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Beschluss

8 B 10/13

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs.1 Satz1 DG LSA ist eine Sicherungsmaßnahme, keine Disziplinarmaßnahme, und darf nur bei überwiegender Wahrscheinlichkeit der späteren Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angeordnet werden. • Im Verfahren nach § 61 Abs.2 DG LSA prüft das Gericht summarisch, ob die Prognose des Dienstherrn, die Entfernung werde voraussichtlich erfolgen, gerechtfertigt ist; ernstliche Zweifel führen zur Aufhebung. • Eine unzureichend begründete Suspendierungsverfügung kann durch ergänzende Ausführungen der Behörde im laufenden gerichtlichen Verfahren substantiiert werden; erstmals im Gericht vorzunehmende Ermessensentscheidungen sind unzulässig.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Dienstenthebung wegen mutmaßlicher Manipulation der Zeiterfassung ist zulässig • Die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs.1 Satz1 DG LSA ist eine Sicherungsmaßnahme, keine Disziplinarmaßnahme, und darf nur bei überwiegender Wahrscheinlichkeit der späteren Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angeordnet werden. • Im Verfahren nach § 61 Abs.2 DG LSA prüft das Gericht summarisch, ob die Prognose des Dienstherrn, die Entfernung werde voraussichtlich erfolgen, gerechtfertigt ist; ernstliche Zweifel führen zur Aufhebung. • Eine unzureichend begründete Suspendierungsverfügung kann durch ergänzende Ausführungen der Behörde im laufenden gerichtlichen Verfahren substantiiert werden; erstmals im Gericht vorzunehmende Ermessensentscheidungen sind unzulässig. Der Antragsteller ist Beamter; die Dienstbehörde suspendierte ihn vorläufig nach § 38 Abs.1 Satz1 DG LSA, weil er der Mitwirkung an der Manipulation der Zeiterfassungsdaten einer Beamtin (seiner Lebensgefährtin) verdächtigt wurde. Die Behörde stützt sich auf ZEUS-Zeiterfassungsdaten, Login-Protokolle des PCs, Zeugenaussagen und einen konkreten Vorfall am 27.02.2013. Die Verfügung nannte 132 untypische ZEUS-Einträge seit 01.01.2012; in 103 Fällen sei der Dienstbeginn früher dokumentiert als nach Zeugenaussagen tatsächlich. Die Verfügung war in der Begründung zunächst vage; im Eilverfahren legte die Behörde jedoch ergänzende, detailliertere Ausführungen und Anlagen vor. Der Antragstellende begehrt die Aufhebung der Suspendierung; das Gericht prüft die Rechtmäßigkeit nach § 61 Abs.2 DG LSA. • Rechtliche Grundlage und Zweck: § 38 Abs.1 DG LSA erlaubt vorläufige Dienstenthebung als Sicherungsmaßnahme, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung erkannt wird oder der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt wäre. • Prüfungsmaßstab nach § 61 Abs.2 DG LSA: Das Gericht hat summarisch zu prüfen, ob die Prognose der Entfernung überwiegend wahrscheinlich ist; ernstliche Zweifel sind dann gegeben, wenn Gleichwahrscheinlichkeit besteht. • Ermessen und Begründungsanforderungen: Die Entscheidung der Einleitungsbehörde muss pflichtgemäßes Ermessen darstellen; der zu Grunde liegende Sachverhalt ist nachvollziehbar, konkret und überprüfbar darzustellen (Ort, Zeit, Ablauf). • Nachschieben von Begründungen: Mängel in der ursprünglichen Begründung können durch ergänzende Unterlagen und Erläuterungen der Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beseitigt werden (§ 114 VwGO). Erste Ausübung von Ermessen erst im Gericht ist unzulässig. • Sachliche Bewertung der Beweismittel: Die Behörde legte vergleichende ZEUS- und PC-Login-Protokolle sowie Zeugenaussagen vor, die zusammen den Schluss nahelegen, dass der Antragsteller die Zeiterfassung der Beamtin manipulierte; die Einlassungen der Beschuldigten sind bislang nicht substantiiert. • Schwere des Dienstvergehens und Maßnahmefolgen: Manipulation der Zeiterfassung ist ein schweres Dienstvergehen; bei langem Zeitraum, hoher Anzahl und systematischer Vorgehensweise ist das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit gefährdet, sodass die Entfernung geboten sein kann. • Ergebnis der summarischen Prüfung: Unter Abwägung der Beweismittel und der ergänzten Begründung erscheint die Prognose der Behörde, dass voraussichtlich die Entfernung folgen wird, überwiegend wahrscheinlich; deshalb bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Suspendierung. Der Antrag nach § 61 Abs.2 DG LSA ist unbegründet; die vorläufige Dienstenthebung bleibt bestehen. Das Gericht sieht inzwischen die von der Behörde zu Anfang nur vage dargelegten Anhaltspunkte durch die im Eilverfahren nachgereichten Protokolle, Zeugenaussagen und konkrete Fallangaben der Antragserwiderung hinreichend substantiiert. Aufgrund der Vielzahl, Dauer und Systematik der mutmaßlichen Fehlbuchungen sowie der Indizien für Mitwirkung des Antragstellers ist die Annahme plausibel, dass ein derart schweres Dienstvergehen vorliegt, das den Verlust des dienstherrlichen beziehungsweise öffentlichen Vertrauens zur Folge haben kann. Daher war die vorläufige Enthebung als Sicherungsmaßnahme zur Abwehr weiterer Gefährdungen des Dienstbetriebs und zur Wahrung der weiteren Ermittlungen verhältnismäßig und rechtmäßig. Die Kostenentscheidung erfolgte zugunsten der Antragsgegnerin.