Beschluss
9 B 396/14
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2014:1027.9B396.14.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die Antragsteller sind nach eigenem Vorbringen syrische Staatsangehörige. Nachdem ihnen in Bulgarien im November 2013 subsidiärer Schutz gewährt wurde, beantragten sie im Dezember 2013 in Deutschland Asyl bzw. die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Unter dem 19.03.2014 lehnte Bulgarien das deutsche Übernahmeersuchen ab. Aus einem Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 21.03.2014 ergibt sich, die Abgabe in das nationale Verfahren, was auch der zuständigen Ausländerbehörde mitgeteilt wurde. Dort heiß es: 2 „Im Verfahren der o. g. Ausländer wurde ein Übernaheersuchen an Bulgarien im Dublinverfahren gestellt. Die Übernahme wurde abgelehnt, weil die Antragsteller nach Mitteilung der dortigen Behörden vom 19.03.2014 (vgl. Anlage) in Bulgarien bereits den subsidiären Schutzstatus hat [sic]. In solchen Fällen ist die Dublin-Verordnung nicht anwendbar. Die Ausländer können jedoch auf anderem Wege nach Bulgarien überstellt werden. 3 Bitte organisieren Sie in Zusammenarbeit mit der Bundespolizei die Rückführung der Ausländer nach Bulgarien. Der Bescheid im Asylverfahren (mit Abschiebungsanordnung nach Bulgarien) wird Ihnen übermittelt, sobald die Zustimmung der bulgarischen Behörden zur Rücknahme vorliegt.“ 4 Mit Bescheid vom 02.10.2014 stellte die Antragsgegnerin fest, dass den Antragstellern kein Asylrecht in der Bundesrepublik Deutschland zustehe und die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet werde. In dem Bescheid wird ausgeführt, dass trotz der Verweigerung der Übernahme der Flüchtlinge durch Bulgarien die Abschiebung auf § 34 a AsylVfG gestützt werden könne. Denn soweit Bulgarien den Flüchtlingen bereits subsidiären Schutz zuerkannt habe, müsse dem Staat Vertrauen entgegengebracht werden, dass dieser zwischenstaatliche Vereinbarungen zur Übernahme beachte. Nach der in den Akten befindlichen Versandliste wurde der Bescheid am 09.10.2014 versandt. 5 Am 16.10.2014 (Eingang bei Gericht) begehren die Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz und erheben Klage. 6 Der Antrag der Antragsteller, 7 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (9 A 395/14 MD) gegen den Bescheid vom 02.10.2014 anzuordnen, 8 ist zulässig und begründet. 9 Gemäß § 34 a Abs. 1 AsylVfG in der hier anzuwendenden Fassung des Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) vom 28. August 2013 (BGBl. I Nr. 54 vom 5. September 2013, S. 3474), die nach Art. 7 Satz 2 dieses Gesetzes am Tag nach der Verkündung - somit dem 6. September 2013 - in Kraft getreten ist, ordnet das …, sofern ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. 10 Die Klage gegen die Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 75 Abs. 1 AsylVfG). Die aufschiebende Wirkung kann jedoch gemäß § 34 a Abs. 2 i. V. m. § 80 Abs. 2 Ziffer 3, Abs. 5 VwGO durch das Gericht angeordnet werden. Die Antragsfrist von einer Woche (§ 34 a Abs. 2 AsylVfG) ist eingehalten. 11 Für eine nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Entscheidung ist maßgebend, ob das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorrangig zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B. v. 14.04.2005, 4 VR 1005.04 , juris); § 36 Abs. 4 AsylVfG findet keine Anwendung. 12 Der Antrag der Antragsteller ist begründet, da die Voraussetzungen für den Erlass der hier streitigen Abschiebungsanordnung nach §§ 26 a, 27 a, 34 a Abs. 1 AsylVfG nicht vorliegen. 13 1.) Dabei kann es dahinstehen, ob § 26 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG auf die vorliegende Fallkonstellation - Asylantrag in Bulgarien im Jahre 2013 und Gewährung subsidiären Schutzes in Bulgarien - überhaupt Anwendung findet. Ohne dass dies hier abschließend entschieden werden muss, dürften jedoch gewichtige Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Antragsteller in der hier vorgefundenen Fallkonstellation nicht aus dem Dublin-System entlassen sind, mithin Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 26 a Abs. 1 Satz 3 Ziffer 2 AsylVfG einschlägig sind, aus denen sich die die Anwendbarkeit des § 26 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG ausschließende Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland ergeben könnte (vgl. zum Stand der Rechtsprechung bei Abschiebungsanordnungen, die auf § 26 a AsylVfG gestützt sind: VG Bremen, B. v. 11.03.2014, 1 V 153/14 sowie v. 16.07.2014, 1 K 152/14; VG Berlin, B. v. 02.06.2014, 33 L 156/14 A; VG Trier, B. v. 04.07.2014, 5 L 1190/14.TR; VG Darmstadt, B. v. 09.07.2014, 4 L 1034/14; alle juris). 