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Urteil

3 A 109/13

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2013:0820.3A109.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Kläger begehren ihre Umverteilung nach B-Stadt. 2 Die Kläger sind serbische Staatsangehörige und beide reisten zuletzt im Dezember 2011 in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 9. März 2012 wurden sie auf das Bundesland Sachsen-Anhalt verteilt. Mit Bescheid vom 28.6.2012 wurden sie nach A-Stadt weiterverteilt. 3 Am 10.7.2012 stellten die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. einen Antrag auf Umverteilung nach B-Stadt. Zur Begründung führten sie unter Vorlage ärztlicher Atteste im Wesentlichen aus, dass die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. an gesundheitlichen Problemen leiden würden, die ein Aufenthalt in B-Stadt erfordern würde. Der Kläger zu 2. leide an Diabetes mellitus Typ 1 und sei auf ständige Betreuung in einer Spezialeinrichtung angewiesen, die nur in B-Stadt erfolgen könne. Die nächstgelegene Behandlungsmöglichkeit für den Kläger zu 2. sei erst in der Universitätsklinik in Magdeburg gegeben, was aufgrund der Entfernung zwischen A-Stadt und Magdeburg unzumutbar sei. 4 Der Beklagte wandte sich wegen einer Zustimmung zu der Umverteilung an das F. in B-Stadt, worauf jedoch zunächst keine Reaktion erfolgte. 5 Die Kläger erhoben daraufhin am 16. April 2013 Untätigkeitsklage gegen den Beklagten und begehrten weiter die länderübergreifende Umverteilung durch Aufhebung der räumlichen Beschränkung. 6 Zur Begründung beriefen sie sich im Wesentlichen auf die Erkrankungen, aufgrund derer eine Hilfsbedürftigkeit gegeben sei und insbesondere die Klägerin zu 1. an einer Schilddrüsenerkrankung leide und auch eine ständige Betreuungsmöglichkeit des Klägers zu 2. aufgrund dessen Zuckererkrankung im Lande B-Stadt nur möglich sei. Sie stellten ferner bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg am 16. April 2013 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, welchem durch Beschluss vom 23.7.2013 entsprochen wurde. Hiergegen ist derzeit eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt anhängig. 7 Die Kläger beantragen, 8 den Beklagten zu verpflichten, über den länderübergreifenden Umverteilungsantrag der Kläger vom 10.7.2012 durch Aufhebung der räumlichen Beschränkung zu entscheiden. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er zieht aufgrund der Angabe der Adresse der Klägerin in der Klageschrift in B-Stadt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Magdeburg in Zweifel, zumal auch über den Antrag auf Umverteilung die zuständige Behörde des Landes B-Stadt zu entscheiden hätte. In sachlicher Hinsicht vertritt der Beklagte die Ansicht, dass der Beklagte die Zustimmung des Landes B-Stadt benötige. 12 Das beigeladene Land stellt im Klageverfahren keinen Antrag, hält die Klage aber nicht für erfolgreich. Insoweit wird auf den Schriftsatz vom 12.8.2013 verwiesen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und die Gerichtsakte 3 B 112/13 MD verwiesen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 14 Die Klage ist nach Auffassung des Gerichtes nach nochmaliger Überprüfung erfolglos, da sie gegen die falsche Behörde gerichtet ist. Nach dem aus den Beiakten ersichtlichen Vorbringen der Kläger und den Aussagen im Gerichtstermin begehren diese endgültig in den Bereich des Landes B-Stadt und damit einer anderen Ausländerbehörde verbracht zu werden. Sie wollen sich also zukünftig in B-Stadt aufhalten. 15 Unter Beachtung der Rechtsprechung des OVG LSA (2 M 126/06, Beschluss vom 5.4.2006) hält das Gericht entgegen der noch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vertretenen Ansicht und der Rechtsprechung des OVG B-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 12.6.2013, OVG 3 S 32.13 den Beklagten nicht für die Entscheidung über den Antrag der Kläger zuständige Ausländerbehörde. Ob es in diesem Fall eines Rückgriffs auf eine entsprechende Anwendung des § 51 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG bedarf, wonach über den Umverteilungsantrag die zuständige Behörde des Landes entscheidet, für das der weitere Aufenthalt beantragt wird, kann hier dahinstehen. Gemäß § 12 Abs. 2 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis mit Bedingungen erteilt und verlängert werden, wobei auch ausdrücklich erwähnt wird, dass räumliche Beschränkungen ausgesprochen werden können. Wenn nun in § 12 Abs. 5 AufenthG ausgeführt wird, dass die Ausländerbehörde das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereich erlauben kann, so gilt dies indes nur dazu, das Verlassen des gesetzlich beschränkten Aufenthaltsbereichs für eine begrenzte Zeit zu erlauben (so OVG, Beschluss vom 5.4.2006, 2 M 126/06, m. w. N.). Mit § 12 Abs. 5 AufenthG werden Ausnahmen von den räumlichen Beschränkungen wie im Asylverfahrensgesetz geregelt. Auf der Grundlage dieser Vorschrift ist es indes nicht möglich, eine Wohnsitznahme in einem anderen Bundesland auf Dauer zu gestatten. Zwar spricht § 12 Abs. 5 AufenthG nicht von einem „vorübergehenden Verlassen des beschränkten Aufenthaltsbereichs“. Eine Erlaubnis zur dauerhaften Wohnsitznahme in einem anderen Bundesland käme aber einer Aufhebung der räumlichen Beschränkung etwa des § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gleich, die § 12 Abs. 5 AufenthG gerade nicht beinhaltet. Von Seiten der Kläger ist daher der falsche Beklagte in Anspruch genommen worden, wobei lediglich von dem Beklagten eine Anforderung bzgl. der Erteilung einer Zustimmung verlangt worden ist. Dies ersetzt aber nicht einen vollständigen Antrag an die Ausländerbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Kläger meinen, künftig sich aufhalten zu müssen. Eine Entscheidung überhaupt auch etwa aufgrund der Stellungnahme zur verweigerten Aufnahme in B-Stadt im Juli 2013, war nicht vom Beklagten zu fordern, da er nicht Entscheidungsbehörde war. 16 Aus den vorgenannten Gründen war daher die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da insoweit von der Beigeladenenseite des beigeladenen Landes im Klageverfahren kein eigener Antrag gestellt wurde und kein Prozessrisiko eingegangen wurde (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). 17 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 18 Die Streitwertentscheidung beruht auf der Festlegung eines Streitwertes von 5.000 Euro pro Person im Hinblick auf die Aufhebung der räumlichen Beschränkung, so dass sich insgesamt ein Streitwert von 10.000 Euro ergibt.