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Beschluss

2 B 169/12

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2013:0122.2B169.12.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Nebenanlagen der Ortsdurchfahrt der B 1 (… Weg) im Ortsteil A-Stadt. 2 Der Antragsteller, der eine Fleischrinderzucht mit einer Gesamtbetriebsfläche von 32,19 ha betreibt, ist u. a. Eigentümer des 8780 m² großen Grundstücks Flurstück … der Flur … in der Gemarkung A-Stadt, das zwischen der Ortsdurchfahrt der B 1 und der hierzu nahezu parallel verlaufenden Anliegerstraße …weg gelegen ist. Das gesamte Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich. Es ist mit einem Wohnhaus, einem Hofladen und weiteren Anlagen einer landwirtschaftlichen Hofstelle (Ställe und Unterstände) bebaut. 3 In den Jahren 2008 bis 2010 wurde die Ortsdurchfahrt der B 1 A-Stadt (… Weg) als gemeinschaftliche Maßnahme der Bundesrepublik Deutschland und der Antragsgegnerin ausgebaut. Die Schlussrechnung des Planungsbüros ….. GmbH ging am 18.11.2010 bei der Antragsgegnerin ein. 4 Unter rechnerischer Aufteilung der Gesamtgrundstücksfläche zog die Antragsgegnerin den Antragsteller mit zwei Bescheiden vom 14.10.2011 , gestützt auf die Straßenausbaubeitragssatzung vom 10.12.1998, zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Teileinrichtungen „Gehwege“, „Straßenbeleuchtung“, „Parkflächen“ und „Straßenbegleitgrün (zwischen Grundstücksgrenze und Gehweg)“ sowie für die „Entwässerung (der Gehwege und Parkplätze)“ heran. Mit einem der Bescheide setzte die Antragsgegnerin einen Beitrag in Höhe von 209,43 Euro fest. Dieser Bescheid bezieht sich (ausschließlich) auf die Grundfläche des Wohnhauses (180 m²) und berücksichtigt aufgrund der vorhandenen zwei Vollgeschosse einen Nutzungsfaktor von 1,25. Der Bescheid ist bestandskräftig; der Straßenausbaubeitrag wurde von dem Antragsteller bezahlt. 5 Mit dem weiteren Bescheid setzte die Antragsgegnerin einen Straßenausbaubeitrag in Höhe von 12.006,51 Euro fest. Diesem Bescheid wurde eine beitragsfähige Fläche von 8.600 m² (Gesamtgrundstücksfläche abzüglich Fläche des Wohnhauses) zu Grunde gelegt. Diese Fläche wurde als landwirtschaftliches Betriebsgrundstück bewertet und hierbei lediglich ein Nutzungsfaktor von 1,00 (für ein Vollgeschoss) berücksichtigt. Für diesen Bescheid wies die Antragstellerin den Antragsteller ferner auf die Stundungsmöglichkeit nach § 13a Abs. 3 KAG LSA hin. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte zugleich sinngemäß die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides. Einen Antrag auf Stundung stellte er nicht. Mit Schreiben vom 26.03.2012 gab die Antragsgegnerin dem Aussetzungsantrag des Antragsstellers lediglich „bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens“ statt. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2012 wies sie den Widerspruch des Antragstellers als unbegründet zurück. 6 Am 30.04.2012 hat der Antragsteller Klage dagegen erhoben (2 A 168/12 MD) und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, die Antragsgegnerin habe es zu Unrecht unterlassen, die (in der Satzung enthaltene) Tiefenbegrenzungsregelung auf das klägerische Grundstück anzuwenden, denn eine solche Tiefenbegrenzung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht auch auf besonders tiefe, landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im unbeplanten Innbereich anwendbar. Daneben bzw. alternativ dazu hätten die Vergünstigungsregelung für übergroße Wohngrundstücke und die Vergünstigungsregelung wegen Mehrfacherschließung Anwendung finden müssen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Heranziehung zu einem Beitrag in Höhe von etwa 12.000,00 Euro für einen Ökolandwirt zu einer besonderen, nicht abzufangenden Härte führe. Vor dem Hintergrund seines landwirtschaftlichen Vollerwerbs bitte er zudem hilfsweise um eine Stundung des Beitrags. 7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren 2 A 43/12 MD) verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. 