Behörde war gemäß § 34a Abs.1 AsylVfG bei Vorliegen der Voraussetzungen rechtmäßig und begründet die sofortige Vollziehbarkeit. • Die Klage gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags und gegen die Abschiebungsanordnung hat kraft § 75 Abs.1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung; ein Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt nur, wenn der Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg hat. • Die Widerlegung des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens wegen systemischer Mängel im zuständigen Mitgliedstaat erfordert konkrete, aktuelle Anhaltspunkte dafür, dass dort regelmäßig eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten ist. • Berichte des UNHCR, von ProAsyl und des US State Department begründen nach der gegebenen Erkenntnislage keine derartige systemimmanente Gefährdung in Rumänien; einzelne negative Erlebnisberichte des Betroffenen genügen nicht. • Der Antrag auf Beiordnung einer Prozessbevollmächtigten und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Hauptsache abzulehnen.
Entscheidungsgründe
Abschiebung nach Rumänien trotz Vorbringen zu Aufnahmemängeln: Keine Aussetzung der Vollziehung • Die Anordnung der Abschiebung nach Rumänien durch die Behörde war gemäß § 34a Abs.1 AsylVfG bei Vorliegen der Voraussetzungen rechtmäßig und begründet die sofortige Vollziehbarkeit. • Die Klage gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags und gegen die Abschiebungsanordnung hat kraft § 75 Abs.1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung; ein Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt nur, wenn der Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg hat. • Die Widerlegung des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens wegen systemischer Mängel im zuständigen Mitgliedstaat erfordert konkrete, aktuelle Anhaltspunkte dafür, dass dort regelmäßig eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten ist. • Berichte des UNHCR, von ProAsyl und des US State Department begründen nach der gegebenen Erkenntnislage keine derartige systemimmanente Gefährdung in Rumänien; einzelne negative Erlebnisberichte des Betroffenen genügen nicht. • Der Antrag auf Beiordnung einer Prozessbevollmächtigten und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Hauptsache abzulehnen. Der Antragsteller klagte gegen die Feststellung der Unzulässigkeit seines in Deutschland gestellten Asylantrags und gegen die von der Behörde angeordnete Abschiebung nach Rumänien. Hintergrund ist ein Eurodac-Treffer und frühere asylrechtliche Registrierung sowie Antragstellung in Rumänien am 10.09.2014. Die Behörde stellte gemäß Dublin-III-VO und § 27a AsylVfG fest, dass Rumänien zuständig ist, stellte ein Wiederaufnahmeersuchen und ordnete nach § 34a Abs.1 AsylVfG die Abschiebung an. Der Antragsteller rügte systemische Mängel des rumänischen Asylsystems und schlechte Aufnahmebedingungen, machte konkrete Zustands- und Gewahrsamserlebnisse geltend und beantragte zugleich Beiordnung einer Rechtsanwältin und Prozesskostenhilfe. Das Gericht prüfte im summarischen Verfahren, ob die aufschiebende Wirkung anzuordnen und Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei. • Rechtsgrundlagen: § 34a Abs.1 AsylVfG, § 27a AsylVfG, § 75 Abs.1 AsylVfG; Dublin-III-VO (insb. Art.18, Art.23, Art.25) sowie § 80 VwGO für den vorläufigen Rechtsschutz. • Sofortige Vollziehbarkeit: Die Abschiebungsanordnung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar; die aufschiebende Wirkung fehlt gemäß § 75 Abs.1 AsylVfG, kann aber nach § 34a Abs.2 i.V.m. § 80 Abs.2 Nr.3, Abs.5 VwGO durch das Gericht angeordnet werden, wenn das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Bei der Interessenabwägung sind vorrangig die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu berücksichtigen. • Interessenabwägung und Erfolgsaussichten: Die Klage hat nach summarischer Prüfung aller Voraussicht nach keinen Erfolg, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der Zuständigkeit Rumäniens nach Dublin III vorliegen (Eurodac-Treffer, frühere Antragstellung) und die Abschiebungsanordnung damit rechtmäßig erscheint. • Prinzip des gegenseitigen Vertrauens: Nach EuGH-Rechtsprechung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Mitgliedstaaten die Grundrechte beachten; eine Widerlegung erfordert Nachweis systemischer Schwachstellen, die regelmäßig zu unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung führen. • Beurteilung der Beweislage zu Rumänien: Vorgelegte Berichte (UNHCR 2012, ProAsyl 2012, US Country Report 2013) und die Erkenntnislage genügen nicht, um systemische Mängel im Sinne der Rechtsprechung nachzuweisen; konkrete, einzelne Missstände oder kurzzeitige, persönlich erlittene Härten rechtfertigen keine allgemeine Ausnahmewürdigung. • Konsequenz für Vollstreckung und PKH: Mangels überwiegender Erfolgsaussichten überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollstreckung; folglich ist die aufschiebende Wirkung zu versagen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen. Der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung und die Beiordnung einer Rechtsanwältin samt Prozesskostenhilfe anzuordnen, wurde abgelehnt. Das Gericht befand, dass Rumänien nach der Dublin-III-VO und § 27a AsylVfG zuständig ist und die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs.1 AsylVfG rechtmäßig und sofort vollziehbar ist. Die vom Antragsteller vorgebrachten Hinweise auf systemische Mängel und schlechte Aufnahmebedingungen in Rumänien genügen nicht, um das unionsrechtliche Vertrauen zu widerlegen oder die Erfolgsaussichten der Klage darzustellen. Deshalb überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Abschiebung gegenüber dem individuellen Aussetzungsinteresse. Aufgrund der fehlenden hinreichenden Aussicht auf Erfolg wurde auch Prozesskostenhilfe abgelehnt.