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Urteil

7 A 288/11

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2013:0312.7A288.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger, der die am 08. Juli 2011 erhobene Klage (7 A 165/11 MD) in der mündlichen Verhandlung (12. März 2013) zurückgenommen hat, weil sie von der vorliegenden Klage (7 A 288/12 MD) überholt bzw. „konsumiert“ wird, begehrt die Verbesserung seines Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife im Wege der Anhebung der im 3. Kurshalbjahr der Qualifikationsphase in den Fächern Deutsch und Englisch erzielten Noten. 2 Der am 19. Juli 1992 geborene Kläger, der jetzt im 3. Semester Rechtswissenschaften studiert, besuchte von der 5. Klasse an bis zur Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife (02. Juli 2001) das Privatgymnasium B-Stadt, dessen Träger die Beklagte ist. 3 In den Schuljahren 2009/10 und 2010/11 befand sich der Kläger in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe. In den ersten beiden Kurshalbjahren erzielte er im Fach Deutsch die Kurshalbjahresnoten „gut“ (11 Punkte) und im Fach Englisch die Kurshalbjahresnoten „befriedigend“ (8 bzw. 9 Punkte). 4 Im 3. Kurshalbjahr wurden ihm – was er mit der Klage „bekämpft“ – im Fach Deutsch die Kurshalbjahresnote „gut“ (10 Punkte) und im Fach Englisch die Kurshalbjahresnote „ausreichend“ (6 Punkte) erteilt. 5 Im Fach Deutsch setzte sich die Halbjahresnote „gut“ (10 Punkte) aus folgenden Bewertungen zusammen: Aus einer Klausur, die mit „gut“ (12 Punkte) bewertet wurde und 40 % der Halbjahresnote (12 / 1 x 40 / 100 = 4,8) ausmachte, und aus acht weiteren Bewertungen (10, 11, 1, 13, 10, 8, 10 und 9 Punkte), die – zusammen – die restlichen 60 % der Halbjahresnote (72 / 8 x 60 / 100 = 5,4) ausmachten, sodass sich in der Addition (4,8 + 5,4 = 10,2) die abgerundete - Halbjahresnote „gut“ (10 Punkte) errechnete. 6 Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 beanstandete der Vater des Klägers diese Berechnung: 7 „Nach Martins Unterlagen ergibt sich eine Punktberechnung von 10,88 Punkten; das bedeutet den Punktwert 11 als Abschluss des 3. Kurshalbjahres. Notentabelle wie folgt: 10, 10, 09, 13, 11, 08, 10 Klausur: 12 Da Sie den Punktwert 10 eingetragen haben, gibt es Klärungsbedarf. Wir bitten um Prüfung des Sachverhaltes und um eine korrekte Eintragung des Punktwertes.“ 8 Mit diesem Schreiben wurde sinngemäß die Behauptung aufgestellt, es hätten nur sieben und nicht acht unterrichtsbegleitende Leistungskontrollen stattgefunden. Es sei zu keiner (wirklichen) Leistungskontrolle gekommen, die nur mit einem einzigen Punkt bewertet worden sei. Von daher müsse dieser Wert gestrichen und für die verbleibenden sieben Bewertungen der gewichtete Wert von 6,1 (71 / 7 x 60 / 100 = 6,0857) eingesetzt werden, sodass sich die Halbjahresnote „gut“ (11 Punkte) errechne. 9 Im Fach Englisch setzte sich die Halbjahresnote „ausreichend“ (6 Punkte) aus folgenden Bewertungen zusammen: Aus einer Klausur, die mit „befriedigend“ (7 Punkte) bewertet wurde und 40 % der Halbjahresnote (7 / 1 x 40 / 100 = 2,8) ausmachte, und aus vier weiteren Bewertungen („09, 09, 00, 05 Summe aus 00 und 10“), die – zusammen – die restlichen 60 % der Halbjahresnote (23 / 4 x 60 / 100 = 3,45) ausmachten, sodass sich in der Addition (2,8 + 3,45 = 6,25) die – abgerundete – Halbjahresnote „ausreichend“ (6 Punkte) errechnete. 10 Im Fach Englisch beanstandete der Kläger die letzten beiden Bewertungen: Er habe bei keiner Leistungskontrolle unentschuldigt gefehlt und bei der Vorbereitung auf einen Vortrag keinen Täuschungsversuch begangen. 