Urteil
3 A 91/13
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2014:0616.3A91.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. 2 Die am …1936 in Smolensk geborene Klägerin ist russische Staatsangehörige. Ihre Tochter lebt in B-Stadt und ist mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin verheiratet. Zum Besuch ihrer Tochter reiste die Klägerin mit einem Besuchsvisum am 3.6.2011 nach Deutschland ein und hielt sich hier bis zum 29.8.2011 auf. Danach beantragte sie mit Schreiben ihrer Angehörigen vom 29.8.2011 und persönlich bei der deutschen Botschaft in Moskau ein Visum zum Besuch von Familienangehörigen für die mehrmalige Einreise nach Deutschland und die Gültigkeitsdauer von einem Jahr, das ihr am 20.10.2011 für den Zeitraum vom 2.12.2011 bis zum 1.12.2012 erteilt wurde mit dem Hinweis, dass es mit diesem Visum nicht gestattet ist, zur ständigen Wohnsitznahme oder zum Familiennachzug nach Deutschland zu reisen. Sie versicherte die Richtigkeit ihrer Angaben und verpflichtete sich mit ihrer Unterschrift dazu, das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums zu verlassen. Im Besitz dieses Visums reiste die Klägerin am 2.12.2011 nach Deutschland ein und hielt sich hier bis zum 29.2.2012 auf. Aus ihrer russischen Heimat in Togliatti reiste sie erneut am 1.6.2012 nach Deutschland ein. Am 5.7.2012 schloss sie in Tønder/Dänemark die Ehe mit dem am … 1935 in Kasachstan geborenen deutschen Staatsangehörigen F.. 3 Am 6.7.2012 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gem. § 28 AufenthG. 4 Nach vorheriger Anhörung vom 24.7.2012 und Stellungnahme der Klägerin mit Schriftsatz vom 4.8.2012 lehnte der Beklagte den Antrag - gestützt auf die §§ 28 Abs. 1, 5 Abs. 2 AufenthG - mit Bescheid vom 15.8.2012 ab, forderte die Klägerin zur Ausreise bis zum 31.8.2012 auf und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in die Russische Föderation an. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Klägerin sei nicht mit dem zur Eheschließung gem. § 5 Abs. 2 AufenthG erforderlichen Visum eingereist. Daran habe sie sich trotz der ihr bei der Visumausstellung erteilten Belehrung nicht gehalten. Von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 AufenthG könne vorliegend aus generalpräventiven Gründen nicht gem. § 39 Nr. 3 Alt. 2 AufenthV abgesehen werden, denn der Anspruch nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG sei bereits mit der Eheschließung am 5.7.2012 und damit vor der letzten Einreise nach Deutschland von Dänemark aus entstanden. Eine Vergünstigung aus dieser Vorschrift entstehe nur, wenn ein von vornherein beabsichtigter Wechsel des angegebenen Aufenthaltszwecks ausgeschlossen werden könne. Die gesetzliche Regelung solle verhindern, dass über ein Schengen-Visum trotz unrichtiger Angaben hinsichtlich des Aufenthaltszwecks und unter Umgehung einer Beteiligung der Ausländerbehörde im Visumverfahren ein Daueraufenthaltsrecht erlangt werden könne. Der Klägerin sei daher zumutbar, das ordnungsgemäße Verfahren zur Erlangung des nationalen Visums in ihrem Heimatland nachzuholen. Altersbedingt möge zwar eine Erschwernis vorliegen, jedoch seien keine gesundheitsbedingten Gründe vorgetragen worden, die einer kurzzeitigen Rückkehr nach Russland zur Durchführung des Visumsverfahrens entgegenstünden. Es fehle auch eine weitere Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach §§ 28 Abs. 1 S. 5, 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, da die Klägerin bisher nicht den Nachweis erbracht habe, dass sie sich auf einfache Art in der deutschen Sprache verständigen könne. Wegen der Einzelheiten der Begründung sowie der Nebenentscheidungen wird auf den Bescheid verwiesen. 5 Gegen den Bescheid legte die Klägerin unter dem 27.8.2012 Widerspruch ein. Sie habe bei der Beantragung des Schengen-Visums keine Eheschließung oder ständige Wohnsitznahme in Deutschland beabsichtigt. Falsche bzw. unwahre Angaben seien nicht gemacht worden. Zwar könne sie sich bisher nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen, der Sprachnachweis könne aber nachträglich erbracht werden, und der nächste Kurs, an dem sie teilnehmen werde, beginne Mitte Oktober 2012. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei bei der Ablehnungsentscheidung der Ausländerbehörde nicht beachtet worden. Das nachzuholende Visumsverfahren sei lediglich eine leere Förmlichkeit. Das Ermessen der Ausländerbehörde sei daher zu ihren Gunsten auszuüben. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 20.2.2013 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 20.2.2013 zugestellt. 7 Am 19.3.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Ihr zuvor gestellter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgelehnt durch die Beschlüsse des VG Magdeburg v. 14.1.2013 - 3 B 208/12 MD - und OVG Sachsen-Anhalt v. 13.5.2013 - 2 M 25/13 -. 