14 Dass Asylbewerber der hier relevanten Fallgestaltung (noch) dem gesamteuropäischen Dublin-System zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates für die Bearbeitung von Asylanträgen mit all den daraus resultierenden Fristen und Verfahrensgarantien unterliegen könnten, liegt im Wesentlichen die Erwägung zugrunde, dass für sie noch die Dublin-II-VO Anwendung findet, von der auch Asylsuchende erfasst werden, die bereits als subsidiär Schutzberechtigte in einem Mitgliedsstaat anerkannt wurden und danach in einen anderen Mitgliedsstaat weiterreisen und dort erneut einen Asylantrag stellen (so auch Bender/Bethke, „Dublin III“, Asylmagazin 2013, S. 357 ff.), weil für sie noch die Notwendigkeit der Bestimmung eines zuständigen Mitgliedsstaates besteht. Die Anwendung von Dublin-II-VO scheidet auch nicht wegen § 77 Abs. 2 AsylVfG deshalb aus, weil die Dublin-III-VO am 01.01.2014 (vgl. Artikel 49 Satz 1 Dublin-III-VO), nach der - wie unten noch zu erörtern sein wird - auch die bereits subsidiär Schutzberechtigten aus dem Dublin-System entlassen wären, in Kraft getreten ist. Zwar gilt die Dublin-III-VO nach Artikel 49 Satz 2 Dublin-III-VO für alle Anträge sowie für alle Gesuche um Aufnahme und Wiederaufnahme, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden, wobei unter einem „Antrag“ im Sinne dieser Vorschrift derjenige zu verstehen ist, der Anlass für die Frage nach der Geltung des Dublin-Systems gibt, mithin hier der von den Antragstellern in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Antrag. Damit will die Dublin-III-VO jedoch nur sicherstellen, dass für diese Anträge und Gesuche [der Mitgliedsstaaten] – [letztere] unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung - die Fristen und Verfahrensgarantien von Dublin-III-VO gelten. Dagegen verbleibt es für die (materielle) Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates für alle vor dem 01.01.2014 gestellten Anträge auf internationalen Schutz (sog. Altfälle) bei der Anwendung der Dublin-II-VO (vgl. Artikel 49 Satz 3 Dublin-III-VO; so auch Bender/Bethke, a. a. O., S. 364; auch VG Bremen, a. a. O.). Anders gewendet: Ein nach dem 01.01.2014 in der Bundesrepublik Deutschland gestellter Asylantrag führt überhaupt erst zum sachlichen Geltungsbereich der Dublin-III-VO, der dann hin zur Dublin-II-VO zum Zwecke der Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates wieder zu verlassen ist, wenn der Asylantrag in einem anderen Mitgliedsstaat bereits vor dem 01.01.2014 gestellt wurde. 15 Von der Dublin-II-VO sind jedoch - anders als von der Dublin-III-VO - wegen Artikel 16 Abs. 1 lit. e) auch solche Personen, die in einem anderen Mitgliedsstaat bereits als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt sind und dann in der Bundesrepublik Deutschland erneut um internationalen Schutz nachsuchen, erfasst. Denn deren Asylanträge sind deshalb im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 lit. e) Dublin-II-VO abgelehnt, weil diese nach Artikel 2 lit. c) Dublin-II-VO von dem jeweiligen Mitgliedsstaat inhaltlich zwingend als auf die Anerkennung als Konventionsflüchtling gerichtet anzusehen waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.2014, 10 C 6.13, juris). Ist diese Anerkennung nicht erfolgt, sondern nur der in der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 vorgesehene subsidiäre Schutz deshalb gewährt worden, weil er bereits in nationales (hier: bulgarisches) Recht umgesetzt war, handelt es sich um einen abgelehnten Asylantrag. Anderes gilt nur für Personen, die nach dem 01.01.2014 in den räumlichen Geltungsbereich der Dublin-III-VO eingereist sind. Denn anders als nach Artikel 2 lit. c) Dublin-II-VO wird von Artikel 2 lit. b) Dublin-III-VO unter Verweis auf Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU auch der europarechtliche (subsidiäre) Schutz erfasst. Deshalb unterliegen auch die so anerkannten und weiterreisenden Schutzberechtigten - gleiches gilt im Übrigen wie bereits nach der Dublin-II-VO für die anerkannten Konventionsflüchtlinge – nicht mehr der Dublin-III-VO. Für diese Personen besteht keine Notwendigkeit mehr den Mitgliedsstaat zu bestimmen, in dem der Asylantrag (weiter) bearbeitet wird bzw. sie sich nach der Ablehnung des Antrages aufzuhalten haben. Allein dieser Personenkreis könnte dann §§ 26 a Abs. 1 Sätze 1 und 2, 34 a Abs. 1 AsylVfG unterfallen, wenn hinsichtlich des sicheren Drittstaates das Konzept der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996, 2 BvR 1938/93 u. a., juris) greift bzw. keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und 7 AufenthG vorliegen. 