11 Der Streit um diese beiden Bewertungen führte zu einer Korrespondenz, die sich – stichwortartig – folgendermaßen auflisten lässt: ein Gespräch, das im Beisein des Vaters des Klägers am 25. November 2010 stattfand; das Schreiben des Vaters des Klägers vom 28. November 2010, das Stellung bezieht zu den „Betrugsbehauptungen“ und zu der „Behauptung, er hätte in einer Englischunterrichtsstunde am 23.09.2010 unentschuldigt gefehlt“; weitere Schreiben des Klägers, seines Vaters bzw. seiner Eltern vom 15. und 22. Dezember 2010 sowie vom 16. März 2011; ein Gespräch, das der Schulleiter im Beisein des Oberstufenkoordinators am 01. Dezember 2010 mit dem Schüler J. W. im Beisein seines Vaters geführt hat; schriftliche Stellungnahmen und Erläuterungen der Englischlehrerin M. vom 01. Dezember 2010, 10. und 21. März 2011 sowie ihre undatierte Darstellung, die sich (auch) mit dem Nichterscheinen zum Unterricht am 23. September 2010 befasst; die „Beschwerdeentscheidung“ des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 20. Januar 2011, die die Leistungskontrolle vom 04. November 2010 in zwei Vorgänge (schriftliche Vorbereitung und mündlicher Vortrag) aufteilt und diese unterschiedlich bewertet (00 und 10 Punkte); ein weiteres Gespräch mit sieben Teilnehmern, das am 31. Mai 2011 stattfand. 12 Zum Ende des 4. Kurshalbjahres erhielt der Kläger in den Fächern Deutsch und Englisch die Note „befriedigend“ (9 Punkte). Seine schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten wurden im Fach Deutsch mit „befriedigend“ (7 Punkte) und im Fach Englisch mit „ausreichend“ (6 Punkte) bewertet. Gegen beide Bewertungen legte der Kläger Widersprüche ein (Schreiben vom 07. und 22. Juni 2011), die noch nicht beschieden worden sind. 13 Am 02. Juli 2011 wurde dem Kläger die Allgemeine Hochschulreife mit einer Gesamtpunktzahl 611 und der Durchschnittsnote 2,0 bescheinigt. 14 Unter dem 04. Juli 2011, eingegangen am 05. Juli 2011, die Empfangsbestätigung datiert vom 08. Juli 2011, legte der Kläger Widerspruch mit folgenden – auszugsweise zitierten – Worten ein: 15 „Sehr geehrte Damen und Herren, ich lege den oben genannten Widerspruch gegen das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife 2011 ein und erkenne das Zeugnis nicht an. Die unrechtmäßigen Bewertungen in den Fächern Englisch und Deutsch für das 3. Kurshalbjahr lehne ich ab und weise darauf hin das meine diesbezüglichen Widersprüche vom 17.12.2010 (Deutsch) und vom 20.04.2011 (Englisch) sowie der Widerspruch vom 07.06.2011 gegen das Kurzzeugnis noch nicht entschieden sind.“ 16 Mit Bescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 11. August 2011 wurden die „eingelegten Widersprüche vom 20.04.2011, 16.05.2011 und 08.07.2011 gegen: 17 1. die Bewertung des 3. Kurshalbjahres im Schuljahr 2010/2011 zu den Leistungen I. sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld im Fach Englisch mit der Bewertung von 06 Punkten, 18 2. die Bewertung des 3. Kurshalbjahres im Schuljahr 2010/2011 zu den Leistungen I. sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld im Fach Deutsch mit der Bewertung von 10 Punkten, 19 3. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife Ihres Mandanten zu den Leistungen I. Einzelergebnisse in der Qualifikationsphase sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld für das Fach Englisch mit der Bewertung von 06 Punkten und für das Fach Deutsch 10 Punkten, 20 4. die III. Berechnung der Gesamtqualifikation und der Durchschnittsnote zu den darin benannten Einzelpunkten nebst Gesamtpunktzahl des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife, 21 5. die Abiturdurchschnittsnote 2,0“ 22 mit folgender Begründung zurückgewiesen: Den Maßstab für die Berechnung der im 3. Kurshalbjahr in den einzelnen Fächern vergebenen Gesamtpunktzahl bilde der Runderlass „Leistungsbewertung und Beurteilung an allgemein bildenden Schulen und Schulen des Zweiten Bildungsweges“. Danach habe die Klausur ein Gewicht von 40 %; die übrigen im Unterricht gezeigten und bewerteten Leistungen hätten ein Gewicht von – insgesamt – 60 %. Diese Vorgaben habe die Schule der Beklagten beachtet. Die für das 3. Kurshalbjahr in den Fächern Deutsch und Englisch vergebenen Gesamtpunktzahlen von 10 und 06 Punkten seien korrekt berechnet worden. Beschwerden, die sich auf einzelne Leistungen beziehen, seien mit dem Fachlehrer, hilfsweise mit dem Schulleiter zu klären. Eine weitergehende Überprüfung, zum Beispiel im Widerspruchsverfahren, sei nicht vorgesehen. Vor diesem Hintergrund müsse auch den Widersprüchen gegen das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife mit der Gesamtpunktzahl von 611 und der Durchschnittsnote 2,0 der Erfolg versagt bleiben. 