Urteil
9 A 54/13
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2014:0409.9A54.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um den Erlass von Säumniszuschlägen. 2 Der Beklagte, Aufgabenträger im Bereich der Abwasserentsorgung, betrieb im Jahre 2003 in der M…-Straße in …, einer Rechtsvorgängerin der Klägerin, einen Abwasserkanal. Aus einem Protokoll über die Absprache zur Durchführung der Baumaßnahme „Grundhafter Ausbau der ...-Straße und …“ vom 10.07.2003 geht hervor, dass neben den beabsichtigten Straßenbaumaßnahmen auch eine Erneuerung des in der ...-Straße belegenen Abwasserkanals des Beklagten erfolgen solle. In Abstimmung mit den übrigen Versorgungsträgern sei die Baumaßnahme gemeinsam ausgeschrieben worden. Nunmehr liege das Angebot vor. Mit Schreiben vom 30.06.2003 habe der Beklagte jedoch dem Umweltministerium des Landes Sachsen-Anhalt Zahlungsunfähigkeit angezeigt. Es bestünde aber die Möglichkeit, dass zur Durchführung der zwingend erforderlichen Baumaßnahme die Gemeinde ... in Vorleistung gehe und im Rahmen der Übertragung des Anlagevermögens auf den Beklagten die daraus entstehende Forderung der Gemeinde ... mit den bei der Baumaßnahme entstehenden Forderungen des Abwasserverbandes aus Herstellungsbeiträgen für die gemeindeeigenen Grundstücke aufgerechnet werden könne. Für den Beklagten wurde erklärt, dass von Seiten des Abwasserverbandes die Gesamtfinanzierung der Baukosten für die Errichtung des Schmutzwasserkanals durch die zu erwartenden Herstellungsbeiträge gesichert sei. 3 Nachfolgend wurde bei den Straßenbauarbeiten in der ...-Straße der Schmutzwasserkanal errichtet und im Jahre 2004 in Betrieb genommen. 4 Mit Bescheid vom 21.12.2004 setzte der Beklagte gegenüber der Gemeinde ... für das Grundstück in der ...-Straße, Flur 2, Flurstück 1111/248, Anschlussbeiträge für die Schmutzwasserkanalisation in Höhe von 930,65 Euro fest. 5 Aus dem - vom Beklagten erstellten - Protokoll der Dienstberatung vom 16.11.2005 geht hervor, dass Kanalbaukosten i.H.v. ca. 125.000,00 Euro ermittelt wurden und diese mit unstreitigen Forderungen (z. B. Herstellungsbeiträgen) des AZV verrechnet werden sollen. Die Gemeinde ... erkannte Herstellungsbeitragsforderungen des AZV in Höhe von ca. 77.000,00 Euro an. Der Beklagte sagte zu, einen Vermögensübertragungsvertrag zu erstellen und den Entwurf an die Gemeinde ... zu übersenden. 6 Die Verbandsversammlung des Beklagten befasste sich in ihrer Sitzung im Januar 2006 mit dem Entwurf des Vermögensübernahmevertrages. Gleiches war auch für die Sitzung im Februar 2006 vorgesehen; der Tagesordnungspunkt wurde jedoch auf Antrag der Gemeinde ... abgesetzt. 7 Am 15.08. bzw. 24.08.2007 wurde von den Beteiligten ein „Vermögensübertragungsvertrag und Aufrechnungsvereinbarung“ (VA) unterzeichnet, der Regelungen zur Vermögensübertragung, zur Zahlung eines Entschädigungsbetrages sowie eine Verrechnung (Aufrechnung) dieses Entschädigungsbetrages mit unstreitigen (Herstellungsbeitrags-)Forderungen enthält. 8 Mit hier streitigem Bescheid vom 11.12.2007 setzte der Beklagte aus dem Bescheid vom 21.12.2004 für die Zeit vom 26.01.2005 bis 25.09.2007 Säumniszuschläge in Höhe von 288,00 Euro fest. Über den dagegen mit Schreiben vom 21.12.2007 eingelegten Widerspruch ist bislang noch nicht entschieden. 9 Mit Schreiben vom 07.09.2010 beantragte der Beklagte den Erlass der mit Bescheid vom 11.12.2007 festgesetzten Säumniszuschläge. Zur Begründung führte er aus, die vormals eigenständige Gemeinde ... habe die Kanalbauarbeiten u. a. in der ...