Beschluss
7 B 652/13
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Presserechtliche Auskunftsansprüche gegen Staatsanwaltschaften sind Verwaltungsrechtsangelegenheiten und vor Verwaltungsgerichten geltend zu machen.
• Ein Anspruch der Presse auf Überlassung eines Urteils oder auf Einsicht in Vollstreckungsakten ist nicht ohne Weiteres aus § 4 Abs. 1 PresseG LSA abzuleiten; Datenschutz- und Persönlichkeitsinteressen des Betroffenen sind zu berücksichtigen.
• Die Behörde hat bei Auskunftsersuchen nach § 4 PresseG LSA abzuwägen; ein Überwiegen des Informationsinteresses ist nicht gegeben, wenn erheblich schutzwürdige Interessen des Betroffenen betroffen sind.
Entscheidungsgründe
Kein Auskunfts- oder Akteneinsichtsanspruch der Presse gegen Staatsanwaltschaft (PresseG LSA) • Presserechtliche Auskunftsansprüche gegen Staatsanwaltschaften sind Verwaltungsrechtsangelegenheiten und vor Verwaltungsgerichten geltend zu machen. • Ein Anspruch der Presse auf Überlassung eines Urteils oder auf Einsicht in Vollstreckungsakten ist nicht ohne Weiteres aus § 4 Abs. 1 PresseG LSA abzuleiten; Datenschutz- und Persönlichkeitsinteressen des Betroffenen sind zu berücksichtigen. • Die Behörde hat bei Auskunftsersuchen nach § 4 PresseG LSA abzuwägen; ein Überwiegen des Informationsinteresses ist nicht gegeben, wenn erheblich schutzwürdige Interessen des Betroffenen betroffen sind. Der Antragsteller begehrt mittels einstweiliger Anordnung von der Landesbehörde (Antragsgegnerin) die Benennung von Aktenzeichen strafgerichtlicher Urteile gegen Herrn S., die Überlassung einer anonymisierten Kopie der letzten rechtskräftigen Verurteilung sowie Einsicht in die Vollstreckungsakte. Streitgegenstand ist ein presserechtlicher Auskunftsanspruch nach § 4 PresseG LSA gegenüber der Staatsanwaltschaft. Der Antragsteller beruft sich auf Informationsinteresse der Öffentlichkeit, insbesondere im Zusammenhang mit einem früheren Prozess gegen den Jerichower Landrat. Die Behörde verweigerte oder erfüllte die Auskunft nicht in der beantragten Weise. Das Gericht prüfte Zuständigkeit, Anordnungsanspruch und Eilbedürftigkeit und nahm eine verwaltungsrechtliche Einordnung der Auskunftspflicht vor. Der Antragsteller nahm den Teilantrag zur Nennung der Aktenzeichen zurück. Es ging maßgeblich um die Abwägung Informationsinteresse gegen Datenschutz und Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen. • Zuständigkeit: Informationsansprüche der Presse gegen Staatsanwaltschaften sind keine justizförmlichen Maßnahmen der Strafrechtspflege nach § 23 Abs.1 EGGVG, sondern schlichtes Verwaltungshandeln; daher sind die Verwaltungsgerichte zuständig. • Anordungsvoraussetzungen: Für eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO müssen Anordnungsgrund (gesteigerte Eilbedürftigkeit) und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden; beides hat der Antragsteller nicht ausreichend dargetan. • Kein streitiges Rechtsverhältnis hinsichtlich der Aktenzeichen: Der Antragsteller hatte die Benennung der Aktenzeichen gegenüber der Behörde nicht zuvor verlangt und nahm den Antrag teilweise zurück; somit fehlt es an einem zu regelnden Rechtsverhältnis. • Ermessen und Schranken des Auskunftsanspruchs: § 4 Abs.1 PresseG LSA verpflichtet Behörden zur Erteilung für die Presse dienender Auskünfte; nach § 4 Abs.2 PresseG LSA sind Auskünfte zu versagen, wenn sie u.a. schwebende Verfahren gefährden, gesetzlichen Geheimhaltungsvorschriften entgegenstehen, überwiegende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen verletzen oder dem zumutbaren Umfang widersprechen. • Schutz der Persönlichkeit und Datenschutz: Die Herausgabe einer anonymisierten Kopie der Verurteilung und Einsicht in die Vollstreckungsakte würde schutzwürdige Interessen des Verurteilten verletzen; insbesondere besteht kein öffentliches Interesse daran, Vollstreckungsauflagen nachzuverfolgen. • Strafprozessuale Vorschriften begrenzen Auskunftsansprüche: §§ 475 ff. StPO regeln Aktenzugang und Datenübermittlungen für bestimmte Personenkreise und Zwecke; der Antragsteller gehört nicht zu diesem Kreis, sodass ein Anspruch auf Übersendung des Urteils nicht aus dem PresseG abgeleitet werden kann. • Glaubwürdigkeitsargumentation: Die Behauptung, die Öffentlichkeit habe ein besonderes Interesse an der Verurteilung von Herrn S. zur Bewertung seiner Glaubwürdigkeit in einem anderen Verfahren, rechtfertigt nicht die Aufhebung des behördlichen Ermessens; Vorstrafen begründen nicht automatisch Zweifel an Glaubwürdigkeit und sind im Strafprozess nur unter bestimmten Voraussetzungen relevant. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Benennung der Aktenzeichen, Überlassung einer anonymisierten Kopie des Urteils oder Einsicht in die Vollstreckungsakte gegenüber der Landesbehörde aufgrund des PresseG LSA; sein Anordnungsanspruch war nicht glaubhaft gemacht. Die Abwägung ergab, dass die schutzwürdigen Persönlichkeits- und Datenschutzinteressen des Betroffenen gegenüber dem Informationsinteresse der Presse überwiegen. Soweit verfahrensrechtliche Schranken nach der StPO bestehen, schließen diese einen Auskunftsanspruch zusätzlich aus. Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgten zu Lasten des Antragstellers.