Beschluss
4 B 235/12
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2012:1126.4B235.12.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antrag ist zulässig und begründet. 2 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht durch einstweilige Anordnung den vorläufigen Zustand in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis regeln, wenn dies zur Vermeidung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen notwendig erscheint. Eine einstweilige Anordnung, die – wie hier – zumindest zeitweise mit einer Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist, setzt voraus, dass der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (OVG LSA, Beschluss vom 19.04.2012 – 1 M 32/12 -, juris). 3 Die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 36 a Abs. 3 i. V. m. § 35 a Abs. 1 SGB VIII – sind aller Voraussicht nach erfüllt. 4 Gemäß § 36 a Abs. 1 SGB VIII hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann zu tragen, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Werden Hilfen hiervon abweichend selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 36 a Abs. 3 SGB VIII zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte den Hilfeträger vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorliegen und die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Hilfeträgers über die Leistungsgewährung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. 5 Hier liegt eine Selbstbeschaffung vor, weil die Beschulung am B.-Gymnasium, die als Hilfemaßnahme gegen die beim Antragsteller festgestellte Legasthenie dienen sollte, nicht auf der Grundlage einer entsprechenden Bewilligung des Antragsgegners, sondern auf eigene Initiative der Eltern des Antragstellers erfolgt ist. Zudem wurde das Jugendamt des Antragsgegners offenbar nicht vor der bereits im Jahr 2011 begonnenen Beschulung des Antragstellers am B.-Gymnasium informiert. 6 Dieser Umstand führt jedoch nicht dazu, dass dauerhaft von einer unterbliebenen Kenntnissetzung (§ 36 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII) auszugehen ist, die den Antragsteller unabhängig von einer späteren Antragstellung und Unterrichtung des Jugendamtes für die Folgezeit von der jugendhilferechtlichen Hilfeleistung ausschließt. Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Jugendhilfe nach § 35 a SGB VIII erfüllt sind, ist nach dem jeweils aktuellen Hilfebedarf zu beurteilen, der für folgende Zeitabschnitte jeweils gesondert festzustellen ist. Es sind Zeitabschnitte zu bilden, in denen der zuständige Jugendhilfeträger von sich aus oder aufgrund äußeren Anlasses gehalten ist, erneut über die Ablehnung, den Fortbestand oder Änderungen zu entscheiden (vgl. BayVGH, Urteil vom 18.02.2008 – 12 B 06.1846 -, juris; Beschluss vom 09.04.2008 – 12 C 08.1719 -, juris). Im Hinblick auf den Umstand, dass es beim Antragsteller um Maßnahmen geht, die an den Schulbesuch anknüpfen, liegt eine Zeitabschnittsbildung nach Schuljahren nahe. Demnach wäre jedenfalls mit dem Ende des Schuljahres 2011/2012 ein jugendhilferechtlicher Zeitabschnitt beendet und mit Beginn des Schuljahres 2012/2013 eine erneute Entscheidung über den jugendhilferechtlichen Bedarf geboten gewesen. Da die Mutter des Antragstellers das Jugendamt des Antragsgegners spätestens mit dem offenbar im Februar 2012 gestellten Antrag auf Eingliederungshilfe über den Schulbesuch am B.-Gymnasium und die dort getroffenen Maßnahmen gegen die Legasthenie informiert hat, scheitert die Gewährung der begehrten Eingliederungshilfe nicht daran, dass der Leistungsträger nicht vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt wurde. 7 Die Voraussetzung für die Gewährung von Eingliederungshilfe sind erfüllt (§§ 36 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 35 a Abs. 1 SGB VIII). 8 Nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn (1.) ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und (2.) daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Gutachterlich festgestellte Teilleistungsschwächen wie etwa Legasthenie oder Dyskalkulie stellen als solche noch keine seelische Störung i. S. des § 35a Abs. 1 SGB VIII dar. Allerdings können sich aus dieser Teilleistungsschwäche seelische Störungen entwickeln, die ihrerseits die schulische oder soziale Eingliederung des Kindes beeinträchtigen und als sog. sekundäre Neurotisierung zu einer seelischen Behinderung führen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.1984 - 5 C 125/83 – FEVS 33, 457). 9 Beim Antragsteller liegt eine Teilleistungsschwäche in Form der Legasthenie vor. Dies wurde von dem Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie M. B. in der Stellungnahme vom 31.01.2012 ausführlich dargelegt. Die Feststellung erfolgte aufgrund von Lese- und Rechtschreibtests sowie einer Intelligenzdiagnostik. Sie wird vom Antragsgegner auch nicht bezweifelt. 10 Es besteht auch eine Gefahr für die seelische Gesundheit i. S. des § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII. In dem Gutachten des Arztes heißt es: „Im Zusammenhang mit der Teilleistungsstörung finden sich zahlreiche Hinweise auf eine erhebliche seelische Belastung, insbesondere Ängste, Verhaltensauffälligkeiten und soziale Konflikte in der Familie, die die Diagnose 'sonstige emotionale Störung des Kindesalters (ICD10:F93.8G)' bestätigen“. Das Kind leide spürbar an seiner seelischen Verfassung. Anamnestisch und klinisch bestünden an der emotionalen Störung keine Zweifel. Der seelische Gesundheitszustand des Kindes weiche erheblich von dem in dem Alter typischen Zustand ab. Die Abweichung bestehe seit mehr als 6 Monaten und werde mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Weise auch noch länger als weitere 6 Monate andauern. 11 Die Stellungnahme entspricht den Anforderungen des § 35 a Abs. 1 a SGB VIII. Sie wurde von einem Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie erstellt und beruht auf einer umfassenden Persönlichkeitsdiagnostik. 12 Die Feststellung seelischer Störungen genügt allerdings für die Annahme einer seelischen Behinderung im Sinne des einheitlichen Behinderungsbegriffs des § 2 SGB IX und des § 35 a SGB VIII nicht. § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB VIII verlangt, dass die Teilhabe des Kindes bzw. Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist gekennzeichnet durch die aktive, selbst bestimmte und altersgemäße Ausübung sozialer Funktionen und Rollen in den das Kind bzw. den Jugendlichen betreffenden Lebensbereichen wie Familie, Verwandtschafts- und Freundeskreis, Schule und außerschulische Betätigungsfelder sowie Ausbildungsbereiche (vgl. VG Hannover, Urteil vom 20.05.2008 - 3 A 2768/07 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2008 – 19 K 1659/07 -, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen die seelischen Störungen nach ihrer Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sein, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigen. Bloße Schulprobleme und Schulängste, die auch andere Kinder teilen, genügen demnach für das Vorliegen einer seelischen Behinderung nicht. Anders liegt der Fall, wenn etwa eine auf Versagensängsten beruhende Schulphobie vorliegt, die totale Schul- und Lernverweigerung, den Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und die Vereinzelung in der Schule zur Folge hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 – 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487). Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt jedoch nicht, dass ausschließlich Beeinträchtigungen der genannten Art die Voraussetzungen einer Teilhabebeeinträchtigung erfüllen; es wurde lediglich festgestellt, dass die seelischen Störungen eine gewisse Intensität erreichen müssen (vgl. hierzu auch VG Hannover, a. a. O.). 13 Das Gericht ist aufgrund der ärztlichen Stellungnahmen, der Stellungnahmen der Schule und der Ergebnisse des Diagnosefragebogens des Antragsgegners davon überzeugt, dass ohne eine Legasthenietherapie eine Teilhabebeeinträchtigung von behinderungsrelevanter Intensität erreicht würde. 