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Beschluss

9 B 306/13

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2013:1104.9B306.13.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (Eingang am: 22.10.2013) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11.10.2013, mit welchem der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 27 a AsylVfG i. V. m. Art 16 I e Dublin II Verordnung wegen der bulgarischen Zuständigkeit als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet wurde. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs ist der Bescheid am 18.10.2013 zur Post gegeben worden. Die hiergegen gerichtete Hauptsacheklage ist am 31.10.2013 (9 A 320/13) bei Gericht eingegangen. 2 Gemäß § 34 a Abs. 1 AsylVfG in der hier anzuwendenden Fassung des Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) vom 28. August 2013 (BGBl. I Nr. 54 vom 5. September 2013, S. 3474), die nach Art. 7 Satz 2 dieses Gesetzes am Tag nach der Verkündung - somit dem 6. September 2013 - in Kraft getreten ist, ordnet das Bundesamt, sofern ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. 3 Nach Absatz 2 der geänderten Fassung des § 34 a AsylVfG sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. 4 Fristenprobleme sind vorliegend nicht gegeben. Es kann dahinstehen, ob nunmehr die Wochenfrist gemäß § 74 Abs. 1 HS 2 AsylVfG seit Inkrafttreten der Änderung des § 34 a Abs. 2 AsylVfG mit Wirkung ab dem 06.09.2013 gilt oder die zweiwöchige Frist (vgl. dazu: VG Göttingen, u. a. Beschluss v. 17.10.2013, 2 B 844/13; juris). Denn sogar die Wochenfrist ist eingehalten. 5 Außer der Wahl der Rechtsschutzform im vorläufigen Rechtsschutz ändert sich durch die Neuregelung in § 34 a AsylVfG die Zulässigkeit eines solchen Antrages nicht. Wie ersichtlich ist, folgen die Gerichte der bisherigen Auslegung zu § 34 a Abs. 2 AsylVfG. Danach darf die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat nicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes ausgesetzt werden. Die vorläufige Untersagung der Abschiebung kam bislang nach § 123 VwGO jedoch in Betracht, wenn eine die konkrete Schutzgewährung nach § 60 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Frage stellende Sachlage im für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gegeben ist. Dies ergibt sich aus der gebotenen Verfassungskonformen Auslegung der Norm (vgl.: BVerfG, U. v. 14.05.1996, 2 BvR 1938, 2315 und Beschlüsse vom 08.09.2009, 2 BvQ 56/09, und vom 08.12.2009, 2 BvR 2780/09; VG Gelsenkirchen, B. v. 01.02.2011, 7 a L 85/11.A; juris). Demnach sind diese Kriterien nunmehr innerhalb der Interessenabwägung des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigen (vgl. VG Göttingen, a. a. O. mit Darstellung der Gesetzgebung). 6 Vorliegend geht die Interessenabwägung zulasten der Antragsgegnerin aus. Es bestehen im Sinne des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen der Nichteinhaltung der Kernanforderungen des EU-Flüchtlingsrechts auf Bulgarien (weiterhin) zutreffen könnten. Die genauere Überprüfung obliegt dem geordneten Hauptsacheverfahren. Das erkennende Gericht hat bereits in dem Beschluss vom 15.03.2011 (9 B 83/11; juris) hinsichtlich der Kernanforderungen des EU-Flüchtlingsrechts zur Durchführung von Asylverfahren in Bulgarien ausgeführt: 7 „Es ist öffentlichkeits- und gerichtsbekannt, dass einige Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nicht hinnehmbare Probleme bei der Durchführung der tatsächlichen Asylantragsgewährung haben. Dazu zählt neben Griechenland auch Bulgarien. Aus dem Jahresbericht von Amnesty International 2009 für Bulgarien (vgl. Internet) geht hervor, dass Asylsuchende weiterhin Monate oder sogar jahrelang in Gewahrsam gehalten werden, ohne dass ihnen Schutz gewährt werde. Bulgarische Nichtregierungsorganisationen drückten weiterhin ihre Besorgnis darüber aus, dass derartige Inhaftierungen zur Routine geworden seien. Dies stehe im Widerspruch zur Gesetzgebung, laut der solche Maßnahmen nur als letztes Mittel eingesetzt werden dürften. Im Sonderzentrum für die vorübergehende Unterbringung von Ausländern (SCTAS) in Busmantsi, nahe der Hauptstadt Sofia, setzten Asylsuchende im April Möbel in Brandt. Dies geschah aus Protest gegen einen Politikwechsel, durch den der Umgang des Schutzes für Asylsuchende in Bulgarien beschränkt worden sei. Der UN-Hochkommissar für Flüchtlinge (UNHCR) hatte kürzlich seine Besorgnis über diesen Wandel bekundet, den die Behörden mit dem Hinweis auf angeblichen Platzmangel in den Aufnahmezentren rechtfertigten. Die NGO Bulgarisches Helsinki Komitee (BHK) legte bei den Gerichten Rechtsmittel gegen mehr als 40 zwischen Dezember 2007 und März 2008 ergangenen Ablehnungsbescheide auf Asylanträge ein.“ 8 Das Gericht bleibt bei dieser Einschätzung. Denn weder aktuelle Informationen noch die Ausführungen in dem streitbefangenen Bescheid lassen eine verlässliche andersartige Einschätzung zu. Der Bescheid setzt sich nicht ansatzweise mit den tatsächlichen Verhältnissen in Bulgarien auseinander und repetiert nur die Einschätzung, dass nicht sein darf, was nicht sein kann. 9 Zuletzt berichtete der Flüchtlingsrat Niedersachen unter dem 29.06.2012 (Internet) mit Verweis auf ein Video über die Flüchtlingssituation in Bulgarien. Der Film berichtet eindrucksvoll über die Situation der Flüchtlinge in Sofia. Danach werden Flüchtlinge in Gefängnissen untergebracht. Grenzkontrollen werden verschärft durchgeführt um Flüchtlinge abzuwehren. Dabei hat Bulgarien einen hohen Flüchtlingsstrom aus Syrien zu verkraften.