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Urteil

8 A 16/12

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2013:0123.8A16.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter im Rang eines Polizeihauptmeisters und wendet sich gegen eine Disziplinarmaßnahme in Form einer Geldbuße in Höhe von 150 Euro. 2 Mit der streitbefangenen Disziplinarverfügung vom 30.05.2012 werden dem Kläger zwei Pflichtenverstöße und damit ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) vorgeworfen. Er habe fahrlässig bzw. vorsätzlich gegen die ihm obliegende Gehorsams- und Wohlverhaltenspflicht (§§ 34, 35 BeamtStG) verstoßen. Bei einer Fahrtenbuchkontrolle der vom Kläger anlässlich der An- und Abreise zur Hundeführerschule in P. genutzten Dienstkraftfahrzeuge sei zwischen den eingetragenen und den tatsächlich gefahrenen Kilometern Differenzen festgestellt worden. Weiter habe der Kläger entgegen der Weisung seines Vorgesetzten zunächst ein ziviles Dienstkraftfahrzeug für die Anreise benutzt, so dass das Fahrzeug während der Lehrgangsdauer getauscht werden musste. Weiter wird dem Beamten vorgeworfen, dass der Kläger seine Dienstpflichten als Diensthundeführer dadurch vernachlässigt habe, dass es zum Deckakt seiner Diensthündin „Pink“ gekommen sei und diese am 27./28.08.2009 dreizehn Welpen geworfen habe. Bis zum Verkauf der Welpen seien dem Land Sachsen-Anhalt erhebliche Kosten für Futter, jegliches Zubehör und Dienstzeit entstanden und die Hündin hätte für vier Monate nicht als Einsatzmittel genutzt werden können. 3 Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2012 als unbegründet zurück und vertiefte dabei die Ausführungen des Ausgangsbescheides insbesondere hinsichtlich der tatsächlich gefahrenen Kilometer und der vom Kläger angegebenen Alternativen hinsichtlich der Fahrstrecken. Auf diese Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid wird verwiesen. 4 Mit der fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Disziplinarverfügung und ist der Auffassung, dass er keine Dienstpflichtverletzung begangen habe. Es habe im Vorfeld des Besuchs der Hundeführerschule keine klare Anweisung gegeben, dass ausschließlich grün-weiße Dienstfahrzeuge zu benutzen seien. Da sein privates für die Mitnahme des Diensthundes vorgesehenes Fahrzeug defekt gewesen sei, habe sich der Kläger entschlossen, bereits am Samstag mit einem Zweitfahrzeug zur Dienststelle nach G. zu fahren, um dort das zur Mitnahme von Hunden geeignete Dienstkraftfahrzeug abzuholen, um im weiteren Verlauf am Sonntagabend von seinem Wohnort A-Stadt, OT G., nach P. zu fahren. Auf der Fahrt nach P. habe er nach ca. 177 km festgestellt, dass er seine Brieftasche zu Hause vergessen habe, so dass er umgekehrt sei. Richtig sei, dass er diese Rückkehr im Fahrtenbuch nicht dokumentiert habe. Er habe schlichtweg keine Übung darin gehabt, wie man in derartigen Fällen die Eintragung vornehme. In seiner Brieftasche seien alle erforderliche Papiere sowie Geld gewesen. Hinsichtlich der Trächtigkeit der Diensthündin „Pink“ sei festzustellen, dass diese und der Rüde in separaten Zwingern gehalten worden seien. Seit dem er die „Hitze“ bei der Hündin festgestellt habe, habe er die Hunde voneinander getrennt. Zu diesem Zeitpunkt muss die Deckung/Zeugung bereits vollzogen gewesen sein. Eine vorangegangene „Hitze“ habe der Beamte nicht festgestellt. Ebenso nicht seine mit Tieren erfahrene Ehefrau. Der vom Tierarzt aus tierschutzrechtlichen Gründen als möglich angesehene Abbruch der Trächtigkeit sei vom Dienstherrn verworfen worden. Durch den Verkauf der Welpen sei dem Land überhaupt gar kein Schaden entstanden. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Disziplinarbescheid vom 30.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2012 aufzuheben. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen 9 und verteidigt die in der Disziplinarverfügung festgestellten Pflichtenverstöße und die diesbezügliche Disziplinarmaßnahme. Der Kläger habe wahrheitswidrig in das Fahrtenbuch die Fahrstrecke G. - Diensthundeführerschule - G. eingetragen. Die grundsätzliche Verwendung der grün-weißen Hundekraftwagen sei allgemein bekannt gewesen. Die neutralen Hundekraftwagen seien für besondere Einsätze vorzuhalten. So geschah es schließlich auch, dass das vom Beamten benutzte zivile Dienstkraftfahrzeug für eine Ermittlungstätigkeit benötigt worden sei und zurückgeholt werden musste. Ausweislich der im Fahrtenbuch des Fahrzeuges SDL-3907 dokumentierten Eintragungen sei der Kläger am 01.12.2008 insgesamt 530 km gefahren. Nach den Berechnungen der Beklagten seien davon 420 km für die Hin- und Rückfahrt nach und von P. (2 x 210 km) und für die Überführung des Kraftfahrzeuges von G. nach G. 35 km abgezogen. Für weitere zusätzlich gefahrene 75 km habe der Kläger keine Erklärung abgegeben. Hinsichtlich der vergessenen Brieftasche habe der Beamte zunächst angegeben, seine Brieftasche in Gardelegen liegengelassen zu haben. Auch bei Unterstellung dieser Rückfahrt seien die vorgehaltenen 375 km objektiv nicht zu erklären. Denn die Differenz setze sich nachweislich der drei Umwegfahrten über den Wohnort des Klägers (insgesamt 105 km) und zusätzlich gefahrenen 270 km mit beiden Dienstkraftfahrzeugen zusammen. Nach allen Berechnungen könne der Kläger nicht von W. nach G. und von dort wieder über Wittenberg nach Pretzsch gefahren sein. Auf die diesbezügliche Berechnung in der Klageerwiderung im Schriftsatz vom 18.10.2012 (Gerichtsakte Bl. 47 ff) wird verwiesen. Hinsichtlich des zweiten Pflichtenverstoßes wird ausgeführt, dass der Kläger als diensterfahrener Diensthundeführer die signifikanten Merkmale einer Läufigkeit hätte bemerken müssen. Die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme in Form der Geldbuße sei tat- und schuldangemessen und auch zweckmäßig. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 11 Die zulässige Disziplinarklage ist unbegründet. Die Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 3 DG LSA i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Disziplinarmaßnahme ist auch zweckmäßig (§ 59 Abs. 3 DG LSA). 12 1.) Zur Überzeugung des Disziplinargerichts steht fest, dass der Kläger den unter Nr. 1 in der Disziplinarverfügung vorgehalten Pflichtenverstoß begangen und damit ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG verwirklicht hat. 13 a.) Dabei liegt der Schwerpunkt des Vorwurfs auf der nicht ordnungsgemäßen Dokumentierung der Fahrten mit dem Dienstkraftfahrzeugen bzw. der dadurch bedingten Verschleierung privater Fahrten mit dem Dienstkraftfahrzeug, wodurch sich der Kläger einen geldwerten Vorteil verschaffte. Damit hat er die ihm obliegende Pflicht zur Uneigennützigkeit und zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (Wohlverhaltenspflicht) gem. § 34 Satz 2, 3 BeamtStG verletzt. Das Disziplinargericht folgt mit dem Beklagten nicht der Einlassung des Klägers, das die ihm vorgehaltene Kilometerdifferenz durch die Rückkehr in ungefährer Höhe von W. entweder nach Hause oder zu seiner Dienststelle nach G. entstanden ist. Denn die nachvollziehbaren Berechnungen der Beklagten diesbezüglich lassen diese Kilometerdifferenz nicht erkennen. Auf die Berechnungen insbesondere in der Klageerwiderung im Schriftsatz vom 18.10.2012 (Bl. 47 der Gerichtsakte) wird verwiesen. 14 Mit der Beklagten sieht das Disziplinargericht daher die Erklärung des Beamten zur Kilometerdifferenz als Schutzbehauptung an. Die Nutzung des Dienstfahrzeuges zu Privatzwecken drängt sich bereits deshalb auf, weil sein Privatfahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt nach eigenen Angaben in Reparatur war und er deshalb den Dienstwagen bereits am Samstag - also vor der eigentlichen Dienstfahrt - aus der Dienstselle abholte. 