14 Es mag bezweifelt werden, ob derzeit eine (akute) Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft i. S. des § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB VIII vorliegt. Der Antragsteller reagiert auf die Legasthenie zurzeit offenbar nicht mit einem vollständigen Rückzug aus dem schulischen und sozialen Leben. Nach dem Bericht der Schule vom 10.04.2012 arbeitet der Antragsteller „sehr motiviert mit“. Da die Arbeitsatmosphäre in der Gruppe durch gegenseitiges Verständnis und Helfen geprägt sei, komme Angst vor eventuellen Fehlern gar nicht auf. In den Einzelberichten der Fachlehrer wird der Antragsteller etwa zur Frage, wie es ihm gelinge, sich in die Interaktionen der Klassengemeinschaft einzubringen, als „kontaktfreudig und verständnisvoll“ beschrieben, er klinke sich jedoch bei einigen Gelegenheiten aus. Das Schulzeugnis weist fast ausschließlich Leistungen im mittleren Bereich (befriedigend und ausreichend) aus, so eine vollständige Lernverweigerung nicht vorliegt. Soziale Kontakte zu Gleichaltrigen sind allerdings gering. 15 Das Gericht geht jedoch davon aus, dass die teilweise bestehende Integration des Antragstellers in das schulische und gesellschaftliche Leben ohne die von seinen Eltern in eigener Initiative veranlassten Maßnahmen gegen die Teilleistungsschwäche mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Vergangenheit nicht gelungen und für die Zukunft erheblich gefährdet wäre. 16 In der Stellungnahme des Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 31.01.2012 wird darauf hingewiesen, dass der Antragsteller die Schulsituation mit zunehmender Frustration quittiere und manchmal Verweigerungen androhe. Die teilweise positiven Tendenzen werden auf die geschickte und einfühlsame Vorgehensweise der Eltern und Lehrer zurückgeführt. Die negative Gesamtentwicklung könne ohne zusätzliche fachliche Förderung nicht gestoppt werden. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die Beschreibungen der Schulsituation durch die Lehrer. Nach der Beurteilung der Förderlehrerin würde ein Schulwechsel oder die Beendigung des LRS-Förderunterrichts den Antragsteller in seiner Entwicklung zurückwerfen. Die Einschätzungen des Arztes und der Schule zeigen, dass der psychische Zustand nicht hinreichend stabil ist, um auf Fördermaßnahmen ohne erhebliche negative Auswirkungen auf die Psyche verzichten zu können. Die erreichten Fortschritte beruhen nach Auffassung der Kammer auf der gezielten Förderung und Lernsituation an der Schule. So wird auch von der Schule über erhebliche Probleme berichtet, wie etwa Blockaden als Reaktion auf Kritik, Einstellung der Mitarbeit bei Misserfolgen, Isolation in den Pausen, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwächen, Unruhe, häufige Fehlzeiten, Übelkeit und Bauchschmerzen. Auch der vom Jugendamt des Antragsgegners erstellte „Diagnosebogen zur Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung“ weist bei mehreren Bereichen der Interaktions-, Beziehungs- und Kommunikationsfähigkeit das Vorliegen jedenfalls „mäßiger Probleme“ (Stufe 3 der vorgegebenen Skala) auf, die bei mangelnder Förderung und Begleitung des Antragstellers leicht zu „schwerwiegenden Problemen“ (Stufe 4 der Skala) umschlagen können. 17 Ist demnach ohne Fördermaßnahmen mit einer erheblichen Verschlechterung des psychischen Zustands des Antragstellers zu rechnen, so besteht eine erhebliche Gefahr, dass mit einem Ausbleiben der Förderung massive, fachübergreifende Schulprobleme und eine soziale Vereinsamung verbunden wären. Die Stellungnahmen der Schule lassen darauf schließen, dass nur aufgrund der Förderung und der besonderen Lernsituation an der Schule in Kleingruppen keine soziale Isolation besteht. Die soziale Einbindung des Antragstellers ist auch im außerschulischen Bereich eher schwach. Dies mag – wie in dem Vermerk des Jugendamts vom 20.03.2012 zum Ausdruck kommt – auch darauf beruhen, dass dem Antragsteller bei den langen Schultagen und Fahrzeiten wenig Freizeit verbleibt. Andererseits spricht angesichts der labilen psychischen Situation viel dafür, dass sich die wenigen sozialen Kontakte ohne Fördermaßnahmen noch weiter vermindern würden. Insgesamt wäre beim Ausbleiben von Maßnahmen zur Legasthenietherapie zu befürchten, dass der Antragsteller infolge Resignation, Motivationsmangel und Schulängsten die ohnehin schwach ausgeprägte schulische und außerschulische Integration nicht mehr aufrecht erhalten könnte. 