Beschluss
9 B 397/14
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2014:1201.9B397.14.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der nunmehr 62-jährige Antragsteller ist libanesische Staatsangehöriger und ist seit dem Jahr 1997 mit seiner Ehefrau und ihren mittlerweile zehn Kindern in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig aufhältig. Zuvor war er bereits von 1990 bis 1993 in der Bundesrepublik Deutschland. Er betreibt seit 2008 ein kleines Tele- und Internetcafe. Aufgrund einer betriebswirtschaftlichen Auswertung ergibt sich, dass der Antragstellerin und seine Ehefrau auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II angewiesen sind. Bislang war der Antragsteller im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Er hat ausweislich der Verwaltungsvorgänge an Integrationskursen zur Alphabetisierung bei der Volkshochschule in A-Stadt teilgenommen. Aus einer vom Antragsteller zitierten Stellungnahme des zuständigen Bearbeiters im Job-Center geht hervor: 2 „Familie A. ist eine der fleißigsten Familien der ehemaligen Besitzer einer AE auf Probe. Frau A. ist Analphabetin und hat weder Schul- noch Berufsbildung und hat sich dennoch bemüht, im Rahmen ihrer Möglichkeiten aktiv an einer Integration zu arbeiten. So absolvierte sie einen ABC- sowie Folgekurs bei der VHS und arbeitete regelmäßig auch im Laden des Ehemannes. 3 Wegen ihrer Grundvoraussetzung und der Migrationsproblematik wird eine andere Integration auf dem 1. AM eher unwahrscheinlich sein. Dennoch hat sie jetzt schon mehr geleistet als viele andere, die wesentlich bessere Zugangsvoraussetzungen haben. 4 Ähnlich ist es bei Herrn A. - mit sehr großen Schwierigkeiten hat er versucht, durch die Selbständigkeit das Bestmögliche auf dem Arbeitsmarkt zu erreichen. Neben den ABC-Kursen hat er schon im Laden gearbeitet, was sehr große Disziplin abverlangt. Durch die Selbständigkeit hat er auch mit unserer Behörde fast monatlich großen Stress, da die Abrechnungen, Steuerberater usw. ja monatlich hochgerechnet werden und somit auch der Leistungszugang sich ständig ändert. Zudem habe ich den Laden durch eine fachkundige Stelle überprüfen lassen und es ist festgestellt worden, dass der Laden im Gegensatz zu vielen anderen Selbständigen seriös abläuft und keine Scheinselbständigkeit darstellt. Auch Herr A. ist trotz großer gesundheitlicher Einschränkungen immer bemüht, dass ihm Bestmögliche aus der Situation herauszuziehen. 5 Abschließend ist bei beiden Bew. festzustellen, dass sie vorbildlich am Markt gearbeitet haben bzw. aktiv versuchen, ihre Situation zu verbessern bzw. nicht zu verschlechtern.“ 6 Die Kinder des Antragstellers sind allesamt im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, teilweise einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Einige haben die deutsche Staatsbürgerschaft erworben. 7 Mit Bescheid vom 08.10.2014 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers vom 03.12.2013 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG ab. Zugleich wurde der Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland bis zum 15.11.2014 zu verlassen und bei Nichtbefolgung wurde ihm die Abschiebung in den Libanon angedroht. 8 Der Bescheid führt aus, dass nicht angenommen werden könne, dass der Antragsteller aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen nach dem SGB II in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt vollständig selbständig zu bestreiten. Demnach scheide die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG aus. 9 Weiter könne keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG erteilt werden. Insbesondere eine solche nach § 25 Abs. 5 AufenthG scheide aus. Denn eine dazu erforderliche rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise liege nicht vor. Eine Reiseunfähigkeit sei nicht bekannt. 10 Der Antragsteller beantragt, 11 wie tenoriert. 12 Der Antragsgegner beantragt, 13 den Antrag abzulehnen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Parallelverfahrens verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. 15 Der Antrag hat Erfolg. 16 Der Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis hat keine aufschiebende Wirkung (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenerwägung führt vorliegend dazu, dass die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung überwiegen. 17 Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis - und gleiches gilt wegen § 8 Abs. 1 AufenthG für die Verlängerung - erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. 