Beschluss
9 A 28/09
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2013:0326.9A28.09.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der zulässige Antrag der Beklagten auf Entscheidung des Gerichts ist begründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 12.09.2012 ist rechtlich zu beanstanden. Denn die im vorangegangenen Verwaltungsverfahren angefallene Geschäftsgebühr ist anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV RVG) wird, soweit wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entsteht, diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Die Anrechnung berücksichtigt, dass ein in gleicher Sache bereits im Verwaltungsverfahren tätiger Rechtsanwalt im anschließenden gerichtlichen Verfahren geringeren Einarbeitungsaufwand benötigt und zudem durch die Anrechnungsregelung ein Anreiz zu einer außergerichtlichen Einigung geschaffen wird. Diese Regelung ist eindeutig und nicht auslegungsfähig. 2 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers war bereits vorprozessual für den Kläger tätig und begründete das Asylbegehren gegenüber dem Bundesamt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass das Asylverfahren kein verwaltungsrechtliches Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) kennt. Denn die o. g. Regelung spricht insoweit „nur“ von einem Verwaltungsverfahren, wozu das Asylverfahren zweifellos zählt. Auch ist nicht entscheidend, ob der Rechtsanwalt die Geschäftsgebühr tatsächlich erhalten hat bzw. erhält. Mangels abweichender Regelung erfolgt die Anrechnung auch in den Fällen, in denen der Bevollmächtigte im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe seinem Mandanten beigeordnet wurde. 3 Das erkennende Gericht ist der Auffassung, dass diese Regelung derart eindeutig und nicht auslegungsfähig ist, dass auch die am 05.08.2009 in Kraft getretene Neuregelung in § 15a RVG die Anrechung in dem hier vorliegenden Altfall nicht beeinflusst. Nach dieser Vorschrift wirkt sich die Anrechnung grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten nicht mehr aus. Die Anrechnungsvorschrift erstreckt sich aufgrund der jetzt in § 15a RVG getroffenen Regelung vielmehr grundsätzlich nur noch auf das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant. Ein Dritter kann sich auf die Anrechung nur dann berufen, wenn die Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 RVG gegeben sind. In den Altfällen – also Verfahren, in denen der Bevollmächtigte vor Inkrafttreten des § 15a RVG beauftragt wurde – ist dieser Rechtsgedanke nicht anwendbar. Es ist nicht etwa so, dass § 15a RVG nur eine Klarstellung der bisherigen Rechtsanwendungspraxis bezweckte (so zunächst teilweise der BGH; Beschluss v. 03.05.2011, XI ZB 20/10; juris und Teile der Literatur: Schneider/Wolf; Anwaltskommentar RVG, 6. Auflage 2012, § 15a Rz. 2 ff; § 60 Rz. 5 ff mit Darstellung der Rechtsprechung). Vielmehr erfolgte eine ab diesem Zeitpunkt zu berücksichtigende Neuregelung . Anderes lässt sich aus der Gesetzesbegründung nicht heraus arbeiten. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob die rechtspolitischen Gründe, die zu dieser Neuregelung führten, bereits ebenso gut für die Altfälle gelten könnten bzw. galten. So hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 22.07.2009 (9 KSt 4.08, 9 KSt 4.08 {9 A 3.06}; juris) zumindest für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit höchstrichterlich die Anrechung entschieden aber darauf hingewiesen, dass rechtspolitisch auch eine andere Lösung begründbar erscheine, wofür aber eine gesetzgeberische Entscheidung, wie sie in dem zu diesem Zeitpunkt bekannten Entwurf eines § 15a RVG vorgesehen war, unabwendbar sei. 4 Die verwaltungs-, sozial-, finanz- und arbeitsgerichtliche Rechtsprechung bezüglich der Anrechnung der Geschäftsgebühr bei den Altfällen aufgrund Mandatierung vor dem 05.08.2008 kann als herrschend bezeichnet werden. Nachdem zunächst auch unter den Senaten des Bundesgerichtshofs eine unterschiedliche Rechtsauffassung vertreten wurde (vgl. 10. Senat; Beschluss v. 29.09.2009, X ZB 1/09), geht nunmehr der Bundesgerichtshof wohl geschlossen (vgl. zuletzt: BGH, Beschluss v. 17.04.2012, XI ZB 22/11; vgl. zu den Senaten; Beschluss v. 03.05.2011, XI ZB 20/10 und Beschluss v. 02.09.2009, II ZB 35/07; juris) von der Nichtanrechnung und der Geltung des § 15a RVG auch für Altfälle aus. Dabei darf zu Recht Kritik an dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der argumentativen Überzeugungsbildung geäußert werden (vgl. dazu ausführlich zu den Beschlüssen des BGH vom 02.09.2009, II ZB 35/07 und vom 09.12.2009, XII ZB 175/07: BayVGH, Beschluss v. 16.10.2010, 19 C 10.1667; juris). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt diesbezüglich aus: 5 „Die vom Beschwerdeführer angeführte anderslautende Rechtsprechung des BGH kann demgegenüber nicht überzeugen. Im Beschluss vom 2. September 2009 – II ZB 35/07 – hat dessen 2. Zivilsenat ohne jegliche Vertiefung (vgl. Rz. 8) ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit dem neu eingefügten § 15a RVG lediglich die bestehende Gesetzeslage – wie sie dieser Senat verstanden habe – klargestellt hätte. Abgesehen davon, dass der 2. Zivilsenat weder die erstmalige gesetzliche Definition einer Anrechnung gewürdigt hat noch die Differenzierungen des Gesetzgebers nicht nur hinsichtlich des prozessualen Innenverhältnisses, sondern auch noch innerhalb des Außenverhältnisses, relativiert er seine Ansicht selbst dahingehend, dass in § 15a Abs. 2 RVG doch sichergestellt werde, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus in Anspruch genommen werde, den ein Anwalt von einem Mandanten verlangen kann. Erst der 12. Zivilsenat hat sich im Beschluss vom 9. Dezember 2009 – XII ZB 175/07 – mit den Grundlagen für die Neuregelung des § 15 a RVG befasst (vgl. insb. RdNr. 24). Die dort angeführte Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucksache 16/12717) stellt für die Annahme, dass es sich lediglich um eine Klarstellung und nicht um eine Neuregelung des Gesetzgebers handele, jedoch keine ausreichende Grundlage dar. Das Zitat des Rechtsausschusses bezieht sich auf das Verständnis, das der BGH in mehreren Entscheidungen zur Anrechnung zum Ausdruck brachte, und das „in einer Reihe von Konstellationen“ zu unbefriedigenden Ergebnissen geführt habe; damit nimmt der Gesetzgeber jedoch nicht in Anspruch, dass der mit der Ergänzung des RVG eingetretene Regelungsgehalt bereits in der bisherigen Fassung der Anrechnungsvorschrift enthalten gewesen sei. Zu § 15a Abs. 1 und 2 RVG selbst ist in der Gesetzesbegründung von einer „Klarstellung“ keine Rede; dieser Begriff wird dort lediglich hinsichtlich des 8. Abschnitts des RVG (notwendige Angaben des Rechtsanwalts bei Vergütungsantrag) verwendet. Für den gleichartigen Beschluss des 12. Zivilsenats vom 31. März 2010 – XII ZB 230/09 – gelten die vorangehenden Ausführungen entsprechend. Der 5. Zivilsenat hält im Beschluss vom 29. April 2010 – V ZB 38/10 – wiederum ohne eigene Begründung an den vorgenannten Entscheidungen des 2. und des 12. Zivilsenats fest. Soweit er des Weiteren ausführt (RdNrn. 8 und 9), dass „nunmehr in § 15a Abs. 2 RVG gesetzlich geregelt worden sei“, dass der Gegner nicht mehr zu zahlen habe als die siegreiche Partei ihrem Rechtsanwalt aus dem Mandatsverhältnis schulde, sowie dass „§ 15 a den im Gesetz bisher nicht definierten Begriff der Anrechnung bestimmt“, spricht dies offensichtlich mehr für eine neue gesetzliche Regelung als lediglich für eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage. Der 9. Zivilsenat schließt sich im Beschluss vom 11. März 2010 – IX ZB 82/08 – wiederum der Rechtsprechung des 2. und des 12. Zivilsenats an, ohne eine eigene Prüfung der gesetzlichen Grundlage anzustellen (RdNr. 6). 6 Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine „zwischenzeitliche Übereinstimmung“ in der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruft, lässt er unberücksichtigt, dass der 1., 3. und 8. Zivilsenat des BGH die Anrechnungsregel auch im Außenverhältnis zum Prozessgegner in der Kostenfestsetzung abgewandt haben (BGH, B.v. 22.01.2008 – VIII ZB 57/07, B.v. 30.4.2008 – III ZB 8/08 und B.v. 2.10.2008 – I ZB 30/08) und dass der 10. Zivilsenat im Beschluss vom 29. September 2009 – X ZB 1/09 durchgreifende Zweifel an der Auffassung des 2. Zivilsenats – und damit an der dieser Auffassung folgenden Senate – geäußert hat (vgl. RdNrn. 