Urteil
9 A 158/13
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Anordnung der Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat nach § 34a AsylVfG ist die Anfechtungsklage gegen den Bescheid statthaft; ein Verpflichtungsantrag auf materielle Prüfung des Asylbegehrens ist unzulässig.
• Entscheidend für die Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin-II-Verordnung ist die Erklärung des ersuchten Mitgliedstaats zur Aufnahme; eine eigenständige, drittschützende Überprüfung der formellen Zuständigkeitsverhältnisse kann der Asylbewerber regelmäßig nicht erzwingen.
• Systemische Mängel des aufnehmenden Mitgliedstaats, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 Charta begründen, führen ausnahmsweise zum Selbsteintritt Deutschlands; hierfür sind ernsthafte und durch Tatsachen belegte Anhaltspunkte erforderlich.
• Die vorliegenden Erkenntnismittel (u. a. EGMR- und UNHCR-Bewertungen, Auskünfte des Auswärtigen Amtes) reichen nicht aus, um für Dublin-Rückkehrer systemische Mängel in Italien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festzustellen.
Entscheidungsgründe
Kein Selbsteintritt: Überstellung nach Italien nach Dublin II zulässig • Bei Anordnung der Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat nach § 34a AsylVfG ist die Anfechtungsklage gegen den Bescheid statthaft; ein Verpflichtungsantrag auf materielle Prüfung des Asylbegehrens ist unzulässig. • Entscheidend für die Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin-II-Verordnung ist die Erklärung des ersuchten Mitgliedstaats zur Aufnahme; eine eigenständige, drittschützende Überprüfung der formellen Zuständigkeitsverhältnisse kann der Asylbewerber regelmäßig nicht erzwingen. • Systemische Mängel des aufnehmenden Mitgliedstaats, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 Charta begründen, führen ausnahmsweise zum Selbsteintritt Deutschlands; hierfür sind ernsthafte und durch Tatsachen belegte Anhaltspunkte erforderlich. • Die vorliegenden Erkenntnismittel (u. a. EGMR- und UNHCR-Bewertungen, Auskünfte des Auswärtigen Amtes) reichen nicht aus, um für Dublin-Rückkehrer systemische Mängel in Italien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Der Kläger, ein 1992 in Aleppo geborener Palästinenser ohne geklärte Staatsangehörigkeit, stellte am 12.12.2012 in Deutschland einen Asylantrag. Er gab an, zuvor über Türkei, Griechenland und Italien gereist und in Italien erkennungsdienstlich behandelt und kurz inhaftiert worden zu sein. Die Bundesrepublik stellte am 15.02.2013 ein Übernahmegesuch an Italien unter Berufung auf einen EURODAC-Treffer; Italien erklärte sich am 12.03.2013 zur Aufnahme bereit. Mit Bescheid vom 17.04.2013 befand die Behörde den Asylantrag für unzulässig und ordnete Abschiebung nach Italien an. Der Kläger erhob Klage und suchte vorläufigen Rechtsschutz; das Gericht untersagte vorläufig die Abschiebung. Er rügte u. a. systemische Mängel des Asylsystems in Italien und berief sich darauf, Griechenland sei zuständig. • Die Klage ist insoweit nur als Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Bundesamts zulässig; ein weitergehender Verpflichtungsantrag auf materielle Prüfung des Asylanspruchs ist unzulässig (§ 42 VwGO). • Zuständigkeitsbestimmung richtet sich nach der Dublin-II-Verordnung; für die Zuständigkeit Italiens kommt es maßgeblich auf die Annahme des Aufnahmegesuchs durch Italien an. • Der Asylbewerber kann nicht verlangen, dass das deutsche Gericht die objektive Zuständigkeit Italiens umfassend drittschützend überprüft; das Dublin-System beruht auf gegenseitigem Vertrauen der Mitgliedstaaten. • Selbsteintritt Deutschlands nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II setzt das Vorliegen grundlegender, systemischer Mängel im aufnehmenden Staat voraus, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. • Die vorliegenden Erkenntnismittel (EGMR-Entscheidungen, UNHCR- und AA-Auskünfte, Berichte von NGOs) zeigen zwar Defizite in Italien, liefern aber keine hinreichenden, auf die Gruppe der Dublin-Rückkehrer bezogenen Tatsachen, die systemische Mängel im vorgenannten Sinne belegen. • Einzelfehler, vereinzelte Berichte über schlechte Unterbringung oder Versorgung sowie die Tatsache, dass einige nach Abschluss des Asylverfahrens in soziale Not geraten, genügen nicht zur Annahme systemischer Mängel für Dublin-Rückkehrer. • Die von der Behörde gestellten Verfahrensfristen wurden gewahrt; die Fristregelung nach Art. 19 Dublin II ist durch Mitteilung an Italien und die vorläufige Aussetzung der Abschiebung nicht zuungunsten Deutschlands ablaufen. • Mangels festgestellter inländischer Abschiebungshindernisse durfte die Behörde den Kläger nach Italien überstellen und den Asylantrag als unzulässig ablehnen (§§ 27a, 34a AsylVfG). Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet; die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 17.04.2013 bleibt ohne Erfolg. Die Behörde durfte den Asylantrag als unzulässig einstufen und die Abschiebung des Klägers nach Italien anordnen, weil Italien das Übernahmegesuch angenommen hat und keine schwerwiegenden, systemischen Mängel im italienischen Asyl- und Aufnahmesystem für Dublin-Rückkehrer festgestellt werden konnten. Ein bundesdeutscher Selbsteintritt war nicht geboten. Damit hat die Beklagte überwiegend obsiegt; die gerichtlichen Kostenregelungen und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend festgelegt.