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Urteil

5 A 247/11

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2012:1009.5A247.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die klagende Gemeinde begehrt vom Beklagten, ihrem vormaligen Bürgermeister, Schadensersatz wegen behaupteter Pflichtverletzungen. 2 Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 3 Der Kläger war von Juli 2005 bis Mai 2009 ehrenamtlicher Bürgermeister der Klägerin. Nach Behauptung der Klägerin veranlasste der Beklagte im Zeitraum zwischen seinem Amtsantritt und Sommer 2008, dass auf einer ehemaligen und geschlossenen Deponie im Gemeindegebiet ohne behördliche Genehmigung Bauschutt, Sand, Erdaushub und Gartenabfälle im großen Umfang abgelagert worden. 4 Unter dem 20.03.2009 untersagte der Landkreis J. den weiteren Betrieb der nicht genehmigten Anlagen und die illegale Ablagerung von Abfällen. Es erging eine Beseitigungsverfügung. Ferner wurden Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes angeordnet. Dieser Bescheid ist auf § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG gestützt. 5 Die Klägerin beauftragte mit den Arbeiten die Firma … GmbH, welche hierfür 134.101,10 Euro berechnete. Ferner bezahlte die Klägerin 4.118,06 Euro für Luftbildaufnahmen sowie 1.531,60 Euro für Leistungen des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation auf. Schließlich entstanden Kosten gegenüber … GmbH in Höhe von 2.586,46 Euro für Recherchen zu Luftbildaufnahmen. 6 Mit Anwaltsschreiben vom 30.06.2009 forderte die Klägerin vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 142.548,27 Euro einschließlich vorgerichtlicher Anwaltskosten und setzte den Kläger in Verzug. 7 Der Beklagte lehnte unter dem 31.07.2009 jede Zahlung ab. 8 Am 11.08.2009 beantragte die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheides gegen den Beklagten, welcher am 13.08.2009 vom Amtsgericht Aschersleben erging. Nach Einlegung des Widerspruches wurde das Verfahren an das Landgericht Stendal abgegeben, welches den Rechtsstreit als Verwaltungsrechtssache an das Verwaltungsgericht Magdeburg verwies. 9 Die Klägerin begründete die Klage mit Schriftsätzen vom 14.02.2011 sowie mit Schriftsatz vom 25.05.2011, welche verwiesen wird. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin 142.548,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.08.2009 sowie weitere 2.475,80 Euro zu bezahlen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin, weil nach seiner Auffassung die Kommunalaufsichtsbehörde in Prozessstandschaft für die Klägerin zu handeln habe. Ferner bestreitet er, für den Sachverhalt verantwortlich zu sein, welcher Inhalt der Verfügung des Landkreises J. vom 20.03.2009 ist. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Stendal (444 Js 9844/09) verwiesen. Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist unzulässig. Denn der Klägerin fehlt die Klagebefugnis. Für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches gegen den vormaligen Bürgermeister der Klägerin ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig. 17 Gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 GO LSA werden Anspräche der Gemeinde gegen Gemeinderäte und gegen den Bürgermeister von der Kommunalaufsichtsbehörde geltend gemacht. Gemäß § 142 Abs. 1 Satz 3 GO LSA handelt die Kommunalaufsichtsbehörde dabei in gesetzlicher Prozessstandschaft, macht also ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend. Die Gemeinde ist damit nicht befugt, derartige Ansprüche selbst zu verfolgen oder auch nicht zu verfolgen. Die Entscheidung hierüber liegt allein bei der Kommunalaufsichtsbehörde. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Beklagte seit Mai 2009 wegen seines Rücktritts kein Bürgermeister der Klägerin mehr ist. Denn gemäß § 142 Abs. 1 Satz 2 GO LSA gilt bezüglich der Prozessstandschaft durch die Kommunalaufsichtsbehörde „entsprechendes“, wenn der Bürgermeister nach der Anspruchsbegründung aus dem Amt scheidet. Mit „Anspruchsbegründung“ ist dabei der Sachverhalt gemeint, aus welchem sich Ansprüche der Gemeinde herleiten, also die Entstehung des Anspruchs. Nicht gemeint ist damit ein Schriftsatz, durch welchen ein Anspruch dargelegt, also schriftlich begründet wird. Denn Sinn und Zweck der Regelung liegt darin, dass sichergestellt wird, dass Ansprüche der Gemeinde auch durchgesetzt werden. Wenn die Entscheidung dieser Frage in der Hand der Gemeinde, also des Gemeinderats, läge, wäre aufgrund der Besonderheiten in der örtlichen Gemeinschaft nicht sichergestellt, dass Ansprüche gegen den Bürgermeister – auch nach dessen Ausscheiden aus dem Amt – tatsächlich durchgesetzt werden. Denn erfahrungsgemäß gibt es auf örtlicher Ebene eine Vielzahl Verflechtungen, welche eine objektive Beurteilung der Rechtslage und der Durchsetzung von etwaigen Ansprüchen verhindern könnten. 18 Bei § 142 Abs. 1 Satz 2 GO LSA handelt es sich um eine Klarstellung durch Gesetz vom 29.05.2009 des Inhalts, dass § 142 Abs. 1 Satz 1 GO LSA auch auf Fallgestaltungen Anwendung findet, in denen der Bürgermeister, nach dem der anspruchsbegründende Sachverhalt erfolgte, aus dem Amt ausscheidet. Denn es soll ausgeschlossen werden, dass die Geltendmachung des Anspruchs durch die Amtsniederlegung beeinträchtigt werden kann (vgl. Wiegand/Miller, Kommunalverfassungsrecht Sachsen-Anhalt, GO LSA § 142 2.2 Satz 4). Das VG Halle hatte nämlich mit Urteil vom 27.04.2005 (5 A 226/04) die Auffassung vertreten, dass die nunmehr geltende Klarstellung die Gesetzeslage auch vor dem 27.05.2009 bereits wiedergebe. Dem war das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 06.07.2006 (1 L 379/05) nicht gefolgt. Nach dieser Entscheidung war die Gemeinde wieder selbst zuständig für die Verfolgung von Ansprüchen gegen den Bürgermeister, wenn dieser nicht mehr im Amt war. Daraufhin wurde das Gesetz im Sinne einer Klarstellung geändert. 19 Es sei darauf hingewiesen, dass diese Rechtslage auch vom Landkreis J. als Kommunalaufsicht anerkannt wird. Denn dieser hat einen Leistungsbescheid gegen den Beklagten ebenfalls wegen Schadensersatzes wegen Verletzung von Dienstpflichten erlassen, welcher Streitgegenstand im Verfahren 5 A 223/12 MD ist. Auch der Landkreis geht daher zutreffend davon aus, dass er allein befugt ist, in Prozessstandschaft Ansprüche der Klägerin geltend zu machen. 20 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO als unzulässig abzuweisen. 21 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.