Beschluss
5 B 218/12
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2012:0918.5B218.12.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der gemäß § 80 Abs. 5 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässige Antrag ist in der Sache unbegründet. 2 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und/oder Klage u. a. im Falle von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wieder herstellen. Vorliegend hat die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 4 die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung vom 01.02.2011 im überwiegenden öffentlichen Interesse durch gesonderte Verfügung vom 30.07.2012 angeordnet. 3 Bei der gerichtlichen Überprüfung trifft die Kammer eine eigene Ermessensentscheidung, die sich zum einen daran orientiert, ob die mit Widerspruch bzw. Klage angegriffene Verfügung sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig oder rechtswidrig erweist, zum anderen an einer Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten. 4 Gemessen an diesem Grundsatz gilt es bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu verbleiben. Zunächst ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin den Sofortvollzug ihrer Ruhensanordnung gemäß § 80 Abs. 3 VwGO schriftlich und auch nicht lediglich formelhaft, vielmehr sehr ausführlich begründet hat. Selbstverständlich war die Antragsgegnerin auch berechtigt, erst im Laufe des Klageverfahrens den Sofortvollzug anzuordnen, nachdem sie erkannt hatte, dass ohne diese Anordnung die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs bzw. der Klage vom 14.07.2011 eintrat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers gibt es keinen Grundsatz, dass der Sofortvollzug ausschließlich gleichzeitig mit dem Erlass der betreffenden Verfügung angeordnet werden muss, nicht etwa später noch nachgeschoben werden darf. 5 Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 01.02.2011 über die Ruhensregelung gemäß § 55 BeamtVG ist offensichtlich rechtmäßig und darf deshalb dem Sofortvollzug zugeführt werden: 6 Gemäß § 55 Abs. 1 BeamtVG werden Versorgungsbezüge, wie sie der Antragsteller erhält, neben Renten nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. § 55 Abs. 2 BeamtVG definiert die Höchstgrenze, welche vorliegend unzweifelhaft ausgeschöpft worden ist. Denn der Antragsteller erhält aufgrund seiner Dienstzeiten den höchsten Ruhegehaltssatz von 75 %. Hierauf wird die Gesamtrente des Antragstellers von 118,84 Euro monatlich vollständig angerechnet, so dass die Beamtenversorgung in gleicher Höhe ruht. 7 Soweit der Antragsteller geltend macht, er sei unter Verletzung des Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber denjenigen Beamten benachteiligt, welche vor dem 01.01.1966 in das Beamtenverhältnis berufen worden seien, weil deren Renten gemäß § 2 Abs. 3 des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes vom 22.12.1981 (durch Ausgleichszahlung) lediglich in gestaffelten Teilbeträgen (nicht: 60 %) des Rentenbetrages auf das Ruhegehalt angerechnet würden, ist dies unzutreffend. 8 Abgesehen davon, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 30.09.1987 (2 BvR 933/82, juris) diese Regelung bereits für verfassungsmäßig erklärt hat, bestehen diesbezüglich auch seitens der Kammer keinerlei Bedenken. Die Regelung ist weder willkürlich noch ist sie wegen veränderter Verhältnisse zwischenzeitlich verfassungswidrig geworden. Aus der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30.09.1987 ergibt sich die historische Entwicklung der Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG. Die Anrechnung von Renten auf die Versorgung wurde keineswegs 1981 erst für Beamte geschaffen, welche ab 01.01.1966 in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind. Durch § 115 Abs. 2 BBG a. F. vom 14.07.1953 in der ab 01.09.1953 geltenden Fassung, führte der Gesetzgeber erstmals die Rentenanrechnung für alle Versorgungsempfänger des Bundes ein, bei denen der Versorgungsfall nach dem 31.08.1953 eintrat. Zunächst wurden solche Rententeile angerechnet, die nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruhten bzw. welche bereits bezüglich der beamtenrechtlichen Versorgung auf ruhegehaltsfähigen Arbeitszeiten beruhten. Mit Gesetz vom 31.08.1965 wurden § 160 a BBG a. F., § 85 a BRRG eingeführt, wonach die vollständige Anrechnung von Renten für Beamte mit nach dem 31.12.1965 begründeten Beamtenverhältnissen geschaffen wurde. Mit Wirkung zum 01.01.1977 wurde § 160 a BBG a. F. durch den weithin inhaltsgleichen § 55 BeamtVG vom 24.08.1976 ersetzt. Danach blieb es dabei, dass die Rentenanrechnung nur für nach dem 31.12.1965 begründete Beamtenverhältnisse erfolgte. Das Zweite Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22.12.1981 führte dann lediglich noch dazu, dass die Ruhensregelung in einem eingeschränkten Umfang sogar auch auf Versorgungsfälle erstreckt wurde, welche Beamtenverhältnisse betraf, die vor dem 01.01.1966 begründet worden sind. Artikel 2 § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 22.12.1981 enthält insoweit eine gestaffelte Ausgleichsregelung für die durch angerechnete Rente entfallenen Versorgungsbezüge, nicht einen festen Prozentsatz. Keineswegs wurde durch das Zweite Haushaltstrukturgesetz erstmalig die Rentenanrechnung auf das Ruhegehalt neu eingeführt. 9 Der Kläger ist durch diese Regelungen nicht beschwert. Sein Beamtenverhältnis zum Bund begann erst am 13. April 1966. Wenn zu diesem Zeitpunkt bereits im Dienst befindliche Beamte aufgrund des Gesichtspunktes beamtenrechtlicher Besitzstandswahrung eine Kürzung ihrer Versorgung bei der Anrechnung der Rente in Höhe von lediglich 1/12 bis 11/12 hinzunehmen haben, trifft dies den Antragsteller nicht gleichheitswidrig. Denn er konnte auf eine für ihn bessere Rechtslage nicht vertrauen. Die Belastung, welche durch das Zweite Haushaltsstrukturgesetz den schon am 01.01.1966 im Dienst befindlichen Beamten auferlegt worden ist, hat das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet. Auch insgesamt ist die Anrechnung der Rente auf die Versorgung damals wie heute nicht zu beanstanden. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung und auch später (Beschluss vom 16.03.09, 2 BvR 1003/08) ausgeführt, dass alleinentscheidend sei, dass der Beamte im Ruhestand amtsangemessen alimentiert wird. Das ist beim Kläger der Fall, der die Höchstversorgung in seinem letzten Amt der Besoldungsgruppe A 10 erhält. 10 Unzutreffend ist die Auffassung des Antragstellers, mit Rücksicht auf seine privatrechtliche Ausbildung vor dem 01.01.1966 sei auch auf ihn die Rechtslage für Beamte anwendbar, die vor dem 01.01.1966 in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind. Denn der Antragsteller hat bis zum 30.04.1966 allein Rentenanwartschaften erworben. Versorgungsanwartschaften nach Beamtenrecht hat er erst ab 01.04.1966 begründet, selbst wenn die Ausbildungszeiten davor gem. § 10 BeamtVG als ruhegehaltsfähig zu behandeln sein sollten. Auf die genaue Klärung kommt es vorliegend nicht an, weil der Antragsteller ohnehin eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit erreicht hat, welche ihm die Höchstversorgung aus seinem Amt sichert. 11 Die Ruhensregelung ist auch nicht wegen veränderter Sachlage verfassungswidrig geworden. Die Anrechnung von Renten wurde nicht etwa wegen der schlechten Haushaltslage im Jahre 1981 für verfassungsmäßig erachtet, sondern unter dem Gesichtspunkt, dass im Ergebnis eine amtsangemessene Alimentierung des Ruhestandsbeamten dem Grundgesetz genügt. 12 Erweist sich der Bescheid vom 01.01.2011 als offensichtlich rechtmäßig, so hat die Antragsgegnerin auch von der Anordnung des Sofortvollzuges ermessensfehlerfreien Gebrauch gemacht. Sie hat nämlich ausgeführt, dass das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse des Antragstellers bei weitem überwiegt. Denn der Antragsteller erhält in der Summe von Versorgung und Rente die Höchstversorgung, ist also ersichtlich angemessen alimentiert. Eine Auszahlung der Versorgungsbezüge unter Nichtanrechnung der Rente würde aller Voraussicht nach zu einer Überzahlung führen, welche im öffentlichen Interesse nicht vertretbar wäre, zumal Vorpfändungen des Ruhegehalts vorliegen und die Rückzahlung nicht gesichert erscheint. Es ist nicht vertretbar, dem Antragsteller ein Ruhegehalt auszuzahlen, auf welches er mit höchster Wahrscheinlichkeit keinen Anspruch hat, und dem Land Sachsen-Anhalt für die Zeit der Dauer des Hauptsacheverfahrens das Risiko aufzubürden, in dieser Zeit überzahlte Ruhegehaltsbeträge von dem Antragsteller später nicht wieder erlangen zu können. 13 Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 14 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Der doppelte Jahreswert der begehrten Leistung (Nr. 10.4 des Streitwertkataloges) ist beim Verfahren um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Im Klageverfahren 5 A 201/11 MD hat das Gericht entsprechend der Wertschätzung des Klägers den monatlichen Kürzungsbetrag, um welchen es geht, auf 59,42 Euro bemessen.