Beschluss
3 B 301/13
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2013:1015.3B301.13.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Beschluss vom 20.9.2013 war aus Klarstellungsgründen für gegenstandslos zu erklären, da dieser nur bis zur hier vorliegenden Entscheidung über den Eilantrag Gültigkeit hatte. 2 Der am 19.9.2013 gestellte Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg. 3 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2013 ist bereits unzulässig unter Berücksichtigung der alten Rechtslage. Nach § 34 a Abs. 2 AsylVfG a. F. darf die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) – hier: Polen – nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. 4 Bevor der Antragsteller in die Bundesrepublik Deutschland einreiste, hatte er entsprechend der EURODAC-Datenbank bereits in Polen Asyl beantragt. Deshalb ist Polen für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig und soll der Antragsteller dorthin abgeschoben werden, nachdem feststeht, dass die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann (vgl. Beiakte S. 14 und 41). 5 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der nunmehr in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag nicht deshalb zulässig, weil sich aufgrund des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1, 2 Dublin-II-VO für Deutschland eine sekundäre Zuständigkeit ergebe. Auch nach § 34 a Abs. 2 AsylVfG n. F. ergibt sich im Ergebnis bei der grundsätzlichen Zulässigkeit des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO keine andere Entscheidung als die Bejahung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin. 6 Ein in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93, Rn. 189 f., 234, zitiert nach juris) – aus Gründen verfassungskonformer Auslegung der Drittstaatenregelung und der sie flankierenden Regelung in § 34 a Abs. 2 AsylVfG – anerkannter Ausnahmefall, in dem sich die Verwaltungsgerichte über den gesetzlich statuierten Ausschluss vorläufigen Rechtsschutzes nach § 34 a Abs. 2 AsylVfG a. F. hinwegsetzen durften, ist vorliegend nicht gegeben. 7 Hierzu im Einzelnen nach alter Rechtslage: 8 Die ausnahmsweise Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 oder § 123 VwGO kommt nur in Betracht, wenn eine die konkrete Schutzgewährung nach § 60 AufenthG in Frage stellende Sachlage in dem für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat – hier: Polen – gegeben ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, a.a.O.). 9 § 34 a Abs. 2 AsylVfG a. F. liegt nämlich die Annahme zugrunde, dass die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sichergestellt ist. Eine Durchbrechung des Ausschlusses vorläufigen Rechtsschutzes kommt daher nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass ein Asylantragsteller von einem Sonderfall betroffen ist, der vom „Konzept der normativen Vergewisserung“ oder dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ nicht erfasst wird. 10 Von einem solchen Ausnahmefall kann nur ausgegangen werden, wenn es ernstzunehmende, durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in dem Mitgliedstaat, in den abgeschoben werden soll, in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz gewährt wird. 11 Letzteres ist dann der Fall, wenn sich der Mitgliedstaat von den nach dem erwähnten Konzept als generell eingehalten vermuteten Verpflichtungen gelöst hat, das heißt die allgemein europaweit vereinbarten Mindeststandards aufgrund von innerstaatlichen systemischen Mängeln des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen nicht mehr gewährleistet oder gewährleisten kann. 12 Hierzu ist erforderlich, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller systemische, dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht unbekannte Mängel aufweisen, die für den Asylantragsteller die tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, C-411/10 und C-493/10, Rn. 86, 106, zitiert nach juris). (vgl. auch VG des Saarlandes, Beschluss vom 24.6.2013 – 6 L 839/13 zitiert nach juris, VG Düsseldorf, Beschluss vom 13.7.2013 – 25 L 1165/13.A zitiert nach juris). Hierzu können auch besondere humanitäre Gründe zählen (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 7.2.2012 – RO 7 K 11.30393, zitiert nach juris) 13 Ein solcher Ausnahmefall ist zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Verhältnisse in Polen nicht erkennbar. Systemische Mängel im Asylverfahren in Polen lassen sich entgegen der Auffassung des Antragstellers den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht entnehmen. 14 Berichte des UNHCR, von amnesty international oder anderen Menschenrechtsorganisationen über unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen von Flüchtlingen in Polen liegen nicht vor. Es ist gerichtsbekannt, dass in den letzten Monaten tausende Tschetschenen über Polen in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, die hier einen Asylantrag gestellt haben, und dass in diesen Verfahren Anhaltspunkte für systemische Mängel im polnischen Asylverfahren nicht bekannt geworden sind. 15 Mit Hilfe des Berichts der polnischen Association for Legal Intervention und der Helsinki Foundation for Human Rights mit dem Titel „Migration is not a crime“ lassen sich die vom Antragsteller vorgetragenen systemischen Mängel der Asylverfahren in Polen nicht belegen. Die Unterbringung der Asylantragsteller in bewachten Zentren in Polen genügt hierfür ebenso wenig wie etwaige Überwachungsmaßnahmen. Zudem ist nach dem Bericht die medizinische Versorgung (einschließlich der psychologischen Betreuung) der Asylantragsteller durchaus gewährleistet. Auch ist die Möglichkeit, mit der Welt außerhalb des jeweiligen Zentrums in Kontakt zu treten, sichergestellt; gleiches gilt für Besuche von Verwandten und die Möglichkeit, sich an internationale Organisationen zu wenden. 16 Die in dem Bericht aufgeführten, im Einzelfall bestehenden Mängel lassen nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 29. Juli 2013, 3 B 185/13 MD) nicht auf eine Situation der Behandlung von Flüchtlingen in Polen schließen, die Anlass geben könnte, von systemischen Mängeln im polnischen Asylverfahren zu sprechen, und die für den Antragsteller die tatsächliche Gefahr begründen würde, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (ebenso zu einem vergleichbaren Fall: VG Saarland, Beschluss vom 24. Juni 2013, 6 L 839/13, zitiert nach juris). Auch im hier vorliegenden Fall sind lediglich unsubstantiierte Behauptungen einer Erkrankung vorliegend, wobei völlig offen ist, welche Erkrankungen vorliegen. Im Übrigen wäre auch eine hinreichende Versorgung in Polen gegeben (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25.9.2013) 17 Da der Kläger asylmündig ist (vgl. § 12 Abs. 1 AsylVfG) könnte auch der Bescheid an diesen selbst zugestellt werden (vgl. auch § 40 Abs. 3 AsylVfG). 18 Für eine ermessensfehlerhafte Verneinung des Selbsteintrittsrechts liegen keine Anhaltspunkte vor. Dies gilt sowohl für den Fall einer Prüfung nach § 34 a Abs. 2 AsylVfG a. F. („Sonderfall“) als auch bei Prüfung des § 34 a Abs. 2 AsylVfG n. F. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.