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Beschluss

9 B 288/13

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2013:1023.9B288.13.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes den auf den 10.11.2013 festgelegten Nachwahltermin für die Wiederholungswahl des Verbandsgemeinderats der Verbandsgemeinde A. abzusagen und die Verfahrensweise zur Nachwahl für rechtswidrig zu erklären. 2 Der Antragsteller ist Einwohner der Hansestadt W. einer Mitgliedsgemeinde der Verbandsgemeinde A. und Wahlbewerber zum dortigen Verbandsgemeinderat. 3 Mit Urteil vom 06.06.2012 hat das beschließende Gericht die Wahl des Verbandsgemeinderats vom 29.11.2009 für ungültig erklärt (Az. 9 A 112/10 MD; juris)). Den Antrag auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 30.04.2013 abgelehnt (4 L 143/12). Die Entscheidung ist rechtskräftig. 4 Unter dem 13.06.2013 bestimmte der Antragsgegner den 22.09.2013 als Wahltag für die Wiederholungswahl des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde A.. Der Wahlleiter nahm die Bekanntmachungen am 21.06.2013 vor. Unter dem 02.07.2013 machte der Wahlleiter die „Richtigstellung zur Bekanntmachung vom 21.06.2013“ öffentlich bekannt; insbesondere hinsichtlich der Anzahl der beizubringenden Unterstützungsunterschriften für jeden Wahlvorschlag im jeweiligen Wahlbereich ergaben sich Änderungen. 5 Mit an den Wahlleiter der Verbandsgemeinde A. gerichteten Bescheid vom 31.07.2013 sagte der Antragsgegner die Wiederholungswahl des Verbandsgemeinderats am 22.09.2013 nach § 44 Abs. 1a KWG LSA ab und ordnete gleichzeitig die Nachwahl für den 10.11.2013 an. Ausgehend davon, dass die Wahlbekanntmachung zu unbestimmt sei und die Befreiung von der Erbringung von Unterstützungsunterschriften nach § 21 Abs. 10 Nr. 1 KWG LSA für die hier vorliegende Wiederholungswahl der Vertretung der Verbandsgemeinde A. keine Anwendung finde, liege ein nicht mehr behebbarer Wahlfehler vor, weil Bewerber (auch potentielle Bewerber) objektiv nicht mehr ausreichend Zeit gehabt hätten, die notwendigen Unterstützungsunterschriften zu sammeln. 6 Der Wahlleiter gab am 05.08.2013 die Absage der Wiederholungswahl am 22.09.2013 öffentlich bekannt. 7 Unter dem 09.08.2013 machte der Wahlleiter den neuen Termin der Verbandsgemeinderatswahl am 10.11.2013 sowie die Zahl der zu wählenden Vertreter, die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber, die Zahl der Unterschriften für Wahlvorschläge sowie die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche öffentlich bekannt. Insbesondere sieht die Bekanntmachung vor, dass Wahlvorschläge bis zum 16.09.2013, 18.00 Uhr beim Verbandsgemeindewahlleiter einzureichen sind und nur solche Unterstützungserklärungen berücksichtigt werden, die zwischen dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung nach § 15 KWG LSA und dem Ende der Einreichungsfrist abgegeben worden sind. 8 Der Antragsteller wendete sich mit Schreiben vom 16.08.2013 an den Verbandsgemeindewahlleiter mit dem Hinweis, dass er davon ausginge, dass nach den Wahlvorschlägen der Hauptwahl gewählt werde und ein erneutes Sammeln von Unterschriften demnach entfallen würde. Auch sei der Nachwahltermin zu spät angesetzt. Mit Schreiben vom 03.09.2013 teilte der Wahlleiter dem Antragsteller mit, dass Wahlfehler bei der Festlegung und Erbringung von Unterstützungsunterschriften vorgelegen hätten, so dass die Wahlvorbereitungen ab diesem Zeitpunkt neu zu beginnen hätten, um insbesondere die Chancengleichheit der Bewerber zu wahren. 9 Am 27.09.2013 hat der Antragsteller beim beschließenden Gericht um vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel der Aufhebung des Termins der Verbandsgemeinderatswahl am 10.11.2013 nachgesucht. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass entgegen der Vorgaben des § 44 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 KWG LSA der Wahltermin festgelegt worden sei und dass die Forderung, Wahlvorschlägen samt Unterstützungserklärungen neu einzureichen, rechtswidrig sei. Mindestens ein Bewerber – Herr K. aus H. – sei als Einzelbewerber nicht zugelassen worden sei, obwohl der Einzelwahlvorschlag mit über 50 Unterstützungsunterschriften für die Hauptwahl am 22.09.2013 fristgerecht eingereicht worden sei. Herr Krell habe bereits einen Wahleinspruch angekündigt. Aus Sorge darüber, dass erneut ein langjähriger Rechtstreit drohe, in dessen Folge die Wahl womöglich für ungültig erklärt werde, sei die einstweilige Anordnung geboten. 10 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 11 den Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, die Verbandsgemeinderatswahl der Verbandsgemeinde A. am 10.11.2013 abzusagen und die Verfahrensweise zur Nachwahl für rechtswidrig zu erklären. 12 Der Antragsgegner beantragt, 13 den Antrag abzulehnen. 14 Er erwidert, er sei nicht passiv legitimiert. § 44 Abs. 1a KWG LSA betreffe das aufsichtsrechtliche Einschreiten der Kommunalaufsicht gegenüber einer Verbandsgemeinde. Der Bürger sei hiervon nicht betroffen, subjektive Rechte seien nicht verletzt, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Eine Vorwegnahme der Hauptsache läge vor, die Entscheidung könnte nach einem Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden. Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses könne im Wahlprüfungsverfahren die Rechtmäßigkeit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl überprüft werden. Schließlich sei die Anordnung des Nachwahltermins durch den Antragsgegner auch rechtmäßig, da ein nicht behebbarer Mangel vorgelegen habe. Die 90-Tagefrist sei erforderlich, da nur so der ursprüngliche Wahlfehler geheilt werden könne. Da das Wahlverfahren mit der Bekanntmachung neu beginnen müsse, gelte dies auch für die Unterstützungsunterschriften. Die Rechtsauffassung sei auch mit dem Landeswahlleiter abgestimmt worden. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im anhängigen Verfahren und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. 16 Der Antrag ist unzulässig. 17 Zwar kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen notwendig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf das vom Antragsteller verfolgte Begehren jedoch nicht vor. Denn der Antragsteller ist mangels Zulässigkeit einer vorweggenommenen Wahlprüfung nicht antragsbefugt. 18 Das vom Antragsteller zu Recht gegen den Antragsgegner verfolgte und im Kern auf eine vorweggenommene Wahlprüfung zielende Begehren, kann er nicht mit Erfolg auf § 44 Abs. 1a Satz 1 KWG LSA stützen, da diese Norm keinen Drittschutz vermittelt, das heißt, der Antragsteller hat unabhängig davon, dass er wahlberechtigter Einwohner der Verbandsgemeinde A. und Wahlbewerber für die am 10.11.2013 stattfindende Verbandsgemeinderatswahl ist, keinen Anspruch auf Einschreiten des Antragsgegners nach § 44 Abs. 1a Satz 1 KWG LSA. 19 Nach dieser Vorschrift hat zwar die Kommunalaufsichtsbehörde das Recht, die Wahl abzusagen und gleichzeitig eine Nachwahl anzuordnen, wenn während der Vorbereitung der Wahl ein offenkundiger, vor der Wahl nicht mehr behebbarer Mangel festgestellt wird, aufgrund dessen die Wahl im Falle ihrer Durchführung für ungültig erklärt werden müsste. Eine Verletzung eigener Rechte des Antragstellers – wie sie für die erfolgreiche gerichtliche Geltendmachung des vom Antragsteller verfolgten Begehrens erforderlich wären – geht mit dem Unterbleiben der erstrebten Verpflichtung des Antragsgegners jedoch nicht einher. Denn ein subjektiv-öffentliches Recht des Bürgers oder auch Wahlbewerbers auf insoweitiges kommunalaufsichtliches Einschreiten existiert nicht, weil die Regelung des § 44 Abs. 1a KWG LSA allein dem öffentlichen Interesse an