18 Die dem Antragsteller demnach zustehende Eingliederungshilfe ist für den hier maßgeblichen Zeitraum in Form der beantragten und bereits eingeleiteten Hilfeleistung in Form der Beschulung am B.-Gymnasium in D-Stadt zu gewähren. 19 Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass diese Art der Hilfe als Legasthenieförderung für den Antragsteller geeignet ist. Laut Vermerk über eine Besprechung beim Jugendamt am 16.08.2012 hat auch der Bezirkssozialarbeiter festgestellt, dass der Antragsteller in der Schule eine „optimale Förderung“ erhalte. In weiteren Vermerken und Stellungnahmen des Antragsgegners klingt an, dass man die Übernahme von Schulgeld, jedenfalls aber die Beschulung in einem anderen Bundesland generell ablehnt. Es wird darauf hingewiesen, dass der spezielle Förderunterricht für Legastheniker keine zusätzlichen Kosten verursache. Gegen die Übernahme von Schulgeld im Rahmen der Eingliederungshilfe bestehen jedoch keine grundsätzlichen Bedenken. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören auch die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen (§ 35 a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII). Dies umfasst auch die Hilfe zum Besuch eines Gymnasiums (§ 12 Nr. 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung). Eine solche Hilfe kommt in Betracht, wenn die grundsätzlich vorrangige Regelschule eine solche Schulbildung faktisch nicht gewährleistet, weil einer vorliegenden Behinderung nicht Rechnung getragen werden kann (Schl.-Holst. VG, Urteil vom 22.08.20070 – 15 A 230/06 -, juris). Der Ort der Hilfegewährung ist nicht auf ein Bundesland begrenzt. 20 Unzweifelhaft findet am B.-Gymnasium eine besondere Förderung für Legastheniker statt. Die Eltern des Antragstellers haben diese Schule aufgrund einer Empfehlung des Bundesverbandes für Legasthenie ausgewählt. Sie haben glaubhaft vorgetragen, dass eine schulische Legasthenieförderung an Schulen in staatlicher Trägerschaft in der Umgebung des Wohnortes nicht erfolgt. Das Landschulheim G. in V. bietet zwar ebenfalls Legasthenieförderung an, ist aber – wie das B.-Gymnaisum - eine Schule in freier Trägerschaft, deren Besuch ebenso wie die Teilnahme am Legasthenieförderunterricht Kosten auslöst. 21 Die von den Eltern des Antragstellers gewählte Förderung scheitert auch nicht daran, dass – wie in einem Vermerk des Bezirkssozialarbeiters vom 11.04.2012 anklingt – der Besuch des Gymnasiums wegen einer allgemeinen Leistungsüberforderung „überdenkenswert“ sei. Das Zeugnis des Antragstellers, das in keinem Fach mangelhafte Schulnoten aufweist, gibt keinen Anlass, an der Richtigkeit der Schulform zu zweifeln. Im Übrigen hat die Schule auch einen Realschulzweig. In ihrem Internet-Auftritt weist die Schule darauf hin, dass bei Problemen ein Wechsel in die „Parallelklasse“ in der Realschule möglich ist. 22 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschulung am B.-Gymnasium für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht erforderlich ist, weil andere Maßnahmen dem therapeutischen Bedarf besser entsprechen oder für den Antragsgegner kostengünstiger (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) wären. 23 Ob ein Besuch des Landschulheims G. mit geringeren Kosten verbunden wäre, kann dahinstehen, weil nicht ersichtlich ist, dass dort ein freier Platz für den Antragsteller zur Verfügung steht bzw. zu Beginn des Schuljahres zur Verfügung gestanden hätte. Die Eltern des Antragstellers haben sich in der Vergangenheit vergeblich um einen Platz an dieser Schule bemüht. 