8 Die Klägerin trägt vor: Sie habe Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG. Eine zuvor vorzunehmende Ausreise, um vom Ausland aus einen Antrag auf Visumserteilung zur Familienzusammenführung zu stellen, sei ihr in ihrem hohen Alter nicht zumutbar. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Bescheid des Beklagten vom 15.8.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 20.2.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 AufenthG zu erteilen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Der Beklagte verteidigt die getroffene Entscheidung und tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. 14 Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. 16 Der Bescheid des Beklagten vom 15.8.2012 in der Gestalt, die er gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 20.2.2013 erhalten hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO). 17 Rechtsgrundlage für die darin mit Fristsetzung zum 31.8.2012 unter Androhung der Abschiebung in die Russische Föderation verfügte Ausreiseaufforderung ist § 50 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 59 Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 50 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen. Die Abschiebung soll nach § 59 Abs. 1 AufenthG schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind im vorliegenden Fall gegeben. 18 Die Klägerin besitzt nicht die erforderliche Aufenthaltserlaubnis und hat auch keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug als Ehefrau nach § 28 Abs. 1 AufenthG, weil die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 AufenthG nicht erfüllt sind, denn die Klägerin ist nicht mit dem erforderlichen Visum nach Deutschland eingereist. 19 Das Gericht folgt den schlüssigen Annahmen des Beklagten, der davon ausgeht, dass die Eheschließung der Klägerin im Schengen-Raum bereits vor dem Verlassen ihrer russischen Heimat am 1.6.2012 vorgesehen war. Denn auch zum vermeintlich spontanen Heiraten in Dänemark unter erleichterten kommerziellen Bedingungen ist eine gewisse - nicht geringe - Voranmeldezeit erforderlich, und schnelle Eheschließungstermine können nur vergeben werden, wenn auch alle erforderlichen Dokumente vorliegen und notwendige Angaben gemacht worden sind. Bei Staatsangehörigen von Nicht-EU-Staaten gehört hierzu u.a. auch bei Witwen die Todesbescheinigung des Ehemanns und eine legalisierte Bescheinigung des Familienstands. Die hohen Gebühren für eine solche Eheschließung sind bereits fällig, sobald die Agentur dem Auftraggeber eine Terminsbestätigung für die Heirat in Dänemark gegeben hat (vgl. § 4 der AGB http://www.heiraten-leicht-gemacht.de/agb/). Kann auch die Eheschließung selbst als „speed-Heirat“ relativ schnell durchgeführt werden, ergibt sich aus den umfangreichen Regelungswerken der jeweiligen Vermittlungsagenturen, dass eine nicht unerhebliche Vorlaufzeit für die Übersendung bzw. Vorlage und Prüfung von Unterlagen sowie für die Bezahlung beachtet werden muss. Die Bedingungen dieser Unternehmen können in aller Regel nur dann erfüllt werden, wenn der Eheschließungswillige selbst die notwendigen Informationen hat und dafür sorgt, dass unverzichtbare Papiere und Erklärungen beigebracht werden (vgl. http://speedheirat.com/notwendige-dokumente.html http://weddingindenmark.eu/dokumente/). 20 Zusätzlich ergibt sich die für das Gericht augenscheinliche Kenntnis der Klägerin von der bevorstehenden Eheschließung in Dänemark zum Zeitpunkt des Verlassens ihrer russischen Heimat am 1.6.2012 daraus, dass sie erklärt hat, sie habe einem Bekannten die Wohnungsschlüssel in Togliatti überlassen, der Hausrat sei bis auf einige verbliebene Erinnerungsstücke verkauft und „das meiste in den Müll gegangen“. Derartige Vorkehrungen trifft man nur, wenn man davon ausgeht, die Ausreise ins Ausland ist nicht nur vorübergehend, so dass die Klägerin ihre Haushaltsauflösung nicht mit einem weiteren Besuch bei ihrer Tochter in Deutschland erklären kann. 21 Bei dieser Sachlage benötigte die Klägerin ein Visum für längerfristige Aufenthalte, das vor der Ausreise nach den für eine Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften erteilt wird (§ 6 Abs. 4 AufenthG). Das von ihr eingeholte Schengen-Besuchsvisum (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) wurde von ihr wider besseres Wissen beantragt bzw. nicht zum richtigen Aufenthaltszweck neu beantragt, denn sie gab an, der Besuch sei der einzige Aufenthaltszweck und ein Daueraufenthalt sei nicht beabsichtigt, und hielt diese Erklärung auch bei ihrer Einreise am 1.6.2012 aufrecht. Die Klägerin besaß damit nicht den erforderlichen Aufenthaltstitel i.S.v. § 50 Abs. 1 AufenthG und ist gem. § 50 Abs. 2 AufenthG zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet. 22 Dies gilt auch nach Durchführung der Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen am 6.7.2012. Reist die Ausländerin trotz der Absicht eines Daueraufenthalts mit einem nur zu Besuchszwecken erteilten Schengen-Visum ein, ist die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt (vgl. Huber/Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl., Rn. 86 f.). Die Ausländerbehörde darf bei ihrer Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG als erheblichen öffentlichen Belang anführen, dass aus generalpräventiven Gründen die Nachholung des Visumsverfahrens als angemessenes Mittel zu fordern sei (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 13.5.2013 - 2 M 25/13 -; OVG NRW, Beschl. v. 10.4.2007, DVBl. 2007, 852). 