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Urteil

9 A 244/12

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verwaltungsakt, der mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung und nach den Regeln der Bekanntgabefiktion wirksam bekannt gegeben wurde, wird bestandskräftig, wenn kein fristgerechter Widerspruch eingelegt und keine Wiedereinsetzung beantragt wurde. • Das bloße Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsakts genügt regelmäßig nicht zur Erschütterung der Bekanntgabevermutung; der Adressat muss seinen Nichterhalt substantiiert darlegen. • Mahngebühren können nach den landesrechtlichen Vorschriften festgesetzt werden; Mahnschreiben ohne Verwaltungsaktqualität begründen allein noch keine rechtsbehelfsfähige Festsetzung, die Gebührenerhebung ist aber möglich, wenn die Voraussetzungen der Vollstreckungsvorschriften vorliegen.
Entscheidungsgründe
Bestandskraft von Abgabenbescheid und Zulässigkeit von Mahngebühren • Ein Verwaltungsakt, der mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung und nach den Regeln der Bekanntgabefiktion wirksam bekannt gegeben wurde, wird bestandskräftig, wenn kein fristgerechter Widerspruch eingelegt und keine Wiedereinsetzung beantragt wurde. • Das bloße Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsakts genügt regelmäßig nicht zur Erschütterung der Bekanntgabevermutung; der Adressat muss seinen Nichterhalt substantiiert darlegen. • Mahngebühren können nach den landesrechtlichen Vorschriften festgesetzt werden; Mahnschreiben ohne Verwaltungsaktqualität begründen allein noch keine rechtsbehelfsfähige Festsetzung, die Gebührenerhebung ist aber möglich, wenn die Voraussetzungen der Vollstreckungsvorschriften vorliegen. Der Kläger ist Eigentümer eines an das öffentliche Niederschlagswassersystem angeschlossenen Grundstücks. Der Beklagte setzte für 2009 und 2010 Niederschlagswassergebühren fest und legte für 2011 und 2012 Abschlagszahlungen fest. Der Beklagte versandte mehrere Mahnschreiben wegen ausstehender Abschläge und wies jeweils Mahngebühren aus. Der Kläger rügte, den Gebührenbescheid vom 08.02.2012 nicht oder nur unvollständig erhalten zu haben, zahlte später einen größeren Betrag und legte Widerspruch gegen den Bescheid ein. Der Beklagte wies den Widerspruch als verspätet zurück und bestätigte die Festsetzung einer Mahngebühr. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung über die Klage des Klägers. • Zustellung und Bekanntgabe: Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO (anwendbar über § 13 Abs.1 Nr.3 lit. b KAG LSA) gilt der per einfachem Brief übermittelte Verwaltungsakt bei innerstaatischer Versendung als am dritten Tag nach Aufgabe bekannt gegeben, es sei denn, er ist nicht oder später zugegangen. Die Behörde hat den Zugang nachzuweisen; der bloße Bestreit des Zugangs muss substantiiert werden. • Beweiswürdigung: Der Beklagte führte elektronische Postausgangsarchive und belegte die Aufgabe des Bescheids am 08.02.2012 sowie den Versand weiterer Schreiben innerhalb eines Jahres. Das pauschale Vorbringen des Klägers, Postzustellungen kämen in seiner Kanzlei vorwiegend nicht an, genügte nicht, um die Bekanntgabevermutung zu erschüttern. • Bestandskraft: Mangels fristgerecht eingelegtem Widerspruch bzw. Wiedereinsetzung ist der Bescheid vom 08.02.2012 bestandskräftig und damit nicht mehr anfechtbar (§ 70 VwGO, § 113 Abs.1 VwGO). • Mahngebühren: Mahngebühren können nach § 67 VwVG LSA i.V.m. VwVKostVO erhoben werden; die Anlage bestimmt 5,00 EUR bei Mahnbeträgen bis 250 EUR. Die Voraussetzungen der Mahnung und Vollstreckung nach den §§ 3,4 VwVG LSA lagen vor, weil der maßgebliche Leistungsbescheid unanfechtbar war und die Leistungen fällig wurden. • Rechtsnatur von Mahnschreiben: Die einzelnen Mahnschreiben hatten keine eigenständige Verwaltungsaktqualität; die im Festsetzungsbescheid ausdrücklich festgesetzten Mahngebühren sind jedoch rechtmäßig und selbstständig durchsetzbar. • Umfang des Klagebegehrens: Nicht sämtliche Nebenforderungen für den gesamten streitigen Zeitraum waren durch den angefochtenen Bescheid festgesetzt; insoweit fehlte eine rechtliche Grundlage für die verlangte Aufhebung bzw. Neuberechnung. • Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs.1 VwGO; vorläufige Vollstreckbarkeit wurde angeordnet. Die Klage ist insgesamt abgewiesen. Das Gericht hielt den Bescheid des Beklagten vom 08.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.10.2012 für rechtmäßig und bestandskräftig, weil der Kläger den Zugang nicht hinreichend substantiiert bestritten und keinen fristgerechten Widerspruch bzw. Wiedereinsetzung geltend gemacht hat. Die im Bescheid festgesetzten Mahngebühren in Höhe von insgesamt 35,00 EUR sind nach Landesrecht zulässig, weil die formellen Voraussetzungen der Mahnung und der Vollstreckung erfüllt waren. Soweit der Kläger die Aufhebung weiterer Nebenforderungen oder die Erstellung neuer Gebührenbescheide für 2011/2012 verlangte, fehlt es an einer durch den angefochtenen Bescheid gedeckten Festsetzung beziehungsweise an der Bestandskraft solcher Bescheide; auch dieses Begehren wurde deshalb abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.