23 Am 08. September 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er beansprucht die Anhebung der für das 3. Kurshalbjahr in den Fächern Deutsch und Englisch vergebene Gesamtpunktzahl auf 11 bzw. 9 Punkte und die Vornahme der sich daraus ergebenden Änderungen bezüglich der Gesamtqualifikation und der Durchschnittsnote im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife. Ihm geht es um die drei oben dargestellten Bewertungen, die in die Deutsch- und Englischnote für das 3. Kurshalbjahr eingeflossen sind. Er trägt vor: 24 Im Fach Deutsch sei eine Zensur (1 Punkt) vergeben worden, obwohl gar keine Leistungskontrolle angestanden habe und auch nicht durchgeführt worden sei. Es treffe zu, dass er während eines Vortrags, den ein Mitschüler gehalten habe, unaufmerksam gewesen sei. Das habe der Deutschlehrer, der Schulleiter Sch., bemerkt und zum Anlass genommen, ihn aufzufordern, das vom Mitschüler Vorgetragene zusammenzufassen oder dazu Stellung zu nehmen. Da er das nicht gekonnt habe, hätte der Deutschlehrer gesagt, wenn das eine Leistungskontrolle gewesen wäre, wäre sie nur mit einem einzigen Punkt zu bewerten. Da es aber keine Leistungskontrolle gewesen sei, hätte keine Bewertung erfolgen dürfen. Mithin hätte der eine Punkt nicht ins Studienbuch eingetragen werden und auch nicht in die Deutschnote für das 3. Kurshalbjahr einfließen dürfen. 25 Im Fach Englisch seien zwei Bewertungen, die in die Note für das 3. Kurshalbjahr eingeflossen sind, zu beanstanden. Es treffe nicht zu, dass er am 23. September 2010 unentschuldigt gefehlt und sich dadurch einer Leistungskontrolle entzogen habe. Infolge eines Raumwechsels habe er den Unterrichtsraum nicht gefunden. Es treffe auch nicht zu, dass er sich bei der Vorbereitung auf einen Vortrag unerlaubter Hilfsmittel bedient habe. W. Notizen, die er anschließend allein weiterbearbeitet habe, seien gemeinsam erarbeitet worden. Die gemeinsame Erarbeitung von Stichwörtern sei nicht verboten gewesen. Die Schüler hätten den englischsprachigen Text „An Abundance of Jobs“ bearbeiten und Antworten auf die dem Text beigefügten Fragen vorbereiten müssen. Es habe keine Verpflichtung bestanden, sich schriftliche Notizen zu machen. Es sei auch nicht verboten gewesen, mit anderen zusammenzuarbeiten. Es treffe zu, dass er bei Beginn der Vorarbeiten mit W. (Mitschüler) zusammengearbeitet habe. Die dabei entstandenen, von W. gefertigten Notizen habe er, der Kläger, kopiert, um sie weiter zu bearbeiten. Die eigentliche Leistung, den Vortrag, die mündliche Beantwortung der zum Text gehörigen Fragen, habe er selbstverständlich ganz alleine erbracht. Dass W. in seiner schriftlichen Erklärung vom 01. Dezember 2010 den Ablauf der Vorarbeiten abweichend schildert, könne sich der Kläger nur mit dessen Drucksituation als nicht so guter Schüler erklären. 26 Der Kläger beantragt, 27 unter Abänderung des Abiturzeugnisses des Klägers vom 02. Juli 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2011 die in den Fächern Deutsch und Englisch für das 3. Kurshalbjahr vergebenen Noten auf 11 bzw. 9 Punkte festzusetzen. 28 Die Beklagte beantragt, 29 die Klage abzuweisen. 30 Sie erwidert: Der Deutschlehrer habe auf Nachfrage deutlich gemacht, dass es keine „Leistungsbewertungen im Konjunktiv“ gebe. Er habe nicht gesagt, wenn es eine Leistungsbewertung gewesen wäre, dann wäre das nur ein Punkt gewesen. Er habe definitiv gesagt, dass das nur ein Punkt sei. Mithin sei dem Kläger diese Bewertung auch bekannt gemacht worden. 