23 Die Klägerin vermag sich zur Ausreise nach Dänemark zwecks Eheschließung am 5.7.2012 und Wiedereinreise nach Deutschland am 6.7.2012 und Beatragung einer Aufenthaltserlaubnis an diesem Tag unter Hinweis auf ihr Schengen-Visum auch nicht auf das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht zu berufen, denn dazu reicht der Kurzaufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2010, BVerwGE 138, 122; BayVGH, Beschl. v. 10.10.2011 - 19 CE 11.1800 -, zit. nach juris). Soweit die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die Gemeinde Tønder in Dänemark habe für Eheschließungswillige eine Verweilpflicht von 4 Tagen, und sie habe sich eine Woche dort aufgehalten, kann dahinstehen, ob ein solcher Kurzzeitraum zur nachhaltigen Ausübung des Freizügigkeitsrechts (vgl. EUGH, Urt. v. 12.3.2014 - C-457/12 -, zit. nach juris: „gewisse Dauer“) ausreichen würde, um sich mit Erfolg auf die europarechtliche Aufenthaltsfreiheit zu berufen, denn die Klägerin hat ihren vom Beklagten bestrittenen Vortrag in keiner Weise belegt, so dass auch keine Veranlassung bestand, dem unsubstantiierten Vorbringen der Klägerin weiter nachzugehen. 24 Der grundsätzlich bestehende staatliche Schutz, unter dem die Ehe steht, rechtfertigt im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG im vorliegenden Fall keine andere Entscheidung. Denn das Gewicht der schutzwürdigen Position der Klägerin ist angesichts ihres erst kurzen Aufenthalts und der mithin kaum fortgeschrittenen Verfestigung ihrer aufenthaltsrechtlichen Position als gering zu bewerten. Ausnahmevorschriften für besondere Umstände, die eine vorherige Ausreise der inzwischen verheirateten Klägerin unzumutbar erscheinen ließen, sind grundsätzlich in Nr. 5.2.3 VAH-AufenthG enthalten. Hierzu gehören bspw. Krankheitsgründe. Die Entscheidung darüber obliegt sodann dem Ermessen der Ausländerbehörde. Ermessensfehler des Beklagten, eine Ausreise nicht für unzumutbar zu erachten, sind jedoch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Allein die Erschwernisse und Kosten, die mit der Durchführung des erforderlichen Visumsverfahrens verbunden sind, begründen noch keine besonderen Umstände, die zur Unzumutbarkeit der Ausreise der Klägerin führen und gegen ihre Verpflichtung zur Nachholung der Visa-Bestimmungen sprechen, denn der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der Einhaltung der Einreisevorschriften grundlegende Bedeutung zukommt (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 70). Die entsprechenden Ausführungen der ergangenen Bescheide bezüglich des Alters und des Gesundheitszustandes der Klägerin und dem daraus geschlussfolgerten behördlichen Ansinnen, eine Rückreise der Klägerin mit dem erforderlichen Visum sei ihr zumutbar, sind unter den gegebenen Umständen rechtlich nicht zu beanstanden, denn auch in der mündlichen Verhandlung ergaben sich keine Zweifel an der Rüstigkeit der Klägerin, die noch in den vergangenen Jahren mehrfach lange Reisen zwischen Togliatti, Moskau und B-Stadt unternommen hat. Diese Gesichtspunkte sind in den ergangenen Bescheiden erwogen worden und nicht ermessenswidrig i.S.v. § 114 Satz 1 VwGO. Hier wie grundsätzlich ist auch eine vorübergehende Trennung der Eheleute zumutbar. Diese Auffassung der Kammer steht in Einklang mit der Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt (vgl. Beschl. v. 22.6.2007 – 2 M 170/07 – zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis trotz Heirat). Auch aus dem Recht auf Privatleben gem. Art. 8 Abs. 1 EMRK folgt für sich genommen kein Dispens von der Einhaltung des Visumzwanges (vgl. BVerwGE 70, 54, 56). Auch aus den Entscheidungen des EuGH (Urt. v. 11.7.2002, C-60/00 – Carpenter – und Urt. v. 25.7.2002, C-459/99) kann die Klägerin nichts Günstiges für sich herleiten, denn in diesen Entscheidungen steht die Überprüfung der ausländerrechtlichen Positionen im Zusammenhang mit dem Europarecht auf freien Dienstleistungsverkehr. Derartige Besonderheiten weist der Fall der aus Russland stammenden Klägerin, die mit einem in Deutschland lebenden deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, nicht auf. 25 Zur Vermeidung von Wiederholungen stellt das Gericht fest, dass es den Feststellungen und der Begründung des Bescheides des Beklagten vom 15.8.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.2.2013 in vollem Umfang folgt, und sieht gem. § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. 26 Die Klage war nach alldem abzuweisen. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 28 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.