16 Ergäbe vorliegend die Anwendung der Regelungen der Dublin-II-VO, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller zuständig wäre, würde die Anwendung von § 26 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG bereits deshalb ausscheiden. Eine Abschiebungsanordnung kann mithin darauf nicht gestützt werden. Wäre hingegen nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern ein anderer Mitgliedsstaat (hier käme wohl nur Bulgarien in Betracht) für die Befassung mit dem (erneuten) Schutzgesuch zuständig, würde dies zwar zur Unzulässigkeit des Asylantrages nach § 27 a AsylVfG mit der Folge führen, dass die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung sich auch darauf stützen ließe. Aber auch in diesem Fall scheitert der Erlass der hier streitigen Abschiebungsanordnung an den nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG dafür erforderlichen Voraussetzungen (siehe unten b)). 17 Zudem betont das Gericht, dass § 27 a AsylVfG dann nicht zur Anwendung käme, wenn die Antragsteller unter Berücksichtigung ihrer Stellung als anerkannte Schutzsuchende in Bulgarien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (vgl. EuGH, Urt. v. 14.11.2013, C-4/11, juris) erleiden würden (für anerkannte Schutzsuchende verneint VG Trier, B. v. 08.05.2014, 1 L 790/14.TR; VG Bremen, Urt. v. 16.07.2014, a. a. O.; bejaht von VG Bremen, B. v. 11.03.2014, 1 V 153/14 unter Verweis auf die allgemeine Situation von Schutzsuchenden; VG Darmstadt, B. v. 09.07.2014, 4 L 1034/14; mit Ausnahme VG Darmstadt alle juris). 18 2.) Dies unentschieden vorausgeschickt, darf die Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG sowohl in den Fällen des § 26 a Abs. 1 AsylVfG als auch des § 27 a AsylVfG jedoch erst ergehen, sobald feststeht , dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Abschiebung muss mithin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht möglich sein, zumal allein die Antragsgegnerin alle Voraussetzungen dafür in eigener Zuständigkeit zu prüfen hat (vgl. OVG LSA, B. v. 03.09.2014, 2 M 68/14, juris). Für den Erlass der Abschiebungsanordnung bedeutet dies u. a., dass die Antragsgegnerin die Übernahmebereitschaft des Zielstaates abschließend geklärt hat (so auch VG Trier, B. v. 17.04.2014, 5 L 583/14.TR, juris). Vorliegend hat Bulgarien jedoch ausweislich des vorliegenden Verwaltungsvorganges die Rücknahme der Antragsteller unmissverständlich verweigert , sodass eine Abschiebung dorthin gerade nicht erfolgen kann. Ob diese Verweigerung zu Recht erfolgt ist, vermag das Gericht weder zu beurteilen noch ist dies Maßstab für die zu treffende Entscheidung über die angeordnete Abschiebung. Auch der Umstand, dass Bulgarien die Ablehnung auf die Nichtanwendbarkeit von Dublin-III-VO gestützt hat, vermag vor dem Hintergrund, dass ggf. eine Rückübernahme u. a. nach der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger möglich ist, zu keinem anderen Ergebnis führen, da die Antragsgegnerin vor Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG die Rückübernahme im Einzelfall jedenfalls dann positiv festzustellen hat, wenn sich ein Mitgliedsstaat - wie hier - ausdrücklich geweigert hat, den Asylbewerber zu übernehmen. Ein stärkeres Abschiebungshindernis, als das der Staat die Aufnahme ausdrücklich verweigert, ist nicht vorstellbar. Damit hat sich die Antragsgegnerin in dem Bescheid nicht auseinandergesetzt. Im Gegenteil hat die Antragsgegnerin in dem Schreiben an die Ausländerbehörde noch ausgeführt, dass „die Ausländer auf anderem Wege nach Bulgarien überstellt werden [können]“ und „der Bescheid im Asylverfahren (mit Abschiebungsanordnung nach Bulgarien) wird Ihnen übermittelt, sobald die Zustimmung der bulgarischen Behörden zur Rücknahme vorliegt. Diese – auch unabhängig vom Dublin-Verfahren – erklärte Zustimmung Bulgariens liegt gerade nicht vor. Damit sind in diesen speziellen Fällen, die Anforderungen nach § 34 a AsylVfG gerade nicht erfüllt.