31 Zu den beanstandeten Bewertungen im Fach Englisch wird erwidert: Am 23. September 2010 habe die Aufführung eines Rollenspiels zum Thema „Sklaverei in den USA“ stattfinden sollen. Alle Schüler seien eingebunden gewesen. Alle Schüler bis auf zwei hätten den Raumwechsel bewältigt. Nur der Kläger und W. hätten gefehlt. Dieses Rollenspiel habe einer Leistungsbewertung gedient. Dem Kläger und W. sei die Möglichkeit der Nacharbeit gegeben worden. Sie sollten eine Übung aus dem Grammatikheft bearbeiten. W. habe das gemacht. Der Kläger habe die Nacharbeit nicht erbracht. So sei es zu dieser Nullpunktebewertung gekommen. 32 Zu den Vorarbeiten zum Vortrag vom 04. November 2010 führt die Beklagte aus: Der Lehrer definiere die Aufgabenstellung und nicht der Schüler. Hier habe die Aufgabe bestanden, an einem englischsprachigen Text mit einem einsprachigen Wörterbuch zu arbeiten. Antworten auf die dem Text beigefügten Fragen sollten vorbereitet werden. Die Bearbeitung habe sich über mehr als eine Schulstunde erstreckt. Man habe sich Notizen machen dürfen. Eine individuelle Bearbeitung sei gefordert worden. Team- oder Gruppenarbeit sei nicht erlaubt gewesen. 33 Der Kläger repliziert: Es habe keine Verpflichtung bestanden, einen Stichwortzettel anzufertigen. Mithin dürfe der Stichwortzettel, den der Kläger benutzt habe, nicht mit null Punkten bewerten werden. Er verweist auf die schriftlichen Erklärungen von sechs Mitschülern, die folgenden Wortlaut haben: 34 „Am 28.10.2010 fand die Unterrichtsstunde im Fach Englisch zum Thema „An Abundance of Jobs“ in der Zeit von 12.00 Uhr bis 12.45 Uhr statt. Die Englischlehrerin hatte im Vorfeld darauf hingewiesen, dass mündliche Vorträge entsprechend des Themas zu halten sind und Stichpunkte benutzt werden können. Eine Pflicht zur Erarbeitung von Stichpunkten im Rahmen einer Hausarbeit oder in Vorbereitung auf einen mündlichen Vortrag bestand als Aufgabenstellung der Lehrerin nicht.“ 35 Am 08. Februar 2013 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Daran haben die Prozessbevollmächtigten der Beteiligten teilgenommen. In diesem Termin hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Akteneinsicht beantragt. Am 28. Februar 2013 hat er die Gerichtsakten (7 A 165/11 MD und 7 A 288/11 MD) und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge erhalten. Am 06. März 2013 hat er die Akten zurückgereicht. Am 12. März 2013 hat die mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Klägers stattgefunden. Ihr Ablauf ist im Sitzungsprotokoll festgehalten worden. Darauf wird Bezug genommen. 36 In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem Gericht Ablichtungen der E-Mail der Englischlehrerin M. vom 25. Februar 2013 überreicht, die ca. 15 Zeilen lang ist, auf die im Kursbuch Englisch eingetragene Bewertung (00 Punkte) eingeht und diese mit dem Rollenspiel und dem Fehlen des Klägers am 23. September 2010 in Verbindung bringt. 37 In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zwei Beweisanträge gestellt, die vom Gericht – nach Unterbrechung der mündlichen Verhandlung zum Zweck der Beratung – mit der Begründung abgelehnt worden sind, dass die unter Beweis gestellten Behauptungen, „dass der Inhalt der Stichpunkte, die der Mitschüler W. auf dem Stichwortzettel zum Thema ‚an abundance of jobs’ notiert hatte, das Ergebnis gemeinsamer Überlegungen des Klägers und des W. waren und nicht allein von W. erarbeitet worden war“ und „dass die Erarbeitung von Stichwortzetteln rein optional war und kein Schüler mit der Bewertung der Vorarbeiten rechnen konnte“, nicht entscheidungsrelevant seien bzw. als wahr unterstellten werden könnten. Außerdem hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Schriftsatznachlass beantragt, um auf den Inhalt der oben genannten E-Mail vom 25. Februar 2013 eingehen zu können. 38 In der mündlichen Verhandlung ist die Zulässigkeit der Klage erörtert worden. Es ist problematisiert worden, ob die erstrebte Anhebung der in Rede stehenden Halbjahresnoten eine Verbesserung der Abiturdurchschnittsnote (zum Beispiel von 2,0 auf 1,9) bewirken kann. Dazu erklärt der Kläger in Person: „Die Gesamtpunktzahl würde sich schon von 611 auf 612 oder 613 oder 614 erhöhen. Aber die Abiturdurchschnittsnote würde bei 2,0 bleiben.