Beschluss
11 A 17/12
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2013:1001.11A17.12.0A
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Zwischen den Beteiligten besteht Streit bezüglich des Bestehens eines Mitbestimmungsrechtes des Antragstellers aus Anlass der Verwendung der im Angestelltenverhältnis stehenden Lehrerin B. bei der Zentralen Koordinierungsstelle der Deutschen Kinder- und Jugendstiftung. 2 Der Antragsteller ist der bei der Personalverwaltungseinheit des L. gebildete Lehrerbezirkspersonalrat. Der Beteiligte ist der Leiter der Personalverwaltungseinheit des L.. Die Deutsche Jugend- und Kinderstiftung ist eine juristische Person des Privatrechts, hat ihren Sitz in Berlin und ihre „Zentrale Koordinierungsstelle“. 3 Die am 13. August 1965 geborene B. erlangte ihr Lehrerdiplom am 10. … 1989. Ab August 1989 war sie als pädagogische Kraft in Einrichtungen der Volksbildung tätig. Im Mai 1991 bewarb sie sich – mit Erfolg – um die Stelle eines Lehrers im Schuldienst des Landes Sachsen-Anhalt. Im Juni 1996 wurde ihr die Qualifikation einer Sekundarschullehrerin zugesprochen. Ab 01. Februar 1998 erhielt sie die Vergütungsgruppe II A BAT-O. Im Januar 2000 interessierte sie sich für einen Einsatz im Auslandsschuldienst. Diese – vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt befürwortete – Absicht ließ sich nicht verwirklichen. Im Juni 2010 stellte die im Angestelltenverhältnis beschäftigte Lehrerin einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung, um ihren pflegebedürftigen Vater betreuen zu können. Im Schuljahr 2010/2011 wurde sie mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 22 Pflichtstunden weiterbeschäftigt. Mit dem Änderungsvertrag vom 12. Juni 2012 erhöhte sie ihre wöchentliche Stundenzahl auf 24 von 25 Pflichtstunden. 4 Im Juli 2012 beabsichtigte der Beteiligte die „Vollabordnung von Frau B. an die Zentrale Koordinierungsstelle der DKJS A-Stadt, E.winkel …“ (Beiakte A, Bl. 95). Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 beantragte der Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers zur beabsichtigten Abordnung der angestellten Lehrerin B. für die Zeit vom 03.09.2012 bis zum 31.07.2013 „an Dienstort/Schule/Einrichtung Zentrale Koordinierungsstelle DKJS …“ (Beiakte A, Bl. 97). Damit war Frau B. einverstanden (Beiakte A, Bl. 98). Unter dem 22.08.2012 bat der Antragsteller den Beteiligten um eine Erörterung der Angelegenheit. Mit E-Mail vom 28. August 2012 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass er die beabsichtigte Maßnahme „als Abordnung“ zurückziehe, weil es sich bei der Zentralen Koordinierungsstelle der Deutschen Kinder- und Jugendstiftung „nicht um eine Dienststelle im behördlichen- bzw. personalvertretungsrechtlichen Sinne“ handele (Beiakte A, Bl. 101). Von daher komme nur eine Zuweisung im Sinne des § 4 Abs. 2 TV-L in Betracht, die keiner Zustimmung bedürfe. Die „Zuweisung“ wurde rückwirkend zum 01. August 2012 umgesetzt (Beiakte A, Bl. 103). 5 Am 13. September 2012 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er räumt ein, dass es sich bei der Deutschen Kinder- und Jugendstiftung um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Berlin handele, die der Förderung der Bildung und Erziehung, der beruflichen Bildung, der Jugendhilfe, der Entwicklungshilfe und der Völkerverständigung dient. Gleichwohl liege keine mitbestimmungsfreie Zuweisung, sondern eine mitbestimmungspflichtige Abordnung vor. Die Abgrenzung zwischen Zuweisung und Abordnung sei bis zum Inkrafttreten des TV-L unproblematisch und eindeutig gewesen. Gemäß § 12 BAT/BAT-O habe die Zuweisung eine Tätigkeit außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrages erfasst. Diese „Trennschärfe“ sei durch die Protokollerklärungen zu § 4 TVöD verlorengegangen. § 4 Abs. 1 TVöD bestimme, eine Abordnung sei die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung“. Auch das Bundesverwaltungsgericht (B. v. 14.12.2009, 6 P 16.08) habe festgestellt, dass der Begriff „Zuweisung“ nicht klar abgrenzbar sei, sodass – in Anlehnung an das Beamtenrecht – von einer „Zuweisung“ dann und nur dann gesprochen werden könne, wenn die vergleichbaren beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien, wenn also ein Beamter bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherreneigenschaft oder bei einer anderen Einrichtung verwendet werden soll. Aus dem „Schutzzweck der Norm“ folge, dass von einer „Zuweisung im Sinne des § 4 Abs. 2 TV-L“ nur gesprochen werden, „wenn bei dem anderen Arbeitgeber auf das Arbeitsverhältnis mit dem zugewiesenen Beschäftigten der TV-L keine Anwendung“ finde. Diese Voraussetzung sei aber nicht erfüllt. Auf das Arbeitsverhältnis der Frau B. finde der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder weiterhin Anwendung. Von daher liege keine mitbestimmungsfreie Zuweisung sondern eine mitbestimmungspflichtige Abordnung vor. Aber selbst wenn man das anders sehen wollte, wäre die getroffene Maßnahme mitbestimmungspflichtig, weil § 67 Abs. 1 Nr. 6 PersVG LSA „jede vorübergehende Verwendung von mehr als sechs Monaten“ erfasse. 6 Der Antragsteller, der in der Antragsschrift vom 13. September 2012 die Anträge angekündigt hatte, 7 „1. festzustellen, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers im Zusammenhang mit der Verwendung der Beschäftigten B. bei der Koordinierungsstelle der Deutschen Kinder- und Jugendstiftung für den Zeitraum 03.09.2012 bis 31.07.2013 verletzt hat, 8 2. festzustellen, dass Zuweisungen nach § 4 Abs. 2 TV-L der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 67 Abs. 1 Nr. 6 PersVG LSA unterfallen“ 9 stellt im Anhörungstermin (01.10.2013) den Antrag, 10 „festzustellen, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers im Zusammenhang mit der Verwendung der Beschäftigten B. bei der Koordinierungsstelle der Deutschen Kinder- und Jugendstiftung für den Zeitraum 03.09.2012 bis 31.07.2013 verletzt hat,“ 11 Der Beteiligte beantragt, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Er erwidert: Es liege eine mitbestimmungsfreie Zuweisung und keine mitbestimmungspflichtige Abordnung vor. § 4 Abs. 2 TV-L bestimme hinsichtlich der Zuweisung Folgendes: „Beschäftigen kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei einem Dritten zugewiesen werden.“ Und in der Protokollerklärung zu § 4 Abs. 2 TV-L stehe: „Zuweisung ist – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – die vorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem der TV-L nicht zur Anwendung kommt“. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften seien erfüllt. Die Deutsche Kinder- und Jugendstiftung sei keine dem öffentlichen Dienst zuzuordnende Landeseinrichtung, die den TV-L anwenden dürfe; ferner liege die Zustimmung der Betroffenen vor. „Zuweisungen“ und „Abordnungen“ seien (immer noch) gut abgrenzbar. Eine Zuweisung komme nur in Betracht, wenn eine Abordnung nicht möglich sei. Die Abordnung eines Angestellten setze – wie im Beamtenrecht – die vorübergehende Verwendung in einer anderen Dienststelle oder in einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers voraus. Wenn es um die vorübergehende Verwendung in Einrichtungen oder Unternehmen des Privatrechts gehe, dann komme nur die Zuweisung in Betracht. Diese sei mitbestimmungsfrei, weil die Zuweisung eines Angestellten zu einer Einrichtung des Privatrechts nur mit dessen Zustimmung erfolgen könne. Im Beamtenrecht sei das anders. Diesem Unterschied trage das Personalvertretungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt Rechnung, das nur die Zuweisung eines Beamten für mitbestimmungspflichtig erklärt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte A). II. 15 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 16 Der in der Antragsschrift vom 13. September 2012 unter Ziffer 2. angekündigte Feststellungsantrag, „dass Zuweisungen nach § 4 Abs. 2 TV-L der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 67 Abs. 1 Nr. 6 PersVG LSA unterfallen“, ist fallen gelassen worden und nicht mehr entscheidungsbedürftig und wäre in der Sache unbegründet, weil die bestimmungspflichtigen Tatbestände in § 67 Abs. 1 PersVG LSA enumerativ, also abschließend aufzählt sind und „Zuweisungen im Sinne des § 4 Abs. 2 TV-L“ – anders als bei den Beamten (§ 66 Nr. 5 PersVG LSA) – nicht dazu gehören. Eine dem § 66 Nr. 5 PersVG LSA vergleichbare Vorschrift existiert in dem Personalvertretungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt – anders als zum Beispiel in Niedersachsen (§ 65 Abs. 2 Nr. 7 Nds. PersVG) – bei Arbeitnehmern (Angestellten) nicht. 17 Der im Anhörungstermin gestellte Antrag, 18 „festzustellen, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers im Zusammenhang mit der Verwendung der Beschäftigten B. bei der Koordinierungsstelle der Deutschen Kinder- und Jugendstiftung für den Zeitraum 03.09.2012 bis 31.07.2013 verletzt hat,“ 19 ist unbegründet, weil die in Rede stehende Verwendung der Frau B. bei der Zentralen Koordinierungsstelle der Deutschen Kinder- und Jugendstiftung eine „Zuweisung“ und keine „Abordnung“, insbesondere keine „Abordnung zu einer anderen Dienststelle für eine Dauer von mehr als sechs Monaten“ im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 6 PersVG LSA gewesen ist. 20 Der Begriff „Dienststelle“, der in § 67 Abs. 1 Nr. 6 PersVG LSA verwendet wird, ist kein anderer als der Dienststellenbegriff in § 6 PersVG LSA. Nach § 6 Abs. 1 sind Dienststellen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung sowie die Gerichte. Zu den Trägern der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 1 PersVG LSA gehören die Verwaltungen des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften, der Verwaltungsgemeinschaften sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen. 21 Diese Voraussetzungen erfüllt die bestehende Zentrale Koordinierungsstelle der Deutschen Kinder- und Jugendstiftung nicht. Die Deutsche Kinder- und Jugendstiftung ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, also eine juristische Person des Privatrechts. Sie ist kein Träger öffentlicher Verwaltung im Sinne des § 1 PersVG LSA. Sie hat ihren Sitz in Berlin und unterliegt dem räumlichen Geltungsbereich des Personalvertretungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt nicht. Aus diesen Gründen ist ihre „Zentrale Koordinierungsstelle“ keine „Dienststelle“ im Sinne des § 1 PersVG LSA, sodass die Verwendung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerin B. bei der Zentralen Koordinierungsstelle der Deutschen Kinder- und Jugendstiftung für die Zeit vom 01. August 2012 bis zum 31. Juli 2013 keine „Abordnung zu einer anderen Dienststelle für eine Dauer von mehr als sechs Monaten“ im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 6 PersVG LSA gewesen ist. Vielmehr hat es sich um eine mitbestimmungsfreie Zuweisung einer im Angestelltenverhältnis befindlichen Lehrerin gehandelt, die der Landesgesetzgeber – anders als bei den Beamten – aus dem Katalog mitbestimmungspflichtiger Maßnahmen ausgeklammert hat, weil – worauf der Beteiligte zu Recht hingewiesen hat – die Zuweisung eines Angestellten – anders als bei den Beamten – das Einverständnis des Angestellten voraussetzt. 22 Der Vortrag des Antragstellers, dass eine Zuweisung der vorliegenden Art einen „Mitbestimmungsbedarf“ auslöse, ist nachvollziehbar und verständlich, ermächtigt das Gericht aber nicht, anders zu entscheiden. 23 Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 GKG). 24 Eine weitergehende Kostenentscheidung ergeht in landespersonalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten nicht, weil die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten keine Frage des Obsiegens oder Unterliegens, keine Frage des Prozessrechts, sondern des materiellen Rechts ist. 25 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, Nr. 31).