Beschluss
1 B 629/14
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2014:0617.1B629.14.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, B, M, S und L. 2 Bereits mit Bescheid vom 08.04.2010 hatte der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen, weil er am 01.10.2010 unter dem Einfluss des Betäubungsmittels Amphetamin ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte. Auf Antrag und nach Vorlage des positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens des TÜV Nord vom 11.04.2011 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller seine Fahrerlaubnis wieder. 3 Entsprechend der Mitteilung der Verkehrspolizeiinspektion Hof vom 29.04.2013 kontrollierten am 15.04.2013 zwei Polizeibeamte den Antragsteller als Beifahrer eines Kleintransporters und fanden in seinem Geldbeutel eine kleine Druckverschlusstüte mit 0,1 Gramm Amphetamin vor. Der Antragsteller gab bei der Kontrolle an, das aufgefundene Amphetamin gehöre ihm und er habe es zum Eigenkonsum erworben. Die Polizei führte weder einen Drogenschnelltest durch noch ließ sie beim Antragsteller eine Blutprobe zur Untersuchung auf Spuren von Betäubungsmitteln entnehmen. 4 Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 21.05.2013 seine Absicht mit, ihm wegen des erneuten Konsums von Betäubungsmitteln die Fahrerlaubnis zu entziehen und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu bis zum 11.06.2013 zu äußern. Der Antragsteller nahm mit Schreiben vom 05.07.2013 zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentzug Stellung und wies insbesondere darauf hin, dass der bloße Besitz von Betäubungsmitteln noch nicht die für die Annahme der fehlenden Fahreignung erforderliche Einnahme des Betäubungsmittels beweise. 5 Mit Bescheid vom 15.05.2014, zugestellt am 17.05.2014, entzog der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzuges die Fahrerlaubnis, forderte den Antragsteller auf, den Führerschein innerhalb einer Frist von 5 Tagen nach Zustellung der Verfügung beim Antragsgegner vorzulegen und drohte für den Fall, der nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € an. Am 21.05.2014 legte der Antragsteller beim Antragsgegner gegen die Verfügung vom 15.05.2014 Widerspruch ein, über den, soweit für das Gericht ersichtlich, die zuständige Behörde bislang noch keine Entscheidung getroffen hat. 6 Am 20.05.2014 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht Magdeburg um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Zur Begründung seines Antrages trägt er in Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im behördlichen Verfahren im Wesentlichen vor: Die aktuelle Einnahme von Betäubungsmitteln, welche ohne weitere Sachverhaltsaufklärung den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertige, sei nicht erwiesen. Der Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigengebrauch lasse nicht den Schluss zu, dass er die Betäubungsmittel bereits eingenommen habe. Der Betroffene könne die Betäubungsmittel zunächst zum späteren Eigengebrauch erwerben und sich dann gegen deren Konsum entscheiden. Ein Fahrerlaubnisinhaber erweise sich nicht bereits dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn er nach vorausgegangenem Entzug der Fahrerlaubnis und Wiedererteilung „neuerlich auffällig in Bezug auf den Konsum von Betäubungsmitteln“ wird, sondern nur, wenn der die Betäubungsmittel auch tatsächlich eingenommen hat. 7 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 8 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15.05.2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. 9 Der Antragsgegner hat zum Eilantrag bislang noch keine Stellung genommen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen. II. 11 Der Antrag ist zulässig und begründet. 12 Der Fahrerlaubnisentziehungsbescheid des Antragsgegners vom 15.05.2014 erweist sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtswidrig. 13 1. Die Fahrerlaubnisentziehung ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. 14 Ihre Rechtmäßigkeit beurteilt sich nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV i. V. m. § 11 Abs. 1 und Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV, wonach die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen hat, wenn der Fahrerlaubnisinhaber sich durch den Konsum von Betäubungsmittel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung auf der Grundlage der o. g. Vorschriften setzt die gesicherte Feststellung eines zumindest einmaligen Konsums von Betäubungsmitteln i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes voraus. Um die Fahrerlaubnis entziehen zu können, muss der Nachweis des Konsums eines Betäubungsmittels erbracht sein (VGH Baden-Württemberg, B. v. 13.12.2002 – 10 S 2200/02 – VRS 105, 314). 