OffeneUrteileSuche
Urteil

2 A 232/11

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2013:1203.2A232.11.0A
18Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma (Gemeinschuldnerin) und wendet sich gegen eine Anordnung des Beklagten, mit der ihm die Beseitigung von auf dem Betriebsgelände in V. verbliebenen Abfällen sowie die Entsorgung von Stapelelementen aufgegeben wurde. 2 Die (spätere) Gemeinschuldnerin baute seit den 1990er Jahren in den Tongruben M. und V. Ton im Tagebaubetrieb ab. Auf dem Gelände des Tontagebaus V. betrieb sie seit 31.08.2004 ferner eine genehmigungsbedürftige Anlage zur Lagerung und Behandlung von Abfällen gemäß dem Bescheid des Regierungspräsidiums M. vom 06.06.2003. Durch Bescheid vom 23.05.2007 stellte der Beklagte fest, dass die seitens der Gemeinschuldnerin durch Schreiben vom 25.04.2007 angezeigten Änderungen der Anlage keiner Genehmigung nach § 16 BImSchG bedürften. Zu den angezeigten Änderungen gehörte gemäß Ziffer 1 des v. g. Bescheids u. a. die „Errichtung von variablen Lagerbereichen durch die Verwendung von verfestigten Stapelelementen der AVV 19 03 07, verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06*, fallen in Höhe von 2000 Stück aus der eigenen Herstellung, mit einer max. Stapelhöhe von 4m (vgl. Bl. 445 ff. d. BA-A). 3 Am 11.02.2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Beschluss des AG S. vom 11.02.2009 – … IN …/08 -). Nach dessen Angaben hat die Gemeinschuldnerin den Betrieb der Anlage bereits mit der Stellung des Insolvenzantrages am 16.10.2008 eingestellt. Danach seien auf dem Gelände des Tontagebaus V. weder Abfälle angenommen, behandelt oder entsorgt noch in der Anlage erzeugte Materialien veräußert worden. 4 Mit Schreiben vom 01.04.2010 teilte der Kläger dem Beklagten auf Nachfrage mit, dass die Gemeinschuldnerin im Rahmen des laufenden Insolvenzverfahrens derzeit keine werbende Tätigkeit ausübe und mithin die auf dem Gelände stehende „Bimsch-Anlage“ auch nicht benutzt werde. Weiterhin kündigte der Kläger an, für den Fall, dass er die „werbende Tätigkeit“ wieder aufnehmen werde, dies gegenüber dem Beklagten anzuzeigen. Hierauf antwortete der Beklagte durch Schreiben vom 07.04.2010, dass er das Schreiben des Klägers vom 01.04.2010 als Stilllegungsanzeige gem. § 15 Abs. 3 BImSchG einstufe. Wörtlich führte der Beklagte in dem Schreiben vom 07.04.2010 sodann Folgendes aus (vgl. Bl. 107 f. d. GA): 5 „Da bereits mit der Insolvenz seit 2008 die immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage nicht mehr betrieben wird, ein anderer Betreiber bisher nicht gefunden wurde und seitdem keine auf dem Betriebsgelände der BImSchG Anlage auf den Betriebszweck gerichtete Handlungen vorgenommen wurden und eine Wiederaufnahme solcher Handlungen derzeit nicht zu erwarten sind, ist der Betrieb faktisch als eingestellt zu betrachten.“ 6 Dem Schreiben legte der Beklagte unter Hinweis darauf, dass die Anzeige nach § 15 Abs. 3 BImSchG der Schriftform bedürfe, ein („vorbereitetes“) Formular bei und forderte den Beklagten auf, dies bis zum 23.04.2010 unterschreiben und gegebenenfalls ergänzt zurückzusenden. Dieser Aufforderung kam der Beklagte nach. In dem am 13.04.2010 unterzeichneten Anzeigeformular ist unter Ziffer 5.1 als Termin der Betriebseinstellung der „1. April 2010 “ angegeben und findet sich unter Ziffer 5.4 die folgende Ergänzung (vgl. Bl. 109 f. d. GA): 7 „Anlagengrundstück ist gegen Unbefugte gesichert, derzeit ist ein Mitarbeiter halbtags anwesend insbesondere zur Begleitung der Sicherungsarbeiten des L. für die Tongrube V. in Zuständigkeit des L..“ 8 Mit dem streitgegenständlichem Bescheid vom 12.01.2011 gab der Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme auf, folgende Entsorgungsmaßnahmen durchzuführen: 9 „1. Die nach der Einstellung des Anlagenbetriebes derzeit auf dem Betriebsgelände verbliebenen Abfälle in Form von Beton AVV AS 17 01 01, Boden AVV AS 17 05 04, Reste von Vorabsiebungen AVV AS 19 12 12, Steinkohlenflugaschen AVV AS 10 01 02 sowie Reststoffe an Zuschlagstoffen sind bis spätestens 31. März 2011 vollständig einer ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung zuzuführen. 10 2. Die Trenn- bzw. Stapelelemente aus verfestigten Abfällen AVV AS 19 03 07 sind bis spätestens 12. Januar 2013 vor Erlöschen der Genehmigung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung zuzuführen.“ 11 Zugleich ordnete er unter Ziffer 3 des Bescheids die Vorlage entsprechender Nachweise über die Entsorgung (Lieferscheine/Wiegescheine) an. Als Rechtgrundlage für den Bescheid werden § 17 Abs. 4 a i.V. mit § 5 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BImSchG genannt. Der Kläger sei als Betreiber der Anlage ordnungspflichtig, weil nach dem Inhalt der Anzeige zur Betriebseinstellung die Betriebshandlungen erst nach Bestellung des Klägers zum Insolvenzverwalter vollständig beendet worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheids verwiesen. 