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Beschluss

2 B 278/12

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Antragsbefugnis nach § 2 Abs.1 Nr.1 UmwRG steht anerkannten Naturschutzvereinigungen zu, auch ohne Geltendmachung eigener Verletzungsrechte. • Eine unzureichende FFH-Vorprüfung kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung verhindern; die Behörde muss ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse konkret begründen. • Bei hinreichenden Zweifeln an der Verträglichkeit mit Natura‑2000‑Schutzgütern ist eine FFH‑Verträglichkeitsprüfung erforderlich; Vorprüfungen dürfen das Schutzgebiet nicht faktisch ausschließen. • Bei der Abwägung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache und die Schutzbelange des Naturschutzes maßgeblich; hier überwiegen sie gegenüber allgemeinen Klimaschutzinteressen.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen unzureichender FFH‑Vorprüfung bei Windparkgenehmigung • Antragsbefugnis nach § 2 Abs.1 Nr.1 UmwRG steht anerkannten Naturschutzvereinigungen zu, auch ohne Geltendmachung eigener Verletzungsrechte. • Eine unzureichende FFH-Vorprüfung kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung verhindern; die Behörde muss ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse konkret begründen. • Bei hinreichenden Zweifeln an der Verträglichkeit mit Natura‑2000‑Schutzgütern ist eine FFH‑Verträglichkeitsprüfung erforderlich; Vorprüfungen dürfen das Schutzgebiet nicht faktisch ausschließen. • Bei der Abwägung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache und die Schutzbelange des Naturschutzes maßgeblich; hier überwiegen sie gegenüber allgemeinen Klimaschutzinteressen. Antragsteller ist eine in Sachsen‑Anhalt anerkannte Naturschutzvereinigung; Streitgegenstand ist die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von neun Windkraftanlagen (Enercon E‑82) am Standort zwischen Grabow und Reesen. Der Antragsteller rügte, die Genehmigung verstoße gegen umweltschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere § 34 und § 44 BNatSchG sowie gegen Vorgaben der FFH‑Richtlinie, weil FFH‑Vorprüfung und UVP‑Vorprüfung unzureichend seien und Schutzgebiete und Vogel‑ sowie Fledermausvorkommen nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Die Behörde ordnete sofortige Vollziehung der Genehmigung an; der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit, insbesondere die Frage der Verbandsklagebefugnis, die Qualität der FFH‑Vorprüfung, die Nähe zu einem FFH‑Gebiet sowie mögliche Verstöße gegen Verbots‑ und Tötungsregelungen des BNatSchG. • Zulässigkeit: Der Antragsteller ist nach § 2 Abs.1 Nr.1 UmwRG klagebefugt; anerkannte Umweltschutzvereinigungen können Umweltrechtsverstöße rügen, auch wenn dies auf Unionsrecht beruht. • Anwendungsbereich: Das Umwelt‑Rechtsbehelfsgesetz ist einschlägig, da das Vorhaben nach Anlage I UVPG eine UVPpflicht nach sich ziehen kann. • Substantiierung: Einwendungen der Verbände müssen darlegen, welches Schutzgut betroffen ist, welche Beeinträchtigungen drohen und wo diese räumlich auftreten; die Einwendungen vom 06.09.2010 genügten diesen Anforderungen hinsichtlich Vögeln und Fledermäusen. • FFH‑Vorprüfung: Die vorgelegte FFH‑Vorprüfung und die UVS haben den Untersuchungsraum so definiert, dass das FFH‑Gebiet Bürgerholz weitgehend ausgeschlossen wurde, wodurch die Vorprüfung taugte, erhebliche Beeinträchtigungen nicht verlässlich auszuschließen. • Rechtsprechung und Maßstab: Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Verträglichkeitsprüfung nötig, wenn nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann, dass erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura‑2000‑Gebiets eintreten; unklare Tatsachengrundlagen der Vorprüfung führen dazu, dass diese Annahme nicht greift. • Abwägung des Vollzugsinteresses: Die Behörde hat kein besonderes öffentliches Interesse an sofortiger Vollziehung hinreichend konkret begründet; allgemeine Interessen der Energieerzeugung rechtfertigen allein nicht die Sofortvollziehung gegenüber konkreten Naturschutzbelangen. • Artenschutzrechtliche Risiken: Es bestehen hinreichende Zweifel an der Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 34 und § 44 BNatSchG wegen möglicher Betroffenheit von Schwarzstorch, Rotmilan, Rohrweihe und bedrohten Fledermausarten sowie an der Wirksamkeit der vorgesehenen Kompensations‑ und Monitoringmaßnahmen. • Ergebnis der Interessenabwägung: Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind offen bis nicht offensichtlich erfolglos, daher überwiegen die Schutzinteressen und rechtfertigen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung ist rechtswidrig, weil die Behörde kein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse konkret dargetan hat und die FFH‑Vorprüfung sowie die UVP‑Vorprüfung erhebliche Ermittlungs‑ und Darlegungsdefizite aufweisen, sodass die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des FFH‑Gebiets und mit den Verboten des § 44 BNatSchG nicht als offensichtlich gegeben gelten kann. Wegen dieser offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegen im Rahmen der Interessenabwägung die Naturschutzbelange gegenüber den allgemeinen Zielen der Energieerzeugung; daher ist die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung erfolgten entsprechend.