15 Für den Nachweis des (aktuellen) Konsums eines Betäubungsmittels durch den Antragsteller reichen die bisherigen Erkenntnisse nicht aus. Bei der Kontrolle des Antragstellers am 29.04.2013 hat die Polizei lediglich den Erwerb und den Besitz des Betäubungsmittels Amphetamin zum Eigenkonsum feststellen können. Feststellungen dazu, dass der Antragsteller das Betäubungsmittel Amphetamin bereits tatsächlich eingenommen hat, hat die Polizei anlässlich der Kontrolle am 29.04.2013 nicht getroffen. Der Antragsteller hat lediglich eingeräumt das Betäubungsmittel zum Eigenkonsum erworben zu haben. Dass er es bereits eingenommen hat, hat der hingegen gegenüber der Polizei nicht angegeben. Zwar sind der Besitz eines Betäubungsmittels in einer geringen Menge und die Angabe, es zum Eigenkonsum erworben zu haben, ein starkes Indiz für die Einnahme des Betäubungsmittels. Zum Beweise der Einnahme einer sog. harten Droge, die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV i. V. m. § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnisentziehung ohne weitere Sachverhaltsaufklärung rechtfertigt, reichen der Erwerb und der Besitz des Betäubungsmittels nicht aus. Denn es ist – wie der Antragsteller zu Recht vorträgt – durchaus möglich, dass der Betroffene das Betäubungsmittel zunächst zum (späteren) Eigenkonsum erwirbt und sich nach geraumer Zeit eines „Besseren besinnt“ und vom ursprünglich beabsichtigten Konsum endgültig Abstand nimmt. 16 Im Falle des Antragstellers ist es zwar durchaus wahrscheinlich, dass er aktuell das Betäubungsmittel Amphetamin konsumiert, weil er selbst eingeräumt hat, das Betäubungsmittel zum Eigenkonsum erworben zu haben und dass ihm bereits zuvor die Fahrerlaubnis wegen des Konsums von Amphetamin entzogen worden ist. Der begründete Verdacht für die aktuelle Einnahme des Betäubungsmittels rechtfertigt jedoch weder die Annahme seiner tatsächlichen Einnahme noch den Entzug der Fahrerlaubnis, sondern lediglich Maßnahmen zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV oder nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 13.12.2002 – a. a. O., 316). Zur Klärung von Eignungszweifeln wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln hat die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Wenn der Betroffene hingegen Betäubungsmittel i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes lediglich besitzt oder besessen hat, kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen. Aus dem systematischen Verhältnis zwischen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zu § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV folgt, dass bei einer zwingenden Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens auf der Grundlage der erstgenannten Vorschrift neben dem bloßen Besitz des Betäubungsmittels ein weiteres Indiz für die tatsächlich Einnahme des Betäubungsmittels hinzukommen muss. Derartige Indizien können die Feststellung von körperlichen Symptomen, die für einen aktuellen Konsum des Betäubungsmittels sprechen oder unter Umständen auch ein positiv verlaufender Drogenschnelltest sein. 17 Auch unter Berücksichtigung der vorausgegangen Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers wegen des Konsums von Amphetamin in der Vergangenheit lässt der Erwerb und der Besitz dieser harten Droge zum Eigenkonsum noch nicht den Schluss zu, dass der Antragsteller aktuell das Betäubungsmittel auch tatsächlich eingenommen hat. Die Einnahme der harten Droge in der Vergangenheit verstärkt lediglich den Verdacht, dass der Antragsteller rückfällig geworden ist und das Betäubungsmittel aktuell wieder konsumiert. Der Entzug der Fahrerlaubnis wegen des Konsums einer sog. harten Droge ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts ist auch nach vorausgegangenem Entzug der Fahrerlaubnis wegen des Konsums der harten Droge und Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Wiedererlangung der Fahreignung nur dann gerechtfertigt, wenn die aktuelle Einnahme der harten Droge nachgewiesen ist. Denn in einem solchen Falle hat der Sachverständige dem Fahrerlaubnisinhaber bescheinigt, die Fahreignung wiedererlangt zu haben, und kann der Verdacht eines Rückfalls noch nicht den Entzug der Fahrerlaubnis ohne jede weitere Aufklärung des Sachverhaltes rechtfertigen. 18 2. Die vom Antragsgegner in Ziffer 2 und 4 des Bescheides vom 27.12.2011 getroffenen Maßnahmen hängen von der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis in Ziffer 1 des Bescheides ab. Weil – wie bereits ausgeführt – Ziffer 1 des Bescheides sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist, erweisen sich im Rahmen der gebotenen Prüfung auch die in Ziffer 2 und 4 getroffenen Maßnahmen als rechtswidrig. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 20 Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Ziffern 46.1, 46.3 und 1.5 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 bemisst das Gericht das Interesse des Antragstellers an der Verfolgung seines Begehrens mit 5.000,- €.