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Urteil

2 A 370/12

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2014:1118.2A370.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkgebühren für ein Fernsehgerät. 2 Im Februar 2012 suchte der Gebührenbeauftragte des Beklagten im Rahmen einer routinemäßigen Prüfung die Klägerin in den Räumlichkeiten des von ihr betriebenen Nagelstudios auf und informierte die Klägerin über die gesetzlichen Grundlagen der Rundfunkgebührenpflicht im nicht-privaten Bereich. Die Klägerin gab an, seit Geschäftseröffnung im Dezember 2008 in ihren Räumlichkeiten ein Fernsehgerät und ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät sowie zusätzlich ein Hörfunkgerät in einem auch gewerblich genutzten Kraftfahrzeug zum Empfang bereitzuhalten. Diese Angaben übernahm der Gebührenbeauftragte in das Anmeldeformular und vermerkte handschriftlich im Hinblick auf das Fernsehgerät: „FS ist defekt, aber empfangsbereit; Tuner i. O.“. Die Klägerin bestätigte die Angaben in dem Anmeldeformular mit ihrer Unterschrift. 3 Wenige Tage später erhob die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann schriftlich Einwände gegen die Gebührenerhebung für das Fernsehgerät. Das Fernsehgerät sei defekt und werde ausschließlich für das Abspielen von DVDs genutzt. In den Geschäftsräumen der Klägerin sei noch nie ein Fernsehprogramm empfangen worden. Dort befinde sich weder ein Antennenanschluss noch eine Satellitenschüssel. Hierauf sei der Gebührenbeauftragte bereits hingewiesen worden, allerdings sei eine technische Prüfung unterblieben. Die Klägerin und ihr Ehemann erklärten die Anmeldung für unwirksam und entzogen die erteilte Lastschriftgenehmigung. In späteren Schreiben trug die Klägerin ergänzend vor, ihr sei das Fernsehgerät im Januar 2012 geschenkt worden; die Antennenbuchse des Fernsehgeräts sei überdies verplombt worden. 4 Mit Bescheid vom 1. Juli 2012 zog der Beklagte die Klägerin für die Zeit von Dezember 2008 bis Mai 2012 zu Rundfunkgebühren in Höhe von 754,21 € für ein Hörfunkgerät im gewerblich/geschäftlich genutzten Kraftfahrzeug und für ein Fernsehgerät heran. Dagegen gerichtete Schreiben der Klägerin, in denen sie den Gebührenbescheid u.a. für „gegenstandlos“ erklärte sowie eine - spätere - Zahlungsaufforderung des Beklagten als „nicht existent“ bezeichnete, bewertete der Beklagte als Widerspruch und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2012 als unbegründet zurück, soweit die Klägerin für die Zeit von Dezember 2008 bis Mai 2012 zu Rundfunkgebühren in Höhe von 754,21 € herangezogen wurde. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die Anmeldungserklärung vom Dezember 2008 könne nicht widerrufen bzw. angefochten werden, da es sich hierbei nicht um eine Willenserklärung handele, sondern um eine Erklärung über Tatsachen. Der maßgebliche Tatbestand des „Bereithaltens zum Empfang“ knüpfe nicht an die tatsächliche Verwendung des Gerätes an, sondern lediglich an die Eignung des Geräts zum Empfang von Rundfunkdarbietungen, die hier unabhängig vom Vorhandensein eines Antennenanschlusses gegeben sei. Der Eignung stünden auch weder der Einwand der Reparaturbedürftigkeit des Fernsehgeräts entgegen noch die Behauptung, die Antenneneingangsbuchse des Geräts seit verplombt. 