12 Auf den dagegen vom Kläger eingelegten (nicht weiter begründeten) Widerspruch änderte bzw. ergänzte das Landesverwaltungsamt den angefochtenen Bescheid mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2011 u. a. in den Tenorpunkten 1, 2 und 5 („klarstellend“) wie folgt: 13 „1. Die nach der Einstellung des Anlagenbetriebs derzeit auf dem Betriebsgelände verbliebenen Abfälle in Form von Beton AVV ASN 17 01 01, Boden AVV ASN 17 05 04, Reste von Vorabsiebungen AVV ASN 19 02 03 vorgemischte nicht gefährliche Abfälle, Steinkohlenflugaschen AVV AS 10 01 02 sowie Reststoffe an sog. Zuschlagstoffen AVV ASN 19 01 12 sind bis spätestens drei Monate ab Bestandskraft dieses Bescheides von dort zu beräumen und vollständig zu entsorgen, d. h. ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen. 14 … 15 2. Die Trenn- bzw. Stapelelemente aus verfestigten Abfällen AVV ASN 19 03 07 sind bis spätestens drei Monate ab Bestandskraft dieses Bescheides ebenfalls vom Anlagengelände zu beräumen und vollständig zu entsorgen, d. h. ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen. 16 … 17 5. Für den Fall, dass Sie den Anordnungen unter Punkt 1 und 2 nicht, nicht vollständig oder nicht festgerecht nachkommen, drohe ich Ihnen die Ersatzvornahme an. Die voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme zu Punkt 1 werden von mir auf ca. 126.000 Euro zzgl. Mehrwertsteuer geschätzt und hinsichtlich Punkt 2 mit voraussichtlich 196.000 Euro zzgl. Mehrwertsteuer angegeben.“ 18 Im Übrigen wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch als unbegründet zurück und ergänzte den angefochtenen Bescheid um abfallrechtliche Erwägungen: Zunächst habe der Beklagte den Kläger als Insolvenzverwalter zu Recht als letzten Betreiber der Anlage betrachtet, weil der Betreib der Gemeinschuldnerin nach Stellung des Insolvenzantrages vom 16.10.2008 nur unterbrochen, d. h. nicht im Sinne des BImSchG insgesamt eingestellt worden sei. Der Kläger habe zudem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 11.02.2009 auf der Anlage noch einen Mitarbeiter beschäftigt, der dort tätig gewesen sei, um auf den Betrieb „aufzupassen“ und die Anlage prinzipiell betriebsbereit zu halten, ohne wohl tatsächlich Abfälle zu behandeln. Erst mehr als ein Jahr nach der Übernahme der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Anlage habe der Kläger gegenüber dem Beklagten die Stilllegung angezeigt. Hinzu komme als weiteres Indiz, dass der Kläger die Feststellung des Beklagten vom 06.12.2010 zu seiner Betreiberstellung aus seinem Mahnschreiben unwidersprochen hingenommen habe. Dessen ungeachtet könnten die im angefochtenen Bescheid in den Tenorpunkten 1 bis 3 getroffenen Anordnungen auch auf § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG i. V. m. den §§ 10 u. 11 KrW-/AbfG gestützt werden. Der Kläger sei Abfallbesitzer, weil er gemäß § 148 Abs. 1 InsO nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen und damit auch die in Rede stehenden Abfälle als der Insolvenzmasse in Besitz genommen habe. Als Abfallbesitzer könne er die Gefahr am effektivsten beseitigen. 19 Hiergegen hat der Kläger am 28.10.2011 – entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid – vor dem Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben, die durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2011 an das zuständige Verwaltungsgericht Magdeburg verwiesen wurde. 20 Zur Begründung seiner Klage verweist der Kläger im Wesentlichen auf Folgendes: 21 Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides verstoße bereits gegen die Begründungspflicht des § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, da nicht erkennbar sei, auf welche Ermächtigungsgrundlage die Anordnungen letztlich gestützt würden, auf § 17 Abs. 4 a i.V. mit § 5 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BImSchG oder § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG i. V. m. den §§ 10 u. 11 KrW-/AbfG. Der Widerspruchsbescheid lasse dies vielmehr offen. 22 Des Weiteren sei es nicht möglich, den ursprünglich auf § 17 Abs. 4 a i.V. mit § 5 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BImSchG gestützten Bescheid auf der Grundlage des § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG aufrechtzuerhalten, weil dadurch der Ermessensrahmen verändert werde. Denn während als Adressat einer Ordnungsverfügung nach § 17 Abs. 4 a i.V. mit § 5 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BImSchG allein der letzte Betreiber der Anlage in Betracht komme, habe die zuständige Behörde bei einer abfallrechtlichen Anordnung nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, ob sie nach § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG den Abfallerzeuger, Abfallbesitzer oder eine andere Person in Anspruch nehme. 23 Soweit es die Eingriffsnorm des § 17 Abs. 4 a i.V. mit § 5 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BImSchG betreffe, finde diese keine Anwendung, weil er nicht letzter Betreiber der immissionsschutzrechtlichen Anlage geworden sei. Die (Weiter-) Beschäftigung eines einzigen Arbeitnehmers für das gesamte Tongrubengelände in V., dessen Aufgabe es lediglich gewesen sei, dort nach dem Rechten zu sehen, genüge hierfür jedenfalls nicht. Auch die weiteren Interpretationsversuche der Widerspruchsbehörde insbesondere im Hinblick auf die angeblich fehlende Reaktion des Klägers in Bezug auf das Schreiben des Beklagten vom 06.12.2010 würden nicht verfangen, letztlich schon wegen der eigenen Feststellung des Beklagten im Schreiben vom 07.04.2010, in dem dieser selbst ausgeführt habe, dass bereits mit der Insolvenz seit 2008 die immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage nicht mehr betrieben werde. Hiervon ausgehend sei die Nachsorgeanordnung außerhalb der Jahresfrist des § 17 Abs. 4 a Satz 2 BImSchG und damit verspätet erlassen worden. Denn die Frist beginne nicht erst mit der Kenntnis der zuständigen Behörde von dem Umstand der Betriebseinstellung zu laufen, sondern bereits mit der tatsächlichen Einstellung des gesamten Betriebes, hier also im Jahre 2008. 