8 Der zulässige Antrag ( 1. ) hat keinen Erfolg ( 2. ). 9 1. Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der zugleich erhobenen Anfechtungsklage (2 A 168/12 MD) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO statthaft und gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO zulässig, weil im Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine behördliche Ablehnung des Aussetzungsantrages des Antragstellers vorlag. Da die Antragsgegnerin über den Aussetzungsantrag des Antragstellers, der eine zeitliche Beschränkung nicht enthielt, in der Form entschieden hat, dass sie die Vollziehung des angefochtenen Heranziehungsbescheides lediglich „bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens“ ausgesetzt hat, liegt darin nicht nur eine Stattgabe, sondern zugleich die konkludente Ablehnung des Aussetzungsantrages im Übrigen. Nachdem die Antragsgegnerin am 17.04.2012 den das Vorverfahren beendenden Widerspruchsbescheid erlassen hatte, lagen zum Zeitpunkt der Stellung des gerichtlichen Eilantrages gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO am 30.04.2012 somit die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO vor. 10 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes nicht bestehen ( a. ) und die Vollziehung für den Abgabepflichtigen keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte ( b. ), § 80 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 VwGO. 11 a. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen dann, wenn nach der im Eilverfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Überprüfung ein Erfolg im Hauptsacheverfahren (bzw. im Widerspruchsverfahren) wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. In Anwendung dieser Grundsätze ist der Antrag unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Heranziehungsbescheides überwiegt hier das Interesse des Antragstellers von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, weil sich der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung im Ergebnis als rechtmäßig erweist und die Anfechtungsklage somit voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. 12 Zwar hat die Antragsgegnerin nicht beachtet, dass Gegenstand der Beitragspflicht grundsätzlich das gesamte Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts ist mit der Folge, dass die unterschiedlichen Nutzungen des Grundstücks (Wohnen, landwirtschaftliche Hofstelle und Hofladen) eine rechnerische Aufteilung der Grundstücksfläche und eine unterschiedliche Heranziehung der Teilflächen nicht rechtfertigten ( aa. ) sowie ferner, dass bei dem Ausbau der Nebenanlagen der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße die Kosten für den Ausbau der Gehwegs- und Parkplatzentwässerung nicht beitragsfähig sind ( bb. ). Diese Mängel führen jedoch im Ergebnis nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Heranziehungsbescheids. Denn das Verwaltungsgericht ist (im Beitragsrecht) gem. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO grundsätzlich verpflichtet zu prüfen, ob der angefochtene Beitragsbescheid unter Austausch der Begründung insbesondere auch mit Blick auf das Erschließungsbeitragsrecht aufrecht erhalten werden kann. Ist dies - wie vorliegend – der Fall (vgl. cc. ), bedarf es keiner (richterlichen) Umdeutung (BVerwG, U. v. 04.06.1993 – 8 C 55/91 -, zit. nach JURIS). Die vom Antragsteller gegen die Beitragserhebung (im Übrigen) vorgebrachten Einwände verfangen nicht ( dd. ) 13 aa. Zunächst verkennt die Antragsgegnerin, dass die sachliche Beitragspflicht nur grundstücksbezogen und nicht teilflächenbezogen entsteht. Gegenstand der sachlichen Beitragspflicht ist somit grundsätzlich das gesamte Buchgrundstück. Insofern scheidet eine rechnerische Aufteilung der Grundstücksfläche und eine unterschiedliche Heranziehung der Teilflächen unter Anwendung verschiedener Nutzungsfaktoren aus, wenn – wie hier - das betreffende Grundstück insgesamt als landwirtschaftliche Hofstelle genutzt wird. In einem solchen Fall ist die beitragspflichtige Fläche unter Anwendung der entsprechenden Nutzungsfaktoren (für die Art und das Maß der Nutzung) bezogen auf die Gesamtgrundstücksfläche zu ermitteln (vgl. unter cc. ). 