-Straße im Zuge von Straßenbaumaßnahmen selbst durchgeführt und auch vorfinanziert, da der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt finanziell dazu nicht in der Lage gewesen sei. Zwischen der Gemeinde ... und dem Beklagten sei im Jahre 2007 ein Vermögensübernahmevertrag geschlossen worden, in dem auch eine Vereinbarung über Entschädigungsbeträge und Zahlungen enthalten sei. Damit habe die Gemeinde die Angelegenheit für erledigt gehalten. Von Säumniszuschlägen sei zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen. Im Übrigen seien die Herstellungsbeitragsbescheide seinerzeit auch fehlerhaft gewesen. 10 Mit Bescheid vom 01.10.2012 lehnte der Beklagte den Erlassantrag ab. Zur Begründung führte er aus, die Erhebung der Säumniszuschläge sei nicht unbillig. Es sei zwar richtig, dass die Kanalbaumaßnahme von der Klägerin durchgeführt worden sei. Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung habe jedoch bei dem Abwasserzweckverband gelegen, eine anderweitige Vereinbarung habe nicht bestanden. Den dagegen mit Schreiben vom 18.10.2012 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2013 zurück. 11 Am 14.02.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen auf die Gründe ihres Erlassantrages. Zudem macht sie geltend, sie habe es jedenfalls nicht zu vertreten, dass die Vermögensübernahme und die Vereinbarungen über die Verrechnung der Herstellungskosten erst zu einem so späten Zeitpunkt erfolgt sei. Möge der Anspruch des Beklagten aus dem Herstellungsbeitragsbescheid auch formell fällig gewesen sein, so habe jedoch aufgrund der bestehenden Ansprachen und Vereinbarungen eine Zahlungspflicht für die Klägerin zu keiner Zeit bestanden. Diese Vereinbarung sei zwischen den Parteien bereits im Jahre 2003 getroffen worden. Zudem sei der Erlass auch deshalb geboten, weil dem Beklagten jedenfalls bis zum Abschluss des Vertrages im Jahre 2007 gar kein Herstellungsaufwand entstanden sei; vielmehr hätten der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt Ansprüche aus Bereicherungsrecht zur Seite gestanden. Vor diesem Hintergrund sei die Erhebung von Säumniszuschlägen evident sachlich unbillig. 12 Die Klägerin beantragt, 13 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 01.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2013 zu verpflichten, die mit Bescheid vom 11.12.2007 festgesetzten Säumniszuschläge in Höhe von 288,00 Euro zu erlassen. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung führt er aus, den verspäteten Abschluss des Vertrages über die Vermögensübernahme sowie die finanziellen Auseinandersetzungen habe auch die Klägerin zu vertreten. Denn der Beklagte habe sich bereits Anfang 2006 mit dieser Vereinbarung in der Verbandsversammlung befasst. Die Klägerin sei es gewesen, die eine Weiterbefassung im Februar 2006 nicht gewollt habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergebe sich aus dem Vermögensübertragungsvertrag gerade nicht, dass eine rückwirkende Aufrechnung habe erfolgen sollen. Im Übrigen habe die Vereinbarung zwischen den Beteiligten, wonach die Erhebung von Säumniszuschlägen ausgeschlossen wird, nicht bestanden. Bei der Entscheidung über den Erlassantrag sei jedoch nicht zu berücksichtigen gewesen, dass für den Beklagten bis 2007 kein Herstellungsbeitrag entstanden sei. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Säumniszuschläge als Druckmittel eigener Art seien keine Tatsachen ersichtlich, aus denen sich ergebe, dass deren Erhebung nunmehr unbillig sei. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 18 Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 01.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2013, mit dem der Antrag der Klägerin vom 07.09.2010 auf Erlass der mit Bescheid des Beklagten vom 11.12.2007 festgesetzten Säumniszuschläge abgelehnt wurde, ist rechtswidrig; die Klägerin hat einen Anspruch auf Erlass der Säumniszuschläge (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 19 Die Klage ist zulässig, obwohl über den Widerspruch der Klägerin gegen den Säumniszuschlagsbescheid vom 11.12.2007 noch nicht entschieden ist (vgl. OVG LSA, Urt. v. 19.09.2013, 4 L 205/12, juris). 20 Rechtsgrundlage für das Erlassbegehren der Klägerin ist §§ 13 Abs. 1 Ziffer 5 lit. b), 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA, 227 AO. Danach ist auch der Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 227 AO möglich und dann geboten, wenn ihre Einziehung im Einzelfall, insbesondere mit Rücksicht auf ihren Zweck, nicht zu rechtfertigen ist, obwohl der Sachverhalt den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Erhebung der Abgabe oder ihrer Nebenleistungen aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (vgl. zum sog. Überhang des gesetzlichen Tatbestandes BVerwG, Urt. v. 08.07.1998, 8 C 31.96; BFH, Urt. v. 29.08.1991, V R 78/86 ; v. 20.05.2010, V R 42/08; OVG LSA, zuletzt Urt. v. 19.09.2013, a. a. O., alle juris). 21 In Ansehung dessen ist für die hier streitigen Säumniszuschläge zu berücksichtigen, dass es sich dabei vorrangig um ein Druckmittel eigener Art handelt, das den Abgabenpflichtigen zur Zahlung der Abgabe unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit bewegen soll (vgl. OVG LSA, B. v. 07.11.2008, 4 L 240/07, juris). Säumniszuschläge verfolgen darüber hinaus den Zweck, vom Abgabenpflichtigen eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Abgaben zu erhalten. Durch Säumniszuschläge werden schließlich auch die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die bei den verwaltenden Körperschaften dadurch entstehen, dass Abgabepflichtige eine fällige Abgabe nicht oder nicht fristgemäß zahlen (vgl. BFH, Urt. v. 07.07.1999, X R 87/96, juris). 22 Hinsichtlich der Zahlung einer fälligen Abgabe ist von dem Grundsatz auszugehen, dass diese stets zu zahlen ist, weshalb das Entstehen von Säumniszuschlägen allein an die Fälligkeit der Abgabe anknüpft. Das Entstehen von Säumniszuschlägen folgt mithin als rechtlicher Automatismus der Nichtzahlung einer fälligen Abgabe. Besondere Umstände des Einzelfalles können deshalb nicht bei der Festsetzung, sondern allenfalls bei einem Erlass von Säumniszuschlägen Berücksichtigung finden (vgl. dazu OVG LSA, Urt. v. 19.09.2013, 4 L 150/13, juris). 23 Die Entscheidung über ein Erlassbegehren ist eine Ermessensentscheidung, die von den Gerichten in den durch § 114 VwGO gezogenen Grenzen überprüft werden kann (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B. v. 19. Oktober 1971, GmS-OGB 3/70, juris). Der Maßstab der Billigkeit bestimmt jedoch Inhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens; der Begriff der Unbilligkeit kann deshalb nicht losgelöst vom Ermessen der Behörde beurteilt werden. Die unlösbare Verzahnung zwingt mithin zur Annahme einer nur einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung. Der Begriff "unbillig" ragt somit in den Ermessensbereich hinein und bestimmt zugleich Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung. Die Entscheidung über den Erlass ist also eine