24 Davon abgesehen könne die Entsorgung der Stapelelemente könne nicht auf § 17 Abs. 4 a i.V. mit § 5 Abs. 3 BImSchG gestützt werden, weil diese gemäß der Anzeigebestätigung des Beklagten vom 23.05.2007 (vgl. Bl. 445 ff. d. BA-A) für die Errichtung von variablen Lagerbereichen und damit als bauliche Maßnahmen an der Anlage verwendet worden seien. Sie stellten mithin einen Teil der baulichen Anlagen der ehemaligen Abfallbehandlungsanlage dar, dessen Entfernung nur auf der Grundlage einer Abrissverfügung gefordert werden könne. Da die Langzeitstabilität und die Umweltverträglichkeit der Stapelelemente auch aus Sicht des Beklagten belegt seien (vgl. v. g. Anzeigenbestätigung S. 3), sei eine solche Abrissverfügung nicht von § 5 Abs. 3 BImSchG gedeckt. 25 Selbst wenn es schließlich rechtlich zulässig sein sollte, die Anordnung nachträglich auf eine abfallrechtliche Grundlage zu stellen, scheitere eine Anwendung von § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG am Vorrang der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften gemäß § 9 KrW-/AbfG. Diese Bestimmung bedeutete zwar nicht, dass die abfallrechtlichen Pflichten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz für Betreiber von Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht gelten. Sie besage aber, dass die Konkretisierung und der Vollzug dieser Pflichten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bestimmt werden. Dessen ungeachtet könne die Entsorgung der Trenn- und Stapelelemente nicht nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG i. V. m. den §§ 10 u. 11 KrW-/AbfG verlangt werden, weil es sich hierbei um Abfälle handle, die bereits ordnungsgemäß verwertet worden seien und nunmehr bauliche Teile der ehemaligen Abfallbehandlungsanlage bildeten. Ihre Herstellung und Verwendung habe den damals geltenden rechtlichen Vorgaben im Land Sachsen-Anhalt entsprochen. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrags im Klageverfahren wird gem. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Schriftsätze seiner Prozessbevollmächtigten Bezug genommen. 27 Der Kläger beantragt, 28 den Bescheid des Beklagten vom 12.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 28.09.2011 aufzuheben. 29 Der Beklagte beantragt, 30 die Klage abzuweisen. 31 Er tritt der Argumentation der Klägerseite entgegen und verteidigt den angefochtenen Bescheid. 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Sitzungsniederschrift sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 33 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 34 Der Bescheid des Beklagten vom 12.01.2011, mit dem dem Kläger die Entsorgung der auf dem Betriebsgelände der Gemeinschuldnerin in V. verbliebenen Abfälle sowie Trenn- und Stapelelemente aufgegeben worden ist, erweist sich in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 28.09.2011 als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 35 Zunächst geht das Gericht davon aus, dass der Kläger als Insolvenzverwalter letzter Betreiber der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage zur Lagerung und Behandlung von Abfällen in V. war und der angefochtene Bescheid mithin seine Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 4 a i.V. mit § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG findet (vgl. I. ). Selbst wenn man - der Behauptung des Klägers folgend - annimmt, dieser sei nicht in die Betreiberstellung eingerückt, weil der Betrieb der Anlage bereits bei Stellung des Insolvenzantrages im Jahre 2008 eingestellt gewesen sei, erweisen sich die Handlungsverpflichtungen des Klägers aufgrund abfallrechtlicher Rechtsgrundlagen als rechtmäßig (vgl. II. und III. ). 36 I. Der Beklagte hat die angegriffene Ordnungsverfügung auf § 17 Abs. 4 a i.V. mit § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG gestützt. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. Zur Erfüllung dieser Pflicht können nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nach Erteilung der Genehmigung Anordnungen gegenüber dem Betreiber erlassen werden, nach Einstellung des gesamten Betriebs allerdings nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr (§ 17 Abs. 4 a Satz 2 BImSchG). Betreiber einer - wie hier - immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage ist derjenige, der die Anlage im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung führt. Entscheidend ist insoweit, wer den bestimmenden bzw. maßgeblichen Einfluss auf die Lage, die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausübt. Das ist regelmäßig derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Anlage besitzt (vgl. BVerwG, U. v. 22.10.1998 - 7 C 38.97 -, BVerwGE 107, 299; OVG NRW, B. v. 21.08.2013 - 8 B 612/13 -, juris Rn. 15; BayVGH, U. v. 04.05.2005 – 22 B 99.2208 -, juris Rn. 40). 