14 bb. Des Weiteren lässt der angefochtene Bescheid unberücksichtigt, dass die Erhebung von (Erschließungs- oder Straßenausbau-) Beiträgen für den Ausbau der Straßenentwässerung, auch soweit sie die Entwässerung der Gehwege und Parkflächen betrifft, in der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße wegen der Regelung in §§ 42 Abs. 5 StrG LSA, 5 Abs. 3 FStrG ausgeschlossen ist. Denn nach diesen Vorschriften erstreckt sich die Straßenbaulast der Gemeinde für die Ortsdurchfahrten auf die Gehwege und die Parkplätze, während sie im Übrigen – also auch für die Entwässerungsanlagen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG LSA – dem Land, den Landkreisen oder – wie hier – dem Bund obliegt. Eine Aufteilung der Kosten der Straßenentwässerung in solche der Gehwegs- und der Parkplatzentwässerung und ihre Zuordnung zu den Teileinrichtungen Gehweg und Parkplätze scheidet danach aus (vgl. OVG LSA, Urteil vom 29.10.2008 – 4 L 262/07 -: zum Ausbau Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße). 15 cc. Die fehlende Beitragsfähigkeit der von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Kosten der Gehwegs- und Parklatzentwässerung wirkt sich jedoch im Ergebnis auf die Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Heranziehungsbescheids nicht aus, weil dieser – jedenfalls soweit es die Teileinrichtungen Gehwege, Straßenbegleitgrün und Parkflächen betrifft – als (Teil-) Erschließungsbeitragsbescheid und im Übrigen (Straßenbeleuchtung) als Straßenausbaubeitragsbescheid aufrecht zu erhalten ist. 16 In welchen Fällen Erschließungsbeitragsrecht in den neuen Bundesländern anwendbar ist, bestimmt allein die Überleitungsvorschrift des § 242 Abs. 9 BauGB . Danach sind Erschließungsbeiträge für die Kosten eines nach dem 3. Oktober 1990 erfolgten Ausbaus einer Teileinrichtung zu erheben, wenn weder diese Teileinrichtung noch die betreffende Erschließungsanlage in allen ihren seinerzeit angelegten Teileinrichtungen bis zum 3. Oktober 1990 insgesamt bereits hergestellt war (BVerwG, Urt. v. 18.11.2002 - 9 C 2.02 -; Urt. v. 11.07.2007- 9 C 5.06 -). Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertig gestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in ihrer gesamten Ausdehnung (vgl. schon OVG LSA, Urt. v. 18.12.2000 - 2 L 104/00 -, ZMR 2002, 629 ) 17 Auf der Grundlage der Auswertung der vorliegenden Lichtbilder sowie des Erläuterungsberichts des bauverantwortlichen Planungsbüros vom 24.10.2008 geht das Gericht davon aus, dass zum damaligen Zeitpunkt der Gehweg sowohl auf der östlichen Straßenseite als auch auf der westlichen Straßenseite jedenfalls nicht auf ganzer Länge der hier in Rede stehenden Anlage ausgebaut waren. Dies lässt sich aus der Zustandsbeschreibung der Antragsgegnerin zum 03.10.1990 sowie der Tatsache entnehmen, dass die Antragsgegnerin die Gehwege auf beiden Straßenseiten im Rahmen des Ausbaus jeweils bis zum Ende der an die Straße angrenzenden Bebauung verlängert hat (vgl. Bl. 537 d. BA-A zum Verfahren 2 A 43/12 MD). Unabhängig davon war bis zum 03.10.1990 ein abgegrenzter Gehweg, der durchgehend durch künstliche Veränderung der Erdoberfläche planvoll straßenbautechnisch bearbeitet worden ist, weder auf der östlichen Straßenseite noch auf der westlichen Straßenseite vorhanden. Die Gehwege waren vielmehr „nur abschnittsweise befestigt“ (Erläuterungsbericht d. Planungsbüros vom 24.10.2008, S. 5, RS v. Bl. 504 d. BA-A) und im Übrigen unbefestigt bzw. als bloßer Sommerweg (festgetretener Mutterboden) ohne weitere Abgrenzung vorhanden (vgl. u. a. Lichtbilder Nr. 3–18, 24, 34-36 und 60-62, Bl. 518 ff. d. BA-A). Letzteres erfüllt schon nicht die bautechnischen Anforderungen an die Teileinrichtung eines abgegrenzten Gehweges. 