der ordnungsgemäßen Durchführung von Kommunalwahlen zur zügigen Schaffung gesetzmäßiger Kommunalparlamente, nicht aber – zumindest auch – dem Interesse des einzelnen Einwohners oder Wahlbewerbers – die keine Sachwalter des öffentlichen Interesses sind – zu dienen bestimmt ist (vgl. zu vergleichbarer Rechtsnorm VG Leipzig, Beschluss vom 08.01.2013 - 6 L 1480/12 - juris). Denen ist zwar zuzugeben, dass auch sie einen Anspruch auf ein (zügig und) wirksam gewähltes Kommunalparlament haben, Letzterer insbesondere auch vor dem Hintergrund seines passiven Wahlrechts. Die Geltendmachung von damit im Zusammenhang stehenden Rechten beschränkt sich aber regelmäßig unmittelbar auf das Wahlverfahren und ist deshalb ausschließlich mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen im Wahlprüfungsverfahren durchsetzbar. In Wahlangelegenheiten gilt nämlich der auch nicht von § 44 Abs. 1a KWG LSA durchbrochene Grundsatz, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 08.05.2009 – 9 B 129/09 MD – n. v.). 20 Nach § 50 KWG LSA besteht für einen bestimmten Personenkreis – zu dem auch der Antragsteller zählt – die Möglichkeit gegen eine Kommunalwahl Einspruch zu erheben. Für einen Wahlberechtigten ist dieser Wahleinspruch grundsätzlich die einzige Möglichkeit, gegen eine Kommunalwahl und die Entscheidung im Rahmen ihrer Durchführung Rechtsschutz zu erlangen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 03.11.2004 – 2 M 604/04 – m.w.N., n. v.). Aber auch dieses Verfahren der Wahlprüfung und –anfechtung dient nicht dem Schutz seiner subjektiven Rechte, sondern stellt ein objektives Verfahren dar, das besonderen Regeln unterliegt und dem allgemeinen öffentlichen Interesse an dem ordnungsgemäßen Vollzug des Wahlvorgangs dient. Beschränkt § 50 KWG LSA mithin die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Kommunalwahlen dahingehend, dass sich der Wahlberechtigte lediglich im Wege eines Wahleinspruchs gegen eine bereits durchgeführte Kommunalwahl wenden kann, ist es grundsätzlich ausgeschlossen, dass er sich im Wege des vorbeugenden Rechtsschutzes gegen eine – wie hier – lediglich bevorstehende Wahl wendet, um deren Durchführung zu verhindern (vgl. OVG LSA, a.a.O.). Dies gilt sowohl für eine Wiederholungs- als auch für eine Nachwahl, weil auch insoweit die Möglichkeit des (nachträglichen) Wahleinspruchs besteht (vgl. zur Wiederholungswahl, OVG LSA, a.a.O.). 21 Die Rechtskontrolle findet nachfolgend entsprechend den Vorschriften der §§ 50 ff. KWG LSA statt. Das Wahlprüfungsverfahren und auch das nachfolgende gerichtliche Verfahren dienen auch dann (nur) dem Schutz des objektiven Wahlrechts. Sie sind allein dazu bestimmt, die richtige Zusammensetzung der Vertretungskörperschaft zu gewährleisten. Die Korrektur etwaiger Wahlfehler ist dann an den Voraussetzungen des § 52 KWG LSA zu messen (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 08.05.2009 – 9 B 129/09 MD – n. v.). Auch der Umstand, dass der wahlberechtigte Antragsteller zugleich Wahlbewerber ist, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Schließlich kann auch vor dem Hintergrund, dass ein Wahleinspruch durch einen nicht zugelassenen Wahlbewerbers bereits in Aussicht gestellt wurde, keine andere Sichtweise rechtfertigen. Denn der Antragsteller hat – wie auch der vorbezeichnete abgelehnte Wahlbewerber – keinen Anspruch auf eine vorweggenommen Wahlprüfung. Sie sind auf das Wahlprüfungsverfahren zu verweisen. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 22.1.1 Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 19. Aufl. 2013, Anh § 164, Rdnr. 14). Einen Abschlag von dem Betrag des gesetzlichen Regelstreitwertes ist nicht angezeigt. Zwar liegt hier nur ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor, mit diesem wäre aber im Erfolgsfalle die Hauptsache vorweggenommen worden.