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Urteil

5 A 201/11

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die vollständige Anrechnung einer gesetzliche Regelaltersrente auf beamtenrechtliche Versorgungsbezüge entspricht dem damals geltenden Recht und ist verfassungsgemäß. • Beamte, die vor dem 01.01.1966 berufen wurden, sind durch spätere Übergangsvorschriften seit 1993 ebenfalls der vollständigen Anrechnung der Rente unterworfen und damit nicht privilegiert. • Eine Gleichheitsrechtsverletzung liegt nicht vor, wenn Gesetzesänderungen die Anrechnung von Renten regeln und diese Regelungen bereits zum Zeitpunkt Aufnahme des Dienstverhältnisses absehbar oder verankert waren.
Entscheidungsgründe
Anrechnung gesetzlicher Rente auf Versorgungsbezüge rechtmäßig • Die vollständige Anrechnung einer gesetzliche Regelaltersrente auf beamtenrechtliche Versorgungsbezüge entspricht dem damals geltenden Recht und ist verfassungsgemäß. • Beamte, die vor dem 01.01.1966 berufen wurden, sind durch spätere Übergangsvorschriften seit 1993 ebenfalls der vollständigen Anrechnung der Rente unterworfen und damit nicht privilegiert. • Eine Gleichheitsrechtsverletzung liegt nicht vor, wenn Gesetzesänderungen die Anrechnung von Renten regeln und diese Regelungen bereits zum Zeitpunkt Aufnahme des Dienstverhältnisses absehbar oder verankert waren. Der Kläger, Regierungsoberinspektor, trat zum 28.02.2011 in den Ruhestand. Zum 01.03.2011 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung ihm eine monatliche Regelaltersrente von Brutto 118,84 Euro. Die Beklagte ordnete mit Bescheid vom 01.02.2011 die vollständige Anrechnung dieser Rente (75 % Höchstsatz) auf seine Versorgungsbezüge an. Der Kläger erhob Widerspruch und führte geltend aus, er werde gegenüber vor dem 01.01.1966 berufenen Beamten gleichheitswidrig benachteiligt. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück, das Gericht bestätigte den Sofortvollzug und der Kläger klagte fristgerecht gegen die Ruhensanordnung. • Die Klage ist unbegründet, weil die Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge den gesetzlichen Regelungen entspricht und rechtmäßig ist. • Das zweite Haushaltsstrukturgesetz 1981 und die nachfolgenden Regelungen führten dazu, dass auch für vor dem 01.01.1966 berufene Beamte die Rente vollständig angerechnet wird; die damals eingeführte Übergangsregelung führte bis 1993 zur Abschmelzung von Ausgleichszulagen. • Der Kläger ist dadurch nicht gegenüber früher berufenen Beamten privilegiert oder benachteiligt; die vollständige Anrechnung galt für seinen Status bereits kraft früherer Rechtsnormen (§ 85a BRRG a.F. bzw. § 160a BGB a.F.) seit den 1960er Jahren. • Zudem hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung bereits 1987 als verfassungsgemäß bestätigt; es ist nicht ersichtlich, dass der Rechtszustand durch den Zeitablauf verfassungswidrig geworden wäre. • Mangels Verfassungs- oder Gleichheitsverstoß ist die angefochtene Ruhensanordnung aufrechtzuerhalten; die Klage ist daher abzuweisen. Die Klage des Klägers wird abgewiesen. Das Gericht hält die vollständige Anrechnung der vom Kläger bezogenen Regelaltersrente auf seine beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge für rechtmäßig und verfassungsgemäß. Eine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber vor dem 01.01.1966 Berufenen liegt nicht vor, weil diese Personen durch Übergangsvorschriften ebenfalls seit 1993 vollständig angerechnete Renten haben. Das frühere Verfassungsgerichtsurteil bestätigt die Zulässigkeit der Regelung, und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzesstand später verfassungswidrig geworden wäre. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.