18 Zum damaligen Zustand der Straßenbeleuchtung lässt sich den vorliegenden Unterlagen lediglich entnehmen, dass vor dem Ausbau 32 Leuchten vorhanden waren und deren Anzahl im Rahmen des Ausbaus auf 59 Leuchten erhöht worden ist (vgl. Bl. 537 d. BA-A). Die Teileinrichtung Parkflächen war nach der Zustandsbeschreibung der Antragsgegnerin bis zum 03.10.1990 nicht vorhanden; teilweise wurden die unbefestigten Seitenbereiche „als Parallelfahrstreifen und zum Abstellen der Fahrzeuge genutzt“(vgl. Erläuterungsbericht d. Planungsbüros vom 24.10.2008, S. 5; Zustandsbeschreibung der Antragsgegnerin zum 03.10.1990, Bl. 496 d. BA-A). 19 Ausgehend von diesen tatsächlichen Gegebenheiten unterfallen - nach der hier nur gebotenen summarischen Prüfung - die Teileinrichtungen östlicher und westlicher Gehweg nach wie vor dem Erschließungsbeitragsrecht, weil sie bis zum 03.10.1990 jedenfalls nicht in ihrer gesamten Ausdehnung i.S.v. § 242 Abs. 9 BauGB bereits hergestellt waren. 20 Auch für die Teileinrichtung Parkflächen findet das Erschließungsbeitragsrecht Anwendung. Denn war die Ortsdurchfahrt der B1 mit ihren am 03.10.1990 angelegten Teileinrichtungen schon wegen des Zustands der Gehwege nicht insgesamt hergestellt im Sinne des § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB, unterfallen nicht nur die Kosten des Ausbaus der zwar vorhanden aber nicht bereits hergestellten Teileinrichtungen, sondern auch die Kosten für die Anlegung der neuen Teileinrichtung (Parkflächen) dem Erschließungsbeitragsrecht. 21 Soweit es die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Kosten für den Ausbau des Straßenbegleitgrüns betrifft, handelt es sich nach dem Inhalt des Bescheids um „Kosten für die Begrünung zw. Grundstücksgrenze und Gehweg“ und damit um Kosten für die Anlegung eines sog. unselbständigen Straßenbegleitgrüns, das an die Stelle einer sonst üblichen Seitenraumbefestigung getreten ist. Einem solchen unselbständigen Straßenbegleitgrün kommt eine selbstständige Bedeutung nicht zu. Es teilt vielmehr grundsätzlich das rechtliche Schicksal der Hauptteileinrichtung, der es zugeordnet ist (hier der Gehwege), und zwar auch im Hinblick auf die Bewertung nach § 242 Abs. 9 BauGB. 22 Inwieweit die Teileinrichtung Straßenbeleuchtung am 03.10.1990 auf ganzer Länge installiert war und damit aus dem Erschließungsbeitragsrecht bereits entlassen ist, lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen und ist im Rahmen des Hauptsacheverfahrens weiter aufzuklären. Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren geht das Gericht zugunsten des Antragstellers von einer gespalten Abrechnung, also von einer Abrechnung der Straßenbeleuchtung nach Straßenausbaubeitragsrecht aus. 23 Hiervon ausgehend erhöht sich der in Ansatz zu bringende umlagefähige Aufwand für die Teileinrichtungen Gehwege und Straßenbegleitgrün jeweils von 40 % auf 90 % (entspricht einer Erhöhung um 115. 691,60 €) und der für die Teileinrichtung Parkflächen von 50 auf 90 % (entspricht einer Erhöhung um 22.407,46 €). Dies hat zur Folge, dass die gebotene Herausnahme der Kosten für die Entwässerung (der Gehwege und Parkplätze) aus dem beitragsfähigen Aufwand (Kosten in Höhe von 107.817,84 €) nicht zu Gunsten des Antragsstellers im Sinne einer Beitragsverringerung durchschlägt. Dies gilt umso mehr, als bei der anzustellenden Hilfsberechnung im Hauptsacheverfahren die beitragspflichtige Fläche des Grundstücks des Antragstellers unter Anwendung des entsprechenden Nutzungsfaktors für eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen nicht nur bezogen auf die Grundfläche des Wohnhauses (180 m²), sondern bezogen auf die Gesamtgrundstücksfläche zu ermitteln wäre (vgl. unter aa. ). Dementsprechend stellt sich der bislang festgesetzte Beitrag lediglich als Teilbeitrag dar. 24 Soweit die Aufrechterhaltung des angefochtenen Heranziehungsbescheids als (Teil-) Erschließungsbeitragsbescheid und im Übrigen (Straßenbeleuchtung) als Straßenausbaubeitragsbescheid eine gültige Beitragsregelung in Gestalt einer Abgabensatzung voraussetzt, liegen schließlich auch diese Voraussetzungen