21 – 25). So komme einer Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz, wonach § 15a RVG „klarstelle“, dass sich die Anrechnung im Verhältnis zu Dritten nicht mehr auswirke, kein tragfähiger Rückschluss auf den Willen des Gesetzgebers im Sinne der historischen Auslegungsmethode zu. Den Gesetzgebungsmaterialien lasse sich dies nicht entnehmen, vielmehr werde dort das Anliegen artikuliert, für den bisher im Gesetz nicht definierten Begriff der Anrechnung eine Legaldefinition zu schaffen bzw. ihn inhaltlich zu bestimmen. Das Verständnis der Anrechnungsregel des 8. Zivilsenats werde dabei nicht in Frage gestellt, sondern lediglich der Wille zum Ausdruck gebracht, die bestehende Rechtslage zu modifizieren, was – wie bei Gesetzesänderungen üblich – für die Schaffung einer neuen Gesetzeslage spreche. Im Übrigen sei eine Heranziehung von Gesetzesmaterialen nicht nur zur Auslegung der Neuregelung, sondern auf des bisherigen, in einer anderen Legislaturperiode verabschiedeten Rechts, bedenklich. 7 Insgesamt hält der Senat deshalb an seiner Auffassung fest, dass es mangels einer spezifischen Übergangsregelung bei der allgemeinen Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG bleibt, wonach die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen ist. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a. a. O.) ist für diese Verfahren somit noch die Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Auch der 10. Zivilsenat des BGH (a. a. O.) hat Bedenken geäußert, § 15 a RVG auch auf am 5. August 2009 noch nicht abgeschlossen Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden, da dort nicht ausschließlich verfahrensrechtliche Fragen (neu) geregelt werden. Für die Anrechnung ist es schließlich auch ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr bereits beglichen ist (vgl. 1. und 8. Zivilsenat des BGH a. a. O.).“ 8 Dieser Rechtsauffassung hat sich die ganz überwiegende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung mit mehr oder weniger aussagekräftiger Begründung angeschlossen (vgl. nur: OVG Lüneburg, Beschlüsse v. 17.11.2009, 10 OA 166/09 und v. 08.09.2010, 10 OA 99/10; VGH Kassel, Beschluss v. 08.12.2009, 1 E 2812/09; OVG Bremen, Beschluss v. 27.01.2010, 1 S 367/09; BayVGH, Beschluss v. 02.08.2010, 7 C 10.1718; BayVGH, Beschluss v. 14.11.2011, 2 C 10.2444; SächsOVG, Beschluss v. 31.08.2011, 3 E 74/10; OVG NRW, Beschluss v. 08.02.2011, V ZB 272/10; OVG NRW, Beschluss v. 10.06.2010, 18 E 1722/09;; VG Berlin, Beschluss v. 14.05.2012, 35 KE 40.11, 23 X 27.06; alle juris). Gleiches gilt für die Finanzgerichtsbarkeit (Hess. FG, Beschluss v. 31.01.2013, 1 Ko 2202/11; FG Düsseldorf, Beschluss v. 02.05.2011, 15 Ko 521/11 KF; juris) und die Arbeitsgerichtsbarkeit (Hess. LAG, Beschluss v. 08.11.2010, 13 Ta 374/10). 9 Demnach spricht rechtsdogmatisch mehr dafür, die Altfälle nicht unter die als gesetzgeberische Neuregelung zu verstehende Bestimmung des § 15a RVG zu subsumieren, so dass es diesbezüglich nach der Übergangsvorschrift des § 60 RVG bei der alten Rechtslage, das heißt der Anrechnung verbleibt. Denn entscheidend ist, worauf das Bundesveraltungsgericht zu Recht hinweist, dass es zur Geltendmachung des rechtspolitischen Ansatz der Nichtanrechnung einer gesetzlichen Regelung bedarf, die es aber erst ab dem 05.08.2009 und ausweislich § 60 RVG gerade ohne Rückwirkung auf Altfälle gibt. 10 In Abstimmung mit dem Kostenbeamten berechnen sich die für den Kläger bei der nachstehenden Kostenausgleichung zu berücksichtigenden Kosten wie folgt: 11 Kläger 12 I. Instanz: 13 1,3 Verfahrensgebühr VV 3100 RVG 136,50 € Anrechnung VV Vorb. 3 Abs. 4 RVG -68,25 € 1,2 Terminsgebühr VV 3104 RVG 126,00 € Pauschale für Post- und Telekommunikation VV 7002 RVG 20,00 € Reisekosten VV 7003-7006 54,60 € Reisekosten VV 7003-7006 20,00 € Zwischensumme: 288,85 € 19 % Mehrwertsteuer VV 7008 RVG 54,88 € 14 Summe: 343,73 € 15 II. Instanz: 16 - wie beantragt -: 223,72 € 17 Gesamt: 567,45 € 18 Kostenausgleich: 19 Erstattungsfähige Kosten sind erwachsen d. 20 a) Kläger 567,45 € b) Beklagte 40,00 € Insgesamt: 607,45 € Davon tragen: Kläger Beklagte 1/2 303,73 € 1/2 303,73 € eigene Kosten: 567,45 € 40,00 € zu erstatten: an Kläger 263,73 € von Beklagter 263,73 € 21 Zu erstatten wären von der Beklagten an den Kläger 263,73 €. 22 Dieser erstattungsfähige Betrag geht gemäß § 59 RVG auf die Landeskasse über.