24 Die Kammer geht auch nicht davon aus, dass der Schulbesuch an einer Regelschule in staatlicher Trägerschaft verbunden mit einer zusätzlichen ambulanten Legasthenietherapie für den hier maßgeblichen Zeitraum besser geeignet oder ebenso geeignet, dafür aber kostengünstiger wäre. Der Antragsgegner hat eine konkrete Hilfeleistung dieser Art nicht angeboten. Solange eine alternative Förderungsmaßnahme nicht in der Art und Weise konkretisiert ist, die dem Gericht eine Bewertung ermöglicht, ob und inwieweit diese Alternative geeignet ist, den jeweiligen Bedarf in gleicher Weise zu decken, wie dies durch die vom Antragsteller begehrte Hilfegewährung erfolgt, kann von einem in gleicher Weise geeigneten und bereiten Mittel nicht ausgegangen werden (OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 18.04.2008 – 12 B 463/08 -, juris). Es drängt sich für das Gericht auch nicht auf, dass andere Arten der Hilfeleistung für den Antragsteller ebenso geeignet wären. Die besondere psychische Situation des Antragstellers kann es durchaus erfordern, dass die Legasthenieförderung in der vom B.-Gymnasium angebotenen Art und Weise - also durch Förderunterricht an der Schule selbst, kleine Klassen und engen Austausch zwischen Förder- und Fachlehrern – erfolgt. Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob etwa eine außerschulische Legasthenietherapie für den maßgeblichen Zeitabschnitt eines Schuljahres (wesentlich) kostengünstiger wäre als der Besuch der vorliegenden Privatschule. 25 Auch die übrigen Voraussetzungen für die Übernahme selbst beschaffter Hilfen gemäß § 36 a Abs. 3 SGB VIII sind erfüllt. Die Deckung des Bedarfs duldete - zunächst bis zu einer Entscheidung des Antragsgegners über die Bewilligung und anschließend bis zur Entscheidung über die gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Klage – keinen Aufschub (§ 36 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII). Denn ohne den weiteren Besuch des B.-Gymnasiums und die damit verbundene Legasthenieförderung wäre – wie oben ausgeführt - mit einer erheblichen Verschlechterung der psychischen Situation des Antragstellers zu rechnen gewesen. 26 Der Antragsteller wäre unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Die Eltern des Antragstellers haben glaubhaft dargelegt, dass sie die Kosten für den weiteren Schulbesuch nicht mehr tragen können und alle Reserven aufgebraucht sind. Es droht eine Kündigung des Schulverhältnisses. Die Kammer ist davon überzeugt, dass ein Schulwechsel im laufenden Schuljahr mit erheblichen Schäden des Antragstellers in seiner psychischen Gesundheit verbunden wäre. 27 Der im Wege der einstweiligen Anordnung zuzuerkennende Anspruch ist auf den Zeitraum ab Eingang des Antrags beim Gericht zu begrenzen (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 14.06.2012 – 4 B 140/12 MD -, VG München, Beschluss vom 06.09.2005 – M 6b E 05.2983 -, juris). Zweck einer einstweiligen Anordnung ist es, wesentliche Nachteile für Gegenwart und Zukunft abzuwenden. Auch wenn inzwischen erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber der Schule aufgelaufen sind, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine dringende Angewiesenheit auch auf rückwirkende Leistungen. Die Zahlungsrückstände beruhen zum Großteil aus der Zeit vor dem Beginn des Schuljahres, für die ohnehin kein Anspruch auf Kostenübernahme bestehen dürfte. Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass sich die Kündigung des Schulverhältnisses abwenden lässt, wenn bei der Schule laufende Zahlungen eingehen. Vor dem Hintergrund einer Kostenübernahme durch den Jugendhilfeträger besteht die Aussicht, dass mit der Schule Vereinbarungen über die Begleichung der noch offenen Forderungen - etwa durch Ratenzahlung - getroffen werden. 28 Die Leistung ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu begrenzen. Unabhängig davon hält das Gericht eine weitere Begrenzung bis zum Ende des Schuljahres (letzter Schultag vor den Sommerferien ist in Niedersachsen der 26.06.2013) für angemessen. Wie bereits ausgeführt, sind für die Beurteilung eines Hilfebedarfs Zeitabschnitte zu bilden. Für das folgende Schuljahr 2013/14 wird auf der Grundlage einer aktuellen ärztlichen oder therapeutischen Begutachtung und einer fundierten Beurteilung durch das Jugendamt unter Berücksichtigung aktueller Stellungnahmen von Schule und Eltern eine neue Entscheidung über das Erfordernis und ggf. die Art der zu gewährenden Hilfe geboten sein. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.