Ermessensentscheidung, bei der Inhalt und Grenzen des Ermessens durch den Begriff der Unbilligkeit bestimmt werden (vgl. BFH, Urt. vom 03.02.2010; FG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 09.08.2011, 1 K 1369/07 ; beide juris). Deshalb ist bei der Anwendung von § 227 AO allein eine am Begriff der Unbilligkeit orientierende Ermessensentscheidung zu treffen und nicht zunächst der unbestimmte Rechtsbegriff der Unbilligkeit zu bestimmen und dann in einem zweiten Schritt das Ermessen hinsichtlich des Erlasses auszuüben, was dazu führt, dass bei Vorliegen von persönlichen oder sachlichen Billigkeitsgründen. Die Verwaltungsgerichte haben im Falle des Erfolgs der Klage die Behörde unter (teilweiser) Aufhebung der entgegen stehenden Bescheide zum (teilweisen) Erlass zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), wobei stets auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 23.08.1990, a. a. O.; OVG LSA, Urt. v. 18.06.2007, 4 M 36/07; n. v.). 24 a) Vorliegend verfehlen die Säumniszuschläge jedoch den damit verfolgten Zweck, nämlich Druckmittel für die rechtzeitige Zahlung des mit Bescheid vom 21.12.2004 festgesetzten Anschlussbeitrages zu sein. Denn seit der Baubesprechung vom 10.07.2003 durfte die Klägerin davon ausgehen, dass eine Zahlungspflicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erst durch die (endgültige) finanzielle Abwicklung der in der Gemeinschaftsmaßnahme bewirkten Erneuerung des in der ...-Straße belegenen Abwasserkanals ausgelöst wird. So wurde als Art und Weise der Finanzierung des unstreitig von der Klägerin vorfinanzierten Abwasserkanals bereits am 10.07.2003 zwischen den Beteiligten die Aufrechnung mit den dem Beklagten sodann zustehenden „Herstellungsbeiträgen“ erörtert. Dass die Beteiligten davon auch in der Folgezeit ausgegangen sind, ergibt sich aus dem von dem Beklagten erstellten Protokoll der Dienstberatung vom 16.11.2005, aus dem hervorgeht, dass Kanalbaukosten ca. 125.000,00 Euro ermittelt wurden und diese mit unstreitigen Forderungen (z. B. Herstellungsbeiträgen) des AZV verrechnet werden sollen. Im Gegenzug lies sich die Klägerin dahingehend ein, dass Herstellungsbeitragsforderungen in Höhe von zur Zeit ca. 77.000,00 Euro anerkannt werden. Schlussendlich fand dies Eingang in den „Vermögensübertragungsvertrag und Aufrechnungsvereinbarung“. Denn darin wurde die Übertragung u. a. des Schmutzwasserfreispiegelgefällekanals in der ...-Straße, die Zahlung eines Entschädigungsbetrages durch den Beklagten an die Gemeinde ... sowie die Verrechnung (Aufrechnung) dieses Entschädigungsbetrages mit unstreitigen (Herstellungsbeitrags-)Forderungen und Forderungen aus der Straßenbaulastvereinbarung vereinbart. Unter Zugrundelegung der vereinbarten Anschaffungs- und Herstellungskosten erklärte der Verband in § 3 Abs. 1 c) sodann die Aufrechnung u. a. mit den unstreitigen (Herstellungsbeitrags-)Forderungen für das Grundstück „Feuerwehr, ...-Straße 0, in Höhe von 930,65 Euro. 25 Deshalb durfte die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts auch in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 26.01.2005 bis 25.09.2007 von der Erfüllung ihrer Zahlungspflicht aus dem Anschlussbeitragsbescheid vom 21.12.2004 absehen. Sie durfte im guten Glauben dahingehend handeln, dass eine Zahlungspflicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erst nach einer zu treffenden Vereinbarung besteht, sofern sich für den Beklagten dann noch Ansprüche ergeben. Dass wegen der damit einhergehenden Nichterfüllung (formell) rechtlich Säumniszuschläge verwirkt werden, musste sie wegen der hier beachtlichen besonderen Umstände des Einzelfalles mithin nicht zur Zahlung veranlassen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte mit Bescheid vom 21.12.2004 einen Anschlussbeitrag festgesetzt und auch fällig gestellt hat. Sinn und Zweck eines Erlasses ist es gerade, die sich aus der formellen Anwendung des Gesetzes bzw. der die Gesetze vollziehenden Akte ergebenden Rechtsfolgen als gegeben zu unterstellen, diese jedoch im Lichte der tatsächlichen Umstände zur Verwirklichung der Gerechtigkeit im Einzelfall zu bewerten. Anders gewendet: Die infolge der Anwendung eines Gesetzes bewirkten Rechtsfolgen können allenfalls Anlass für eine Billigkeitsmaßnahme sein, können dieser jedoch nur dann mit Erfolg entgegen gehalten werden, wenn sie auch in Ansehung des Einzelfalles mit den Wertungen des Gesetzes kongruent sind. Insofern war auch der Erlass des Bescheides vom 21.12.2004 nicht geeignet, dass in der Baubesprechung erörterte Vorgehen u. a. zur finanziellen Auseinandersetzung der Baumaßnahme zu erschüttern. Dies nicht zuletzt deshalb, weil es die Klägerin war, die bis zu diesem Zeitpunkt die infolge der Vorfinanzierung eingetretenen finanziellen Lasten aus der Maßnahme getragen hatte und sich daraus, nämlich für den Fall des Nichtzustandekommens einer Vereinbarung, durchaus zivilrechtliche Ansprüche hätten ergeben können. Dass auch der Beklagte (seinerzeit) nicht von einer tatsächlich bestehenden Zahlungspflicht der Klägerin ausgegangen ist, ergibt sich nicht zuletzt aus der zu keinem Zeitpunkt erfolgten Mahnung des ausstehenden Betrages und ist aus dem oben dargelegten Geschehensablauf hinreichend nachvollziehbar. 26 Das Gericht folgt dem Beklagten auch nicht insoweit, als er geltend macht, die Klägerin hätte zur Vermeidung von Säumnis einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung oder einen Stundungsantrag stellen können und müssen. Selbstredend hätte sie einen solchen stellen können und dann auch stellen müssen, hätte sie bei einem anderen Geschehensablauf die Rechtsfolge der Säumniszuschläge erfolgreich abwenden wollen, da die formell eingetretene Fälligkeit der Abgabenforderung für das Entstehen von Säumniszuschlägen genügt (OVG LSA, Urt. v. 19.09.2013, a. a. O.). Darauf kommt es jedoch bei der Beurteilung der hier maßgeblichen Frage nach der Unbilligkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen nicht beachtlich an. Denn einem solchen Erlassbegehren kann nicht entgegen gehalten werden, der Erlassbegehrende hätte durch die Ausschöpfung von rechtlichen Möglichkeiten gegen den Abgabenbescheid bereits den Eintritt der Säumnis (erfolgreich) verhindern können. Einerseits dürfte es in einem solchen Fall regelmäßig nicht zur Säumnis kommen. Andererseits ist Gegenstand der hier gebotenen Unbilligkeitsprüfung nicht der Abgabenbescheid, sondern allein die Frage, ob die Erhebung der - ohne Zweifel auch hier - verwirkten Säumniszuschläge unbillig ist. 27 Dem Erlassanspruch der Klägerin kann der Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegen halten, dass die schlussendlich zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung im Jahre 2007 keine Regelungen zu den Säumniszuschlägen enthält. Denn rechtlich beachtlich ist vorliegend nicht, ob daraus für die Klägerin ein schutzwürdiges Vertrauen in Bezug auf die dann mit Bescheid vom 11.12.2007 erfolgte Erhebung von Säumniszuschlägen begründet wurde, da dieser Aspekt allenfalls bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides zu berücksichtigen wäre. Vielmehr ist bei dem hier streitigen Erlassanspruch auf die tatsächlichen Gegebenheiten während des Zeitraumes, für den Säumniszuschlage erhoben werden (hier: 26.01.2005 bis 25.09.2007), abzustellen. 