Urteil
2 A 291/10
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2012:1025.2A291.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung einer erhöhten Steuer für einen Kampfhund. 2 Neben einem weiteren Hund besitzen die Kläger einen Hund aus dem Tierheim S., dessen Muttertier nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten ein Stafford Mischling ist. Die Rasse des Vaters ist unbekannt. 3 Nach der Hundesteuersatzung der Gemeinde A-Stadt vom 04. November 1997, der 1. Änderungssatzung vom 04. Dezember 2001 und der 2. Änderungssatzung vom 30. Januar 2007 sind Kampfhunde solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaften die erhöhte Gefährdung einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann (vgl. § 3 Abs. 4, 2. ÄS vom 30.01.2007). 4 Kampfhunde im Sinne des Satzes 2 der o. g. Satzungsregelung sind jedenfalls Pitbull (American Pitbull Terrier), Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Kreuzungen aus vorgenannten Hunderassen und Kreuzungen mit vorgenannten und anderen Hunderassen. 5 Ausgehend davon setzte die Beklagte durch Hundesteuerbescheid vom 07. September 2010 für den zweiten Hund der Kläger die Hundesteuer für das zweite Halbjahr 2010 auf 150,00 Euro fest. 6 Den dagegen gerichteten Widerspruch der Kläger wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2010 zurück. 7 Die Kläger haben am 15. November 2010 Klage erhoben im Wesentlichen mit der Begründung, ihr Hund sei kein Kampfhund im Sinne der Hundesteuersatzung der Gemeinde A-Stadt. Die Mutter ihres Hundes sei ein Stafford-Mischling. Dabei handele es sich nicht um eine Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 2 der Hundesteuersatzung der Gemeinde A-Stadt. Zwar falle die Mutter des Hundes der Kläger unter das Tatbestandsmerkmal Kreuzung mit vorgenannten und anderen Hunderassen im Sinne der o. g. Satzung, nicht jedoch der Hund der Kläger selber. Bei ihm handele es sich um eine Kreuzung aus einem Mischling und einer anderen Hunderasse. Der Hund sei auch kein Kampfhund im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 der Hundesteuersatzung, denn von ihm gehe aufgrund seiner Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaften keine erhöhte Gefahr für die Verletzung von Personen aus noch bestehe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Diesbezüglich seien seitens der Beklagten auch keinerlei Feststellungen getroffen worden. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird gem. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Kläger Bezug genommen. 9 Die Kläger beantragen, 10 den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 07. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2010 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie erwidert, eine telefonische Nachfrage im abgebenden Tierheim habe ergeben, dass die Hundemutter ein Stafford-Mischling sei, der Vater sei nicht bekannt. Aufgrund der Informationen des Tierheims, dass es sich bei dem Muttertier um einen Stafford-Mischling handele, sei die Zuordnung als Kampfhund im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 2 der Hundesteuersatzung der Gemeinde A-Stadt zutreffend. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) und durch den Berichterstatter als Einzelrichter. 16 Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 17 Der angefochtene Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 07. September 2010 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2010 ist rechtswidrig, soweit eine höhere Hundesteuer als 25,50 Euro für das zweite Halbjahr 2010 festgesetzt worden ist und verletzt die Kläger insoweit in ihren Rechten - § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO -. 18 Bei dem hier in Frage stehenden 2. Hund der Kläger handelt es sich nicht um einen Kampfhund im Sinne des § 3 Abs. 4 der 2. Änderung der Satzung der Hundesteuersatzung der Gemeinde A-Stadt vom 30. Januar 2007. 19 Der Hund der Kläger ist kein gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 der genannten Hundesteuersatzung. Denn es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass nach seiner besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaften eine erhöhte Gefahr für eine Verletzung von Personen besteht oder dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. 20 Der Hund der Kläger unterfällt auch nicht der Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 2 letzte Alternative der Hundesteuersatzung. Es handelt sich bei ihm nicht um eine Kreuzung mit den dort genannten Kampfhunden und anderen Hunderassen. Der Hund der Kläger ist keine Kreuzung eines Staffordshire Bullterriers und einer anderen Hunderasse. Wortlaut und Grammatik des § 3 Abs. 4, 2. Satz letzte Alternative der 2. Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde A-Stadt vom 30. Januar 2007 setzten voraus, dass ein Elterntier des zu beurteilenden Hundes der Kläger reinrassig sein muss und einer der genannten Kampfhunderassen angehören muss. Ist dies der Fall, so kommt es auf das andere Elterntier und dessen Rassezugehörigkeit nicht an. Somit erfasst die Satzungsregelung neben den genannten Rassehunden und den Nachfahren aus Kreuzungen von Rassehunden untereinander nur die erste Generation von Nachkommen aller reinrassigen Hunde der aufgeführten Kampfhunderassen. Zu diesen Hunden gehört der Hund der Kläger jedenfalls nicht, da nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten und der Auskunft des abgebenden Tierheims in Satuelle ein Elterntier des Hundes der Kläger ein Stafford-Mischling und die Rasse des zweiten Elterntiers unbekannt ist. 21 Grund dafür, dass die Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 2 letzte Alternative (Kreuzung mit vorgenannten und anderen Hunderassen) nur Mischlinge erfasst, bei denen zumindest ein reinrassiges Elterntier einer der aufgeführten Kampfhunderassen angehört, ist die Tatsache, dass es nicht unerheblich ist, in welcher Generationsfolge ein Hund den aufgeführten Kampfhunderassen angehört. Das folgt aus dem Gesichtspunkt der abstrakten Gefährlichkeit der anhand einer Rasseliste bestimmten Hunde. Ist nämlich nicht eine festgestellte oder vermutete individuelle Gefährlichkeit des einzelnen Hundes, sondern ein genetisches Potential, welches bei Hinzutreten weiterer Umstände die aufgelisteten Hunde zu einer Gefahr werden lassen kann, maßgebend, so liegt es in der Logik dieses Gedankens, dass sich eine so begründete abstrakte Gefährlichkeit mit fortschreitender Abnahme dieses genetischen Potentials durch wiederholte Kreuzungen mit anderen Hunden im Zuge der Generationen zunehmend verflüchtigt. Fortschreitend in der Generationenfolge weisen die nachgeborenen Hunde immer weniger das Züchtungspotential auf, aufgrund dessen ein Vorfahr die Eignung aufgewiesen hat, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln (VG Osnabrück, U. v. 29.09.2010 - 6 A 210/09 - mwN.). 22 Demgemäß handelt es sich bei dem zweiten Hund der Kläger nicht um einen Kampfhund im Sinne der o.g. Hundesteuersatzung der Gemeinde A-Stadt. Mithin ist die Hundesteuer für die zweite Hälfte des Jahres 2010 nach § 3 Abs. 1 b für den zweiten Hund der Kläger zu berechnen. Demnach beträgt der Steuersatz gem. der 1. Änderungssatzung vom 04.12.2001 51 Euro jährlich beträgt. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf 155 Abs. 1 VwGO. 24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 25 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.