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Gerichtsbescheid

7 A 63/12

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2014:0428.7A63.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Gebühren für das Ausrücken der Feuerwehr am 13.6.2011. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Gebäudes A-Straße in A-Stadt, das mit einer automatischen Brandmeldeanlage ausgestattet ist, die ihre Signale an die Feuerwehr der beklagten Landeshauptstadt sendet. 3 Die Beklagte hält als gemeindliche Einrichtung eine Feuerwehr vor und erhebt Gebühren und Auslagen nach der „Satzung der Landeshauptstadt A-Stadt (LHMD) über die Erhebung von Kostenersatz für die Dienst- und Sachleistungen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben und über die Gebührenerhebung für die freiwillige Inanspruchnahme von Leistungen der Feuerwehr der LHMD (Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung)“ vom 15.3.2007. Danach sind Einsätze bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger grundloser Alarmierung sowie Fehlalarmierungen durch Brandmeldeanlagen kostenerstattungspflichtig. 4 Am 13.6.2011 um 14:45 Uhr löste die automatische Brandmeldeeinrichtung in dem Gebäude der Klägerin einen Alarm aus, der bei der Berufsfeuerwehr A-Stadt einging und das Ausrücken der Feuerwehr der Beklagten auslöste. Bei der Überprüfung des Alarmes wurde festgestellt, dass die Brandmeldeanlage im Treppenhaus (Melder 2 der Meldegruppe 3) aus nicht erkennbarer Ursache den Alarm ausgelöst hatte. Ein Brand konnte nicht festgestellt werden. Zum Einsatz kamen 14 Einsatzkräfte mit zwei Löschfahrzeugen, einer Drehleiter und einem Einsatzwagen. Die Brandmeldeanlage wurde durch Kräfte der Feuerwehr zurückgesetzt und an Herrn B. vom Sicherheitsdienst übergeben. 5 Wegen des damaligen Fehlalarms wurden der Klägerin von der Beklagten durch den hier streitbefangenen Gebührenleistungsbescheid vom 21.6.2011 Feuerwehrgebühren in Höhe von 577,25 € in Rechnung gestellt. Es wurde der Einsatz von 14 Kameraden a 58,00 Euro/Stunde, einer Drehleiter a 139,00 Euro/Stunde, eines Löschfahrzeugs TLF a 67,49 Euro/Stunde, eines Löschfahrzeugs LF/TLF a 100,00 Euro/Stunde und eines Einsatzleitwagens ELW a 36,00 Euro/Stunde für die Dauer einer halben Stunde zu Grunde gelegt. 6 Der dagegen erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 5.3.2012, zugestellt am 9.3.2011, zurückgewiesen. 7 Die Klägerin hat am 4.4.2012 Klage erhoben, die sie im Wesentlichen damit begründet, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, was sich bereits daraus ergebe, dass pauschal auf § 22 Abs. 3 und 4 BrSchG LSA verwiesen werde, ohne diese Vorschrift auf den vorliegenden Lebenssachverhalt zu subsumieren. Auch der Widerspruchsbescheid setze sich nicht mit der Vorschrift des § 22 Abs. 4 Nr. 4 BrSchG LSA auseinander. § 22 Abs. 3 BrSchG LSA enthalte nach Auffassung der Klägerin lediglich eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer entsprechenden Satzung. Für die Kostentragungspflicht sei erforderlich, dass ein Einsatz der Feuerwehr grundlos vorsätzlich oder grob fahrlässig ausgelöst worden sei. Das sei nicht der Fall. Ein eventuelles Verschulden der Wartungsfirma beziehungsweise deren Beschäftigten müsse sich die Klägerin nicht als eigenes Verschulden zurechnen lassen. Es werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 28.3.2000 – 5 A 5185/98 – verwiesen. Die Klägerin habe weder grobfahrlässig noch vorsätzlich im Hinblick auf den Fehlalarm gehandelt. Die Brandmeldeanlage werde regelmäßig durch eine Fachfirma gewartet. Die landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage regele in § 22 Abs. 4 BrSchG LSA ausdrücklich, dass nur derjenige kostenerstattungspflichtig sei, der vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos den Einsatz einer Feuerwehr auslöse. Die Regelung in der Satzung der Beklagten, wonach beim Ausrücken der Feuerwehr im Falle des Fehlalarms durch Brandmeldeanlagen der Eigentümer dieser Anlage kostenpflichtig sei, finde in der Ermächtigungsgrundlage keine (ausreichende) rechtliche Grundlage. 