Beschluss
9 B 180/14
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Vollstreckbarkeit von Forderungen, die bereits vor der Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens entstanden sind, wenn das ausländische Gericht das Verfahren mangels Masse eingestellt hat.
• Übersetzungskosten und Nebenforderungen sind nicht vollstreckbar ohne vollziehbaren Leistungsbescheid; akzessorische Nebenforderungen können nicht unabhängig von der Hauptforderung beigetrieben werden.
• Die Vollstreckung von Forderungsbestandteilen, für die die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen (vollziehbarer Bescheid, Fälligkeit, Anmahnung), kann trotz sonstiger Zweifel durchgesetzt werden; im Einzelfall ist eine Reduzierung von Pfändungsgebühren auf gesetzliche Mindestbeträge vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung von Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen fehlender Vollstreckbarkeit bestimmter Forderungen • Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Vollstreckbarkeit von Forderungen, die bereits vor der Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens entstanden sind, wenn das ausländische Gericht das Verfahren mangels Masse eingestellt hat. • Übersetzungskosten und Nebenforderungen sind nicht vollstreckbar ohne vollziehbaren Leistungsbescheid; akzessorische Nebenforderungen können nicht unabhängig von der Hauptforderung beigetrieben werden. • Die Vollstreckung von Forderungsbestandteilen, für die die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen (vollziehbarer Bescheid, Fälligkeit, Anmahnung), kann trotz sonstiger Zweifel durchgesetzt werden; im Einzelfall ist eine Reduzierung von Pfändungsgebühren auf gesetzliche Mindestbeträge vorzunehmen. Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Behörde gegenüber der H. H. über insgesamt 22.221,54 EUR. Die Verfügung betrifft Gebührenforderungen, Säumniszuschläge, Übersetzungskosten, Abschlagsforderungen sowie Vollstreckungskosten. Der Antragsteller rügt insbesondere, dass viele Forderungen bereits vor der Eröffnung eines französischen Insolvenzverfahrens entstanden seien und durch das Schlussurteil des Appellationsgerichts M. mangels Masse außenwirksam eingestellt wurden. Weiter beanstandet er fehlende vollziehbare Leistungsbescheide und mangelnde Bekanntgabe einzelner Bescheide. Die Behörde verlangt zugleich einen kleineren Betrag, für den sie vollziehbare Bescheide und Fälligkeit vorlegt. Das Gericht hat summarisch geprüft und unterschiedliche Teile der Forderungsaufstellung auf ihre Vollstreckbarkeit hin bewertet. • Rechtliche Maßstäbe: Nach § 66 S.3 VwVG i.V.m. § 80 VwGO kann aufschiebende Wirkung angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte darstellt. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. • Forderungen vor Eröffnungsurteil Frankreich: Forderungen, die vor dem Liquidationseröffnungsurteil des Appellationsgerichts M. (18.10.2004) entstanden sind, sind durch das Schlussurteil vom 23.11.2006 mangels Masse nicht individualvollstreckbar; die in Art. L.643-11 Code de commerce normierte Wirkung ist nach der EuInsVO anzuerkennen. Soweit keine Anhaltspunkte bestehen, dass Ausnahmetatbestände die Individualklage wieder zulassen, sind diese Forderungen nicht durchsetzbar. • Doppelt geführte Forderung und Übersetzungskosten: Eine in der Forderungsaufstellung doppelt geführte Forderung ist zu streichen; Übersetzungskosten sind nicht ohne Leistungsbescheid vollstreckbar (vgl. § 3 Abs.1 VwVG LSA, § 74 VwVG LSA). Selbst bei Einstufung als Vollstreckungskosten sind sie akzessorisch an die Unvollstreckbarkeit der Hauptforderung gebunden. • Fehlende Bekanntgabe von Abschlagsbescheiden: Für Abschlagsbescheide vom 27.03.2007 fehlt nach summarischer Prüfung die Bekanntgabe, da der Bescheid nicht an die ladungsfähige Wohnadresse des A. ging; die Vermutung des Zugangs ist dadurch erschüttert, sodass kein vollziehbarer Leistungsbescheid vorliegt (§ 13 KAG LSA i.V.m. § 122 AO). • Teilweise Vollstreckbarkeit: Für einen Teilbetrag von 1.887,03 EUR liegen hingegen vollziehbare Gebührenbescheide, Fälligkeit und Anmahnung vor (Gebührenbescheide vom 31.01.2006 und 31.01.2007 sowie nachprüfbare Säumniszuschläge, Mahngebühren und Auslagen). Die Pfändungsgebühr ist nach Maßgabe der VKostO auf 35,00 EUR zu begrenzen. • Abwägung und Anordnung: Insgesamt überwiegen bei den nicht der Vollstreckung zugänglichen Forderungen die Zweifel an der Vollstreckbarkeit; für den restlichen, als vollstreckbar beurteilten Betrag überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Durchsetzung. Das Gericht ordnete deshalb die aufschiebende Wirkung insoweit an, als die Verfügung einen den als vollstreckbar erachteten Betrag überschreitenden Teil betrifft. Der Antrag war teilweise erfolgreich. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung insoweit angeordnet, als die Verfügung Forderungen über den als vollstreckbar erachteten Betrag von 1.887,03 EUR hinaus geltend macht. Insbesondere sind Forderungen, die bereits vor dem französischen Liquidationseröffnungsurteil entstanden sind und durch das Schlussurteil vom 23.11.2006 mangels Masse nicht mehr individualvollstreckbar sind, sowie nicht durch Leistungsbescheid bekannte Übersetzungskosten und Abschlagsforderungen von der Vollstreckung ausgeschlossen. Gleichzeitig hat das Gericht festgestellt, dass für einen Betrag von insgesamt 1.887,03 EUR (Hauptforderungen 950,98 EUR; Säumniszuschläge 894,00 EUR; Mahngebühren 5,00 EUR; Auslagen 2,05 EUR; Pfändungsgebühr begrenzt auf 35,00 EUR) die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und die Behörde diesen Teil durchsetzen darf. Damit wurde dem Antragsteller insoweit Abwehr gegen die Überschreitung gewährt, ohne die Durchsetzbarkeit der klar belegten Teilforderungen zu verhindern.