37 Ein Insolvenzverwalter kann in diesem Sinne Betreiber sein, wenn er die Anlage des Gemeinschuldners kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen fortbetrieben hat; es genügt, wenn dies auch nur für kurze Zeit geschehen ist (vgl. BVerwG, U. v. 22.10.1998, a. a. O.: 2 Monate); eine Mindestzeit ist insofern nicht vorgeschrieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der v. g. Entscheidung jedoch offen gelassen, ob ein Konkursverwalter nach § 6 Abs. 2 und § 117 Abs. 1 KO ohne Weiteres in die Betreiberstellung einrückt, also auch dann, wenn er die Anlage "sofort" stilllegt. In einem weiteren Urteil (BVerwG, U. v. 23.09.2004 – 7 C 22.03 -, BVerwGE 122, 75 ff.) hat es als "fragwürdig" bezeichnet, ob bei einer Anknüpfung des Gesetzes an die Eigenschaft als Anlagenbetreiber schon die Inbesitznahme als solche für die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters ausreicht. Nach Auffassung des VG B-Stadt (Oder) rückt der Insolvenzverwalter jedenfalls dann nicht in die Betreiberpflichten der Gemeinschuldnerin im Sinne des § 5 BImSchG ein, wenn der Betrieb der Anlage bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Gemeinschuldnerin vollständig eingestellt worden ist (vgl. VG B-Stadt (Oder), U. v. 06.03.2007 – 7 K 2193/02 -, juris Rn. 31). 38 Ausgehend von diesen Erwägungen hat der Kläger zwar vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass seit der Stellung des Insolvenzantrages durch die Gemeinschuldnerin am 16.10.2008 auf dem Gelände des Tontagebaus V. weder Abfälle angenommen, behandelt oder entsorgt noch in der Anlage erzeugte Materialien veräußert und Handlungen zur Inbetriebnahme oder Erhaltung der Betriebsbereitschaft der entsprechenden Vorrichtungen vorgenommen worden seien. Dem war jedoch durch das Gericht nicht weiter nachzugehen und der entsprechende Beweisantrag abzulehnen. Denn eine Anlage wird nur dann (im Rechtssinne) nicht mehr betrieben, wenn keine auf den Betriebszweck der Anlage gerichteten Handlungen mehr vorgenommen werden und eine Wiederaufnahme solcher Handlungen nicht zu erwarten ist. Die bestimmungsgemäße, technisch-wirtschaftliche Nutzung der Anlage und die für die Aufrechterhaltung ihrer Prozessabläufe notwendigen Betriebshandlungen müssen also vollständig und endgültig aufgegeben worden sein. Liegt eine solche endgültige Entscheidung zur Betriebsstilllegung der Anlage vor, sind bloße Wartungsarbeiten, Funktionsprüfungen oder Probeläufe nicht (mehr) als Betrieb anzusehen (vgl. OVG NRW, B. v. 01.06.2006 - 8 A 4495/04 -, juris Rn. 57 ff., m. w. N.; BayVGH, U. v. 04.05.2005 – 22 B 99.2208 -, juris Rn. 40 f.). 39 Bei Anlegung dieses Maßstabes mag der Kläger zwar nach seiner Bestellung als vorläufiger Insolvenzverwalter am 16.10.2008 keine auf den Betriebszweck der Anlage gerichteten Handlungen mehr vorgenommen oder veranlasst haben. Der Inhalt der von ihm unterzeichneten Stilllegungsanzeige vom 13.04.2010 (vgl. Bl. 109 f. d. GA), seines Schreibens vom 01.04.2010 (vgl. Bl. 106 d. GA) sowie der Inhalt des vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Aktenvermerks vom 17.12.2008 über eine Beratung zwischen dem Kläger und den Vertretern der Beklagten am 10.12.2008, dem der Kläger nicht weiter entgegen getreten ist, lassen jedoch darauf schließen, dass vor dem 01.04.2010 die erforderliche endgültige Entscheidung zur Betriebsstilllegung der Anlage nicht getroffen worden war, eine Wiederaufnahme von auf den Betriebszweck der Anlage gerichteten Handlungen also bis zu diesem Zeitpunkt jederzeit möglich war. So ist in dem Vermerk vom 17.12.2008 davon die Rede, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt die Ansicht vertreten habe, dass eine Anzeige zur Betriebseinstellung nicht vorliege und nach seiner Ansicht – trotz der „Aufgabe des technischen Betriebes und der Bürotätigkeit von Amtswegen“ (wegen der damaligen Maßnahmen der Staatsanwaltschaft) - „noch von einer Betriebsunterbrechung“ auszugehen sei (vgl. Seite 2, 3. Absatz sowie Seite 1 letzter Absatz des Vermerks). Hintergrund für diese Annahme war offenbar die damals vom Kläger „beabsichtigte Einstellung von Mitarbeitern“ und die „vorgesehene Wiederaufnahme des Betriebes der Anlage“(vgl. Seite 1, letzter Absatz des Vermerks). Mit o. g. Schreiben vom 01.04.2010 - das sich trotz des dort angegebenen Aktenzeichens betreffend die Anlage in R. ersichtlich auf die Anlage in V. bezieht, da er für die Anlage in R. bereits zuvor und zwar mit Wirkung zum 15.01.2010 eine entsprechende Stilllegungsanzeige abgegeben hatte – teilte der Kläger dem Beklagten des Weiteren mit, dass die Gemeinschuldnerin im Rahmen des laufenden Insolvenzverfahrens „derzeit“ keine werbende Tätigkeit ausübe und mithin die auf dem Gelände stehende „Bimsch-Anlage“ auch nicht benutzt werde. Weiterhin kündigte er an, für den Fall, dass er die „werbende Tätigkeit“ wieder aufnehmen werde, dies gegenüber dem Beklagten anzuzeigen. Im Nachgang hierzu erklärte er in der Anzeige über die Betriebseinstellung vom 13.04.2010 schließlich die endgültige Einstellung des Betriebes der Gemeinschuldnerin zum „01. April 2010 “. Soweit er auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung angab, er habe das eingetragene Datum in der von dem Beklagten vorbereiteten Stilllegungsanzeige „überlesen“, wertet das Gericht dies – nicht zuletzt wegen des Inhalts der vorausgegangenen, zuvor dargestellten Erklärungen des Klägers als bloße Schutzbehauptung, zumal ihm die rechtliche Bedeutung der Stilllegungsanzeige und der in ihr enthaltenen Angaben – wie der Aktenvermerk vom 17.12.2008 zeigt – sehr wohl bewusst war. Hinzu tritt, dass nach den Feststellungen des Beklagten anlässlich eines Vororttermins am 08. April 2010 die zum aktiven Betrieb der Anlage in V. notwendigen Betriebsteile im April 2010 im Wesentlichen noch vorhanden waren und auch die semimobile Anlage zur Herstellung von verfestigten Abfällen offenbar erst kurz zuvor demontiert worden war und erst zum damaligen Zeitpunkt, also im April 2010, zum Abtransport bereitstand (vgl. Bildbericht zur Kontrolle vom 08.04.2010 am Standort V., S. 2, Abb. 2 unten). Auch hieraus wird deutlich, dass der Kläger eine endgültige Entscheidung zur Betriebsstilllegung der Anlage erst im April 2010 getroffen hat mit der Folge, dass die faktische Einstellung des Betriebes seit dem 16.10.2008, soweit es die Annahme, Behandlung und Entsorgung von Abfällen und die Veräußerung von in der Anlage erzeugten Materialen betrifft, nicht als endgültige Betriebseinstellung, sondern lediglich als eine jederzeit reversible Unterbrechung der Produktion zu werten ist (vgl. BayVGH, U. v. 04.05.2005 – 22 B 99.2208 -, juris Rn. 40). 40 Der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals erhobene Einwand, die im April/Mai 2009 stattgefundene erste Gläubigerversammlung habe einen Beschluss über die Fortsetzung der werbenden Tätigkeit nicht gefasst, obwohl ein solcher Beschluss Voraussetzung für die Fortführung des Betriebs gewesen sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn die Gläubigerversammlung entscheidet nach § 157 InsO im Berichtstermin nicht nur über die vorläufige Fortführung, sondern auch über die Stilllegung des Unternehmens der Gemeinschuldnerin; ferner kann sie dem Verwalter aufgeben, einen Insolvenzplan auszuarbeiten. Dass die Gläubigerversammlung die Stilllegung des Unternehmens beschlossen habe, hat der Kläger indes nicht vorgetragen. Insoweit schließt sein Vorbringen nicht aus, dass er – der Kläger – offenbar mangels konkreter Vorgaben durch die Gläubigersammlung – die Entscheidung über die endgültigen Betriebseinstellung tatsächlich erst im April 2010 getroffen hat. 41 Hiervon ausgehend hatte er eine Betreiberstellung inne, als er nach Insolvenzeröffnung am 11.02.2009 den Betrieb der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage bis zur endgültigen Betriebseinstellung am 01.04.2010 fortführte. In Bezug auf diesen Zeitpunkt der Betriebseinstellung bestehen an der Einhaltung der Jahresfrist des § 17 Abs. 4 a Satz 2 BImSchG keine Bedenken. Bei den auf dem Betriebsgrundstück gelagerten Materialen, insbesondere den dort noch vorhandenen Trenn- und Stapelelementen, handelt es sich ferner um Abfälle i.S. des § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG. Da für deren Abfalleigenschaft auf den Abfallbegriff des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW/AbfG abzustellen ist (vgl. BVerwG, B. v. 14.08.2007 – 7 B 42/07 -, juris; Jarass, BImSchG, 9. Aufl. § 5 Rn 112, 74), wird zur Begründung auf die Ausführungen zu II. verwiesen. Als letzten Betreiber treffen den Kläger zudem die Nachsorgepflichten aus § 5 Abs. 3 BImSchG, ohne dass es darauf ankäme, wann die Abfälle entstanden sind und ob vor Insolvenzeröffnung bereits die Gemeinschuldnerin hätte in Anspruch genommen werden können (vgl. BVerwG, U. v. 23.09.2004 - 7 C 22.03 -, BVerwGE 122, 75; OVG NRW, B. v. 21.08.2013 - 8 B 612/13 -, juris Rn. 19). 42 II. Selbst wenn man - der Behauptung des Klägers folgend – annehmen würde, dieser sei nicht in die Betreiberstellung eingerückt, weil der Betrieb der Anlage bereits bei Stellung des Insolvenzantrages im Jahre 2008 eingestellt gewesen sei, erweisen sich die Handlungsverpflichtungen des Klägers – wie von der Widerspruchsbehörde zutreffend angenommen - aufgrund von § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG i. V. m. den §§ 10 u. 11 KrW-/AbfG selbständig tragend als rechtmäßig. 43 1. Soweit der Kläger rügt, die Widerspruchsbehörde habe ihre Entscheidung auf keine andere Rechtsgrundlage stützen dürfen als der Beklagte im angegriffenen Bescheid, bleibt dieser Einwand ohne Erfolg. 44 Auch bei Ermessensentscheidungen ist ein "Auswechseln" der Ermächtigungsnorm grundsätzlich möglich und erst unrechtmäßig, wenn die anderweitige rechtliche Begründung zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde (vgl. OVG LSA, B. v. 29.12.1999 – B 2 S 73/99 –, juris Rn. 3). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Vielmehr bleibt der Regelungsgehalt der angegriffenen Verfügung im Wesentlichen unverändert, wenn die angeordnete Entsorgung der Abfälle mit § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG i. V. m. den §§ 10 u. 11 KrW-/AbfG anstelle des vom Beklagten herangezogenen § 17 Abs. 4 a i.V. mit § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG begründet wird. Denn der Austausch der Normen lässt den Tenor der Verfügung und die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung der Abfälle unberührt. Er erfordert auch keine wesentlich anderen oder zusätzlichen Ermessenserwägungen (so auch BayVGH, U. v. 18.10.2010 – 22 CS 10.439 -, juris Rn. 12 ff.; U. v. 04.05.2005 – 22 B 99.2208 -, juris). 45 Soweit sich in dem angefochtenen Bescheid des Beklagten keinerlei Ausführungen zur Adressatenauswahl finden, weil die Nachsorgepflichten des § 5 Abs. 3 BImSchG allein dem Anlagenbetreiber obliegen, steht auch dies seiner Rechtmäßigkeit nicht entgegen. Denn der ursprüngliche Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind eine einheitliche Verwaltungsentscheidung (BVerwG vom 28.2.2002 NVwZ 2002, 1252), d. h. der Widerspruchsbescheid gibt dem Bescheid die für die gerichtliche Überprüfung maßgebliche Gestalt (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Im Widerspruchsbescheid vom 28.09.2011 hat das Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt die nötigen Erwägungen zur Adressatenauswahl vorgenommen. Dagegen bestehen aus rechtlicher Sicht keine Bedenken. Denn bei Ermessensentscheidungen kann die Widerspruchsbehörde im Rahmen ihrer funktionellen Zuständigkeit nicht nur neue Ermessenserwägungen anstellen, sondern auch eine unterbliebene Ermessenbetätigung der Erstbehörde nachholen, wenn dies – wie oben ausgeführt – keine Wesensänderung des Verwaltungsaktes bewirkt (vgl. Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 45 Rn. 58 m. w. N.). Dessen ungeachtet dürfte vorliegend hinsichtlich der Störerauswahl auch von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen sein (vgl. unten unter 3.c.), so dass auch diesem Grund kein Fehlerhafter Nichtgebrauch des Auswahlermessens durch den Beklagten vorliegt (so auch BayVGH, U. v. 18.10.2010 – 22 CS 10.439 -, juris Rn. 14). 46 2. Selbst wenn – entgegen der Feststellungen unter I. - unterstellt, dass der Betrieb der Anlage bereits bei Stellung des Insolvenzantrages im Jahre 2008 endgültig eingestellt gewesen war, steht § 9 KrW-/AbfG einem Rückgriff auf § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG i. V. m. den §§ 10 u. 11 KrW-/AbfG als Ermächtigungsgrundlage nicht entgegen. Denn nur dann, wenn es um die Pflichten der Betreiber von genehmigungsbedürftigen wie auch nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG geht, diese so zu errichten und zu betreiben, dass Abfälle vermieden, verwertet oder beseitigt werden, bestimmt § 9 Satz 1 Krw-/AbfG, dass sich diese Pflichten nach den Vorschriften des BImSchG richten, d. h. dass die anlagenbezogenen Einwirkungen unter den Voraussetzungen des BImSchG zu regeln sind. § 9 KrW-/AbfG trifft mithin allein eine Aussage zu Pflichten des Betreibers bei der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage (vgl. Fluck, KrW-/AbfG, § 9 Rn. 51) mit der Folge, dass dann, wenn – wie hier unterstellt – im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung am 12.01.2011 der Betrieb der Anlage über ein Jahr vollständig und endgültig eingestellt gewesen war und deshalb § 17 BImSchG keine Anwendung mehr findet (vgl. Jahresfrist des § 17 Abs. 4 a Satz 2 BImSchG), ein Anwendungsvorrang des BImSchG aus § 9 KrW-/AbfG nicht mehr herzuleiten ist. Andernfalls würde § 9 KrW-/AbfG zu einer Verkürzung und Beschränkung der Eingriffsmöglichkeiten der Behörden führen, die mit dem in § 1 KrW-/AbfG bezeichneten Gesetzeszweck (Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen) nicht vereinbar wäre. 47 3. Nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG i. V. m. den §§ 10 u. 11 KrW-/AbfG sind die gegenüber dem Kläger getroffenen Maßnahmen gerechtfertigt 48 Nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Dazu gehört auch, die dem Abfallbesitzer nach den §§ 5 Abs. 2, 10, 11 und 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG obliegenden Pflichten durchzusetzen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG sind die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen verpflichtet, diese nach Maßgabe des § 6 zu verwerten. Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, hat die Verwertung von Abfällen Vorrang vor deren Beseitigung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG). Abfälle, die nicht verwertet werden, haben die Erzeuger oder Besitzer gemäß § 11 KrW-/AbfG nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung gemäß § 10 zu beseitigen, soweit in den §§ 13 bis 18 nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 10 Abs. 1 KrW-/AbfG sind Abfälle, die nicht verwertet werden, dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG dürfen Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. 49 a. Der Kläger hat gegen die sich aus diesen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen verstoßen. Entgegen seiner Auffassung handelt es sich insbesondere auch bei den in der Verfügung unter Punkt 2 bezeichneten Trenn- und Stapelelementen um Abfall im Sinne der Bestimmungen des KrW-/AbfG. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. In den Absätzen 2, 3 und 4 von § 3 KrW-/AbfG ist geregelt, wann eine Entledigung (Abs. 2), ein Entledigungswille (Abs. 3) und ein Entledigenmüssen (Abs. 4) vorliegt. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die Abfalleigenschaft gegeben. 