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Urteil

5 A 303/11

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2012:1010.5A303.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Kläger sind Rechtsnachfolger nach Gesellschaftern der S. KG in M., welche bis Ende Mai 1958 in Magdeburg ein Unternehmen für Wärmeschutzmittel betrieb. 2 Wegen Abwesenheit aller Gesellschafter bereits vor Gründung der DDR wurde das Unternehmen am 17.01.1951 in „vorläufige Treuhandverwaltung“ genommen. Treuhänder war Herr E.. Ausweislich eines Schreibens des Herrn E. vom 03.01.1959 wurde der Betrieb am 01.06.1958 mit „sämtlichen Kolleginnen und Kollegen“ dem Volkseigentum zugeführt. Rechträger wurde der A. Material und Inventar wurden nach „amtlichen Taxpreis käuflich erworben “. Im Handelsregister wurde die Firma gelöscht. 3 Mit bestandskräftigem Bescheid vom 19.03.2001 stellte der Beklagte fest, dass die vermögensrechtlichen Ansprüche aus der Überführung in Volkseigentum der ehemaligen Firma S. in M. der Firma O. & S. KG i. L., M., als Berechtigter zustehen. Der Berechtigten stehe für das Unternehmen ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zu. Über Art und Höhe der Entschädigung werde gesondert entschieden. 4 Mit hier angefochtenem Bescheid vom 15.09.2011 stellte der Beklagte für die Berechtigte einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 12.271,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5.644,67 Euro fest. Auf die Begründung dieses Bescheides wird verwiesen. Der Beklagte verwendete einen Ersatzwert gem. § 4 Abs. 2 EntschG, wobei er die letzte Bilanz des Unternehmens zum 31.12.1949 zugrunde legte in der Annahme eines Schädigungszeitpunktes 17.01.1951, dem Beginn der staatlichen Treuhandverwaltung. 5 Gegen diesen Bescheid haben die Kläger jeweils rechtzeitig Klage erhoben. 6 Sie sind der Auffassung, der Schädigungszeitpunkt sei der 01. Juni 1958, weil erst zu diesem Zeitpunkt das Unternehmen durch Verkauf in Volkseigentum überführt worden sei. Es müsse die Bilanz zum 31.12.1957 für die Berechnung des Ersatzwertes zugrunde gelegt werden, welche für die Berechtigte wesentlich günstiger sei. Die Kläger führen insbesondere aus, dass die in der Bundesrepublik seinerzeit lebenden Gesellschafter zwischen 1951 und 1958 noch einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik des Unternehmens gehabt hätten, wobei der Treuhänder E. mit ihnen zusammengearbeitet hätte. Sie seien also nicht bereits vor dem 01.06.1958 vollständig aus ihren Rechten verdrängt gewesen. 7 Die Kläger beantragten, 8 wie erkannt. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er ist der Auffassung, die Schädigung des Unternehmens sei bereits am 17. Januar 1951 mit Beginn der staatlichen Treuhandverwaltung begonnen und (entschädigungsrechtlich) vollendet worden. Die Gesellschafter hätten nach diesem Zeitpunkt in rechtlicher Hinsicht keinen Einfluss auf das Unternehmen mehr gehabt. Der Schädigungszeitpunkt ergebe sich aus einer analogen Anwendung von § 4 Abs. 2 Satz 4 EntschG. Es seien alle Gesellschafteranteile durch die Anordnung staatlicher Verwaltung (gleichzeitig) geschädigt worden. Deshalb komme es auf den Beginn der staatlichen Verwaltung an. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten und der Argumentation der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Verpflichtungsklage ist auch begründet. Denn mit Recht begehren die Kläger unter Berücksichtigung des Schädigungszeitpunktes 01. Juni 1958. Der dem entgegenstehende Bescheid des Beklagten mit dem Schädigungszeitpunkt Januar 1951 ist demgegenüber rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. 