18 Diese Voraussetzungen sind vorliegend insoweit erfüllt, als dass der Antragsteller wegen seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet die rechtliche Unmöglichkeit seiner Ausreise nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geltend machen kann. 19 Danach ist die freiwillige Ausreise rechtlich unmöglich, wenn dem Ausländer aus Rechtsgründen nicht zuzumuten ist, Deutschland zu verlassen. Die Ausreise ist unzumutbar und damit unmöglich, wenn rechtliche zielstaats- und oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bestehen. Zu den inlandsbezogenen Abschiebungsverboten zählen auch die Verbote, die aus Verfahrensrecht oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind (BVerwG, Urt. v. 27.06.2006, 1 C 14.05; juris). Eine rechtliche Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise wäre danach gegeben, wenn die Versagung der Aufenthaltserlaubnis einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Privatleben gem. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt. 20 Ein solcher unverhältnismäßiger Eingriff - und demzufolge eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise - kann etwa angenommen werden, wenn die „Verwurzelung des Ausländers in Deutschland infolge fortgeschrittener beruflicher und sozialer Integration bei gleichzeitiger Unmöglichkeit einer Reintegration im Herkunftsstaat dazu führt, dass das geschützte Privatleben nur noch hier geführt werden kann (sogenannter faktischer Inländer). Die Annahme einer Unzumutbarkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG unter dem Aspekt des nach Art. 8 EMRK geschützten „Privatlebens“ setzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine abgeschlossene und „gelungene“ Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse in Deutschland voraus (vgl. hierzu grundlegend: EGMR, Entscheidung vom 02.08.2001, 54273/00; Bayr. VGH, Beschl. v. 13.07.2010, 19 ZB 10.1129; OVG Bremen, Urt. v. 18.06.2013, 1 A 144/11; VG Würzburg, Beschl. v. 10.02.2014, W 7 S 13.1113; alle juris; Hoppe, Verwurzelung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel – Wann kann Art. 8 I EMRK zu einem Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG verhelfen?, ZAR 2006, 125 ff). 21 Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze und der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hierzu entwickelten Kriterien spricht vieles dafür, dass ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK vorliegend ernsthaft in Betracht kommt und dementsprechend von dem Antragsgegner geprüft werden müsste. Denn der Antragsteller lebt seit nunmehr 17 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet. Aufgrund der genannten Unterlagen ist nicht nur der Antragsteller, sondern die gesamte Familie des Antragstellers bemüht sich sprachlich und sozial und auch wirtschaftlich in Deutschland zu integrieren. Bezüglich der Kinder und Kindeskinder ist dies bereits gelungen, welche allesamt über rechtmäßige Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik Deutschland verfügen, ja sogar teilweise die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Trotz der Tatsache, dass der Antragsteller Analphabet ist, bemüht er sich, durch entsprechendes Belegen von Kursen sich weiter zu qualifizieren. Schließlich versuchen der Antragsteller und seine Ehefrau, durch Betreiben eines kleinen Geschäftes in Deutschland auch wirtschaftlich Fuß zu fassen. Unter diesen Voraussetzungen kann ihm allein die Tatsache, dass er auf ergänzende Sozialleistungen nach dem SGB II angewiesen ist, nicht entgegengehalten werden. Jedenfalls - und dies ist entscheidend - hätten diese Besonderheiten von dem Antragsgegner in dem streitbefangenen Bescheid explizit geprüft werden müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Der Bescheid schweigt zu diesen Voraussetzungen. Es wäre angezeigt gewesen, dass der Antragsgegner diesbezüglich substantiiert darlegt, weshalb und insbesondere auf der Grundlage welcher Erkenntnisse davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in den Libanon eine ausreichende Lebensgrundlage finden könne und die vorangestellte gelungene Integration des Antragstellers im Rahmen des sogenannten „faktischen Inländers“ eine Versagung der Aufenthaltsberechtigung rechtfertigt. Dementsprechend muss die Kammer auch feststellen, dass es insoweit an einer ordnungsgemäßen Sachverhaltsermittlung als notwendige Grundlage für eine Ermessensentscheidung (§ 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG) mangelt. 22 Soweit der Antragsgegner darauf verweist, auch die Allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG lägen nicht vor, so übersieht er, dass er davon nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG absehen kann; Ermessen hat er auch insofern nicht ausgeübt. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG, wobei die Kammer in Anlehnung an Nr. 8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Auffangwert ausgeht. Dieser Betrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges zu halbieren. 24 Aufgrund der gegebenen Voraussetzungen ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen (§ 166 VwGO i. v. m. § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO).