Urteil
3 A 141/12
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bezirksschornsteinfegermeister ist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 SchfG auf seinen zugewiesenen Kehrbezirk beschränkt; eigenmächtige Tätigkeit in einem fremden Kehrbezirk kann eine Pflichtverletzung darstellen.
• Die Ausnahme nach § 12 Abs. 3 Satz 2 SchfG (Notfall oder besondere Anordnung) liegt nur vor, wenn konkrete Notfallgründe bestehen oder eine behördliche Anordnung ergangen ist.
• Eine längerfristige Vertretung nach § 20 SchfG setzt Abwesenheit oder Verhinderung des Vertretenen und in der Regel eine behördliche Anordnung bei Überschreitung von drei Monaten voraus; eine dauerhafte Nebentätigkeit in Teilgebieten anderer Kehrbezirke ist damit nicht gerechtfertigt.
• Die Behörde durfte gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 SchfG ein Warnungsgeld zur Durchsetzung der Pflichten festsetzen; die Bemessung hat Ermessenserwägungen zu beachten und ist bei erheblichem wirtschaftlichem Bezug verhältnismäßig.
Entscheidungsgründe
Warnungsgeld wegen langjähriger Tätigkeit in fremdem Kehrbezirk (§§ 12, 20, 27 SchfG) • Ein Bezirksschornsteinfegermeister ist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 SchfG auf seinen zugewiesenen Kehrbezirk beschränkt; eigenmächtige Tätigkeit in einem fremden Kehrbezirk kann eine Pflichtverletzung darstellen. • Die Ausnahme nach § 12 Abs. 3 Satz 2 SchfG (Notfall oder besondere Anordnung) liegt nur vor, wenn konkrete Notfallgründe bestehen oder eine behördliche Anordnung ergangen ist. • Eine längerfristige Vertretung nach § 20 SchfG setzt Abwesenheit oder Verhinderung des Vertretenen und in der Regel eine behördliche Anordnung bei Überschreitung von drei Monaten voraus; eine dauerhafte Nebentätigkeit in Teilgebieten anderer Kehrbezirke ist damit nicht gerechtfertigt. • Die Behörde durfte gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 SchfG ein Warnungsgeld zur Durchsetzung der Pflichten festsetzen; die Bemessung hat Ermessenserwägungen zu beachten und ist bei erheblichem wirtschaftlichem Bezug verhältnismäßig. Der Kläger war als Bezirksschornsteinfegermeister für Kehrbezirk Harzkreis Nr. 01 bestellt. Von 2009 bis 2012 führte er auf 22 Liegenschaften Arbeiten durch, die zum Kehrbezirk Nr. 07 gehörten, in dem zunächst sein Vater und später Herr L. als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt waren. Der Nachfolger L. rügte die Zuständigkeit der Liegenschaften und forderte Übergabe der Unterlagen. Die Aufsichtsbehörde untersuchte den Fall, stellte wirtschaftlichen Schaden des zuständigen Bezirksschornsteinfegers fest und setzte dem Kläger ein Warnungsgeld nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SchfG in Höhe von 2.500 € fest. Der Kläger berief sich auf Unterstützung seines Vaters und auf eine Vertretung nach § 20 SchfG; er wies vorsätzliche Pflichtverletzung zurück. Das Gericht hat die Klage geprüft und über die Rechtmäßigkeit des Bescheids entschieden. • Rechtmäßigkeit des Bescheids: Die Aufsichtsbehörde handelte zustimmend zu § 27 Abs. 1 Nr. 2 SchfG; die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Warnungsgeldes lagen vor. • Pflichtwidrigkeit: Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 SchfG sind Bezirksschornsteinfegermeister auf ihren Bezirk beschränkt; der Kläger hat in einem fremden Kehrbezirk über nahezu drei Jahre tätig geworden und damit gegen diese Pflicht verstoßen. • Ausnahme nicht anwendbar: Weder lag eine behördliche Anordnung noch ein Notfall im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 2 SchfG vor; im fraglichen Bezirk war durchgehend ein eigener Bezirksschornsteinfegermeister bestellt. • Vertretungstatbestand verfehlt: § 20 SchfG erlaubt Vertretung nur bei vorübergehender Abwesenheit/Verhinderung; eine mehr als dreimonatige oder teilgebietsspezifische langfristige Vertretung ohne behördliche Anordnung ist nicht gedeckt. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Bei erheblichem wirtschaftlichem Bezug und Ausmaß der Pflichtverletzung war ein Warnungsgeld angemessen; die Behörde hat Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt und die Höhe (2.500 €) unter Abwägung der Umstände für verhältnismäßig gehalten. • Glaubwürdigkeit und Verschulden: Widersprüchliche Angaben des Klägers und der Eindruck mangelnder Einsicht stützen die Annahme eines schuldhaften Verstoßes; wirtschaftlicher Schaden des zuständigen Bezirksschornsteinfegers wurde beziffert. • Verfahrensrechtliches: Es bestehen keine Bedenken gegen formelle Zuständigkeit oder gegen die Ausübung des Ermessens; ein paralleles strafrechtliches Verfahren wurde nicht eingeleitet und steht der Maßnahme nicht entgegen. Die Klage wird abgewiesen; der Bescheid des Beklagten vom 15.05.2012 über die Festsetzung eines Warnungsgeldes in Höhe von 2.500 € ist rechtmäßig. Der Kläger hat schuldhaft gegen seine Berufspflichten nach § 12 Abs. 3 Satz 1 SchfG verstoßen, indem er über einen Zeitraum von nahezu drei Jahren in einem fremden Kehrbezirk tätig wurde, ohne dass eine behördliche Anordnung oder ein Notfall vorlag. Eine Berufung auf § 20 SchfG zur Rechtfertigung einer längerfristigen Vertretung ist nicht möglich, da die Voraussetzungen für eine solche Vertretung nicht erfüllt waren. Die Behörde hat ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt und die Höhe des Warnungsgeldes als verhältnismäßig begründet; ein bloßer Verweis wäre angesichts des wirtschaftlichen Schadens und des Umfangs der Pflichtverletzung nicht ausreichend gewesen. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit des Bescheids wurden entsprechend geregelt.