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Beschluss

9 B 362/13

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2014:0319.9B362.13.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 30 Abs. 1 Satz 1 HS 2 RVG in der ab dem 01.08.2013 gültigen Fassung. Gemäß § 23 Abs. 1 RVG i. V. § 40 GKG ist auch für die Berechnung des Gegenstandswertes der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet (vgl. zusammenfassend: VG Magdeburg, Beschluss v. 04.11.2013, 1 A 309/13; juris). Der Antragsteller hat am 18.10.2013 und mithin nach dem Inkrafttreten der Neuregelung Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. 2 Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HS 1 RVG n. F. beträgt der Gegenstandswert einheitlich für alle Klageverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz 5.000,00 Euro; für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2.500,00 Euro (§ 30 Abs. 1 Satz 1 HS 2 [n. F.]). 3 Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/11471, S. 269) führt zur Neuregelung aus: 4 „…die seit rund 20 Jahren unverändert gebliebenen Gegenstandswerte bieten den betroffenen Anwälten keine dem Aufwand und der Bedeutung der Verfahren für die Betroffenen adäquaten Gebühren mehr. 5 Neben der Anpassung des Wertes soll die Vorschrift deutlich vereinfacht werden. Die Unterscheidung zwischen einem Klageverfahren, das die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betrifft und den sonstigen Klageverfahren soll entfallen. Dies greift die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf, der die Instanzgerichte aber nicht immer folgen (…). Der niedrige Gegenstandswert wir derzeit z. B. in den folgenden Fällen zugrunde gelegt: 6 • Klage gegen die Abschiebungsandrohung (§ 34 Satz 1 AsylVfG), • Klage gegen die Abschiebungsanordnung (§ 34 a AsylVfG), • Klage gegen Durchsetzung der Ausreisepflicht (§ 36 Absatz 1 AsylVfG). 7 Auch für diese Fälle soll nunmehr grundsätzlich einheitlich der Wert von 5000 Euro gelten. 8 Für besonders einfach gelagerte und für die Betroffenen weniger bedeutsame Verfahren einerseits und für besonders umfangreiche und schwierige Verfahren andererseits soll der vorgeschlagene Absatz 2 eine Korrekturmöglichkeit bieten. Die Formulierung entspricht der Formulierung z. B. in § 45 Absatz 3, § 47 Absatz 2, § 48 Absatz 3, § 49 Absatz 2, § 50 Absatz 3 und § 51 Absatz 3 Satz 2 FamGKG.“ 9 Dafür, dass es sich bei dem vorliegenden Verfahren um ein besonders einfach gelagertes und für den Betroffenen weniger bedeutsames oder umgekehrt um ein besonders umfangreiches und schwieriges Verfahren handelt, so dass § 30 Abs. 2 RVG einschlägig wäre, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. 10 Die Antragsgegnerin kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren neben der Abschiebungsandrohung nach Bulgarien - „nur“ - ein sogenanntes Dublin-II-Verfahren betrifft und nach ihrer Rechtsauffassung der Asylantrag in Deutschland unzulässig sei, so dass es zu keiner „Entscheidung über die Asylanerkennung“ kam. Diese, zutreffend auf der Altregelung des § 30 Satz 1 2. Alt. RVG (a. F.) beruhende und zur Verminderung des Gegenstandswertes führende Rechtsauffassung (vgl. dazu ausführlich: VG Magdeburg, Beschluss v. 03.07.2012, 9 A 82/11; juris), ist nach der Neuregelung ausweislich der vorgenannten Gesetzesbegründung nicht mehr vertretbar. Nach damaliger Gesetzeslage unterschied § 30 RVG zwischen „Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz in Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen“, mit der Folge des Gegenstandswertes in Höhe von 3000,00 Euro (Satz 1 HS 1) und „sonstigen Klageverfahren“, welche mit dem Gegenstandswert in Höhe von 1.500,00 Euro beziffert wurden (Satz 1 HS 2). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach dem Asylverfahrensgesetz betrug der Gegenstandswert 1.500,00 Euro, im Übrigen die Hälfte des Wertes der Hauptsache (§ 30 Satz 2 RVG [a. F].). 11 Bestimmt zwar nach wie vor die Frage nach der Verpflichtung der Beklagten über den Asylantrag in eigener Zuständigkeit zu entscheiden und damit überhaupt ein Asylverfahren in Deutschland durchzuführen den Streitgegenstand, so ist dieser Streitgegenstand durch die Neufassung des § 30 RVG ausdrücklich mit angesprochen. Denn § 30 Abs. 1 Satz 1 HS 1 RVG spricht nunmehr eindeutig und weitgehender von „Klageverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz “ und nicht mehr wie in der Altregelung verengend von „Verfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen“. Mit der Neuregelung sollten demnach alle Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz umfasst werden, egal ob es zu einer inhaltlichen Prüfung des Asylbegehrens kommt oder nicht. Unzweifelhaft beruht der streitgegenständliche Bescheid auf § 27 a AsylVfVG. Damit handelt es sich um ein Verfahren „nach dem Asylverfahrensgesetz“ im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 HS 1 RVG, wobei vorliegend wegen des vorläufigen Rechtsschutzes der Gegenstandswert 2.500,00 Euro beträgt (§ 30 Abs. 1 Satz 1 HS 2 RVG). 12 Da der Antragsteller überhaupt den Zugang zum deutschen Asylrecht begehrt und sich zudem gegen seine Abschiebung nach Bulgarien wendet, kann auch nicht von „einem für den Betroffenen weniger bedeutsamen Verfahren“ im Sinne der Gesetzesbegründung gesprochen werden. Dies zeigt im Übrigen auch die neuerdings zunehmende Zahl der von der Antragsgegnerin auf § 27 a AsylVfG in Verbindung mit der Dublin-II-Verordnung gestützten Verfahren.