15 b.) Auch bei Zugrundelegung der vom Kläger angegebenen Rückkehr entlastet ihn dies nicht. Denn insoweit ist die Rückkehr entweder an seinen Dienstort in G. - wie es seiner ersten Einlassung entsprach - oder an seinen Wohnort in G. - wie es seiner späteren Einlassung entspricht - nicht dienstlich veranlasst gewesen. Dienstlich veranlasst ist bei einer Dienstfahrt grundsätzlich die An- und Abreise nicht aber jedwede Zwischen- oder Umwegfahrten oder Rückfahrten, die dem privaten Bereich zuzurechnen wären. Die Rückfahrt zur Holung der Brieftasche war nicht dienstlich veranlasst. So mag es anders sein, wenn der Beamte für die Fortbildungsveranstaltung notwendige Unterlagen vergessen hätte, etwa als Dozent die betreffenden Seminarunterlagen oder gar den Diensthund. Derartiges trägt der Kläger jedoch nicht vor und fokussiert sich auf die Notwendigkeit der Mitnahme (privaten) Geldes und seiner (privaten) Papiere. Dass davon auch für die Fortbildungsveranstaltung zwingend notwendige Papiere betroffen gewesen sein sollen, führt der Kläger in diesem Zusammenhang nicht aus und ist auch nicht ersichtlich. 16 c.) Ein derartiges Dienstvergehen hinsichtlich der Durchführung von Privatfahrten wiegt grundsätzlich schwer. Denn die Verwaltung ist auf die Redlichkeit hinsichtlich der ordnungsgemäßen Angaben des Beamten bei dem Nachweis der Fahrten angewiesen (vgl. zur Fahrtenbucheintragung auch: VG Magdeburg, U. v. 04.03.2008, 8 A 17/07; juris; bei einem erheblichen Mitverschulden des Dienstherrn: VG Magdeburg, U. v. 13.12.2012, 8 A 7/11; juris)..Insoweit ziehen zur Überzeugung des Disziplinargerichts bereits kleinere Verfehlungen grundsätzlich Disziplinarmaßnahmen nach sich. Die Disziplinarerheblichkeit ist erreicht (vgl. zur Schwere des Dienstvergehens: BVerwG, U. v. 20.05.2010, 2 WD 12.09 m. w. Nachw.; U. v. 20.06.1989, 2 WD 47/88; juris). Entscheidend sind stets die Vorkommnisse im Einzelfall, wie besondere Tat oder Verschleierungsmaßnahmen, Intensität, erheblicher Umfang und längere Dauer der Privatnutzung, erhebliche eigennützige Motive oder missbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stellung (vgl. BVerwG, U. v. 25.11.1998, 1 D 42.97 m. w. Nachw.; BVerwG, U. v. 23.11.1993, 1 D 48.93; BVerwG., U. v. 20.07.1989, 2 WD 47.88; BVerwG, U. v. 24.01.2001, 1 D 57.99; BVerwG, U. v. 13.12.2000, 1 D 34.98; OVG NRW, U. v. 17.04.2002, 15 d A 650/01.O; alle juris). So kann im Einzelfall mindestens eine Gehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme anstehen. 17 d.) Demgegenüber ist dem Beamten nicht mit der hinreichenden Gewissheit nachzuweisen, dass er tatsächlich gegen eine dienstliche Anweisung zwecks Benutzung des grün-weißen Hundedienstkraftwagens und nicht eines zivilen Fahrzeuges verstoßen hat. Vielmehr scheint es so zu sein, dass der Kläger sich am Samstagabend einen ihm beliebigen Dienstwagen hat nehmen können. Zumindest waren geeignete Vorgehens- und Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich des Schlüssels, der Fahrzeugpapiere und der Erreichbarkeit des Fahrzeuges wohl nicht gegeben. Auch wurde die grundsätzliche Unzulässigkeit der Verwendung des zivilen Fahrzeuges ja erst später erkannt und nicht bereits bei Fahrtantritt. Dabei ist auch unklar, ob dies überhaupt Gegenstand des Disziplinarvorwurfs ist. In diesem Zusammenhang weist das Disziplinargericht darauf hin, dass disziplinarrechtliche Vorhaltungen für den Beamten und für das Gericht eindeutig und aus sich selbst erkennbar und erklärbar sein müssen. 