Urteil
2 A 153/10
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2012:0808.2A153.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Aufhebung eines von der Beklagten erlassenen Kostenbescheides über die Erstattung von Kosten der Abschiebung. 2 Der Kläger, nach eigenen Angaben sudanesischer Staatsangehörigkeit, reiste am 02.01.2006 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Einen am 04.01.2006 gestellten Asylantrag lehnte Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 23.02.2006 als offensichtlich unbegründet ab. Mit einer fristgebundenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung wurde er aufgefordert, in sein Herkunftsland auszureisen. Die hierauf erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 26.04.2006 ab. Seitdem wurde die Abschiebung des Klägers regelmäßig ausgesetzt (Duldung), da sie wegen eines fehlenden Passes nicht möglich war. Um die Abschiebung des Klägers zu ermöglichen, unternahm der Beklagte Maßnahmen zur Beschaffung eines Passersatzes für den Kläger und zwar im Einzelnen wie folgt, wodurch nachstehend genannte Kosten entstanden: 3 1. Botschaftsvorführung Republik Sudan am 27.09.2006 in B-Stadt (Vorführungskosten 125,00 € gem. Rechnung vom 30.11.2006 der Bundespolizei Koblenz an den Landkreis Halberstadt/ Zentrale Abschiebestelle, 4 2. Fahrtkosten von 58,35 € gem. Abrechnung vom 29.09.2006 des damaligen Landkreises A-Stadt, 5 3. Botschaftsvorführung Republik Nigeria am 07.05.2008 in Halberstadt (Sammelanhörung), Vorführungskosten von 112,53 € gem. Rechnung der Bundespolizei Koblenz an den Landkreis Harz/ Zentrale Abschiebestelle (100 € Pauschale, 12,53 € Reisekosten der Botschaftsangehörigen) 6 4. Fahrtkosten von 20,59 € gem. Rechnung der Firma Mobil-Reisen ... (Fahrtkosten nach Halberstadt mittels Bus) 7 5. Einholung eines Sprachgutachten vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Sprachgutachten vom 20.10.2008), Kosten desselben 485,00 € gem. Rechnung des Bundesamtes an den Landkreis Harz/ Zentrale Abschiebestelle sowie Fahrtkosten von 19,80 € gem. Rechnung des Salzlandkreises, 8 6. Anhörung durch Vertreter des Immigration Office der Republik Gambia am 16.02.2009 in Karlsruhe, hierfür Fahrtkosten von 175,20 € gem. Rechnungslegung des Salzlandkreises (anteiliger Betrag von gesamt 350, 40 €), 9 7. Anhörung durch Vertreter des Immigration Office der Republik Sierra Leone am 09.09.2009 in B-Stadt, hierfür Fahrtkosten von 58,95 € gem. Rechnungslegung des Salzlandkreises (anteiliger Betrag von gesamt 117,90 €). 10 Die Summe dieser Kosten beträgt 1.055,42 €. 11 Eine nach Lage der Akten des Beklagten berechnete Vorführungsgebühr zu Vertretern der Republik Gambia in Höhe von 143,12 € sowie eine Vorführungsgebühr von 598,95 € wegen der Vorführung zu Vertretern von Sierra Leone sind jeweils nicht in die Berechnung des Gesamterstattungsbetrages eingeflossen. 12 Mit Bescheid vom 20.11.2009 forderte die Beklagte den Kläger auf, den Betrag von 1.055,42 € zu erstatten. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 04.12.2009 Widerspruch, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2010 –zugestellt am 14.05.2010- vom Landesverwaltungsamt als Widerspruchsbehörde zurückgewiesen wurde. 13 Am 14.06.