14 Die Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen richtet sich nach § 4 EntschG. Danach ist Bemessensgrundlage der Entschädigung für Unternehmen, die bis einschließlich 31.12.1952 enteignet worden, dass 1,5-fache des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, oder ist das Unternehmen ab 01. Januar 1953 enteignet worden und ist ein Ersatzeinheitswert nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ermittelt worden, ist das 1,5-fache dieses Wertes maßgebend. Vorliegend gibt es für das Unternehmen A. & S. KG keinen verwertbaren Einheitswert oder Ersatzeinheitswert. Demzufolge ist der Wert gemäß § 4 Abs. 2 EntschG ersatzweise aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Anlage- und Umlaufvermögen des Unternehmens und denjenigen Schulden, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des Unternehmens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (Reinvermögen), zu ermitteln. Das Reinvermögen ist anhand der Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung oder einer sonstigen beweiskräftigen Unterlage nach bestimmten Maßgaben festzustellen. 15 Vorliegend geht der Streit der Beteiligten allein um die Frage, ob die Bilanz zum 31.12.1949 oder zum 31.12.1957 zu berücksichtigen ist, wobei die letztgenannte Bilanz für die Kläger erheblich günstiger ist. 16 Für die Entscheidung dieser Frage ist maßgeblich, ob bereits die Anordnung der staatlichen Verwaltung im Januar 1951 (die zunächst allerdings nicht auf § 6 der VO vom 17.07.1952 oder der Anordnung Nr. 2 beruhte) im entschädigungsrechtlichen Sinne als maßgebliche Schädigung zu begreifen ist oder erst die Überführung in Volkseigentum, welche der Treuhänder E. in seinem Schreiben vom 03.01.1959 an den Rat der Stadt wie folgt schildert: 17 „Am 01.06.1958 wurde der Betrieb mit sämtlichen Kolleginnen und Kollegen dem Volkseigentum zugeführt. Rechtsträger wurde der A. Material und Inventar ist nach amtlichem Taxpreis käuflich erworben. Im Handelsregister wurde die Firma gelöscht.“ (Bl. 552 Beiakte F). 18 Das Gericht geht davon aus, dass der 01. Juni 1958 der maßgebliche Zeitpunkt ist. Für diese Auslegung streitet zunächst das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2008 (5 C 20/07, juris), welches den Beteiligten bekannt ist und welches im Rahmen dieses Urteils nicht wiederholt werden soll. Danach ist für die Schädigung auf den Zeitpunkt des Eigentumsverlustes durch Veräußerung abzustellen, auch wenn der Vermögenswert zuvor in staatliche Verwaltung genommen worden war. Diese Entscheidung bezieht sich zwar auf Grundstücke und auf eine zwischenzeitliche Änderung der Verhältnisse durch veränderte Nutzungsart. Es ist allerdings nicht ersichtlich, warum die Grundsätze des genannten Urteils nicht auch für Unternehmensschädigungen zu gelten hätten. Aus der Entscheidung ergibt sich nicht, dass Unternehmensschädigungen anders zu beurteilen wären. Insbesondere ergibt sich aus § 4 Abs. 2 Satz 4 EntschG zur Überzeugung des Gerichts nichts Entscheidendes für die Auffassung des Beklagten. Diese Bestimmung regelt die Entschädigung für eine in Auflösung befindliche Gesellschaft, bei welcher ein Gesellschaftsanteil vor Überführung des Unternehmens in Volkseigentum staatlich verwaltet oder in Volkseigentum überführt wurde. Dann ist dieser Anteil anhand der letzten Bilanz oder sonstigen beweiskräftigen Unterlagen für den letzten Stichtag vor seiner Schädigung, also des Gesellschaftsanteils, zu berechnen. Die genannte Bestimmung regelt also den Sonderfall, dass es für einzelne Gesellschaftsanteile gegenüber der Schädigung des Unternehmens insgesamt verschiedene Schädigungszeitpunkte mit unterschiedlichen Werten