18 2.) Gleiches gilt auch für den Disziplinarvorwurf unter Nr. 2 der Disziplinarverfügung. Wird in der Begründung der Disziplinarverfügung noch davon ausgegangen, dass der Beamte fahrlässig den Deckakt nicht verhindert habe, wird weiter ausgeführt, dass dem Land keine Futterkosten oder Kosten für Zubehör und Dienstzeit und Ausfall der Diensthündin entstanden seien. Auch wird ausdrücklich bestätigt, dass der Abbruch der Trächtigkeit tierschutzrechtlich möglich gewesen wäre. Dies drängt den Einwand auf, ob mangels eines eingetretenen Schadens überhaupt eine - fahrlässige - Dienstpflichtverletzung vorliegen kann. Ein versuchtes Dienstvergehen gibt es nicht. Die begonnene, aber nicht realisierte Pflichtverletzung ist nicht vorwerfbar. Gegenstand eines Dienstvergehens ist immer eine vollendete Pflichtverletzung, auch wenn vielleicht die sachgleiche Straftat unvollendet blieb. Entscheidend für den Pflichtentatbestand ist der Handlungswille, nicht der Erfolg (vgl. nur: VG Magdeburg, U. v. 14.02.2012, 8 A 6/11 MD mit Verweis auf Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Auflage 2009, S. 78 Rz. 6 ff sowie VG Lüneburg, U. v. 13.03.2005, 1 A 368/04; beide juris). Dementsprechend muss hier dem Beklagten die nicht eindeutig erkennbare und herausgearbeitete Pflichtenverletzung vorgehalten werden. 19 Unterstellt man, der Disziplinarvorwurf sei darauf reduziert, er habe - fahrlässig - die Läufigkeit seiner Diensthündin „Pink“ nicht erkannt, kann der Vorwurf nicht aufrecht erhalten bleiben. Fahrlässig handelt nach dem allgemeinen Rechtsbegriff, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen des Einzelfalls verpflichtet und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten im Stande ist. Diesbezüglich wird in der Disziplinarverfügung nur festgestellt, dass der Kläger als erfahrener Diensthundeführer die Läufigkeit hätte erkennen müssen. Wieso und aus welchen sachlichen Erwägungen und nachweisbaren Begebenheiten dies der Fall sein sollte, lässt die Disziplinarverfügung offen. So beruft sich der Kläger auch gerade auf sein Fachwissen - und dass seiner Ehefrau -, wonach beide die Läufigkeit der Hündin gerade nicht erkannt haben. Nun ist es nach allgemeiner - menschlicher - Lebenserfahrung so, dass auch das Sexualverhalten von Tieren - und hier von Hunden – nicht gänzlich dem Einflussbereich des Menschen vorbehalten wäre; auch hier kommt es mitunter zu überraschenden Ergebnissen. 20 3.) Trotz dessen die Pflichtverletzung unter Nr. 2 der Disziplinarverfügung nicht mit der notwendigen Gewissheit festzustellen ist, und es somit bei dem Pflichtenverstoß nach Nr. 1 der Disziplinarverfügung verbleibt, hält auch das Disziplinargericht die Disziplinarmaßnahme in Form der Geldbuße in Höhe von 150,00 Euro für recht- und zweckmäßig. Denn dabei lässt das Disziplinargericht aufgrund der obigen Ausführungen keinen Zweifel daran, dass nicht ordnungsgemäße Fahrtenbucheintragungen und daraus resultierende Privatfahrten grundsätzlich schwer wiegen. Demnach ist die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme insgesamt - noch - verhältnismäßig, weil der Tat angemessen und als erzieherische Maßnahme auch erforderlich und schließlich zweckmäßig (vgl. § 59 Abs. 3 DG LSA). Dabei muss dem Dienstherrn auch innerhalb der zu Recht gewählten Disziplinarmaßnahme, hier der Geldbuße, ein Spielraum zuerkannt werden. So sieht das Disziplinargesetz in § 7 Satz 1 die Höhe der Geldbuße bis zur Höhe der monatlichen Dienstbezüge vor. Demnach verhält sich die hier veranschlagte Höhe von 150,00 Euro im unteren und damit angemessenen Bereich. 21 4.) Zur weiteren Begründung wird auf die insoweit zutreffenden Ausführungen in den streitbefangenen Bescheiden und der Klageerwiderung vom 18.10.2012 verwiesen, auf die das Gericht zur weiteren Begründung verweisen darf (§ 117 Abs. 5 VwGO). 22 5.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 DG LSA, § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.