5 Mit der am 18. Dezember 2012 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, in dem Anmeldeformular fälschlicherweise angegeben zu haben, dass das Fernsehgerät bereits seit Dezember 2008 in den Räumlichkeiten des Nagelstudios aufgestellt sei. Vielmehr befänden sich die Klägerin bzw. ihr Ehemann erst seit Januar 2012 im Besitz dieses Gerätes, den sie aufgrund einer Schenkung erlangt hätten. Das Fernsehgerät sei reparaturbedürftig und deshalb nur zum Abspielen von DVDs geeignet. Eine von der Klägerin beauftragte Elektronik-Fachfirma habe mit Schreiben vom 25. Januar 2012 bestätigt, dass das Empfangsteil des Fernsehgeräts defekt sei. Auch habe der Mitarbeiter der Elektronik-Fachfirma die Antenneneingangsbuchse an dem Fernsehgerät auftragsgemäß verplombt. Damit sei das Fernsehgerät zu keinem Zeitpunkt zum Empfang von Fernsehsendungen geeignet gewesen. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Juli 2012 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2012 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Der Beklagte wiederholt und vertieft die Begründung des Widerspruchsbescheids und führt ergänzend aus: Soweit die Klägerin nunmehr vortrage, dass in Rede stehende Fernsehgerät sei ihr im Januar 2012 geschenkt worden, handele es sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung. Der Name des Schenkers werde erstmals in der Klageschrift genannt, was angesichts des umfangreichen vorprozessualen Schriftverkehrs ungewöhnlich sei. Ähnlich verhalte es sich mit der vorgelegten Bescheinigung der Elektronik-Fachfirma, mit der die Verplombung des Fernsehgerätes bestätigt werde. Hierbei handele es sich um eine Gefälligkeitsbescheinigung, deren Inhalt bestritten werde. 11 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben darüber, in welchem Zeitraum in den Räumlichkeiten des Geschäftsbetriebs der Klägerin ein Rundfunkempfangsgerät bereit gehalten wurde, durch Vernehmung der Zeugen D., E., F. und A.. Das Gericht hat weiter Beweis erhoben darüber, ob die Antenneneingangsbuchse des in den Geschäftsräumen der Klägerin befindlichen Fernsehgerätes verplombt wurde und dadurch der Rundfunkempfang mit diesem Fernsehgerät technisch auf Dauer unmöglich gemacht wurde, durch Vernehmung des Zeugen E.. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. 14 Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Juli 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 16. November 2012 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 1. Die Rechtmäßigkeit der im Streit stehenden Gebührenerhebung bemisst sich nach der Rechtslage im Veranlagungszeitraum (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2009 - 6 C 28/08 -, juris, Rn. 12). Maßgeblich sind daher die Vorschriften des Rundfunkgebührensstaatsvertrages - RGebStV - vom 31. August 1991 in der zum 1. September 2008 in Kraft getretenen Fassung des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 19. Dezember 2007 (Veranlagungszeitraum Dezember 2008 bis Mai 2009) sowie in der zum 1. Juni 2009 in Kraft getretenen Fassung des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2008 (Veranlagungszeitraum Juni 2009 bis Mai 2012). 16 Nach der maßgeblichen Vorschrift des § 2 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Nach der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV wird ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. Der Tatbestand des Bereithaltens zum Empfang eines Rundfunkempfangsgeräts knüpft nicht an die tatsächliche Verwendung des Gerätes durch den Nutzer an, sondern stellt lediglich auf die Eignung des Gerätes zum Empfang von Rundfunkdarbietungen ab. Einziges Kriterium zur Eingrenzung der Geeignetheit stellt hiernach dar, dass mit dem Gerät ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können. Das Tatbestandsmerkmal ist nach der Rechtsprechung des BVerwG weit zu verstehen. Der Hintergrund der weiten Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals liegt in der Gestaltung des Gebühreneinzugs als Massenverfahren. Durch die „Pauschalierungen“ sollen Beweisschwierigkeiten vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12/09 -, NJW 2011, S. 946 ). 