Beschluss
9 B 464/14
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2015:0122.9B464.14.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die saudi-arabische Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die vom Antragsgegner durch die Regierung von Oberbayern ausgestellte Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA) vom 27.10.2014, als sog. Verteilungs-/Weiterleitungsentscheidung, wonach die Antragstellerin verpflichtet wird, sich in die Erstaufnahmeeinrichtung … zu begeben. 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 03.12.2014 (9 A 463/14 MD) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27.10.2014 anzuordnen, 4 hat Erfolg. 5 Das Verwaltungsgericht Magdeburg ist aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 25.11.2014 (Az.: M 24 S 14.5166) örtlich zuständig (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). 6 Der Antrag ist zulässig. Insbesondere handelt es sich bei § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO um die statthafte Antragsart. Die auf § 22 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG beruhende Weiterleitungsentscheidung vom 27.10.2014 ist ein Verwaltungsakt (VG Schwerin, Beschluss vom 18.04.2013 – 3 B 693/12 –; VG Bremen, Beschluss vom 13.08.2014 – 4 V 837/14 – juris). Die Klage gegen diesen Verwaltungsakt hat kraft Gesetzes nach § 75 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung. 7 2. Bei summarischer Prüfung ist der Antrag begründet. Denn das Interesse der Antragstellerin, vorläufig im Freistaat Bayern zu verbleiben, überwiegt das gesetzlich durch § 75 AsylVfG angeordnete Vollzugsinteresse des Antragsgegners, die Antragstellerin an die ermittelte Erstaufnahmeeinrichtung weiterzuleiten. Grund dafür ist, dass die Umverteilungsentscheidung des Antragsgegners voraussichtlich durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. 8 Ermächtigungsgrundlage für die getroffene Umverteilungsentscheidung ist § 46 Abs. 1 und 2 AsylVfG. Die Verwaltungsaktbefugnis ist zwar dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Sie kann aber aus deren Sinn und Zweck abgeleitet werden (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 13.08.2014, a.a.O.). 9 Die Weiterleitungsentscheidung verstößt gegen dem Schutz des Antragstellers dienende materiell-rechtliche Vorschriften. 10 Ob bei der Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung die Aufnahmequoten nach § 45 AsylVfG beachtet worden sind, kann offen bleiben. Diese Vorschrift dient nicht dem Schutz der Antragstellerin, sondern soll eine gerechte Lastenverteilung zwischen den Bundesländern gewährleisten. Die Antragstellerin kann sich daher auf Verstöße gegen diese Vorschrift nicht berufen (VG Bremen, Beschluss vom 13.08.2014, a.a.O.). 11 Die Umverteilung der Antragstellerin verstößt nach summarischer Prüfung gegen § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG analog. Diese Vorschrift ist analog anzuwenden, da eine planwidrige Regelungslücke besteht und die Vorschrift eine vergleichbare Interessenlage wie § 46 Abs. 1 und 2 AsylVfG regelt. Das Asylverfahrensgesetz sieht die Möglichkeit des Absehens von einer Umverteilung nicht vor. Diese Regelungslücke ist, weil sie gegen Verfassungsrecht verstößt, planwidrig. Nach der gesetzlichen Vorgabe der §§ 46 Abs. 1 Satz 2, 55 Abs. 1 Satz 2 und 56 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG hat ein Asylbewerber vor erfolgter Stellung des Asylantrags keinen Anspruch, einem bestimmten Land oder Ort zugewiesen oder von einer Umverteilung verschont zu werden. Infolgedessen wird partiell vertreten, dass kein Rechtsschutz gegen eine Umverteilungsentscheidung nach § 46 Abs. 1 und 2 AsylVfG bestehe (Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 46 AsylVfG Rn. 7f.). Ein solches Verständnis des Asylverfahrensgesetzes würde aber gegen die verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte verstoßen (VerfGH Berlin, Beschluss vom 18.10.2013 – 115/13, 115 A/13; VG Schwerin, Beschluss vom 18.04.2013 – 3 B 693/12). Die unbedingte Bindung der öffentlichen Gewalt an die Grundrechte besteht nach Art. 1 Abs. 3 GG bei allen Maßnahmen der Verwaltung unabhängig davon, ob einfachrechtliche Regelungen dem Einzelnen subjektiv-öffentliche Rechte einräumen. Welche Eingriffe in die Grundrechtssphäre zulässig sind, ist daher allgemein und im Einzelfall unter Beachtung der Grundrechtsschranken nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips durch Abwägung der einander widerstreitenden Interessen zu bestimmen (VerfGH Berlin, Beschl. v. 18.10.2013 – 115/13, 115 A/13; ähnlich VG Schwerin, Beschl. v. 18.04.2013 – 3 B 693/12; vgl. zum Ganzen: VG Bremen, Beschluss vom 13.08.2014, a.a.O.). 12 Die Regelungslücke ist durch Anwendung einer Vorschrift zu schließen, die eine vergleichbare Interessenlage regelt. Das ist vorliegend § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG. § 15a AufenthG verfolgt dasselbe Ziel wie § 46 Abs. 1 und 2 AsylVfG. Es sollen die durch Migration entstehenden Kosten gleichmäßig auf die Bundesländer verteilt werden. Die Vorschriften unterscheiden sich von ihrer Zielrichtung lediglich hinsichtlich des durch sie betroffenen Personenkreises. § 46 Abs. 1 und 2 AsylVfG regelt die Umverteilung von Asylbewerbern. Allein dadurch ist indes eine angemessene Lastenverteilung zwischen den Bundesländern nach Ansicht des Bundesgesetzgebers nicht gewährleistet gewesen. Aus diesem Grund ist mit § 15a AufenthG eine Ermächtigungsgrundlage für die Verteilung von illegal eingereisten Ausländern, die keinen Asylantrag gestellt haben, geschaffen worden (vgl. zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift: Hailbronner, AuslR, 74. EL 2011, § 15a AufenthG Rn. 1 ff.; VG Bremen, Beschluss vom 13.08.2014, a.a.O.). 13 Ein zwingender Grund nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG analog liegt hier vor. Denn die Antragstellerin hat unwidersprochen dargelegt und durch Vorlage des Schreibens der IMMA Fachstelle Zwangsheirat vom 10.11.2014 mangels gegensätzlicher Anhaltspunkte hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihre körperliche Unversehrtheit bei einer Verteilung an die Erstaufnahmeeinrichtung in ... bedroht ist. Sie trägt vor, in ihrem Heimatland Saudi-Arabien mit einem politisch einflussreichen Mann zwangsverheiratet worden zu sein und von diesem sowie dessen Freunden mehrfach vergewaltigt worden zu sein. Aufgrund ihrer Flucht, drohe ihr Blutrache oder die zwangsweise Rückführung zu ihrem Ehemann, sollte ihr Aufenthaltsort bekannt werden. Da – wie die Antragstellerin unwidersprochen vorträgt – in der Erstaufnahmeeinrichtung in ... gebündelt die Verfahren von Asylsuchenden aus Saudi-Arabien behandelt würden, sei es praktisch sicher, dass sie dort als Landsmännin erkannt würde und ihr Aufenthaltsort an ihren Ehegatten weitergegeben werde. Ihre Weiterleitung nach ... daher die überwiegende Gefahr, dass die Antragstellerin gegen ihren Willen zurück zu ihrem gewalttätigen Ehemann müsse oder sogar getötet werden würde. Darüber hinaus kommt das traumatisch Erlebte im fachärztlichen Attest vom 24.11.2014, in welchem der Antragstellerin eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert wird, gleichsam zum Ausdruck. An der Glaubwürdigkeit der Antragstellerin bestehen keine Zweifel, zumal der Antragsgegner diese selbst nicht in Abrede stellt. Die glaubhaft gemachte Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit der Antragstellerin wiegt gegenüber den allein fiskalischen Interessen des Antragsgegners an der vorläufigen Durchsetzung der Verlassenspflicht/Weiterleitung schwerer.