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Urteil

3 A 315/11

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2013:0828.3A315.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger war Gewerbetreibender. Mit Bescheid vom 4.2.2011 lehnte die Beklagte die vom Kläger mit Schreiben vom 1.7.2010 beantragte Wiedergestattung der selbstständigen Gewerbetätigkeit gemäß § 35 Abs. 6 Gewerbeordnung ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch lehnte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 12.8.2011 ab. Diese Bescheide waren Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens Aktenzeichen 3 A 314/11 MD, in denen mit dem Datum 28.8.2013 ein Urteil ergangen ist. 2 Mit hier streitgegenständlichem Kostenfestsetzungsbescheid vom 8.2.2011 erhebt die Beklagte für die Amtshandlung „Ablehnung der Wiedergestattung des Gewerbes nach § 35 Abs. 6 Gewerbeordnung vom 4. Februar 2011“ Kosten in Höhe von 147,00 € und Auslagen in Form von Zustellungskosten in Höhe von 2,58 €, mithin insgesamt 149,58 €. Der Bescheid wird gestützt auf § 9 Gesetz zur Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie in Sachsen-Anhalt vom 16.2.2009 i. V. m. § 1 Abs. 1 und § 5 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) (GVBl. LSA Nr. 16/91) sowie der Lfd. Nr. 35,.12.3 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) in der derzeit gültigen Fassung. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 12.8.2011 zurück. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. 3 Am 12.9.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Diese begründet er im Wesentlichen wie folgt: Der Kostenleistungsbescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil der diesem zugrunde liegende Ablehnungsbescheid rechtswidrig sei. Unabhängig davon sei er aber hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Kosten rechtswidrig. Nach Nr. 35 Ziff. 2.3 AllGO LSA könnten für die Gestattung der Wiederaufnahme des untersagten Gewerbes Gebühren in Höhe von 60,00 € bis 300,00 € erhoben werden. Diese Ziffer betreffe jedoch nur die Gestattung der Wiederaufnahme des untersagten Gewerbes, nicht aber deren Ablehnung; der Kostentarif sei daher auf den vorliegenden Fall gar nicht anwendbar. Einen Kostentarif für die Ablehnung der Wiedergestattung des Gewerbes gebe es in der AllGO LSA gar nicht. Somit fehle es bereits an einer Rechtsgrundlage für die festgesetzten Kosten. 4 Unabhängig hiervon entbehre die Kostenfestsetzung in Höhe von 147,00 € jedweder Nachvollziehbarkeit und sei willkürlich. Sie sei zudem in dieser Höhe auch deutlich überzogen. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Kostenleistungsbescheid vom 8.2.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 12.8.2011 aufzuheben. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie bezieht sich auf die Begründungen der streitgegenständlichen Bescheide, die sie im Einzelnen ergänzt und vertieft. 10 Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie den Inhalt der Gerichtsakte 3 A 314/11 MD und der hierzu beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 11 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der streitgegenständliche Kostenleistungsbescheid vom 8.2.2011 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid sind nicht rechtswidrig und verletzten den Kläger nicht in eigenen Rechten. 12 Eine Rechtswidrigkeit ergibt sich zunächst nicht daraus, dass der der Kostenerhebung zugrundeliegende Bescheid über die Ablehnung der Wiedergestattung der persönlichen Ausübung des Gewerbes vom 4.2.2011 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 12.8.2011 gefunden hat, rechtswidrig wäre. Denn die genannten Bescheide sind rechtmäßig, wie sich aus dem Urteil vom 28.8.2013 im Verfahren 3 A 314/11 MD ergibt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortigen Entscheidungsgründe Bezug genommen. 13 Der Bescheid erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtswidrig. Der Bescheid findet seine Grundlage in § 1 Abs. 1 und § 5 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt i. V. m. der Lfd. Nr. 35,.12.3 des Kostentarifs der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) vom 30. August 2004 zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.12.2006 (GVBl. LSA Seite 563). Danach wird für den Gegenstand „Gestattung der Wiederaufnahme des untersagten Gewerbes nach § 35 Abs. 6 (Gewerbeordnung) eine Gebühr von 60 bis 1.000 € erhoben. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es für die Entstehung des Gebührentatbestandes nicht Voraussetzung, dass die Gestattung tatsächlich erteilt wird. Dies ergibt sich schon aus der vom Verordnungsgeber gewählten Überschrift „Gegenstand“. Den Gegenstand der Angelegenheit hat der Antragsteller mit seinem Antrag vom 1.7.2010 (Blatt 1 des Verwaltungsvorganges) selbst gewählt und mit „Wiedergestattung gewerblicher Tätigkeit“ zutreffend bezeichnet. Dieser Gegenstand des Verwaltungsverfahrens entfällt nicht dadurch, dass die zuständige Behörde den Antrag ablehnt. 14 Unabhängig davon verweist die Beklagte mit Recht darauf, dass zumindest der Auffangtatbestand der Lfd. Nr. 1 Ziff. 10 des Kostentarifs Anwendung findet würde. Danach werden für Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen, gutachterliche Stellungnahmen, Anerkennung von Ausbildungsstätten und sonstige auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmende Amtshandlungen für die in diesem Kostentarif oder in anderen Rechtsvorschriften besondere Gebühren weder bestimmt sind noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, Gebühren zwischen 29 und 2.000 € erhoben. 15 Auch die Höhe des Kostenerstattungsbetrages ist nicht zu beanstanden. Die Gebühr ist entsprechend dem entstandenen Verwaltungsaufwand festgesetzt worden; insoweit ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen auf Blatt 92 des Verwaltungsvorganges zu verweisen. Hier ist zudem nur der Mindestzeitaufwand als Stundensatz festgesetzt worden, was angesichts des Umfanges des Verwaltungsvorganges sogar als recht entgegenkommend erscheint. 16 Die Rechtsgrundlage für die erhobenen Auslagen findet sich in § 14 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungskostengesetz Sachsen-Anhalt (Zustellung des Bescheides durch Postzustellungsurkunde). 17 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 18 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. 19 Die Streitwertentscheidung ergeht gemäß § 52 Nr. 3 GKG (streitiger Betrag).