vor. Denn Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Antragstellers sind die §§ 127 ff. BauGB i. V. m. der Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 13.06.2002 (EBS 2002), soweit es um die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen geht, und § 6 Abs. 1 KAG-LSA i. V. m. der Straßenbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 10.12.1998 (SABS 1998) in der Fassung der Änderungssatzungen vom 27.05.1999 (1. ÄS) und 25.06.2003 (2. ÄS), soweit es die Erhebung von Ausbaubeiträgen betrifft. Die Satzungen hat die Antragsgegnerin offenbar ortsüblich und entsprechend der Regelung in § 11 Abs. 1 und 2 der 2. Änderungssatzung vom 17.12.1996 zur Hauptsatzung vom 30.11.1994 durch Aushang in den drei Schaukästen der Gemeinde bzw. – nach Änderung der maßgeblichen Verkündungsform durch die Neufassung der Hauptsatzung vom 22.03.2001 – durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises …… entsprechend § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung vom 22.03.2001 öffentlich bekannt gemacht. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht liegen keine Fehler auf der Hand. 25 dd. Die vom Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung im Übrigen vorgebrachten Einwände bleiben ohne Erfolg. 26 Da das in Rede stehende Grundstück insgesamt im unbeplanten Innenbereich liegt und die Nutzung als landwirtschaftliche Hofstelle – soweit anhand von Luftbildern und Plänen ersichtlich – das gesamte Grundstück umfasst, ist es von der Ortsdurchfahrt der B1 insgesamt sowohl im Sinne der §§ 131 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 BauGB erschlossen als auch im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA bevorteilt. 27 (1) Entgegen der Auffassung des Antragstellers findet die satzungsrechtliche Eckgrundstücksvergünstigung für das zwischen der Ortsdurchfahrt der B 1 und der hierzu nahezu parallel verlaufenden Anliegerstraße …weg gelegene und somit mehrfach erschlossene/bevorteilte Grundstück des Antragstellers keine Anwendung. Denn nach § 9 Abs. 2 EBS 2002 ebenso wie nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SABS 1998 wird diese Vergünstigung nur für Grundstücke gewährt, die nur für Wohnzwecke genutzt werden oder für solche Zwecke bestimmt sind. Eine solche Satzungsregelung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Eckgrundstücksvergünstigung ist zulässig, aber rechtlich nicht geboten, für Grundstücke, die durch mehrere beitragsfähige Erschließungsanlagen der gleichen Art erschlossen werden. Die Anordnung einer Eckgrundstücksvergünstigungsregelung steht im Ermessen der Gemeinde. Von deren Ermessen ist es auch gedeckt, mit Blick auf durch Anbaustraßen bewirkte Mehrfacherschließungen Vergünstigungsregelung auf Wohngrundstücke zu beschränken (BVerwG, U. v. 13.08.1976 - IV C 23.74 -). Gleiches gilt sinngemäß für das Straßenausbaubeitragsrecht. Entscheidet sich der Ortsgesetzgeber hier für eine Eckgrundstücksvergünstigung, so steht es ihm ebenfalls frei, die Vergünstigung auf die Wohnbebauung zu beschränken und damit insbesondere gewerblich, industriell und vergleichbar nutzbare Grundstücke von der Vergünstigung auszuschließen (OVG Lüneburg, U. v. 25.08.1982 - 9 A 142/80 -). 28 (2) Auch die von dem Antragsteller in den Blick genommene Vergünstigungsregelung für übergroße Wohngrundstücke nach in § 16 Abs. 1 SABS 1998, die auf der landesrechtlichen Sonderregelung in § 6c Abs. 2 KAG-LSA beruht und für die es im Erschließungsbeitragsrecht eine entsprechende gesetzliche Grundlage nicht gibt, findet in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers keine Anwendung. Denn Voraussetzung für die Gewährung der Vergünstigung ist nach § 6c Abs. 2 KAG-LSA, dass das betreffende Grundstück nach der tatsächlichen Nutzung vorwiegend Wohnzwecken dient. Da eine Wohnnutzung typischer Weise in Wohngebäuden stattfindet, ist insoweit abzuheben auf die jeweils vorhandene Gebäudefläche und maßgeblich, ob diese Gebäudefläche mehrheitlich Wohnzwecken oder anderen Zwecken