Urteil
3 A 315/11
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Erhebung einer Gebühr nach dem Kostentarif ist maßgeblich der Gegenstand des beantragten Verwaltungsaktes; es kommt nicht darauf an, ob die Gestattung erteilt oder abgelehnt wird.
• Soweit besondere Tarifstellen keine Regelung treffen, greift der Auffangtatbestand für sonstige auf Antrag vorzunehmende Amtshandlungen und ermöglicht die Erhebung einer Gebühr.
• Die Bemessung der Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand; die Festsetzung des Mindestgebührensatzes ist sachgerecht, wenn der Aufwand dies rechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Kostenfestsetzung bei Ablehnung der Wiedergestattung des Gewerbes zulässig • Für die Erhebung einer Gebühr nach dem Kostentarif ist maßgeblich der Gegenstand des beantragten Verwaltungsaktes; es kommt nicht darauf an, ob die Gestattung erteilt oder abgelehnt wird. • Soweit besondere Tarifstellen keine Regelung treffen, greift der Auffangtatbestand für sonstige auf Antrag vorzunehmende Amtshandlungen und ermöglicht die Erhebung einer Gebühr. • Die Bemessung der Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand; die Festsetzung des Mindestgebührensatzes ist sachgerecht, wenn der Aufwand dies rechtfertigt. Der Kläger, Gewerbetreibender, beantragte am 1.7.2010 die Wiedergestattung der selbstständigen Gewerbetätigkeit nach § 35 Abs. 6 GewO. Die Behörde lehnte den Antrag mit Bescheid vom 4.2.2011 ab; hierauf setzte die Behörde mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 8.2.2011 Gebühren von 147,00 € und Zustellkosten von 2,58 € fest. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.8.2011 zurückgewiesen. Der Kläger erhob Klage und rügte fehlende Rechtsgrundlage für die Kostenfestsetzung sowie Unverhältnismäßigkeit der Höhe; er machte geltend, der einschlägige Tarifpunkt betreffe nur die Erteilung der Gestattung, nicht deren Ablehnung. Die Beklagte berief sich auf das Verwaltungskostengesetz LSA und die AllGO LSA; sie führte aus, der Gegenstand des Verfahrens sei die Wiedergestattung, sodass die Gebührentatbestände anwendbar seien. Das Gericht verhandelte die Sache und bezog auch die Entscheidung im Parallelverfahren 3 A 314/11 ein. • Die Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet; die Bescheide verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten. • Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 1 und § 5 VwKostG LSA in Verbindung mit Lfd. Nr. 35,12.3 AllGO LSA bilden die Gebührengrundlage; außerdem kommt als Auffangtatbestand Lfd. Nr. 1 Ziff. 10 des Kostentarifs in Betracht. • Der maßgebliche Gebührentatbestand bemisst sich nach dem Gegenstand der beantragten Amtshandlung. Der Antragsteller hat selbst den Gegenstand ‚Wiedergestattung gewerblicher Tätigkeit‘ gewählt; dieser Gegenstand bleibt bestehen, auch wenn die Behörde den Antrag ablehnt. Daher ist die Tarifstelle für die Gestattung auch bei Ablehnung anwendbar. • Alternativ findet der Auffangtatbestand Anwendung, der Gebühren für sonstige auf Antrag vorzunehmende Amtshandlungen vorsieht, wenn keine spezielle Regelung besteht. • Zur Höhe: Die festgesetzte Gebühr entspricht dem durch das Verwaltungsvorgang festgestellten Verwaltungsaufwand; es ist nur der Mindestzeitaufwand berücksichtigt worden, was angesichts des Vorgangs nicht zu beanstanden ist. • Die Auslagenfestsetzung stützt sich auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 VwKostG LSA (Zustellung durch Postzustellungsurkunde). • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO; Streitwert nach § 52 Nr. 3 GKG. Die Klage wird abgewiesen; der Kostenfestsetzungsbescheid vom 8.2.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 12.8.2011 sind nicht rechtswidrig. Die Gebührengrundlage ergibt sich aus § 1 Abs. 1 und § 5 VwKostG LSA i.V.m. der Lfd. Nr. 35,12.3 AllGO LSA; es kommt nicht darauf an, dass die beantragte Gestattung abgelehnt wurde, weil der Gegenstand des Verfahrens vom Antragsteller bestimmt wurde. Soweit erforderlich, ist der Auffangtatbestand Lfd. Nr. 1 Ziff. 10 anwendbar. Die festgesetzte Gebührshöhe entspricht dem festgestellten Verwaltungsaufwand und ist nicht zu beanstanden; auch die Auslagenfestsetzung ist rechtlich gedeckt. Damit unterliegt der Kläger mit seinen Einwendungen und hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.