“ Das Gericht hat die Auffassung geäußert, dass es die Klage lediglich wegen des in Rede stehenden Täuschungsversuchs und des damit zusammenhängenden Rehabilitierungsinteresses des Klägers für zulässig erachte. 39 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Verfahrensakte 7 A 165/11 MD und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe 40 A. Die Kammer hat in der Sache entschieden, ohne vorher Schriftsatznachlass zu gewähren, weil der Antrag auf Schriftsatznachlass wegen unterlassener Mitwirkung abgelehnt werden musste (vgl. Urteil des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 12.September 2002, 2 L 267/01, Rn. 28, veröffentlicht in Juris). 41 Der Antrag auf Schriftsatznachlass, der sich auf die vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten im ersten Drittel der dreistündigen mündlichen Verhandlung überreichte Ablichtung der E-Mail der Englischlehrerin vom 25. Februar 2013 bezog, war abzulehnen, weil in der mündlichen Verhandlung – sie wurde wegen der gestellten Beweisanträge zweimal für etwa eine halbe Stunde unterbrochen – die Möglichkeit – Hinderungsgründe sind nicht benannt worden – bestand, die ca. 15 Zeilen lange E-Mail zur Kenntnis zu nehmen, sich mit ihrem Inhalt zu beschäftigen, um abzuklären, was dem Inhalt der E-Mail entgegenzusetzen ist. Die im Termin überreichte Ablichtung der E-Mail vom 25. Februar 2013 hat einen leicht erfassbaren Inhalt, der sich auf das – unstreitige – Fehlen des Klägers im Englischunterricht am 23. September 2010 bezieht. Dass dieses Fehlen schlussendlich als Leistungsverweigerung eingestuft und mit null Punkten bewertet wurde, lässt sich den Verwaltungsvorgängen (Beiakte D, Blatt 3) entnehmen, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers eingesehen hat, und ist dem Kläger in Person seit Jahren bekannt, was sich aus dem Schreiben seines Vaters vom 28. November 2010 ergibt. Vor diesem Hintergrund durften sich der anwesende Kläger und der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht damit begnügen, die Ablichtung der E-Mail entgegenzunehmen, die beiden halbstündigen Verhandlungspausen – in dieser Hinsicht ungenutzt – verstreichen zu lassen, um am Ende einer dreistündigen mündlichen Verhandlung – ohne Angabe von Hinderungsgründen – einen Antrag auf Schriftsatznachlass zu stellen. Dieser Teil des Prozessierens stellt eine Mitwirkungsverweigerung dar, die den Pflichten des Gerichts, die sich aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG ergeben, deutliche Grenzen setzt. 42 B. Die Klage ist als Verpflichtungsklage unzulässig (1.) und als allgemeine Leistungsklage, soweit das Rehabilitierungsinteresse reicht, unbegründet (2.). 43 1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage unzulässig, weil der Kläger einräumt und einräumen muss, dass er mit der Klage keinen „besseren“ Verwaltungsakt, keine bessere Abiturdurchschnittsnote erstreiten kann als die, die er bekommen hat. 44 Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist die richtige Klageart, wenn „die Verurteilung zum Erlass eine abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts“ begehrt wird. „Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist“ (§ 35 Satz 1 VwVfG). Der Kläger erstrebt die „Abänderung des Abiturzeugnisses“ vom 02. Juli 2011 und die Neufestsetzung „der in den Fächern Deutsch und Englisch für das 3. Kurshalbjahr vergebenen Noten auf 11 bzw. 9 Punkte“ (Klageantrag vom 12. März 2013). Die begehrte Abänderung des Abiturzeugnisses zielt auf die „Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts“; denn das vom „Privatgymnasium B-Stadt“ erteilte „Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife“ vom 02. Juli 2011 hat Verwaltungsaktsqualität, weil Privatschulen hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, wenn sie – wie hier – als „beliehene Unternehmer“ staatlich anerkannte Prüfungen durchführen (Niehues/Rux: Schul- und Prüfungsrecht, Band 1, 4. Auflage, 2006, Seite 308, Rn. 1175). Dasselbe gilt für die in diesem Zeugnis auszuweisende und ausgewiesene Abiturdurchschnittsnote. Auch diese hat – im Gegensatz zur ausgewiesenen Gesamtpunktzahl – Verwaltungsaktsqualität, weil sie für den Zugang zum Studium in einem zulassungsbeschränkten Studiengang unmittelbare Rechtswirkungen entfaltet. „Kursabschlussnoten im Halbjahreszeugnis der Qualifikationsphase des Beruflichen Gymnasiums sind anfechtbare Verwaltungsakte, wenn sie in das Zeugnis der Fachhochschulreife – schulischer Teil – eingehen und Einfluss auf die im Zeugnis der Fachhochschulreife auszuweisende Durchschnittsnote haben. Für die Anfechtung besteht trotz anderweitig begonnener Ausbildung ein Rechtsschutzbedürfnis, solange die Kursabschlussnoten und die Durchschnittsnote für den weiteren schulischen oder beruflichen Werdegang noch Bedeutung erlangen können“ (Urteil der 9. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 03. Mai 2011, 9 A 68/10, 1. Leitsatz, veröffentlicht in Juris). „Eine selbstständige Bedeutung der Sportnote auf dem Abschlusszeugnis der Klasse 10 einer Hauptschule scheidet aus, da sie (lediglich) Grundlage der Entscheidung über die Vergabe und Nichtvergabe des Abschlusses bzw. Bestehen oder Nichtbestehen ist. Mithin enthält allein das Abschlusszeugnis, mit dem die Vergabe des Abschlusses dokumentiert wird, eine rechtliche Regelung und stellt deshalb einen Verwaltungsakt dar. Eine selbstständige Bedeutung einer Einzelnote auf einem Zeugnis lässt sich der einschlägigen Prüfungsordnung – hier der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I – APO-S I – nicht entnehmen“ (Urteil der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen vom 01. März 2010, 9 K 2143/08, 1. Orientierungssatz, veröffentlicht in Juris). 45 Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben, die sich auf die Beschlüsse des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 03. Dezember 1979 und 25. April 1983, 7 B 196/79 und 7 B 179/82, beide veröffentlicht in Juris, stützen lassen, ist festzustellen, dass die erhobene und in § 42 Abs. 1 VwGO definierte Verpflichtungsklage („Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts“) wegen fehlenden Rechtschutzbedürfnisses unzulässig ist, weil der Kläger einräumt und einräumen muss, dass er mit der von ihm begehrten Neufestsetzung „der in den Fächern Deutsch und Englisch für das 3. Kurshalbjahr vergebenen Noten auf 11 bzw. 9 Punkte“ keine rechtlich relevante Verbesserung seines Abiturzeugnisses, insbesondere keine Verbesserung der Durchschnittsnote erlangen kann. Dazu hat der Kläger erklärt: „Die Gesamtpunktzahl würde sich schon von 611 auf 612 oder 613 oder 614 erhöhen. Aber die Abiturdurchschnittsnote würde bei 2,0 bleiben.“ Die Gesamtpunktzahl hat aber keine Verwaltungsaktsqualität, weil – wie schon gesagt – der Zugang zum Studium in zulassungsbeschränkten Studiengängen von der Abiturdurchschnittsnote und der Wartezeit abhängt und nicht von der Gesamtpunktzahl. 46 2. Auch die „Notenverbesserungsklage“, die im Wege einer allgemeinen Leistungsklage (§§ 43 Abs. 2 und 111 VwGO) verfolgt wird, ist nur zulässig, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Dazu hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Beschluss vom 25. April 1983, 7 B 179/82, veröffentlicht in Juris, folgendes gesagt: 47 „Die Vorinstanzen haben zutreffend für die Annahme eines Verwaltungsaktes verlangt, dass das Verwaltungshandeln auf unmittelbare Rechtswirkungen nach außen gerichtet ist, und eine derartige Außenwirkung für die streitige Zeugnisnote verneint, weil sie keine über den Schulbereich hinausgehende unmittelbare Rechtswirkung und auch keine Bedeutung für die weitere Schullaufbahn der Klägerin hat. Dies ist eindeutig und bedarf deshalb keiner revisionsgerichtlichen Klärung. Entsprechendes gilt für die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses, das für jede Klage erforderlich ist. Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung von Bundesrecht ein konkretes Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der begehrten Änderung der angegriffenen Zeugnisnote verneint, weil weder dargetan noch ersichtlich sei, dass und in welcher Weise die erstrebte Verbesserung der Physiknote die weitere schulische Laufbahn der Klägerin günstig beeinflussen könnte. Entgegen der Ansicht der Beschwerde besagt diese Feststellung nicht, dass der Anspruch des Schülers auf gerechte Beurteilung kein schutzwürdiges Interesse für eine verwaltungsgerichtliche Klage begründen könne. Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall allein die prozessuale Durchsetzbarkeit des materiellen Zeugnisanspruchs verneint, weil ein vernünftiger Zweck der Rechtsverfolgung nicht erkennbar ist (vgl. auch Beschluss des Senats vom 03. Dezember 1979 – BVerwG / B 196/79 – (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 123)). So ist auch die Bemerkung des Berufungsgerichts zu verstehen, an der Unzulässigkeit der Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis ändere der Umstand nicht, dass jeder Schüler ein Recht darauf habe, bei der pädagogisch-fachlichen Bewertung seiner Leistungen gerecht behandelt zu werden (vgl. dazu auch Löwer in DVBl 1980, 952/959):“ 48 Und in seinem Beschluss vom 03. Dezember 1979, 7 B 196/79, veröffentlicht in Juris, hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschieden: 49 „Richtig ist allerdings, dass der Zeugnisanspruch des Referendars unabhängig davon besteht, wie sich das einzelne Stations- oder Arbeitsgemeinschaftszeugnis auf die Ausbildungs- und Abschlussnote auswirkt. Der Berufung auf rechtliche Mängel des einzelnen Zeugnisses steht deshalb nicht entgegen, dass das Zeugnis die Ausbildungs- und Abschlussnote nur im Punktwert und nicht auch in der Notenbezeichnung (sehr gut, gut usw.) beeinflusst. Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Tragender Gesichtspunkt seiner Entscheidung ist die Überlegung, dass sich die Abschlussnote nur um 2/100 Punkte verbessern würde und dass eine so‚ minimale Verbesserung’ gerichtlichen Rechtsschutz nur sinnvoll erscheinen lasse, wenn hierfür‚ ein konkretes Rechtsschutzinteresse des Klägers ersichtlich oder dargelegt’ (Urteilsabdruck S. 9) sei. Das Berufungsgericht hat nicht den – im Schutzbereich von Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG stehenden – materiellrechtlichen Zeugnisanspruch, sondern allein dessen prozessuale Durchsetzbarkeit verneint. Es kann sich hierfür auf den das gerichtliche Verfahrensrecht beherrschenden Grundsatz stützen, dass niemand die Gerichte unnütz und mutwillig bemühen darf, wenn ein vernünftiger Zweck der Rechtsverfolgung nicht erkennbar ist.“ 50 Auch diese Vorgaben sind bei der Beurteilung des Rechtschutzbedürfnisses zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass gefragt werden muss, „ob ein vernünftiger Zweck der Rechtsverfolgung erkennbar ist“, welche Rechts- oder Persönlichkeitsverletzungen geltend gemacht werden können und welches Gewicht die erhobenen Beanstandungen hatten bzw. immer noch haben. 51 Fest steht, dass ein „voller Erfolg“ der Klage die im Abitur erzielte Gesamtpunktzahl (611) um weniger als 6 Punkte, also um nicht einmal ein Prozent erhöhen und die Abiturdurchschnittsnote (2,0) gänzlich unverändert lassen würde. Unwidersprochen geblieben ist die Berechnung des Oberstufenkoordinators vom 05. Mai 2011, dass die Bewertung des in Rede stehenden Täuschungsversuchs im Fach Englisch mit null Punkten bei insgesamt vier gleichrangigen Bewertungen das Gesamtergebnis des Abiturs nur mit 0,22 % beeinflusst. Höchst zweifelhaft ist, ob sich im März 2013 zur Überzeugung des Gerichts noch klären lässt, ob der Deutschlehrer eine – unbestrittene – Unaufmerksamkeit des Klägers als Fehlleistung bewerten und in das Kursbuch Deutsch als achte Bewertung (1 Punkt) eintragen durfte oder nicht. Erlaubt ist die Frage, warum die Nullpunktebewertung wegen des Fehlens im Unterrichts – vom Schreiben des Vaters des Klägers vom 28. November 2010 einmal abgesehen – zwei Jahre lang nicht (mehr) thematisiert worden ist, obwohl der Kläger – er ist seit dem 19. Juli 2010 volljährig – von Anfang an Akteneinsicht hätte nehmen können. 