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Urteil

5 A 322/11

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei erstmaliger Ernennung oder Versetzung in den Geltungsbereich des LBesG LSA ist das Grundgehalt nach den dort normierten Erfahrungszeiten zu bestimmen; eine abweichende individuelle Höherstufung fehlt es an gesetzlicher Grundlage. • Überleitungsvorschriften des BesVersEG LSA (§16) gelten nur für Personen, die sowohl am 31. März als auch am 1. April 2011 bereits in einem Dienstverhältnis zu einem Dienstherrn in Sachsen-Anhalt standen; eine analoge Anwendung scheidet aus. • Eine durch länderübergreifende Versetzung eintretende Besoldungsminderung ist nicht per se verfassungswidrig; ungleiche Behandlung gegenüber bereits zuvor Inhabenden derselben Rechtslage ist sachgerecht, wenn die Personen nicht vergleichbar sind. • Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Aufklärung sind vor Klageerhebung beim Dienstherrn zu konkretisieren; zudem ist gegebenenfalls das zuständige Ministerium als richtiger Adressat zu benennen.
Entscheidungsgründe
Stufenfestsetzung bei länderübergreifender Versetzung nach neuem Besoldungsrecht • Bei erstmaliger Ernennung oder Versetzung in den Geltungsbereich des LBesG LSA ist das Grundgehalt nach den dort normierten Erfahrungszeiten zu bestimmen; eine abweichende individuelle Höherstufung fehlt es an gesetzlicher Grundlage. • Überleitungsvorschriften des BesVersEG LSA (§16) gelten nur für Personen, die sowohl am 31. März als auch am 1. April 2011 bereits in einem Dienstverhältnis zu einem Dienstherrn in Sachsen-Anhalt standen; eine analoge Anwendung scheidet aus. • Eine durch länderübergreifende Versetzung eintretende Besoldungsminderung ist nicht per se verfassungswidrig; ungleiche Behandlung gegenüber bereits zuvor Inhabenden derselben Rechtslage ist sachgerecht, wenn die Personen nicht vergleichbar sind. • Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Aufklärung sind vor Klageerhebung beim Dienstherrn zu konkretisieren; zudem ist gegebenenfalls das zuständige Ministerium als richtiger Adressat zu benennen. Der Kläger, Polizeivollzugsbeamter mit Status Polizeikommissar, war bis 31. März 2011 beim Land Hessen beschäftigt und wurde zum 1. April 2011 im Rahmen eines Personaltausches in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt übernommen; die Verleihung der Verbeamtung auf Lebenszeit erfolgte am 1. August 2011. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 4. August 2011 das Grundgehalt auf Besoldungsstufe 2 fest und begann die Stufenlaufzeit mit dem 1. August 2008, wobei hessische Erfahrungszeiten anerkannt wurden. Der Kläger rügte, durch den zeitgleichen Wechsel zum 1. April 2011 sei in Sachsen-Anhalt ein Wechsel vom Lebensalters- zum Erfahrungsstufenmodell erfolgt, ohne dass er hierüber aufgeklärt worden sei; dies führe zu einer Besoldungsminderung gegenüber seiner hessischen Einstufung und verletze Fürsorgepflichten. Widerspruch und Klage richteten sich gegen die Festsetzung; die Beklagte änderte Berechnungen im Verfahren, erkannte zusätzlich Zivildienstzeiten an, hielt jedoch an der Stufe 2 fest. • Rechtliche Grundlage ist das LBesG LSA (insbesondere §§ 23, 24) in der zum 1. April 2011 geltenden Fassung; danach ist bei erster Ernennung oder Versetzung in den Geltungsbereich das Grundgehalt grundsätzlich in Stufe 1 zu setzen, sofern nicht anrechenbare Erfahrungszeiten vorliegen. • Die Beklagte hat zu Recht hessische Dienstzeiten von zwei Jahren und acht Monaten nach § 24 Abs.1 Nr.1 LBesG LSA als Erfahrungszeiten anerkannt; der Vorbereitungsdienst ist nicht anzurechnen, weil er Zugangsvoraussetzung zur Laufbahn war. • Unter Berücksichtigung der nachträglich anerkannten 13 Monate Zivildienst ergibt sich insgesamt drei Jahre und neun Monate Erfahrungszeit; daraus folgt Stufe 2 bei erstmaliger Festsetzung und ein schnellerer Aufstieg in Stufe 3 gemäß § 23 Abs.3 und Satz 4 LBesG LSA, nicht jedoch sofortige Einstufung in Stufe 3. • Die Überleitungsvorschrift des BesVersEG LSA (§ 16) ist klar auf Personen beschränkt, die am 31. März und am 1. April 2011 bereits in einem Dienstverhältnis in Sachsen-Anhalt standen; der Kläger fiel nicht in diesen Kreis, sodass eine analoge Anwendung ausgeschlossen ist. • Es fehlt eine gesetzliche Grundlage, die die Beklagte verpflichten würde, die Besoldung des Klägers so zu setzen, dass keinerlei Verminderung gegenüber der hessischen Besoldung eintritt; unterschiedliche Landesregelungen begründen hier keine Gleichheitsverletzung (§ 3 GG) gegenüber nicht vergleichbaren Personengruppen. • Ansprüche auf Schadensersatz wegen angeblicher Unterlassung der Aufklärung bedürfen vor Klageerhebung der Konkretisierung gegenüber dem Dienstherrn; zudem wäre ggf. das Ministerium als richtiger Adressat zu benennen, sodass eine materielle Prüfung entbehrlich ist. Die Klage ist unbegründet; die Festsetzung des Grundgehalts durch die Beklagte vom 4. August 2011 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids) ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Besoldungsstellung wie beim bisherigen Dienstherrn Hessen, weil die Stufenfestsetzung nach den Vorschriften des LBesG LSA erfolgt ist und die Überleitungsvorschriften des BesVersEG LSA auf ihn nicht anwendbar sind. Eine Gleichbehandlungsverletzung liegt nicht vor, weil der Kläger mit den bereits am 31. März 2011 in Sachsen-Anhalt Beschäftigten nicht vergleichbar ist und die unterschiedlichen Besoldungsregelungen sachlich begründet sind. Etwaige Schadensersatzansprüche sind nicht vorgebracht oder zutreffend gerichtet und bedürfen vorgerichtlicher Konkretisierung beziehungsweise der Klage gegen den zuständigen Ministeriumsbereich; deshalb sind sie nicht Gegenstand der Entscheidung.