dient. Wie sich dem vorliegenden Katasterplanauszug (Bl. 19 der BA-A zum Vf. 2 A 168/12 MD) entnehmen lässt, ist das Grundstück des Antragstellers mit einem Wohnhaus und mehreren landwirtschaftlich genutzten Nebengebäuden bebaut und umfasst die Grundfläche des Wohngebäudes lediglich 180 m², während die Nebengebäude insgesamt eine Grundfläche von 1.506 m² aufweisen. Danach kann von einer vorwiegend Wohnzwecken dienenden Nutzung des Grundstücks nicht die Rede sein. 29 (3) Eine Flächenbegrenzung unter dem Gesichtspunkt der begrenzten Erschließungswirkung ist vorliegend nicht angebracht. Das Institut der begrenzten Erschließungswirkung wird in seiner Bedeutung häufig weit überschätzt (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 17 Rn. 45). Seine Anwendung kann im Einzelfall ausnahmsweise dazu führen, dass ein an mehrere Anbaustraßen angrenzendes Grundstück nicht mit seiner gesamten Fläche, sondern nur mit einer vorderen Teilfläche bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu berücksichtigen ist. Dieses Institut ist vom Bundesverwaltungsgericht (U. v. 27.06.1995, BVerwGE 71, 363) indes ausschließlich für atypische Ausnahmekonstellationen entwickelt worden und zwar einzig für Konstellationen in beplanten Gebieten (Fall der gleichgewichtigen und „spiegelbildlichen“ Bebauung und Fall eines übergroßen Grundstücks, das zwei ihrem Charakter nach völlig unterschiedlichen Baugebieten angehört). Da das Grundstück des Antragstellers schon nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, ist das Institut der begrenzten Erschließungswirkung vorliegend nicht anwendbar. Abgesehen davon liegt auch in der Sache keine Ausnahmekonstellation vor. 30 (4) Die Nutzung des Grundstücks des Antragstellers als landwirtschaftliche Hofstelle im unbeplanten Innenbereich erlaubt auch unter dem Gesichtspunkt einer Tiefenbegrenzung keine andere Festlegung der bevorteilten Grundstücksfläche. Soweit es um die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen geht, bestimmt § 6 Abs. 3 Nr. 4 b) der 2. ÄS vom 25.06.2003 zur SABS 1998 ausdrücklich, dass die Tiefenbegrenzung nur für solche Grundstücke gilt, die teilweise im unbeplanten Innenbereich und im Übrigen im Außenbereich liegen. Zwar enthält die für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen maßgebliche Tiefenbegrenzungsregelung in § 8 Abs. 2 Nr. 4 EBS 2002 eine solche ausdrückliche Einschränkung nicht. Aber auch hier ist nach Auffassung des Gerichts der Anwendungsbereich der satzungsmäßigen Tiefenbegrenzung richtigerweise beschränkt auf Grundstücke in unbeplanten gemeindlichen Randgebieten, die mit ihrer vorderen, an die abzurechnende Anbaustraße angrenzenden Fläche im unbeplanten Innenbereich liegen, bei denen aber ab einer gewissen Tiefe der Außenbereich beginnt (vgl. Driehaus, a.a.O., § 17 Rn. 32 ff. [33]). Diese Einschränkung folgt aus der sachlichen Rechtfertigung der Tiefenbegrenzung. Denn eine Tiefenbegrenzung dient dazu, das bevorteilte Bauland vom nicht bevorteilten Außenbereich typisierend abzugrenzen und lässt sich dabei von der Vermutung leiten, dass die vom Innenbereich in den Außenbereich hineinragenden Grundstücke ab einer bestimmten Grundstückstiefe dem Außenbereich zuzurechnen und deshalb baulich nicht mehr nutzbar sind (vgl. OVG LSA, U. v. 21.02.2012 – 4 L 98/10 -). Findet danach die satzungsmäßige Tiefenbegrenzung im Erschließungsbeitragsrecht ihre innere Rechtfertigung ausschließlich in dem durch § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB begründeten Gebot des Ausscheidens von Außenbereichsflächen sowie den mit den Anwendungsschwierigkeiten des § 34 BauGB verbundenen Unsicherheiten, ist für ihre Anwendung kein Raum in Bezug auf solche Grundstücke, die – wie das in Rede stehende Grundstück – vollauf im unbeplanten Innenbereich gelegen sind, die also insgesamt Baulandqualität haben und bei denen es an derartigen Unsicherheiten im Hinblick auf die Anwendung des § 34 BauGB fehlt (Driehaus, a.a.O., § 17 Rn. 32 ff. [33]; a. A. BVerwG, U. v. 01.09.2004 – 9 C 15.03 -). Hiervon ausgehend ist die Tiefenbegrenzungsregelung in § 8 Abs. 2 Nr. 4 EBS 2002 ungültig, jedenfalls soweit sie auch vollauf im unbeplanten Innenbereich gelegene Grundstücke erfasst. Da die Tiefenbegrenzung indes kein unabdingbarer Teil der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist, hat ihre (teilweise) Ungültigkeit keine Auswirkungen auf die Verteilungsregelung insgesamt (Driehaus, a.a.O., § 17 Rn. 30). 