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, dass die §§ 66, 67 AufenthG als Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung nicht in Betracht kämen. Zudem habe das Sozialamt sämtliche Fahrtkosten tragen, so dass eine Geltendmachung der Kosten gegenüber dem Kläger ausgeschlossen sei. 14 Die Vorführungsgebühr von 125,00 € für die Botschaftsvorführung Republik Sudan sei nicht gerechtfertigt. Ohne den Kostenbescheid der Botschaft, der nicht vorliege, sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Rechtsgrundlage die Erhebung der Gebühr basiere. Ferner sei nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage die Fahrtkosten beruhen. Dafür sei fiktiv nach einer Kilometerpauschale abgerechnet worden, für die es keine Grundlage gäbe. Bestenfalls wären die tatsächlichen Aufwendungen erstattungsfähig, die die Beklagte nicht dargelegt habe. Hinsichtlich der Botschaftsvorführung der Republik Nigeria bestreite der Kläger die Höhe der Fahrtkosten. Er trägt vor, dass die Fahrtkosten nicht nur auf die 17 tatsächlich transportierten Personen statt der 20 angemeldeten Personen verteilt werden könnten. Vielmehr richte sich die Fahrtbuchung und Kostenverteilung nach der Zahl der angemeldeten Personen. Daneben seien Bewirtungs- und Betreuungsaufwand sowie Fahrtkosten der Botschaftsvertreter abgerechnet, welches willkürlich und mit rechtsstaatlichen Grundsätzen in keiner Weise vereinbar sei. Weiterhin bestreite er die Höhe der Interviewgebühr von 100 €. Es seien keine konkreten Nachweise über die Entstehung dieser Gebühr vorgelegt worden. Auch habe es sich bei der Vorführung nicht um Botschaftsvertreter gehandelt. Es sei nämlich nicht ersichtlich, welche Funktion die Herren S… und M… bei der Botschaft von Nigeria hätten und ob sie autorisiert gewesen seien, Identitätsprüfungen vorzunehmen. Daher sei die Vorführung eine illegale Sammelvorführung gewesen, für die keine Kosten angesetzt werden könnten. Ferner hätten keine Sachbeweise für eine nigerianische Herkunft des Klägers vorgelegen, so dass die Vorführung von vornherein nutzlos und damit rechtswidrig gewesen sei. Die Kosten des Sprachtests könnten ihm nicht in voller Höhe auferlegt werden, da an dieser Analyse zwei Personen teilgenommen hätten und somit ein einziger Dolmetschereinsatz vorgelegen hätte. Die volle Gebühr von je 100,- € könne daher nicht abgerechnet werden. Zudem sei ein Sprachtest mangels Erfolgsaussicht nicht notwendig gewesen. Die Kosten der Vorführung zu Vertretern der Republik Gambia seien nicht erstattungsfähig, wegen der nicht nachvollziehbaren Identität und Funktion sowie fraglicher Autorisierung der „Botschaftsvertreter“. Es habe sich daher um eine illegale Sammelvorführung gehandelt. Auch seien die Räumlichkeiten, in denen die Vorführung stattfand, seien nicht diejenigen der Botschaft Gambia gewesen. Vielmehr sollten EU-Fördermittel verbraucht werden, die zur Verfügung standen. Im Übrigen sei die Höhe der Vorführungsgebühr von 143,12 € nicht nachvollziehbar. Es sei denkbar, dass hier unbekannte Teilnehmer der gambischen Delegation umfangreich bewirtet und betreut worden seien und die vorgeführten Personen diese Kosten erstatten sollen. Hinsichtlich der Vorführung zu Vertretern der Republik Sierra Leone sei die Vorführungsgebühr von 598,95 € nicht nachvollziehbar, völlig überhöht sei und hätte nicht im Entferntesten etwas mit Abschiebungskosten zu tun. 15 Der Kläger beantragt, 16 den Bescheid des Beklagten vom 30.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2010 aufzuheben. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und wiederholt und vertieft dessen Begründung. 20 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe 21 Die zulässige Klage ist unbegründet. 22 Der Bescheid des Beklagten vom 20.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 23 Rechtsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten sind die §§ 66 Abs.1, § 67 Abs.1 Nr. 1, 2 AufenthG. Danach hat der Ausländer die Kosten zu tragen, die durch die Abschiebung entstehen. Nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sind die Kosten für die Vorbereitung der Abschiebung, nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die Reisekosten erstattungsfähig. Die Kosten der Botschaftsvorführung sowie die Kosten der Sprachanalyse sind auch Kosten der Vorbereitung der Abschiebung. 24 Vorbereitung im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sind die Handlungen, die der konkreten Verwirklichung der Abschiebung dienen, soweit mit ihnen das Ziel verfolgt wird, die Abschiebung, Zurückweisung oder Durchsetzung der räumlichen Beschränkung zu ermöglichen bzw. deren Vereitelung zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2000, 1 C 25.99, BVerwGE 111, 284). Demgemäß sind auch die Kosten für die Passbeschaffung - wie beispielsweise Auslagen gegenüber der Auslandsvertretung für die Ausstellung des Dokuments selbst oder Portokosten erstattungsfähig (Funke-Kaiser, § 67, Rn. 16, März 2010). Mit der Aufnahme des Begriffs der „Vorbereitung“ hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass nicht nur die Kosten der Abschiebung selbst erstattungsfähig sein sollen, sondern auch solche, die im Sinne des Begriffs der Vorbereitung zeitlich vorgelagert die Abschiebung überhaupt ermöglichen, ohne bereits den Tatbestand der Abschiebung – also der Rückführung des Ausländers in den Zielstaat der Abschiebung - zu erfüllen. Somit ist allein maßgeblich, dass die zu erstattenden kosten mit der Abschiebung, Zurückweisung oder der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung in einem direkten inneren sachlichen Zusammenhang stehen und für deren Durchführung erforderlich sind. Ein direkter innerer sachlicher Zusammenhang ist hier auch durch die Botschaftsvorführungen, Anhörungen bei Vertretern des Immigration Office sowie der Sprachanalyse gegeben. Diese Maßnahmen dienten der Feststellung desjenigen Staates, in den der Kläger einreisen darf sowie der Beschaffung eines Passersatzes auf Grund dieser Feststellung, also der Vorbereitung der Aufenthaltsbeendigung, so dass die dadurch entstehenden Kosten auch zu den Kosten gehören, die im Wege der Durchsetzung der Abschiebung entstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2000, 1 C 25.99). 25 Die Kosten auslösenden Vorbereitungshandlungen waren in Bezug auf den Kläger notwendig. Wegen des fehlenden Passes ist eine Abschiebung des Klägers nicht möglich. Daher mussten aufgrund der Ausreisepflicht des Klägers seit dem 27.05.2006 sowie dessen mangelnder Mitwirkung an der Erforschung seines Herkunftslandes Passersatzbeschaffungsmaßnahmen vorgenommen werden, um die Abschiebung zu verwirklichen. 26 Das Vorgehen des Beklagten, den Kläger verschiedenen Botschaften bzw. Vertretern afrikanischer Staaten vorzuführen, um dessen Herkunftsland zu ermitteln, war ebenso notwendig, denn ohne dessen Kenntnis kann kein Passersatzdokument durch das Herkunftsland des Klägers bzw. den anderweitigen Zielstaat der Abschiebung, in den der Kläger einreisen darf, ausgestellt werden. Darauf, dass die Anhörungen des Klägers durch die genannten Vertreter afrikanischer Staaten teilweise außerhalb der Räumlichkeiten der Botschaften stattfanden, kommt es nicht an. 27 Grundlage für die Anordnung des Erscheinens des Klägers zu den Anhörungen ist § 82 Abs. 4 S. 1 AufenthG. Danach kann, soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Die Formulierung „bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates“ meint nicht ausschließlich die Diensträume der Botschaft. Vielmehr ist maßgeblich, dass „es … sich um eine Person oder um Personen handeln (muss), der oder denen der ausländische Staat die Wahrnehmung diplomatischer oder konsularischer Aufgaben oder sonstiger Aufgaben auf dem Gebiet der Ausstellung von Heimreisedokumenten übertragen hat und die von diesem legitimiert oder autorisiert ist oder sind, ihn im Inland zu vertreten, und so die ´Vertretung´ des betreffenden Staates bildet oder bilden...