17 2. Die Klägerin hat im Veranlagungszeitraum vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2012 ein Fernsehgerät zum Empfang bereit gehalten und unterfällt damit der entsprechenden Rundfunkgebührenpflicht. 18 a) Die Klägerin hat am 14. Februar 2012 ein Anmeldeformular unterzeichnet, wonach sie seit Dezember 2008 ein Fernsehgerät zum Empfang in ihren Räumlichkeiten bereit hält; damit liegt ein gewichtiges Indiz für die Richtigkeit der beurkundeten Tatsache vor. Zwar kann der durch die Urkunde gesetzte Rechtsschein bzw. die durch die Urkunde indizierte Tatsache (Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes) erschüttert oder im Einzelfall sogar durch einen geeigneten Beweis widerlegt werden. Hierfür bedarf es jedoch - soweit sich das Gegenteil nicht beweisen lässt - zumindest eines plausiblen und schlüssigen Sachvortrages, weshalb es zu der unrichtigen Erklärung gekommen sei. Allein die Behauptung der inhaltlichen Unrichtigkeit der erfolgten Anmeldung eines Rundfunkempfanggerätes genügt hingegen nicht (vgl. OVG LSA; Beschluss vom 30. März 2009 - 3 O 444/08 -, juris, Rn. 11 m.w.N.). 19 Eine schlüssige Erklärung für die (angebliche) Unrichtigkeit des für das Bereithalten eines Fernsehgerätes beurkundeten Zeitraumes hat die Klägerin nicht abgegeben. Die nicht näher begründete Behauptung der Klägerin, sie sei durch das Auftreten des Gebührenbeauftragten des Beklagten verwirrt gewesen, vermag die Richtigkeit der indizierten Tatsache nicht zu erschüttern, zumal der Gebührenbeauftragte seinen Besuch bei der Klägerin - dem üblichen Prozedere entsprechend - vorher schriftlich angekündigt hatte und von einem Überraschungs- oder „Überrumpelungseffekt“ daher nicht ohne weiteres auszugehen ist. 20 b) Nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Gerichts bestehen auch im Übrigen keine durchgreifenden Zweifel hinsichtlich des Bereithaltens eines Fernsehgerätes im streitgegenständlichen Zeitraum. Soweit die Klägerin insoweit vorgetragen hat, bei dem im Anmeldeformular festgehaltenen Fernsehgerät handele es sich um ein (Scherz-)Geschenk des Zeugen D., welches dieser dem Ehemann der Klägerin (erst) im Januar 2012 zum Geschenk gemacht habe, ist die Kammer hiervon aufgrund der Aussage des Zeugen D. nicht überzeugt. Zwar hat der Zeuge D. bestätigt, dem Ehemann der Klägerin einen Fernseher geschenkt zu haben, allerdings wohl bereits im Jahr 2010, keinesfalls aber erst in den Jahren 2011/2012. An Letzteres konnte sich der Zeuge für die Kammer überzeugend deshalb noch gut erinnern, weil er seine Marketing-Tätigkeit, über die er den Ehemann der Klägerin kennengelernt habe, bereits 2010 begonnen habe. 21 Dem steht die Bekundung des Zeugen A., er habe den Fernseher bei seiner Geburtstagsfeier im Januar 2012 vom Zeugen D. geschenkt bekommen, nicht entgegen. Dabei stellt Kammer nicht darauf ab, dass es sich bei dem Zeugen A. um den Ehemann der Klägerin handelt. Seine Bekundung ist vielmehr deshalb nicht überzeugend, weil der Kläger nicht plausibel erklären konnte, weshalb die Klägerin im Zeitraum zwischen dem Einzug in die neuen Räumlichkeiten (Dezember 2008) und dem angeblichen Zeitpunkt der Schenkung des Fernsehers (Januar 2012) auf ein Fernsehgerät verzichtet haben sollte. Denn bereits im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 hatte die Klägerin in ihren damaligen Räumlichkeiten ein Fernsehgerät zum Empfang bereit gehalten, um den Kunden DVDs vorzuspielen. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin bzw. ihr Ehemann erst wieder Ende 2011/Anfang 2012 den Entschluss gefasst haben sollten, auch in den - bereits im Dezember 2008 bezogenen - neuen Räumlichkeiten einen Fernseher zum Abspielen von DVDs für die Kunden aufzustellen. Dies gilt umso mehr, als nach Aussage des Zeugen A. die GEMA-Gebühren für das Abspielen der DVDs nach dem Umzug der Klägerin in die neuen Räumlichkeiten im Dezember 2008 ohne Unterbrechung weiter gezahlt wurden. 22 c) Unerheblich ist, dass die Klägerin nach eigenen Angaben das Fernsehgerät mangels vorhandenen Kabelanschlusses und fehlender Satellitenschüssel zu keinem Zeitpunkt zum Rundfunkempfang genutzt hat. Die Rundfunkgebührenpflicht entsteht allein auf Grund der abstrakten technischen Möglichkeit des Rundfunkempfangs und besteht unabhängig davon, ob das vorhandene Gerät an einen Kabelanschluss, eine Dachantenne oder ein Satellitenempfangsgerät angeschlossen ist. Es ist davon auszugehen, dass sowohl die Inbetriebnahme des Kabelanschlusses oder auch der Anschluss des Fernsehgerätes an eine Zimmer- oder Dachantenne oder an eine Satellitenschüssel ohne besonderen technischen Aufwand im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV möglich ist (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 12. Februar 2004 - AN 5 K 03.00893 -, juris, Rn. 14 m.w.N.). Gegenteilige Anhaltspunkte sind vorliegend nicht erkennbar. Insoweit hat der Zeuge A. ausgesagt, in der Straße, in der sich die Räumlichkeiten der Klägerin befinden, seien Fernsehkabel verlegt. 23 d) Der für die Entstehung der Rundfunkgebührenpflicht maßgeblichen Eignung des Gerätes zum Empfang von Rundfunkdarbietungen steht auch nicht entgegen, dass ausweislich des Schreibens der Firma „Elektro Service E.“ vom 25. Januar 2012 das Empfangsteil des Fernsehgerätes defekt ist. Die Empfangseignung ist nur dann zu verneinen, wenn der Rundfunkempfang technisch „auf Dauer“ unmöglich ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Empfangsteil entfernt wurde, nicht jedoch schon dann, wenn das Gerät - wie hier - lediglich reparaturbedürftig ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 8. Mai 2003 - 2 S 699/02 -, juris, Rn. 19 m.w.N.). Ob insoweit zu verlangen ist, dass die Reparatur zu einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich sein muss (zum Streitstand vgl. VG Aachen, Urteil vom 30. Januar 2008 - 8 K 1349/06 -, juris, Rn. 26 f.), kann dahinstehen. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass die Reparatur des Empfangsteils wirtschaftlich unvertretbar sei; im Hinblick auf die prognostizierten Reparaturkosten von ca. 200,- € ist hiervon auch sonst nicht auszugehen. 24 e) Schließlich steht auch die Verplombung der Antenneneingangbuchse des Fernsehgerätes der Rundfunkgebührenpflicht der Klägerin nicht entgegen. Das Fernsehgerät konnte ohne größeren zeitlichen oder technischen Aufwand betriebsbereit gemacht werden und war damit empfangsbereit (§ 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV). Insoweit hat der Zeuge E. nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass das von ihm für die Verplombung verwendete Siegel jederzeit - auch von der Klägerin - problemlos entfernt und der durch die Antenneneingangsbuche geführte Draht herausgezogen werden konnte, was den Zugang zur Antenneneingangsbuchse wiederhergestellt hätte. Von einer irreversiblen Beschädigung der Antenneneingangsbuchse aufgrund der Verplombung, die ein Bereithalten des Gerätes zum Rundfunkempfang ausschließen dürfte (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 20. Juni 2001 - 9 K 202/01 -, juris, Rn. 16), ist nach der überzeugenden Aussage des Zeugen E. und den von der Klägerin vorgelegten Fotos nicht auszugehen. 25 3. Die Höhe der festgesetzten Gebühr entspricht § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in der jeweils geltenden Fassung. 26 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.