8 Die Klägerin beantragt: 9 1. Der Bescheid der Beklagten vom 21.6.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.3.2012 wird aufgehoben. 10 2. Die Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin 577,25 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab 21.7.2011 zu zahlen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Nach ihrer Auffassung ist der streitgegenständliche Gebührenbescheid auf der Grundlage des § 22 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 3 BrSchG LSA in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen der Feuerwehrbenutzungs- und Gebührenordnung der Landeshauptstadt A-Stadt rechtmäßig ergangen. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, das Ausrücken der Feuerwehr bei Fehlalarmen durch Brandmeldeanlagen als kostenpflichtigen Tatbestand zu führen. Die Klägerin habe als Eigentümerin der Brandmeldeanlagen den Fehlalarm zu verantworten. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig beziehe sich auf einen anderen Sachverhalt, bei dem es maßgeblich um die Verhaltensweise der dortigen Klägerin gegangen sei. Die Höhe des Kostenansatzes sei entsprechend des Kostentarifes in der Anlage zur Feuerwehrbenutzungs- und Gebührenordnung berechnet worden. Eine unbillige Härte, die ausnahmsweise das Absehen von der Geltendmachung des Kostenersatzes gebiete, sei nicht gegeben. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten. Entscheidungsgründe 15 Das Gericht entscheidet beim Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 84 VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid. 16 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 17 Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten vom 21.6.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.3.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Rechte der Klägerin nicht. Er unterliegt nicht der Aufhebung (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 18 Der angefochtene Bescheid findet seine gesetzliche Grundlage in § 22 Abs. 3 und 4 Nr. 3 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt – BrSchG - in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 4, 3 Nr. 4 der „Satzung der Landeshauptstadt A-Stadt (LHMD) über die Erhebung von Kostenersatz für die Dienst- und Sachleistungen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben und über die Gebührenerhebung für die freiwillige Inanspruchnahme von Leistungen der Feuerwehr der LHMD (Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung)“ vom 15.3.2007, veröffentlicht im Amtsblatt der Landeshauptstadt A-Stadt Nr. 13 vom 30.4.2007 – im Weiteren: FwGebS -. 19 Nach § 22 Abs. 3 BrSchG können für andere als die im Absatz 1 der Vorschrift genannten Leistungen (Brände, Notstände, Hilfeleistung zur Rettung von Menschen oder Tieren aus Lebensgefahr) Landkreise und Gemeinden Kostenersatz nach Maßgabe einer Satzung verlangen, wobei sie Pauschalbeträge festlegen können; Kostenersatz soll nicht verlangt werden, soweit das Verlangen eine unbillige Härte wäre. Kostenerstattungspflichtig ist gemäß § 22 Abs. 4 Nr. 3 BrSchG derjenige, in dessen Auftrag oder in dessen Interesse die Leistungen erbracht werden. 20 Die Beklagte hat von der in § 22 Abs. 3 BrSchG enthaltenen Ermächtigung durch Erlass ihrer Feuerwehrbenutzungs- und Gebührensatzung Gebrauch gemacht. Die Satzung hält sich an die landesrechtlichen Vorgaben. Danach ist das Ausrücken der Feuerwehr bei Fehlalarmierungen durch Brandmeldeanlagen kostenersatzpflichtig, wobei das Ausrücken als Leistung der Feuerwehr zu sehen ist (§ 2 Nr. 4 FwGebS). Kostenersatzpflichtig ist beim Ausrücken der Feuerwehr bei Fehlalarmierung durch Brandmeldeanlagen nach § 2 Nr. 4 der Satzung der Eigentümer der Anlage (§ 3 Nr. 4 FwGebS). 21 Im vorliegenden Falle lag weder ein Brand noch ein Notstand oder aber die Notwendigkeit der Hilfeleistung zur Rettung von Menschen oder Tieren aus Lebensgefahr vor. Mithin durfte die Beklagte die Fehlalarmierung durch Brandmeldeanlagen als kostenpflichtige Leistung der Feuerwehr in der in Rede stehenden Gebührensatzung regeln. 