“ (OVG Münster, Urteil vom 28.11.2006, 19 B 1789/06). Diese Legitimation bzw. Autorisierung war bei den Vorführungen bei Vertretern der Republik Nigeria und Gambia vorhanden. Die Vertreter der Botschaft Nigeria und des „Immigration Office Banjul/The Gambia“ (vgl. Schreiben des Bundespolizeipräsidiums Koblenz vom 11.05.2010 an den Landkreis Harz/Zentrage Ausländerbehörde) waren zur Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet der Ausstellung von Heimreisedokumenten legitimiert bzw. autorisiert. Soweit der Kläger unsubstantiiert das Gegenteil behauptet, besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass, dem weiter nachzugehen. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Berechtigung und Autorisierung begründen könnten, hat der Kläger nicht benannt. 28 Die Vorführung bei Botschaftsvertretern der Republik Nigeria am 07.05.2008 ist auch im Übrigen rechtmäßig. Sie war insbesondere zur Herkunftsermittlung geeignet. Aufgrund der vorausgegangenen Äußerung des Botschaftsvertreter Sudans, der Kläger sei möglicherweise nigerianischer Herkunft, war die Vorführung bei Botschaftsvertretern der Republik Nigeria angezeigt, um den Herkunftsstaat des Kläger weiter aufzuklären, zumal die Erlangung anderer Anhaltspunkte oder Sachbeweise aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Klägers nicht möglich war. Außerdem sind keine „milderen“ oder kostengünstigeren Maßnahmen ersichtlich, die anstelle der Botschaftsvorführung hätten erfolgen können. 29 Demgemäß ist auch gegen die Höhe der insoweit entstandenen Kosten nichts einzuwenden. Der Beklagte kann die Vorführungskosten i.H.v. 112,53 €, die der Rechnung der Bundespolizei Koblenz entsprechen, nicht beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2006, 1 C 5/05, Urteil vom 14.06.2005, 1 C 11.04). Da die Beklagte lediglich Kosten Dritter, hier der Bundespolizeidirektion Koblenz geltend macht, findet keine weitere Überprüfung der Rechnung statt. Die Höhe der Fahrtkosten von 20,59 € ist sind zu beanstanden, § 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Für eine fiktive Umlage auf Personen, die ursprünglich auch an der Fahrt teilnehmen sollten, aber letztlich nicht teilgenommen haben, ist kein Raum. Aus den Regelungen der §§ 66, 67 AufenthG ergibt sich, dass Kostenschuldner nur der sein kann, den die Maßnahme betrifft, hier also derjenige, der die Fahrt angetreten hat. Wie der Beklagte gehindert ist, anderen Personen, die die Fahrt nicht angetreten haben, die Kosten dafür aufzuerlegen, kann sie die tatsächlichen Reisekosten nur auf die tatsächlich beförderten Personen umlegen. Dass diese Verfahrensweise für den Kläger zu unzumutbaren und deshalb durch den Beklagten zu vermeidenden Mehrkosten führte, ist nicht ersichtlich. 30 Auch hinsichtlich der Vorführung bei Vertretern der Republik Gambia am 16.02.2009 ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Kosten i.H.v. 175,20 € fehlerhaft berechnet wurden. Zudem wurde entgegen der Auffassung des Klägers, eine „Vorführungsgebühr“ von 143,12 € nicht Gegenstand des zu erstattenden Gesamtbetrages. Diese Gebühr ergibt sich aus der Kostenaufstellung in den angefochtenen Bescheid gerade nicht. 31 Schließlich sind auch entgegen der Auffassung des Klägers die Kosten für Verpflegung und Übernachtung der Vertreter der Republik Nigeria und Gambia erstattungsfähig. Die Kosten für Verpflegung und Übernachtung sind üblicherweise Reisekosten, §§ 1, 6, 7 BRKG), die das Bundespolizeipräsidium Koblenz zu erstatten und dem Beklagten in Rechnung stellen durfte. 