52 Aufgrund dieses geringen Gewichts der Beanstandungen (bezogen auf das Gesamtergebnis des Abiturs) ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die erhobene „Notenverbesserungsklage“ in der Form der allgemeinen Leistungsklage nur wegen des in Rede stehenden Täuschungsversuchs und des damit verbundenen Rehabilitierungsinteresses des Klägers zulässig ist. 53 Dieser – als allein zulässig verbleibende – Teil der Klage, der sich auf den Vortrag des Klägers am 04. November 2010 bezieht, ist unbegründet, weil unstreitig ist, dass sich der Kläger bei der Vorbereitung seines Vortrags auch auf solche Notizen gestützt hat, die nicht von ihm stammen bzw. die nicht ausschließlich auf seiner eigenen Gedankenarbeit beruhen, sodass der Tatbestand des „Bereithaltens nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Bearbeitungszeit“ (Nr. 5.2.5. des Leistungsbewertungserlasses) erfüllt ist, was die Englischlehrerin berechtigt hätte, den Vortrag des Klägers vom 04. November 2010 insgesamt mit null Punkten zu bewerten. 54 Es ist klar, dass die Lehrkraft die Aufgabenstellung bestimmt, und unwidersprochen geblieben, dass Team- oder Gruppenarbeit nicht (ausdrücklich) erlaubt, also nicht „zugelassen“ gewesen ist. Keiner der sechs Mitschüler, die sich schriftlich zu der Relevanz schriftlicher Stichwörter als Vorbereitung auf den eventuell zu haltenden Vortrag geäußert haben, hat behauptet, dass Team- oder Gruppenarbeit erwünscht oder erlaubt gewesen sei. Vielmehr ergibt sich aus der Aufgabenstellung (Beantwortung von Fragen zu einem englischsprachigen Text) und den Anweisungen der Lehrkraft – sie hat die erlaubten Hilfsmittel auf die Benutzung eines einsprachigen Wörterbuches beschränkt –, dass eine von Anbeginn an individuelle Leistung verlangt gewesen ist, sodass jede Form von „Zusammenarbeit“ die Beschränkung der zugelassenen Hilfsmittel verletzte. Es liegt auf der Hand, dass das Erfassen und Bearbeiten des englischsprachigen Textes und der dazugehörigen Fragen nicht mit Unterstützung des Internets bzw. einer Übersetzungssoftware bewältigt werden durfte. Aus der Beschränkung der Hilfsmittel auf ein einsprachiges Wörterbuch folgt, dass eine höchst individuelle Leistung verlangt worden ist, sodass sich jeder Fremdanteil als Täuschungsversuch bzw. als ein „Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Bearbeitungszeit“ darstellt. 55 In Anbetracht dieses rechtlichen Ausgangspunktes, den das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legt, mussten die Beweisanträge des Klägers abgelehnt werden. Es kommt nicht darauf an, ob W. Notizen gemeinsam erarbeitet worden sind oder nicht. In keinem Fall hätte der Kläger den Fremdanteil am Tag der Leistungskontrolle (04. November 2010) benutzen dürfen. Ebenso wenig kommt es für die Entscheidung des Gerichts darauf an, ob die Bewertung der Leistungskontrolle vom 04. November 2010 aufgrund der „Beschwerdeentscheidung“ des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 20. Januar 2011 zu Recht oder zu Unrecht in zwei Teile aufgeteilt worden ist, weil diese Aufteilung den Kläger nicht beschwert hat; er hat dadurch 5 Punkte [(0+ 10) / 2 = 5] erhalten, obwohl es rechtlich möglich gewesen wäre, ihm wegen des Gebrauchs von Notizen, die nicht ausschließlich auf eigener Leistung beruhen, nur null Punkte zu geben. 56 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 57 Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung wird auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708, 711 ZPO gestützt. 58 Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 52 Abs. 2 VwGO und berücksichtigt die Vorgaben des Streitwertkataloges 2004 (Nr. 38.6).