50 Gemessen daran unterfallen die hier in Rede stehenden Trenn- und Stapelelementen mindestens der Gruppe Q 16 des Anhangs I zum KrW-/AbfG (Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören). Eine Entledigung dieser auf dem Grundstück noch lagernden Materialien im Sinne des § 3 Abs. 2 KrW-/AbfG hat der Kläger nicht vorgenommen. Allerdings greift hier die Fiktion des Entledigungswillens nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG ein. Danach ist ein Entledigungswille anzunehmen, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung beweglicher Sachen entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt, wobei gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG für die Beurteilung der Zweckbestimmung die Auffassung des Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zugrunde zu legen ist. 51 Es kommt mithin nicht ausschließlich auf den ausdrücklich oder konkludent erklärten Willen des Abfallbesitzers an, sondern auf die gesamten Umstände, an denen sich der angebliche Wille des Besitzers messen lassen muss. Die Verkehrsanschauung stellt ein Korrektiv gegenüber den Angaben des Abfallbesitzers dar, um ggf. lebensfremde Vorstellungen des Abfallbesitzers korrigieren zu können bzw. dessen missbräuchliche Berufung auf angebliche Zwecksetzungen zu begrenzen. Damit sind vom subjektiven Abfallbegriff alle nicht mehr verwendbaren Produkte erfasst, die bisher als vermeintlich verwertbare Wirtschaftsgüter dem Zugriff des Abfallrechts entzogen waren. Entscheidend ist somit nicht mehr, ob der Besitzer eine Verwertungs- oder Beseitigungsabsicht hat, sondern ob die Sache nach der Verkehrsanschauung zweckgerichtet verwendet wird (vgl. VG Göttingen, B. v. 28.01.2004 – 4 B 3/04 -, juris Rn. 22 m.w.N.). Hierbei ist der Entledigungswille des Abfallbesitzers trotz dessen entgegenstehender Aussage nach der Verkehrsanschauung dann zu vermuten, wenn aus den gesamten Umständen deutlich wird, dass die Sachen weder gegenwärtig eine Funktion erfüllen noch künftig einer Verwendung zugeführt werden sollen, sondern der Besitzer sie auf nicht absehbare Zeit schlicht liegen lassen will (OVG SH, U. v. 12.9.2000 – 4 L 87/00 -, zitiert nach juris unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 19.12.1989 – 7 B 157/89 -, NVwZ 1990,564; VG Ansbach, B. v. 29.12.2004 – AN 11 S 04.02575 - ). 52 Davon ist hier in Bezug auf die etwa 2000 auf dem Grundstück vorhandenen Trenn- und Stapelelemente auszugehen. Dabei handelt es sich um verfestigte Abfälle (AVV ASN 19 03 07) in Form von (bis zu) 3,0 m x 1,0 m x 1,0 m großen Betonblöcken, die von der Gemeinschuldnerin aus Beton mit Zuschlägen aus mineralischen Abfallstoffen und Recyclingstoffen sowie Mineralstoffgemischen (Kiese und Sande), Zement und Anmachwasser selbst hergestellt worden sind und die dieser zur Herstellung von variablen Lagerboxen für Schüttgüter sowie zur Flächenbegrenzung von Betriebsflächen in der eigenen Anlage dienten. Unterstellt man, dass der Betrieb dieser Anlage – wie vom Kläger behauptet - bereits bei Stellung des Insolvenzantrages im Jahre 2008 endgültig eingestellt gewesen war, ist mit dieser Betriebseinstellung die ursprüngliche Zweckbestimmung dieser verfestigten Abfälle als Stapel- und Trennelemente entfallen. Dass die in Rede stehenden Trenn- und Stapelelemente mit wirtschaftlich vernünftigem Aufwand einem anderen Verwertungszweck zugeführt werden könnten bzw. eine dahingehende Verwertungsabsicht bestand bzw. besteht, ist weder dargetan noch ersichtlich. Stattdessen wurden sie von dem Kläger als deren Besitzer seit der Betreibseinstellung 2008 und somit auf nicht absehbare Zeit schlicht liegen gelassen und zwar offenbar ohne irgendeine Behandlung und ohne jedweden Schutz vor Verwitterung. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung hierzu geltend machte, es hätten auf dem Gelände der Gemeinschuldnerin über mehrere Jahre polizeiliche Untersuchungen stattgefunden, wobei auch Tonmassen umgeschichtet und untersucht worden seien und hierbei – das unterstelle er zumindest – auch die Stapelelemente Verwendung gefunden hätten, ist dieses Vorbringen schon nicht ausreichend substantiiert, um eine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Zudem kann aus der kurzeitigen Benutzung der Trenn- und Stapelelemente im Rahmen polizeilicher Untersuchungen – diese als zutreffend unterstellt – nicht auf einen neuen Verwertungszweck und eine dahingehende Verwertungsabsicht des Abfallbesitzers geschlossen werden. 53 Dessen ungeachtet – und darauf weist das Gericht ergänzend hin – ist nicht auszuschließen, dass die aus verfestigtem Abfall bestehenden Trenn- und Stapelelemente auch die Voraussetzungen des objektiven Abfallbegriffs i.S.d. § 3 Abs. 4 KrW-/AbfG erfüllen, weil ihre Abfalleigenschaft mangels einer abgeschlossenen Verwertung noch nicht entfallen ist. Von Letzterem wäre auszugehen, wenn die Gefahr eines Schadstofftransfers in die Umwelt bei der Verwendung der in Rede stehenden Trenn- und Stapelelemente nicht generell ausgeschlossen werden kann (vgl. OVG LSA, U. v. 25.08.2011 – 4 L 34/10 - für recyceltes Abbruchmaterial, das zur Herstellung von Baustraßen oder Lärmschutzwällen eingesetzt werde sollte bzw. Einsatz gefunden hat). Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es hier indes nicht, weil sich deren Abfalleigenschaft aus § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG ergibt. 54 b. Der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin ist auch Besitzer der Abfälle geworden. Abfallbesitzer ist nach § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Anders als im Zivilrecht setzt Abfallbesitz keinen Besitzbegründungswillen voraus. Er knüpft an ein Mindestmaß tatsächlicher Sachherrschaft an. Die tatsächliche Herrschaftsbeziehung zu den Abfällen muss sich von derjenigen beliebig anderer Personen unterscheiden. Die Sachherrschaft an einem Grundstück vermittelt die tatsächliche Gewalt über die dort lagernden Gegenstände, sofern das Grundstück nicht aufgrund von Betretungsrechten allgemein zugänglich ist (BVerwG, U. v. 11.12.1997 – 7 C 58/96 -, juris; U. v. 22.07.2004 – 7 C 17/03 -, juris; BayVGH, U. v. 18.10.2010 – 22 CS 10.439 -, juris). Bei Anlegung dieses Maßstabes ist der Kläger nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Abfallbesitzer geworden. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht nach § 80 Abs. 1 InsO das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Dieser hat gemäß § 148 Abs. 1 InsO nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwahrung zu nehmen. Davon ist hier mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auszugehen. 55 c. Ferner ist die vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt im Widerspruchsbescheid vom 28.09.2011 getroffene Störerauswahl und damit die Heranziehung des Klägers als Abfallbesitzer nicht zu beanstanden. Zwar kommen gemäß § 11 bzw. § 5 Abs. 2 KrW/AbfG als Adressaten einer Beseitigungs- bzw. Verwertungspflicht und damit auch einer diesbezüglichen Anordnung nach § 21 KrW-/AbfG neben den Besitzern auch die Erzeuger von Abfällen in Betracht. Maßgeblich für die Auswahl des Pflichtigen sind jedoch die Grundsätze der Effektivität und der Zumutbarkeit sowie das Verursacherprinzip oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Störers (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 03.12.2009 – 7 ME 55/09 -, juris, m.w.N.). Insoweit kann nicht außer Betracht bleiben, dass über das Vermögen der Gemeinschuldnerin als frühere Betreiberin der Tongrube und der Anlage zur Lagerung und Behandlung von Abfällen sowie als Herstellerin der Trenn- und Stapelelemente, die als Abfallerzeuger in Betracht kommt, das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Im Hinblick darauf liegt es von vornherein auf der Hand, dass ein Vorgehen gegen diese Pflichtige wegen deren fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (vgl. § 17 InsO) keinen Erfolg verspricht (vgl. BayVGH, U. v. 18.10.2010 – 22 CS 10.439 -, juris, danach liegt sogar eine Ermessensreduzierung auf Null vor). Soweit es die (möglichen) weiteren Abfallerzeuger und früheren Abfallbesitzer betrifft, ist zu berücksichtigen, dass das Einschreiten gegen den (gegenwärtigen) Abfallbesitzer als Inhaber der tatsächlichen Gewalt aus Effizienzgründen jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unklar ist, ob und in welchem Umfang die Heranziehung anderer Personen in Betracht kommt (vgl. OEufach0000000009, B. v. 12.06.2013 – 2 M 28/13 -, juris; B. v. 19.09.2013 – 2 M 114/13 -, juris, jeweils m.w.N.). 56 III. Auch im Übrigen sind hinreichende Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des Bescheids weder dargetan noch ersichtlich. 57 So wird die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids des Beklagten vom 12.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 28.09.2011 nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Landesverwaltungsamt sich zu dessen Begründung auf § 17 Abs. 4 a i.V. mit § 5 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BImSchG und hilfsweise auch auf § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG gestützt hat. Dieses Vorgehen verstößt nicht gegen die Begründungspflicht des § 39 Abs. 1 VwVfG, denn danach sind lediglich die nach Auffassung der Behörde maßgeblichen Gründe mitzuteilen. Dies ist geschehen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Widerspruchsbehörde den angefochtenen Bescheid – in den oben aufgezeigten Grenzen - auch im Hinblick auf eine andere Rechtsgrundlage bestätigen kann. Dies hat das Landesverwaltungsamtes hier in Form von hilfsweise formulierten Erwägungen getan („Wenn man annähme …“, vgl. S. 10 d. WiB). Ebenso wenig bestehen Bedenken im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot. Denn das Bestimmtheitsgebot gilt nur für den verfügenden Teil des Bescheids, während die Angabe der Rechtsgrundlagen dessen Begründung betrifft und die Regelungswirkung des Bescheids hier unangetastet lässt. 58 Soweit es die Anordnung der Vorlage von Nachweisen über die Entsorgung (Ziffer 3 des Bescheids) und die Androhung der Ersatzvornahme (Ziffer 5) betrifft, hat der Kläger hiergegen durchgreifende Bedenken weder vorgetragen, noch sind solche ersichtlich. 59 Ergänzend wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 28.09.2011, denen das Gericht folgt, verwiesen. 60 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 61 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 62 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.