32 Nicht zu beanstanden ist die Übernahme der Vorführungskosten i.H.v. 125,00 € für die Botschaftsvorführung Sudan gem. der Rechnungslegung der Bundespolizei Koblenz, ohne dass eine weitere Überprüfung durch den Beklagten erfolgt (BVerwG, Urteil vom 14.03.2006, 1 C 5/05, Urteil vom 14.06.2005, 1 C 11.04). Auch die Fahrtkosten sind der Höhe nach begründet. Die Zugrundelegung einer Pauschale von 30 Cent je Kilometer findet ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 2 BRKG. 33 Die Durchführung einer Sprachanalyse war ebenfalls rechtmäßig und insbesondere zur Herkunftsermittlung geeignet und geboten. Durch die Sprachanalyse kann eine Vielzahl weiterer Botschaftsvorführungen und damit weiterer Kosten entgegengewirkt werden. Als neben einer sudanesischen auch eine nigerianische Herkunft durch die Anhörung bei Botschaft oder Botschaftsvertretern zweifelhaft war, war es nunmehr – und auch erst dann - erforderlich und geboten eine Sprachanalyse durchzuführen. Es bestand begründete Aussicht, hierdurch weitere, u. U. zahllose Vorführungen bei verschiedenen Botschaften zu vermeiden. Die Feststellung einer Herkunft des Klägers wäre andernfalls vom Zufall abhängig. Durch die Sprachanalyse konnten die möglichen Herkunftsländer des Klägers in Anbetracht der bisher durchgeführten Vorführungen auf die Länder Gambia und Sierra Leone reduziert werden. 34 Die Kosten des Sprachgutachtens vom 20.10.2008 i.H.v. 485,- € sind ebenfalls erstattungsfähig. Die Erhebung der vollen Dolmetschergebühr ist gerechtfertigt. Die Beklagte darf diese Kosten für eine andere Behörde geltend machen (s.o.). Zudem sind bei dem Sprachtest nicht zwei Personen gleichzeitig, sondern nacheinander angehört und analysiert worden. Die jeweiligen Berichte sind für jeden einzelnen Ausländer angefertigt wurden, die 35 Daneben ist die Klage im Hinblick auf die Botschaftsvorführung der Republik Sierra Leone rechtmäßig. Im Rahmen dieser Botschaftsvorführung wurde seitens der Beklagten keine Vorführungsgebühr geltend gemacht. Lediglich die Fahrtkosten von 58,95 € wurden Gegenstand des Gesamterstattungsbetrags der Beklagten. Diese hat der Kläger jedoch der Höhe nach nicht bestritten. 36 Schließlich ist der Kläger hinsichtlich der Fahrtkosten erstattungspflichtig, gleichgültig ob in anderen Konstellationen die Träger von Leitungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz i. V. m. § 73 SGB XII Leistungen in sonstigen Fallen nach Ermessen gegenüber dem Ausländer erbringen. Letzteres kann der Fall sein, wenn der Ausländer sich in einer besonderen Bedarfslage befindet, weil er sich in Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht selbst um einen Passersatz bemüht, aber die Mittel für die Fahrt zur Botschaft seines Herkunftsstaates nicht aufbringen kann. 37 Eine solche Bedarfslage ist hier indes nicht gegeben. Vorliegend ist der Kläger gem. § 66 Abs. 1 AufenthG Kostenschuldner. Sozialleistungsträger sind als Kostenschuldner in § 66 AufenthG nicht berücksichtigt. Daneben sind auch keine anderen Kostenschuldner als der Kläger ersichtlich. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung der Sozialgerichte ist nicht einschlägig, denn er ist seine Mitwirkungspflicht gerade nicht nachgekommen und zwar unabhängig davon, dass ihm im Falle einer besonderen Notlage auf eigenen Antrag die Kosten für die Fahrkarte zur Botschaft seines Herkunftsstaates nach pflichtgemäßem Ermessen erstattet worden wären. Er hat insoweit nämlich keine eigenen Bemühungen unternommen und daher auch keinen Bedarf für die Übernahme etwaiger Kosten als Sozialleistungen. 38 Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht das Gericht ab und folgt den Begründungen des angefochtenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides, § 117 Abs. 5 VwGO. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. 40 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 41 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.