28 Dafür, dass die Klägerin nicht erlasswürdig ist (vgl. dazu OVG LSA, B. v. 18.06.2009, 4 L 36/07, juris), bestehen keine Anhaltspunkte. Soweit der Beklagte vorträgt, schließlich sei es (auch) der Klägerin zuzurechnen, dass die Vereinbarung erst im Jahre 2007 zustande gekommen ist, vermag dies insbesondere in Ansehung der bis dahin bestehen Lastenverteilung (s. o.) eine Erlassunwürdigkeit nicht zu begründen. 29 b) Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf vollständigen Erlass der mit Bescheid vom 11.12.2007 festgesetzten Säumniszuschläge. 30 Zwar dienen Säumniszuschläge wie oben dargelegt auch anderen Zwecken als denen eines Druckmittels. Deshalb kommt bei einem Erlass von Säumniszuschlägen, weil die Abgabe wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit nicht geleistet werden konnte, die Säumniszuschläge mithin ihren Zweck verfehlen, in aller Regel nur ein hälftiger Erlass in Betracht; denn der Säumige soll nicht besser gestellt werden soll, als wenn ihm Stundung oder Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte gewährt worden wäre. Ein weitergehender Erlass ist jedoch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles (Zahlungsunfähigkeit/ Überschuldung oder wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Säumniszuschläge die Voraussetzung für den Verzicht auf Stundungszinsen vorlagen) nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BFH, Urt. v. 07.07.1999, X R 87/96 , juris). Insbesondere können die Umstände des Einzelfalles Veranlassung zu einem darüber hinausgehenden Erlass bis hin zum vollständigen Erlass geben (vgl. BFH, Urt. v. 20.05.2010, V R 42/08, juris). 31 Dies ist hier der Fall. Denn wenn die Unbilligkeit gerade darin besteht, dass der Beklagte die (zwar formell) fällige Abgabe gar nicht hat erwarten dürfen, ist es nicht angezeigt, durch einen nur teilweisen Erlass der Säumniszuschläge einen Zustand herbeizuführen, der tatsächlich und rechtlich gesehen gar nicht hätte eintreten können; eine ausgleichsbedürftige Verschlechterung der Vermögenslage des Beklagten, die ansonsten regelmäßig durch das Vertrauen auf eine rechtzeitige Zahlung begründet wird, ist vorliegend mithin gar nicht eingetreten. Gleiches gilt auch hinsichtlich des Umstandes, dass Säumniszuschläge zudem der Abgeltung des Verwaltungsaufwandes für die Erhebung von Säumniszuschlägen dienen. Denn darf eine Zahlung nicht erwartet werden, hätte auch von der Festsetzung von Säumniszuschlägen abgesehen werden können. Zudem dürfte diesem Aspekt bei der Höhe des Erlasses deshalb nur sehr untergeordnete Bedeutung beizumessen sein, weil ansonsten wegen (stets) bereits festgesetzter Säumniszuschläge - denn ohne Festsetzung kein Erlassbedürfnis - in keinem Fall ein vollständiger Erlass gewährt werden könnte. II. 32 Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte als Unterlegener (§ 154 Abs. 1 VwGO). 33 Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 34 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. 35 Die Berufung war entgegen der Anregung des Beklagten nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen für den Erlass von Säumniszuschlägen in der Rechtsprechung geklärt sind; andere Zulassungsgründe i. S. v. § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.