22 Die unstreitige Auslösung des Alarms durch die Brandmeldeanlage der Klägerin war kausal für das Ausrücken der Feuerwehr der Beklagten, das die Beklagte in ihrer Satzung als Leistung der Feuerwehr normiert hat. 23 Die Kostenersatzpflicht des Betreibers einer privaten Brandmeldeanlage setzt ein Verschulden nicht voraus (VG Freiburg, Urteil vom 20.10.2009 – 3 K 2369/08 – in: juris). Dem Anlagenbetreiber werden die Risikofälle eines Falschalarms, die tatsächlich nicht auf einem Brand beruhende Ansprache eines Meldedetektors, die Sensibilität der Anlage für externe Defekte und die jedem elektr(on)ischen Gerät immanente Möglichkeit des Auftretens von Störungen als von ihm adäquat zu verantwortende Ursachen zugewiesen (VG München, Urteil vom 16.5.2007 – M 7 K 06.3053 – in: juris). 24 Weil die Gebührenforderung verschuldens un abhängig ist, kommt es für die Kostentragungspflicht nicht darauf an, dass der Einsatz der Feuerwehr grundlos vorsätzlich oder grob fahrlässig ausgelöst wurde. Der grundlos veranlasste Einsatz der Feuerwehr ist als entgeltliche Pflichtaufgabe in § 2 Nr. 5 FwGebS gesondert geregelt mit der Folge der Kostenpflicht nach § 3 Nr. 5 FwGebS. Um diesen Fall geht es vorliegend nicht. 25 Das Verwaltungsgericht Braunschweig hatte sich in dem von dem Beteiligten angesprochenen Urteil vom 28.3.2000 – 5 A 5185/98 – mit dem Verhalten der Klägerin und der Frage, ob ein fahrlässiges oder grob fahrlässiges Verhalten vorlag, zu befassen. Es hat in der Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige grundlose Alarmierung der Feuerwehr durch eine automatische Brandmeldeanlage sehr wohl kostenersatzpflichtig nach einer Satzung in Verbindung mit dem BrandSchG ND sein könne. Zu einer Haftung könne man jedoch nicht allein durch die Darlegung wiederholter falscher Alarme in Verbindung mit der Behauptung unterlassener Wartung oder Reparatur gelangen. 26 Diese Entscheidung lässt sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen, weil die Gebührenpflicht nicht an ein Verhalten der Klägerin (wiederholte Fehlalarmierungen in der Vergangenheit, Behauptung unterlassener Wartung) angeknüpft, sondern an den verschuldensunabhängigen Tatbestand, dass durch die Fehlalarmierung eine Leistung der Feuerwehr erforderlich wurde, die in dem Ausrücken besteht. Da der Betreiber einer privaten Brandmeldeanlage, die automatisch ihre Signale an die Feuerwehr sendet, den Einsatz der Feuerwehr zum Zwecke der Bekämpfung eines (vermeintlichen) Brandes erwartet, muss er sich die Fehlfunktion der Anlage, die darin besteht, dass ein nicht begründeter Alarm (Fehlalarm) ausgelöst wird, zurechnen lassen. Da die Gebührenpflicht verschuldensunabhängig ist, kommt es nicht darauf an, dass die Anlage ordnungsgemäß gewartet wurde. Hier hat die Feuerwehr im Interesse der Klägerin als Eigentümerin des Gebäudes gehandelt (vgl. § 22 Abs. 4 Nr. 3 BrSchG). Sie hat auch den – für eine Geschäftsführung ohne Auftrag erforderlichen – Fremdgeschäftsführungswillen gehabt. 27 Der Gebührenbescheid begegnet auch der Höhe nach keinen rechtlichen Bedenken. Der Kostenansatz ist in der mit dem streitgegenständlichen Bescheid veranlagten Höhe für die einzelnen Leistungen (Personalleistungen, Einsatz von Fahrzeugen) in der Anlage zu § 1 Abs. 2 FwGebS geregelt. Nach § 5 FwGebS Satz 2 a) werden Zeiteinheiten von der 5. Minute an als halbe Stunden berechnet. Im Übrigen obliegt es der pflichtgemäßen Entscheidung des Einsatzleiters, mit wie vielen Kameraden und welcher Technik ausgerückt wird. Ermessensfehler sind vorliegend nicht ersichtlich. Da der durch den Alarm ausgelöste sofortige Einsatz naturgemäß die vorherige Aufklärung des Bedarfs an Personal und Technik ausschließt, begegnet der veranschlagte Aufwand keinen Bedenken. 28 Daher muss der Klage der Erfolg versagt bleiben, wobei der Misserfolg des Klageantrags zu 1. denjenigen des Klageantrags zu 2. nach sich zieht. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1 VwGO. 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 31 Die Streitwertfestsetzung wird auf § 52 Abs. 3 GKG gestützt.