31 (5) Schließlich lässt auch die Größe der landwirtschaftlichen Hofstelle des Antragstellers, da sie sich in bauplanungsrechtlicher Sicht nicht niederschlägt, eine andere Beurteilung nicht zu. Das Grundstück liegt vollumfänglich im unbeplanten Innenbereich und wird insgesamt als landwirtschaftliche Hofstelle genutzt. Eine gesetzliche Ausnahmeregelung für derartige landwirtschaftlich genutzte Grundstücke hat der Gesetzgeber nicht getroffen, sondern sich darauf beschränkt, dem betroffenen Beitragspflichtigen besondere Stundungserleichterungen zu schaffen (OVG Lüneburg, U. v. 27.01.1993 – 9 L 4763/91 -). Danach kann bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken eine zinslose Stundung des festgesetzten Beitrags erfolgen, solange das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes landwirtschaftlich genutzt werden muss (vgl. § 13 a Abs. 3 KAG-LSA und § 135 Abs. 4 BauGB). Hierzu bedarf es jedoch eine besonderen Antrages (OVG LSA, B. v. 10.09.2003 – 2 M 248/03 -) sowie der Vorlage von Unterlagen, anhand derer die Gemeinde die wirtschaftliche Rentabilität des landwirtschaftlichen Betriebes prüfen kann. Von der Beantragung einer solchen Billigkeitsmaßnahme bei der Antragsgegnerin hat der Antragsteller trotz ausdrücklichen Hinweises der Antragsgegnerin bislang abgesehen, so dass ihm schon aus diesem Grund ein solcher Anspruch gegenwärtig nicht zusteht. 32 Abgesehen davon wäre ein eventuell bestehender Anspruch auf zinslose Stundung für die Frage der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Beiträge ohne Relevanz. Billigkeitsmaßnahmen sind von dem Antragsteller in einem gesonderten Verfahren zu verfolgen und ggf. mit einer Verpflichtungsklage gerichtlich geltend zu machen. Denn derartige Billigkeitsentscheidung sind gegenüber der Beitragsfestsetzung jeweils ein selbständiger Verwaltungsakt, der die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides unberührt lässt (OVG LSA, U. v. 28.02.2005 – 4/2 L233/01 -). 33 b. Die Vollziehung des Beitragsbescheides hat für den Antragsteller auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge – ( § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ). Eine „unbillige“ Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegt nämlich nur dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung oder Zahlung dem Abgabenpflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer — etwa durch eine spätere Rückzahlung — wieder gutzumachen sind, insbesondere wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Abgabenpflichtigen gefährdet wäre (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 27.12.2002 – 2 M 535/02 -). Die Vorschrift setzt das Vorliegen eines persönlichen Billigkeitsgrundes in der Person des Abgabepflichtigen voraus, wobei Gegenstand der Beurteilung gerade die Vollziehung des Abgabenbescheides bzw. die sofortige Zahlung durch den Abgabepflichtigen darstellt. Hierzu hat der Antragsteller seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen. Daran fehlt es hier. Der bloße Hinweis des Antragstellers darauf, dass eine Heranziehung zu einem Beitrag in der in Rede stehenden Größenordnung von 12.000,00 Euro für einen Ökolandwirt eine besondere, nicht abzufangende Härte darstelle, genügt insoweit nicht (zu den Anforderungen im Einzelnen vgl. OVG LSA, B. v. 10.09.2003 – 2 M 248/03 -). 34 Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 35 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 GKG. Die Kammer bemisst in abgabenrechtlichen Eilverfahren den Wert des Streitgegenstandes mit ¼ des festgesetzten Beitrags.