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Urteil

9 A 59/13

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2014:0626.9A59.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem Folgeverfahren. 2 Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben kurdischer Volkszugehörigkeit. Er stellte am 21.08.2012 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 02.10.2012 lehnte die Beklagte Anerkennung als Asylberechtigten ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen, jedoch ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Syriens gegeben ist. Hiergegen hat der Kläger keine Klage erhoben. 3 Am 04.02.2013 stellte der Kläger schriftlich einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, der auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt war. Zur Begründung trägt der anwaltlich vertretene Kläger schriftsätzlich vor, dass er wegen seiner politischen Aktivitäten und der derzeitigen Lage in Syrien einen erneuten Antrag stelle. In der Person des Klägers liege auch ein gefahrerhöhender Umstand, weil er in der letzten Zeit an exilpolitischen Aktivitäten, insbesondere an der Demonstration am 26.01.2013 in Hannover teilgenommen habe. 4 Mit Bescheid vom 13.02.2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Zur Begründung verwies sie auf § 71 Abs. 1 AsylVfG und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, die nicht erfüllt seien, weil insbesondere § 28 Abs. 2 AsylVfG entgegenstehe. Darüber hinaus sei eine tiefgreifende Lageänderung seit der Entscheidung im Asylerstverfahren nicht gegeben. 5 Hiergegen hat der Kläger am 20.02.2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass § 28 Abs. 2 AsylVfG auf die Fallkonstellation nicht anwendbar sei, bei der sich wie hier die Sachlage – nämlich die Verfolgungspraxis des syrischen Staates – verändert habe. Nach der ständigen Rechtsprechung bestehe auch für Personen, die sich nicht exilpolitisch betätigen, die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung. Für die syrische Regierung spiele es keine Rolle, ob der Asylbewerber in Deutschland im Erst- oder Folgeverfahren betrachtet werde. Exilpolitische Aktivitäten seien keine „Umstände“ im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie für Folgeanträge. Die Berücksichtigung von Exilaktivitäten unterliege damit keinerlei Beschränkung. Selbstgeschaffene Nachfluchtgründe würden wegen der latenten Gefährdungslage und der Eskalation der Gewalt in den Hintergrund treten. Beim Kläger lägen durch seine exilpolitischen Aktivitäten sogar gefahrerhöhende Umstände vor, auf eine Vorverfolgung komme es nicht an. Auch andere Syrer, die sich im Folgeverfahren befänden, sei die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen worden. Auch diese hätten an politischen Demonstrationen teilgenommen. Ob sich der syrische Staatsbürger im Asylerst- oder –folgeverfahren befinde, sei nicht von Bedeutung. Zudem habe der Kläger auch an innenpolitischen Demonstrationen im Herkunftsland teilgenommen, wie er auch in seiner Anhörung im Erstverfahren mitgeteilt habe. Seine politische Einstellung habe er nicht erst in der BRD gebildet. Auf die politischen Initiativen im Heimatland sei die Beklagte im Erstbescheid nicht eingegangen. Von der Entscheidung des OVG LSA vom 17.06.2012 habe der Kläger erst durch seinen Prozessbevollmächtigten Mitte Dezember 2012 erfahren. Er habe sich nach seiner Ankunft in Deutschland zuerst orientieren und organisieren müssen, so dass er an exilpolitischen Aktivitäten nicht sogleich teilgenommen habe. Gemessen an diesen Ausführungen stelle die exilpolitische Aktivität des Klägers eine veränderte Sachlage dar, die fristgerecht in das Verfahren eingeführt worden sei. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.02.2013 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung verweist sie auf den streitbefangenen Bescheid und trägt ergänzend vor, dass der Kläger bereits während des ersten Asylverfahrens die Möglichkeit gehabt habe, die Verfolgungsgefahr, nötigenfalls mit Rechtsmitteln, geltend zu machen. Eine Sachlagenänderung liege nunmehr nicht mehr vor. Es liege an dem Kläger, die Missbrauchsvermutung auszuräumen. Schließlich seien unterschiedliche Entscheidungen im Folgeantragsverfahren regelmäßig nicht vergleichbar, da die Feststellung, ob eine Ausnahme nach § 28 Abs. 2 AsylVfG vorliege, eine individuelle Entscheidung sei. Eine Selbstbindung sei hierin nicht zu erblicken. 11 Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens legt der Kläger weitere sechs Fotografien vor, die die Teilnahme an einer Demonstration in Berlin vor dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aus Anlass des Besuchs des russischen Außenministers am 15.05.2013 bestätigen sollen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 13 I.) Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13.02.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn der Kläger hat einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 14 1. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist auf einen Folgeantrag ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen, das heißt, wenn sich die dem Ausgangsbescheid zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Abs. 1 Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Abs. 1 Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Nach § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. 15 Vorauszuschicken ist, dass der Kläger mit seinem Vortrag zur veränderten Sach- und Rechtslage aufgrund der Unruhen in Syrien nicht mehr erfolgreich gehört werden kann. Denn dem steht die Ausschlussfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG entgegen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten über die Feststellung eines Abschiebeverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. (entspricht § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in der Fassung der Änderung durch Art. 1 des Gesetzes vom 28.08.2013 – BGBl. I, 2013, 3474 – ) im Oktober 2012 hatte sich die Erkenntnis über die verfolgungsbedingte Lage in Syrien aufgrund der seit Frühjahr 2011 dauernden Unruhen bereits durchgesetzt (vgl. OVG LSA, B. v. 12.11.2013, 3 L 331/13), wobei das erkennende Gericht sogar bereits seit dem Sommer 2011 in ständiger Rechtsprechung von der asylrelevanten Verfolgung aufgrund der Ausreise, der Asylantragstellung und des längeren Aufenthaltes des Asylbewerbers in der Bundesrepublik Deutschland ausging (vgl. nur: GB v. 24.08.2011, 9 A 182/10; juris). Zur Überzeugung des Gerichts hat sich damit weder etwas an der Lage in Syrien noch an den sich daraus ergebenden asylrechtlichen Folgen geändert (vgl. VG Magdeburg, GB v. 29.04.2013, 9 A 185/12, juris; OVG LSA, a.a.O). Der Kläger hätte den Bescheid der Beklagten vom 02.10.2012 rechtzeitig mit einer Klage angreifen können und müssen. Ausgehend von der Stellung des Folgeantrags am 04.02.2013 ist nicht ersichtlich, was sich innerhalb der letzten drei Monate davor, hinsichtlich der Lage in Syrien asylrelevant verändert haben soll. Soweit der Kläger meint, er habe von der geänderten Rechtsprechung des OVG LSA erst durch seinen Prozessbevollmächtigten Mitte Dezember 2012 erfahren, ist dies rechtlich unerheblich, da dies weder eine Änderung der Sach- noch der Rechtslage bedingt. 16 Die zur Überzeugung des Gerichts seit Anfang des Jahres 2013 nachhaltig betriebenen exilpolitischen Aktivitäten des Klägers begründen jedoch eine veränderte Sachlage im oben genannten Sinne, die auch unzweifelhaft fristgerecht geltend gemacht worden ist (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Der Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers – insbesondere in der mündlichen Verhandlung – steht auch nicht § 28 Abs. 2 AsylVfG entgegen. Danach kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, wenn der Ausländer nach der unanfechtbaren Ablehnung eines Asylantrags einen erneuten Asylantrag stellt und diesen auf Umstände stützt, die er nach der unanfechtbaren Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat. Mit dieser Norm hat der Gesetzgeber die Berufung auf Nachfluchtgründe, die nach negativem Abschluss des Erstverfahrens von dem Betroffenen selbst geschaffen werden, unter Missbrauchsverdacht gestellt. Sie verlagert die Substantiierungs- und objektive Beweislast auf den Ausländer, der die gesetzliche Vermutung widerlegen muss, er habe mit seinem Verhalten nur die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft herbeiführen wollen. Bleibt das Betätigungsprofil des Betroffenen nach Abschluss des Verfahrens unverändert, liegt die Annahme einer missbräuchlichen Verknüpfung von Nachfluchtaktivitäten und begehrten Status fern. Wird der Asylbewerber nach einem erfolglosen Asylverfahren erstmals exilpolitisch aktiv oder intensiviert er seine bisherige Aktivität, muss er dafür gute Gründe anführen, um den Verdacht auszuräumen, dies geschehe in erster Linie, um die Voraussetzungen für seine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen. Dazu hat der Tatrichter die Persönlichkeit des Asylbewerbers und dessen Motive für seine erstmalig aufgenommenen oder intensivierten Aktivitäten vor dem Hintergrund des bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 – 10 C 25.08 – juris; zuletzt Beschluss vom 31.01.2014 – 10 B 5/14 – juris). Zwar wird der Kläger erst nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens exilpolitisch durch seine regelmäßige, durch Fotografien belegte Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen sowie die Unterstützung des Kurdischen Nationalrats – EKNS – (Oppositionsbündnis in Syrien) tätig. Dem Kläger ist jedoch zuzugestehen, dass er sich nach seiner im Spätsommer des Jahres 2012 erfolgten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einer Orientierungs-/Organisationsphase befand, so dass es nicht erwartet werden kann, dass er sogleich politisches Engagement zeigt. Dementsprechend liegt es jedenfalls nicht auf der Hand, dass die Aufnahme von exilpolitischer Tätigkeit zuvorderst des Herbeiführens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft diente. Zudem hat der Kläger bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens zu seinem politischen Engagement in Syrien vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung widerspruchsfrei das Vorbringen wiederholt und ergänzt sowie seine damalige Motivlage für seine früheren Aktivitäten glaubhaft bekundet, indem er ausführt, gemeinsam mit dem Volk seit Ausbruch des Krieges in Syrien regelmäßig gegen das „System“ protestiert zu haben. Jeden Freitag hätten er und seine fünf Brüder an Demonstrationen an verschiedenen Orten teilgenommen. Wegen seiner Zugehörigkeit zum kurdischen Volk habe er es als seine Pflicht betrachtet, an Demonstrationen zum Sturz des Regimes teilzunehmen. Zum Beweis seines Vorbringens überreicht er in der mündlichen Verhandlung eine (verschwommene) Fotografie, die ihn bei einer solchen Demonstration im Dezember 2011 in Damaskus zeigen soll. Dieses Bild habe sein Bruder bei seiner im April 2014 erfolgten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland mitgebracht. Anhaltspunkte, an der Glaubwürdigkeit des Klägers zu zweifeln, sind weder ersichtlich noch behauptet die Beklagte Entsprechendes. Insbesondere deckt sich das Vorbringen des Klägers im Wesentlichen mit seinem Vortrag im Rahmen seiner ersten Anhörung am 31.08.2012. Das Gericht vermag – im Gegensatz zu der Beklagten – die Überzeugung nicht zu gewinnen, dass es dem Kläger kein Anliegen ist, über seine politisches Engagement in Syrien zu berichten. In der mündlichen Verhandlung wirkte sein Bericht emotional, so dass das Gericht unzweifelhaft den Eindruck gewonnen hat, tatsächlich Erlebtes zu erfahren. Hiervon ausgehend war der Kläger jedenfalls seit Beginn der Unruhen in Syrien (Frühling 2011) und damit auch bei seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland politisiert – ohne dass es auf die konkrete Tiefe seiner politischen Verwurzelung in Syrien ankommt – und hat wie er glaubhaft erklärt, seine Tätigkeit hier lediglich fortgesetzt, was sich heute in regelmäßigen Demonstrationsteilnahmen – was die Beklagte auch nicht in Abrede stellt – und der Unterstützung des Kurdischen Nationalrats, mithin in der notwendigen Nachhaltigkeit niederschlägt. Eine asyltaktische Motivation kann angesichts des seit Ausbruch der Unruhen in Syrien fortgesetzten Äußerns des klägerischen Meinungsbildes bei einer Vielzahl von Demonstrationen ausgeschlossen werden. 17 2. Ist es dem Kläger damit gelungen, die Regelvermutung des § 28 Abs. 2 AsylVfG zu entkräften, bleibt festzustellen, dass seine exilpolitische Betätigung die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigt. 18 Der Kläger erfüllt in seiner Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann sind gemäß § 3c Nr. 1, 2 und 3 AsylVfG der Staat (Nr.1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Gemäß § 3a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 AsylVfG gelten Handlungen als Verfolgung, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist nach § 3b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AsylVfG zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden ( § 3b Abs. 2 AsylVfG ). 19 Nach Beginn der Unruhen in Syrien Anfang 2011 hat sich das Vorgehen des Assad-Regimes gegen als oppositionell wahrgenommene Personen gravierend verschärft. Deshalb gehen die Gerichte ebenso wie das Bundesamt seit Herbst 2011 davon aus, dass schon bei einfacher, nicht exponierter exilpolitischer Betätigung die beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung bei Rückkehr nach Syrien besteht. Angesichts der aktuellen Erkenntnisse über die hemmungslose Gewaltanwendung syrischer Sicherheitskräfte gegenüber Personen, die mit der Opposition in Verbindung gebracht werden, ist aus der Perspektive eines vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Klägers die Furcht vor Verfolgung begründet (vgl. so auch VG Minden, Urteil vom 16.10.2012 – 1 K 2007/12.A – juris). 20 II.) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.