gibt. Das ist hier aber nicht der Fall. Vorliegend geht es um die einheitliche Schädigung des Unternehmens durch die staatliche Verwaltung und Überführung in Volkseigentum insgesamt. Aus § 4 Abs. 4 Satz 5 ergibt sich gerade die Richtigkeit der Auffassung der Kläger, wenn es dort heißt: „Für die übrigen Gesellschaftsanteile bestimmt sich deren Wert anhand der Bilanz oder sonstigen beweiskräftigen Unterlagen für den letzten Stichtag vor Überführung des Unternehmens in Volkseigentum“. Hieraus ergibt sich deutlich, dass das Gesetz für die Unternehmensschädigung als maßgeblichen Akt die Überführung in Volkseigentum, nicht bereits allein die staatliche Verwaltung ansieht. Diese Gesetzesfassung gilt bereits seit der Bekanntmachung vom 13.07.2004 (BGBl. I S. 1658) und war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2008 in Kraft. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nichts im Sinne der Auffassung des Beklagten. Die Bundestagsdrucksache 15/1118 führt auf Seite 2 lediglich aus, dass die Anfügung eines Absatzes 2 ergänzenden Satzes die in der Praxis bereits angewandte Berechnungsmethode gesetzlich ausdrücklich verankern und damit die Berechnung der Entschädigung in den Fällen vorgeschädigter Gesellschafteranteile für die Berechtigten transparenter machen soll. Aus der Einzelbegründung zu Art. I Nr. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) (auf Seite 19 der Drucksache) ergibt sich lediglich, dass die gesetzliche Klarstellung verdeutlichen soll, dass es für die Berechnung der Entschädigung auf den Wert des Unternehmensanteils zum Stichtag der ersten Schädigung ankommt. Dies gilt allerdings für Gesellschaftsanteile, aber nicht für das Unternehmen im Ganzen. In der Kommentierung bei Fieberg/Reichenbach/Baumgarten zu § 4 RdZiff. 27 (Oktober 2010) heißt es diesbezüglich sogar hinsichtlich der Gesellschaftsanteile: 19 „War der Anteil eines (z. B. 1959 geflüchteten) Gesellschafters lediglich unter staatliche Verwaltung gestellt worden und hat sich sein Anteil wegen der vorgeschriebenen Gewinnabführung an den Staat bis zum Zeitpunkt der Schädigung der Gesellschaft verringert, so bemisst sich sein Teil an der Entschädigung nach dem ihm zum Zeitpunkt der Gesellschaftsenteignung zustehenden Anteil, weil erst zu diesem Zeitpunkt eine Schädigung eingetreten ist“. 20 Ob diese Kommentierung zutreffend ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil es ohnehin um die Entschädigungsberechnung für das Unternehmen insgesamt geht. Der Zeitpunkt ist aus vorgenannten Gründen auf den 01. Juni 1958 festzustellen, so dass im Ergebnis tatsächlich die Bilanz zum 31.12.1957, die letzte vor der entscheidenden Schädigung zugrunde zulegen ist. Auf die zwischen den Beteiligten diskutierte Frage, inwieweit die Gesellschafter von außerhalb der DDR bestimmenden Einfluss auf die Geschäfte des Unternehmens und die Verwaltung durch den Treuhänder E. nehmen konnten, kommt es rechtlich nicht an. 21 Dementsprechend war der Beklagte zu verpflichten, wobei das Gericht die genaue Berechnung aus Gründen der Sachkompetenz des Beklagten und seiner ständigen Praxis dem Beklagten überlässt. Erfahrungsgemäß sind Fehler bei einer eigenen Berechnung durch das Gericht nicht unwahrscheinlich. 22 Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. 23 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 24 Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich. 25 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem vom Kläger zu 2. errechneten Höherwert, der sich auch daraus ergibt, dass er den Anteil des Klägers zu 1 zwischenzeitlich erworben hat. Der Beklagte hat dieser Berechnung nicht widersprochen.